guajerito schrieb am 14.10.2007 um 15:09:10:ich bin hier in deutschland seit 6 jahren (im 11 semester eingeschrieben),zweck mein aufenthalt ist studium
Hast du direkt mit dem Studium angefangen, oder musstest du zuerst einen Studienkolleg besuchen (zum Erlernen der Sprache zum Beispiel)? Das ist wichtig, weil Sprachkurse zu den so genannten studienvorbereitenden Maßnahmen zählen und die Zeit wird nicht auf die Fachsemester gerechnet - wie auch das Bundesinnenministerium anweist
Zitat:Bei der Berechnung der Fachsemesterzahl bleiben Zeiten der Studienvorbereitung (z.B. Sprachkurse, Studienkollegs, Praktika) außer Betracht.
Mit welche Regelstudienzeit wird dein Studium von der Uni angegeben - 8, 9, 11 Semester? Im Normalfall werden auch deutschen Studenten noch 2 Semester "Schonfrist" (bevor die Studiengebühren erhöht werden) über die durchschnittliche Studiendauer gewährt. Bei ausländischen Studenten heißt es
Zitat:Ein ordnungsgemäßes Studium liegt regelmäßig vor, solange der Ausländer die durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studiengang nicht um mehr als drei Semester überschreitet
und damit kommen wir auf die Rechnung des DiplomIngenieurs: Regelstudienzeit 9 Semester + 2 Semester allgemeine "Schonfrist" + 3 Semester für ausländische Studenten = 14 Semester, also nichts ungewöhnliches und auch kein unordentliches Studium.
Wenn dein
guajerito schrieb am 14.10.2007 um 15:09:10:studium unter privaten angelegenheiten sehr gelitten
hat - hattest du möglicherweise eine Beurlaubung (Urlaubssemester) oder eine längere Krankschreibung? Hast du deine Studiengebühren regelmäßig und rechtzeitig bezahlt? Kannst du nach wie vor den Nachweis eines gesicherten Lebensunterhaltes erbringen? Hat die Uni dir bestätigt, dass du dein Studium im Rahmen deiner Möglichkeiten "ordnungsgemäß" verfolgst, oder nur, dass du voraussichtlich 2010 den Abschluss erreichst? Die 10-jahres Frist ist eine Tatsache
Zitat:Wird die zulässige Studiendauer überschritten ..., ist der Ausländer von der Ausländerbehörde schriftlich darauf hinzuweisen, dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur erfolgt, wenn die Ausbildungsstelle unter Berücksichtigung der individuellen Situation des ausländischen Studierenden einen ordnungsgemäßen Verlauf des Studiums bescheinigt, die voraussichtliche weitere Dauer des Studiums angibt und zu den Erfolgsaussichten Stellung nimmt. Ergibt sich aus der Mitteilung der Ausbildungsstelle, dass das Studium nicht innerhalb der ... genannten Frist von zehn Jahren erfolgreich abgeschlossen werden kann, ist die beantragte Verlängerung abzulehnen.
Laß dir vom zuständigen Akademischen Auslandsamt oder von deiner zuständigen Studienberatungsstelle, oder auch einen Anwalt der Ahnung vom Ausländerrecht hat helfen, wenn du das Gefühl hast, mit deiner
ABH nicht klar zu kommen.