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Frage zu Verlängerung Aufenhaltstitel Ehefrau (Gelesen: 5.674 mal)
Pepi
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Antwort #15 - 02.08.2007 um 12:48:53
 
Hallo Thomas,

KeinPrinz schrieb am 02.08.2007 um 09:57:59:
Wir werden es jetzt so machen: ...


eine sehr gute Entscheidung  Daumen hoch

KeinPrinz schrieb am 02.08.2007 um 09:57:59:
... neue Passfotos ...


Siehe weiter oben Zwinkernd Ist zwar lästig, aber sollte nun wirklich das geringste Übel sein.

Jetzt ist nur noch die Frage offen, wie lange eine AE über die Einreise in ein EU aber No-Schengen Land hinaus gültig sein muss... vielleicht hat jemand eine Antwort darauf.

Gruß
Gregor
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sigi-n
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Antwort #16 - 02.08.2007 um 13:45:29
 
Zitat:


aha, ? wo ?

DC


Hallo DC
ich denke in den vorl. Anwendungshinweisen des BMI unter 28.1.7 oder verstehe ich da was falsch? Dort wird nur von versagen bei berechtigten zweifel gesprochen, d.h. für mich wenn diese nicht vorliegen gilt die Regel

mfg
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Mick
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Antwort #17 - 02.08.2007 um 13:53:32
 
sigi-n schrieb am 02.08.2007 um 13:45:29:
Hallo DC
ich denke in den vorl. Anwendungshinweisen des BMI unter 28.1.7 oder verstehe ich da was falsch? Dort wird nur von versagen bei berechtigten zweifel gesprochen, d.h. für mich wenn diese nicht vorliegen gilt die Regel

mfg
Sigi

Hi,
das verstehst Du richtig. Ähnlich auch in den Nds-VAH
geregelt.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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ronny
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Antwort #18 - 02.08.2007 um 13:58:43
 
Hi,

ich fürchte der Ausgangspunkt war diese Aussage:

Zitat:
Denn eigentlich ist der Anspruch auf Erteilung einer AE für insgesamt 3 Jahre geregelt.


Und das ist eben nicht geregelt, weil die VAH nur von einem Regelanspruch ausgehen Zwinkernd

Zitat:
28.1.7 Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der Erteilung in der Regel auf drei Jahre zu befristen. Hiervon abweichend ist eine Befristung auf nur ein Jahr angezeigt, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Eheschließung nur zum Zweck der Aufenthaltssicherung des ausländischen Ehegatten geschlossen wurde (so genannte Scheinehe). Derartige Anhaltspunkte liegen in der Regel vor, wenn der ausländische Ehegatte vor der Eheschließung ausreisepflichtig war und auch nach der Eheschließung keine gemeinsame Wohnung besteht, in der die Eheleute auch tatsächlich zusammenleben und nicht nur gemeinsam gemeldet sind. Soweit eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung nicht vorliegt oder Obdachlosigkeit droht, ist die Aufenthaltserlaubnis ebenfalls zunächst nur für ein Jahr zu erteilen. 


Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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sigi-n
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Antwort #19 - 02.08.2007 um 14:29:38
 
Pepi schrieb am 02.08.2007 um 12:48:53:
Jetzt ist nur noch die Frage offen, wie lange eine AE über die Einreise in ein EU aber No-Schengen Land hinaus gültig sein muss... vielleicht hat jemand eine Antwort darauf.

Gruß
Gregor


Logisch ist Visumdauer + Rückreisedauer (sonst keine Wiedereinreise)+ Dauer für die Verlängerung (sonst illegaler Aufenthalt) eventuelle nationale Bestimmungen des Einreiselands sind dort zu erfragen
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Hansi
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Antwort #20 - 04.08.2007 um 21:44:00
 
KeinPrinz schrieb am 02.08.2007 um 09:57:59:
Einzig und allein ärgert mich ein wenig, daß wieder neue Passfotos gemacht werden müssen, ansonsten ist das nicht weiter schlimm

Hallo,

ich komme zwar aus Bayern. Aber grundsätzlich dürften die Verfahren ähnlich sein.  Bei uns mussten auch neue Bilder (Meine Frau und die Kinder) vorgelegt werden, obwohl die alten noch gar kein Jahr alt waren. Begründet wurde das damit, dass die alten noch nicht der jetzigen Norm entsprachen. Sie waren zwar auch schon frontal und ohne Grinsen. Aber es war noch zu viel Hals und Haar drauf bzw. die Gesichtsfläche auf den Bildern war zu klein.

Nach dem Ausfüllen und der Abgabe der Anträge hatten wir aber innerhalb einer halben Stunde 2 Verlängerungen von AEs auf 3 Jahre ab Einreise in Händen, obwohl die vorhergehende AE von einem Jahr noch gar nicht abgelaufen war. Danach könne ja direkt die NE beantragt werden. (Meine Frau war damals mit Visum zur Eheschließung eingereist.) Ärgerlich ist nur dass der Pass eines der Kinder zuvor abläuft. Das bedeutet natürlich neuen Pass beantragen und nochmal eine AE vor dieser NE beantragen.

Herzliche Grüße,

Hansi
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« Zuletzt geändert: 04.08.2007 um 22:51:18 von Mick » 
Grund: Betreff zurückgestellt, alles andere irritiert 
 
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Antwort #21 - 05.08.2007 um 09:29:12
 
KeinPrinz schrieb am 02.08.2007 um 09:57:59:
Einzig und allein ärgert mich ein wenig, daß wieder neue Passfotos gemacht werden müssen, ansonsten ist das nicht weiter schlimm.


Es ist Dir vielleicht entgangen, das auf dem Einklebe-Etikett mit dem Aufenthaltstitel ein Passfoto aufgedruckt ist. Das man dafür ein aktuelles Bild (nach biometrischen Maßstäben) verwenden will, sollte Dir ebenfalls nicht ganz unbekannt sein.
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KeinPrinz
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Antwort #22 - 08.08.2007 um 09:42:04
 
Zitat:
Es ist Dir vielleicht entgangen, das auf dem Einklebe-Etikett mit dem Aufenthaltstitel ein Passfoto aufgedruckt ist. Das man dafür ein aktuelles Bild (nach biometrischen Maßstäben) verwenden will, sollte Dir ebenfalls nicht ganz unbekannt sein.


Ob man sein Aussehen innerhalb von noch nicht einmal 10 Monaten so verändert, daß neue Bilder nötig sind ... nunja, von irgendwas müssen die Passbildautomaten in den Behörden auch leben  Laut lachend
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KeinPrinz 2336009 KeinPrinz  
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ronny
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Antwort #23 - 08.08.2007 um 10:31:08
 
KeinPrinz schrieb am 08.08.2007 um 09:42:04:
Ob man sein Aussehen innerhalb von noch nicht einmal 10 Monaten so verändert, daß neue Bilder nötig sind ...


Wer sagt, dass ein neues erforderlich ist?

Wenn das alte biometrietauglich war, könnte es erneut eingescannt werden für die neue AE Zwinkernd

Oder es ist bereits im verwendeten Ausl.Programm vorhanden Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd

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KeinPrinz
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Antwort #24 - 08.08.2007 um 17:01:16
 
ronny schrieb am 08.08.2007 um 10:31:08:
Wer sagt, dass ein neues erforderlich ist?

Wenn das alte biometrietauglich war, könnte es erneut eingescannt werden für die neue AE Zwinkernd

Oder es ist bereits im verwendeten Ausl.Programm vorhanden Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd


Ist ja bei der Mitarbeiterin drin, letztes Jahr hat sie das biometrische Foto eingescannt. Nach ihrer Aussage muss es jedoch ein neues sein, das alte akzeptiert die ABH nicht mehr.

Viele Grüße
Thomas
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KeinPrinz 2336009 KeinPrinz  
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