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Aufenthaltsgesetz §28 Änderung?Jetzt Nachweis von Einkommen bei Deutschen? (Gelesen: 19.232 mal)
schoenertag
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Antwort #15 - 13.09.2007 um 18:00:35
 
Zunge im Moment scheint es bei mir so..ich weiss auch nicht was das soll Zunge
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jetflyer
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Antwort #16 - 13.09.2007 um 18:55:29
 
Die Gesetzesänderung bzgl. des Ehegattennachzugs bewirkte u.A folgendes:

vorher: eine AE ist zu erteilen, auch wenn der LU nicht gesichert ist
jetzt: eine AE soll in der Regel erteilt werden, auch wenn der LU nicht gesichert ist

Das heißt, früher waren Gehaltsnachweise nicht erforderlich, weil immer die AE erteilt werden múßte.

"In der Regel" bedeutet, das grundsätzlich eine Ermessensentscheidung getroffen werden muß. Um Ermessen fehlerfrei ausüben zu können, müssen relevante Informationen sprich: Einkommensnachweise vorgelegt werden. Auch bei wenig Einkommen heißt es natürlich nicht, das keine AE erteilt wird, es ist eben dann "Ermessen", zu dem dann sicher auch noch andere Gesichtspunkte gehören.
"soll in der Regel" ist nach wie vor ein " sehr starkes" Anrecht auf eine AE, aber eben kein 100% wie vorher. (Scheinehenproblematik natürlich ausgeklammert)

Vorlage des Mietvertrages war auch früher schon oft "strittig". Es wurde teilweise argumentiert, das es beweist, das dem Nachziehenden keine Obdachlosigkeit droht. Das wäre nämlich auch ein Grund, die AE zu verweigern

Grüße
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Mick
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Antwort #17 - 13.09.2007 um 19:08:18
 
jetflyer schrieb am 13.09.2007 um 18:55:29:
"In der Regel" bedeutet, das grundsätzlich eine Ermessensentscheidung getroffen werden muß. Um Ermessen fehlerfrei ausüben zu können, müssen relevante Informationen sprich: Einkommensnachweise vorgelegt werden. Auch bei wenig Einkommen heißt es natürlich nicht, das keine AE erteilt wird, es ist eben dann "Ermessen", zu dem dann sicher auch noch andere Gesichtspunkte gehören.
"soll in der Regel" ist nach wie vor ein " sehr starkes" Anrecht auf eine AE, aber eben kein 100% wie vorher. (Scheinehenproblematik natürlich ausgeklammert) 

Hi,
kleiner Exkurs zur Korrektur:
Im Grunde bedeutet die sofortige und generelle
Anforderung von Einkommensnachweisen, dass
die Rechtsfolge vorgezogen wird.
Grundsätzlich müsste es so laufen, dass geprüft
wird, ob ein Regelausnahmefall vorliegt. Erst dann
komme ich zu der Überlegung, ob die Erteilung der
AE von der Sicherung des LU abhängig gemacht
wird. In der Praxis sieht es bei mir so aus: Sehe
ich anhand der Meldedaten, dass der Nachzugs-
berechtigende Doppelstaater ist, dann fordere ich
die Unterlagen bei der Einladung mit an. Andern-
falls lasse ich das und eruriere erst einmal, wo
überhaupt der von der Regel abweichende Fall
liegen könnte.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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jetflyer
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Antwort #18 - 13.09.2007 um 19:21:30
 
Danke Mick!

Ist denn grundsätzlich die Doppelstaatlichkeit des in D. lebenden Ehepartners immer den ABH bekannt? Kann mich nicht erinnern, das von mir (als Deutschem) das irgendwann einmal abgefragt wurde, ob ich weitere SA´s hätte. Bei meiner nachziehenden Frau auf dem AE Antrag für sie wurde nur nach Ihren Staatsangehörigkeit(en) gefragt.

Grüße
Jetflyer
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Mick
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Antwort #19 - 13.09.2007 um 19:31:37
 
jetflyer schrieb am 13.09.2007 um 19:21:30:
Kann mich nicht erinnern, das von mir (als Deutschem) das irgendwann einmal abgefragt wurde, ob ich weitere SA´s hätte.

Hi,
war ja bisher auch nicht interessant. Doppelte
StAng. ist aber (i.d.R.) beim EMA gespeichert,
da können die ABH'en dann die Info erhalten.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #20 - 13.09.2007 um 20:44:21
 
sorry, bei mir dauerts heute nen bisschen länger Augenrollen Schockiert/Erstaunt

Also darf die ABH auch jetzt schon Einkommensnachweise verlangen, wenn man ein Visum zur FZF beantragt hat....zwecks Prüfung etc. ob das Visum erteilt werden darf?
die AE kann der Ehepartner doch erst persönlich bei der ABH beantragen(oder müssen dann erst diese Nachweise erbracht werden) so jetzt frag ich lieber nichts mehr, das verwirrd mich heute Lippen versiegelt

LG
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Antwort #21 - 13.09.2007 um 21:10:18
 
Hallo Star, Ich versuchs nochmal, Gute Übung, ob ichs verstanden habe Augenrollen

Zu welchem Zeitpunkt nach den Einkommensnachweisen gefragt werden kann, ist nicht der Punkt. Da bei einem FZF Visum die ABH in die Entscheidung zur Visavergabe eingebunden ist, wird sie denn auch schon vor der Einreise des Nachziehenden die Nachweise fordern, so es sie denn überhaupt tun will.

Die Frage war, unter welchen Bedingungen die  ABH die Nachweise anfordern darf.

Sie darf es, wenn eine Ausnahme von der Regel vorliegt, das auch ohne gesicherten LU die AE bei deutsch Verheirateten erteilt werden muß.  

Und diese  Ausnahme wäre z.B. die doppelte Staatsbürgerschaft des in D. lebenden Deutschen. (Er hat die gleiche SA wie die des nachziehenden Ehegattens, kommt z.B. bei Spätaussiedlern regelmäßig vor, das sie die russische nicht ablegen müssen)

Ergo muß die ABh vor der Frage nach den Gehaltsnachweisen prüfen, ob so ein Fall überhaupt vorliegt, sprich beim Einwohnermeldeamt auf doppelte Staatsbürgerschaft des "Deutschen" überprüfen.

Ist dem nicht so, darf die ABH also nach wie vor nicht die Nachweise anforden. Allerdings kann man hier im Board viel drüber lesen, das es dennoch vielerorts Praxis ist, nur die Entscheidung über die AE hängt letztendlich nicht vom Einkommen ab. In diesen Fällen wählen eben viele Antragsteller den Weg des geringsten Widerstands undlegen die Dokumente vor.. und alles wird gut!

Hoffe ich habe es richtig geschrieben Zwinkernd

Grüße
Jetflyer
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Antwort #22 - 13.09.2007 um 21:20:53
 
Ja danke jetflyer du hast mir das jetzt verständlich gemacht!
Jetzt habs auch ich endlich kapiert! Durchgedreht Zwinkernd
War echt ein bisschen durcheinander, weil wie du ja auch schon geschrieben hast, manche ABH machen das trotzdem...und sie dürfen es halt nur wenn es Ausnahmen gibt!

LG
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Antwort #23 - 14.09.2007 um 14:58:50
 
Mick schrieb am 13.09.2007 um 19:31:37:

Hi,
war ja bisher auch nicht interessant. Doppelte
StAng. ist aber (i.d.R.) beim EMA gespeichert,
da können die ABH'en dann die Info erhalten.


aber auch bei doppelstaatlern sollte das doch eher die ausnahme sein mit den einkommensnachweisen und nicht die regel oder?
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Antwort #24 - 14.09.2007 um 15:30:02
 
Zitat:
Zitiert von Mick:

Grundsätzlich müsste es so laufen, dass geprüft
wird, ob ein Regelausnahmefall vorliegt. Erst dann
komme ich zu der Überlegung, ob die Erteilung der
AE von der Sicherung des LU abhängig gemacht 
wird. In der Praxis sieht es bei mir so aus: Sehe
ich anhand der Meldedaten, dass der Nachzugs-
berechtigende Doppelstaater ist, dann fordere ich
die Unterlagen bei der Einladung mit an.


Sollte die Frage doch beantworten.

Die doppelte Staasangehörigkeit des Nachzugsberechtigten (= hier lebender Ehegatte) ist ein regelmäßiger Anlass, den Lebensunterhalt zu prüfen .

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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schoenertag
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Antwort #25 - 22.09.2007 um 01:33:27
 
Hi alle zusammen,

nachdem wir unsere Einkommensnachweise und Mietverträge vorgezeigt haben,erhielten wir heute einen Brief der ABH.

Nun möchte die Dame eine Erklärung darüber, wie ich und mit welchen Verkehrsmitteln meinen Mann besuchen komme,möglichst mit Nachweisen, wie Bahnticket etc. und wie oft ich mich und in welchem Zeitraum mich bei meinem Mann aufhalte.

Desweiteren Studienplan meines Mannes ,verschiedene studientechnische Fragen,
sowie eine Erklärung wo die eheliche Lebensgemeinschaft nach Abschluss seines Studiums weitergeführt wird.

Nochmal zur Erklärung,ich Eingebürgerte (keine doppelte Staatsangehörigkeit)in Stuttgart studierend,mein Mann Marokkaner im Ruhrpott studierend.

Frage:Wird bei uns eine Scheinehe vermutet?
Was denkt Ihr ABH Mitarbeiter bzw.andere Spezialisten hier? unentschlossen

Wünsch euch eine gute Nacht,
gruss schoenertag
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« Zuletzt geändert: 22.09.2007 um 01:48:26 von schoenertag »  
 
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Antwort #26 - 22.09.2007 um 01:49:36
 
schoenertag schrieb am 22.09.2007 um 01:33:27:
Frage:Wird bei uns eine Scheinehe vermutet? 
  ja. Es gibt für die ABH sonst keinen Grund, Deine Fahrkarten und seine Studienpläne zu prüfen.
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Antwort #27 - 22.09.2007 um 01:49:51
 
Achso wir sind gleich alt.

Änderung:
Ich füge mal dein Folgepost hier ein...     Tippi

Soll ich dann am besten meine schönen Hochzeitsfotos zu den Unterlagen dazu tun? Zwinkernd

[hint]Ein abgebenes Post kann innerhalb von 15 Minuten
geändert oder ergänzt werden. Bitte diese Möglichkeit nutzen.    Tippi[/hint]
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« Zuletzt geändert: 22.09.2007 um 18:23:16 von Tippi »  
 
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Antwort #28 - 23.09.2007 um 16:10:08
 
ok,danke Tippi.

Da gibt es aber bei den Bahnticketnachweisen ein Problem.Ich bin bisher immer mit  Mitfahrgelegenheiten zu meinem Mann gefahren, in Folge dessen besitze ich weder Quitting oder sonstwas von den Fahrern.Hätte ich sowas von diesen verlangt wäre das auch ein bisschen weltfremd oder?Die hätten mich als Gaga abgestempelt.Die Anzeigen werden meistens nach der Fahrt rausgenommen und die Handynummern der Fahrer habe ich nach der Fahrt gelöscht.Wozu hätte ich diese noch behalten sollen?Und die Tickets mit denen ich bei einem Angebot(Bahn) gefahren bin habe ich nicht mehr,weil woher soll ich wissen das sowas wichtig werden sollte für den Aufenthalt meines Mannes.? TraurigGenauso bei meinem Mann.Als Student kann man sich doch keine Bahnfahrt leisten wenn mal gerade keine Angebote der Bahn sind. unentschlossen

Also ich versteh das ganze nicht.Zum einen werden qualifizierte Nachwuchskräfte  gebraucht,und man finanziert diesen das Studium und dann wird soviel Schikane betrieben.Wozu bitte schön dann die blue card?Ach ich weiss echt nicht. unentschlossen

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Muleta
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Antwort #29 - 23.09.2007 um 16:37:47
 
ronny schrieb am 14.09.2007 um 15:30:02:
Die doppelte Staasangehörigkeit des Nachzugsberechtigten (= hier lebender Ehegatte) ist ein regelmäßiger Anlass, den Lebensunterhalt zu prüfen .


das sehe ich nicht so.

Zunächst ist zu prüfen, ob ein Ausnahmefall vorliegt. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft auch in einem anderen Land zumutbar ist.

Zumutbar ist das Führen der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland aber nur dann, wenn dort eine Integration in die Lebensverhältnisse gewährleistet erscheint. Dies umfasst nicht nur die tatsächliche Möglichkeit des deutschen Staatsbürgers, dort einen rechtmäßigen Aufenthalt zu begründen (einfach z.B. bei Doppelstaatern, ggf. aber schwieriger zu beurteilen bei lediglich langjährig dort aufhältigen Personen), sondern wohl auch, dort sprachlich und wirtschaftlich begründete Aussicht auf (Re-)Integration zu haben.

Erst wenn diese umfassende Prüfung zum Vorliegen eines Ausnahmefalles abgeschlossen ist, dürfte sich die deutsche Behörde weitere Gedanken um Gehaltsnachweise des Deutschen machen (Praxis dürfte anders aussehen).

Die Frage des Vorliegens eines Ausnahmefalles ist im Übrigen keine Ermessensentscheidung und somit auch gerichtlich vollumfänglich überprüfbar.

Muleta
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