Hallo Star, Ich versuchs nochmal, Gute Übung, ob ichs verstanden habe
Zu welchem Zeitpunkt nach den Einkommensnachweisen gefragt werden kann, ist nicht der Punkt. Da bei einem
FZF Visum die
ABH in die Entscheidung zur Visavergabe eingebunden ist, wird sie denn auch schon vor der Einreise des Nachziehenden die Nachweise fordern, so es sie denn überhaupt tun will.
Die Frage war, unter welchen Bedingungen die ABH die Nachweise anfordern darf.
Sie darf es, wenn eine Ausnahme von der Regel vorliegt, das auch ohne gesicherten
LU die
AE bei deutsch Verheirateten erteilt werden muß.
Und diese Ausnahme wäre z.B. die doppelte Staatsbürgerschaft des in D. lebenden Deutschen. (Er hat die gleiche SA wie die des nachziehenden Ehegattens, kommt z.B. bei Spätaussiedlern regelmäßig vor, das sie die russische nicht ablegen müssen)
Ergo muß die ABh vor der Frage nach den Gehaltsnachweisen prüfen, ob so ein Fall überhaupt vorliegt, sprich beim Einwohnermeldeamt auf doppelte Staatsbürgerschaft des "Deutschen" überprüfen.
Ist dem nicht so, darf die
ABH also nach wie vor nicht die Nachweise anforden. Allerdings kann man hier im Board viel drüber lesen, das es dennoch vielerorts Praxis ist, nur die Entscheidung über die
AE hängt letztendlich nicht vom Einkommen ab. In diesen Fällen wählen eben viele Antragsteller den Weg des geringsten Widerstands undlegen die Dokumente vor.. und alles wird gut!
Hoffe ich habe es richtig geschrieben
Grüße
Jetflyer