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Vorläufige AnwendungsHinweise BMI zum StAG (Gelesen: 2.505 mal)
gustaf
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Beiträge: 9
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Vorläufige AnwendungsHinweise BMI zum StAG
15.11.2007 um 22:19:18
 
Hi an alle,

dies könnte interessant sein. Auf jedenfall sind paar Änderungen drin!

http://www.bmi.bund.de/cln_028/nn_164920/Internet/Content/Common/Anlagen/Themen/...

Gruss
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lilly.light
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Antwort #1 - 16.11.2007 um 03:56:50
 
nur ne frage,ich weiss nicht ob ich es richtig verstanden habe Zwinkernd

das sind die Verwaltungsvorschriften zum neuen Staatsangehörigkeitsgestz vom 28.08.2007 , nicht?
also für die Einbürgerungsanträge die nach dem 31.03.07  gestellt worden sind gilt das Neue Staatsangehörigkeitsgesetz,nicht?
dementsprechend gelten diese Verwaltungsvorschriften auch erst ab dem 31.03.2007,oder?
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Ralf
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Antwort #2 - 16.11.2007 um 08:35:28
 
lilly.light schrieb am 16.11.2007 um 03:56:50:
also für die Einbürgerungsanträge die nach dem 31.03.07  gestellt worden sind gilt das Neue Staatsangehörigkeitsgesetz,nicht? 

Es gilt immer das aktuelle Gesetz, und darin finden
wir bei § 40c:

Zitat:
Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, sind die §§ 8 bis 14 und 40c weiter in ihrer vor dem 28. August 2007 (BGBl I. S. 1970) geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten.


Manchmal ist es allerdings fraglich, was denn nun
günstiger ist. Zwinkernd

Sofern danach eine ältere Bestimmung anzuwenden ist,
gilt dafür dann auch die ältere Verwaltungsvorschrift.
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