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FZF (Gelesen: 2.500 mal)
otu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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19.09.2007 um 14:35:23
 
Hallo zusammen,

kann mir jemand berichten, wie die Botschaften (nach den Gesetzesänderungen hinsichtlich FZF) auf Sprachnachweise reagieren, die nicht von den Goethe Instituten ausgestellt worden sind.

Konkreter Fall:

Meine Ehefrau besucht derzeit einen Kurs (nicht Goethe!!) und wird mit entsprechendem Nachweis bei der für sie zuständigen Botschaft in der Türkei vorsprechen.

Vielen Dank für die Erfahrungsberichte.

otu
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schweitzer
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Antwort #1 - 19.09.2007 um 14:42:47
 
Hallo otu,

viele derartige Erfahrungsberichte wird es wohl nicht geben.

Erstens ist das gesetz noch nicht einmal einen Monat in Kraft.

Zweitens wird es (derzeit) sehr wenig solche Fälle geben, da grundsätzlich der Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse durch ein Zertifikat des Goetheinstituts verlangt wird. Heißt IMHO, wenn es keine wirklich triftigen und schlüssigen Ausnahmegründe gibt, wird es wohl mit der Anerkennung eines Zertifikats eines anderen Trägers in der Regel mau aussehen.

Im Zweifel könnte durchaus verlangt werden, dass erst noch eine prüfung beim Goetheinstitut gemacht wird, oder das Zertifikat des anderen Sprachkursträgers durch das Goetheinstitut für gleichwertig erklärt wird (sofern das denn möglich ist.).

Für den konkreten Fall hilft, denke ich, nur konkrete Nachfrage bei der Botschaft.

Selbst, wenn es bereits Einzelerfahrungen geben sollte, würden die im Übrigen für Deinen Fall keine seriöse "Vorhersage" begründen können.

=schweitzer=
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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Antwort #2 - 19.09.2007 um 14:57:51
 
Wir haben den genau gleichen Fall in Indonesien. Dafür gibt es bei den Botschaften klare Vorschriften. Der eigentliche Sprachkurs kann auch bei einem anderen Institut gemacht werden. Die Prüfung jedoch ausschließlich bei dem Goetheinstitut!
Nur mit der bestandenen Prüfung und deren Nachweiß wird der Visaantrag noch entgegengenommen.
Im übrigen, weil man überall auf der Welt für Geld alles kaufen kann, nur allein der Prüfungsnachweiß reicht nicht, bereits bei Visaantragstellung werden von der Botschaft die Kenntnisse dementsprechend überprüft.
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otu
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Antwort #3 - 19.09.2007 um 16:50:37
 
Hallo schweitzer,

sowohl in dem Merkblat der Botschaft als auch in dem Merkblat des Bundesamtes für Integration ist ein MUSS für Goethe nicht genannt. Es wird lediglich emfohlen.

Merkblatt der Deutschen Botschaft in Ankara
(http://www.ankara.diplo.de/Vertretung/ankara/de/04/Visa/downloaddatei__SV__Merkb...)
"...bei der Beantragung des Visums sind die Sprachkenntnisse in der Regel durch ein Zertifikat des Goethe-Instituts über die Sprachprüfung A1 „Start Deutsch 1“nachzuweisen..."

Merkblatt des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
(http://www.integration-in-deutschland.de/cln_011/SharedDocs/Anlagen/DE/Integrati
on/Publikationen/Sonstige/00-familiennachzug-flyer-de-de,templateId=raw,property
=publicationFile.pdf/00-familiennachzug-flyer-de-de.pdf)

"...dazu müssen Sie den Antragsunterlagen ein Zertifikat des Goethe-Instituts über die Sprachprüfung A1 „Start Deutsch 1“ beifügen....Die Sprachprüfung kann aber auch von einem Prüfungslizenznehmer oder in den Räumen eines Partnerinstituts des Goethe-Instituts abgenommen werden..."


Das ist genau das, was mich richtig ärgert; kein klares JA oder NEIn zu einem Institut bzw. Nachweis.

Trotzdem Danke für die Antwort!

otu

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schweitzer
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Antwort #4 - 19.09.2007 um 17:12:40
 
Zitat:
sowohl in dem Merkblat der Botschaft als auch in dem Merkblat des Bundesamtes für Integration ist ein MUSS für Goethe nicht genannt. Es wird lediglich emfohlen.


Mit Verlaub, otu, beides ist falsch.
Ich habe nicht behauptet, dass da ein MUSS steht. Aber es steht auch nicht drin, dass empfohlen wird, das Zertifikat vom Goetheinstitut vorzulegen, das hieße dann nämlich KANN.

Es heißt korrekt:

Zitat:
Bei der Beantragung des Visums sind die Sprachkenntnisse in der Regel durch ein Zertifikat des Goethe-Instituts über die Sprachprüfung A1 „Start Deutsch 1“ nachzuweisen.


Mal ein bisschen input in Juristen- bzw. Verwaltungsdeutsch:

"In der Regel" bedeutet nichts anderes als "grundsätzlich". Das schließt Ausnahmen von dem Grundsatz bzw. von der Regel nicht aus. Aber es wird sich eben um Ausnahmen handeln müssen, da man sich sonst den Verweis auf eine Regel hätte sparen können. Eine Ausnahme von der Regel wird nur zuzulassen sein, wenn sie triftig und schlüssig begründet wird, also ein Abweichen von der Regel ausnahmsweise gerechtfertigt erscheint. - (Dies könnte z.B. der Fall sein für Länder, in denen es kein Goetheinstitut gibt oder  es im Einzelfall unzumutbar wäre, dieses zu kontaktiieren.)

Nichts anderes hatte ich gepostet, und ich nehme kein Wort davon zurück!  Zwinkernd

=schweitzer=
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