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Verlängerung Aufenthaltstitel §16 nach Studium (Gelesen: 9.623 mal)
maoch
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26.06.2007 um 20:47:04
 
Hallo,

haben folgendes Problem: Meine Freundin ist Brasilianerin und hat in Deutschland einen Hochschulabschluss gemacht und damit auch den Aufenthaltstitel nach §16 für ein Jahr nach Studienabschluss bekommen.
Dieser läuft jetzt aber bald ab, Sie würde nur gerne noch ca. max. drei Monate länger bleiben. Eine Verlängerung ist wohl nicht so einfach möglich, auch nciht bei noch ausstehenden Bewerbungsgesprächen o.ä..
Einfach noch drei Monate als Touristin zu bleiben geht wohl auch nicht so einfach?! Eventuell Urlaub (1 Woche) in nicht EU/Schengen Staat (Kroatien) und wiedereinreise nach Deutschland?
Eventuell in Holland (wohnen ganz in der Nähe und das wäre noch eine akzeptable Entfernung zum pendeln) nochmal zum Studium oder Sprachkurs anmelden, ist das eine Idee???
Vielleicht (oder ganz bestimmt sogar) hat ja jemand ähnliche Probleme und kann mich ganz einfach mit Tips versorgen, weil meine Recherche im Internet und beim Ausländeramt doch recht schwierig und erfolglos war.

Vielen Dank schonmal und viele Grüße, martin
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« Zuletzt geändert: 26.06.2007 um 21:00:16 von maoch »  
 
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Muleta
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Antwort #1 - 27.06.2007 um 09:37:53
 
maoch schrieb am 26.06.2007 um 20:47:04:
[beinahe abgelaufener 16.4]
Sie würde nur gerne noch ca. max. drei Monate länger bleiben.


was will sie denn in den drei Monaten wirklich hier machen?

Muleta
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maoch
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Antwort #2 - 27.06.2007 um 10:10:35
 
Einfach nur legal in Deutschland sein, nicht arbeiten, nicht studieren. Also quasi Touristin.
Danke schonmal!
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Mick
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Antwort #3 - 27.06.2007 um 10:41:09
 
Hi,
nach einer Aus- und Wiedereinreise wäre ein zweck-
freier Aufenthalt möglich. Aber Du deutest in Deinem
ersten Post an, dass noch Bewerbungsgespräche ge-
führt werden sollen etc. Ich würde dann damit rechnen,
dass es mit der ABH Probleme geben wird.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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maoch
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Antwort #4 - 27.06.2007 um 12:56:04
 
Naja, Bewerbungsgespräche könnte man ja auch einfach absagen, es geht wirklich nur um einen legalen Aufenthalt, es muss nix gemacht werden, keine Arbeit, kein Sprachkurs, eben nur in Deutschland sein. Asureise wohin wäre denn nötig? Reicht z.B. Kroatien? Und wie sieht das mit der Aufenthaltsdauer von 3 Monaten pro Halbjahr aus? Im Oktober gehts sowieso zurück nach Brasilien.
Danke und Gruesse, martin
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Mick
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Antwort #5 - 27.06.2007 um 13:02:39
 
Hi,

Ausreise kann in jedes Land erfolgen, in das man
einreisen darf. Die 90-Tage-Regelung würde mit
der erneuten, zweckfreien Wiedereinreise beginnen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #6 - 27.06.2007 um 13:12:19
 
Meine Güte geht das schnell mit den antworten hier, das ist ja echt spitze!!!
Also nicht mal ein Problem mit Schengen oder EU Staaten, einfach nach Holland mit Stempel an der Grenzen holen reicht???

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Antwort #7 - 27.06.2007 um 13:24:39
 
maoch schrieb am 27.06.2007 um 13:12:19:
Meine Güte geht das schnell mit den antworten hier, das ist ja echt spitze!!!
Also nicht mal ein Problem mit Schengen oder EU Staaten, einfach nach Holland mit Stempel an der Grenzen holen reicht???



Nein ... aus Schengen muss sie schon ausreisen ... sonst keine erste Einreise im Sinne des EuGH (Bot) und kein touristischer Aufenthalt möglich ... Schweiz ginge z.B.
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Antwort #8 - 27.06.2007 um 13:30:31
 
maoch schrieb am 27.06.2007 um 13:12:19:
Also nicht mal ein Problem mit Schengen oder EU Staaten, einfach nach Holland mit Stempel an der Grenzen holen reicht??? 


Bloss gibt es keine Grenze mehr, wo du einen Stempel bekommst. Den bekommst du nur wenn du in ein nicht Schengenland einreist.

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maoch
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Antwort #9 - 27.06.2007 um 19:04:39
 
Hallo,

kanns kaum fassen, dass es so einfach wird.

Seid Ihr euch da ganz sicher, dass ich keine Probleme mit der Halbjahresregel bekomme?? kann ich das auch irgendwo schriftlich nachlesen?
Waren Ostern in Kroatien, mit dem auto, haben einen Einreisestempel nur auf anfrage bekommen, ausgereist sogar ohne stempel. Wie sind wir also auf der sicheren seite? fliegen oder auto? wahrscheinlich muss ihr visum dann während des aufenthalts im nich schengenland ablaufen, oder? sicher, dass es in der schweiz geht?
gefällt mir echt super das angagement hier, hoffentlich kann ich auch bald mal helfen...
viele gruesse und dankeschoen, martin
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Antwort #10 - 27.06.2007 um 19:15:58
 
Also selbstverständlich kann ich dir nur die rechtstheoretische Lage schildern ... sollte aber in der Praxis auch so laufen ...
Ob du das nachlesen kannst, kann ich dir grad nicht sagen, aber es gibt einen Erlass des BMI (den ich hier kaum reinstellen kann Zwinkernd), der aussagt, dass der anschließende touristische Aufenthalt möglich ist ... sollte bei allen deutschen Grenzdienststellen bekannt sein ...
Wundert mich überhaupt, dass Sie einen Stempel in den Pass bekommen hat ... wird normal bei AE- Inhabern nicht gemacht ...
Ihre AE muss noch nicht abgelaufen sein ... nur solltet ihr bei der Ausreise auf die Beendigung des Daueraufenthalts hinweisen ... so dass ihr einen Stempel in ihren Pass bekommt ... selbstverständlich das Ganze auch wieder bei der Einreise was den Touristenstatus angeht ...
Fliegen oder mit dem Auto ist eigentlich egal ... und da die Schweiz Non- Schengen ist, müsst' es gehen (sofern sie dort kein Visum braucht) ...

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Antwort #11 - 27.06.2007 um 19:33:36
 
Daddy schrieb am 27.06.2007 um 19:15:58:
Ob du das nachlesen kannst, kann ich dir grad nicht sagen, aber es gibt einen Erlass des BMI (den ich hier kaum reinstellen kann Zwinkernd), der aussagt, dass der anschließende touristische Aufenthalt möglich ist ... sollte bei allen deutschen Grenzdienststellen bekannt sein ...


ist der so groß und lang?
Oder krieg ich den nur mittels Anfrage nach Koblenz/Berlin mit freundlichem Hinweis auf § 7 IFG?

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Antwort #12 - 27.06.2007 um 19:45:04
 
Zitat:
freundlichem Hinweis auf § 7 IFG?

"Freundlich" reicht in den allermeisten Fällen wohl kaum. Anfrage auf Zusendung der VAH BMI wurde jedenfalls sofort abgeschmettert (weil angeblich nur für internen Behördengebrauch), obwohl die Nds. VV frei verfügbar und öffentlich sind. Und zwischen beiden kann ich keinen (geheimhaltungstechnischen) Unterschied entdecken.
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Antwort #13 - 27.06.2007 um 19:56:13
 
Muleta schrieb am 27.06.2007 um 19:33:36:
ist der so groß und lang?
Oder krieg ich den nur mittels Anfrage nach Koblenz/Berlin mit freundlichem Hinweis auf § 7 IFG?

Muleta

Zitat:
§ 7 IFG - Antrag und Verfahren

(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. [...]


Und da ich das nicht bin ... einfach mal den Antrag stellen ... Zwinkernd
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Antwort #14 - 27.06.2007 um 20:56:52
 
inge schrieb am 27.06.2007 um 19:45:04:
"Freundlich" reicht in den allermeisten Fällen wohl kaum. Anfrage auf Zusendung der VAH BMI wurde jedenfalls sofort abgeschmettert (weil angeblich nur für internen Behördengebrauch), obwohl die Nds. VV frei verfügbar und öffentlich sind. Und zwischen beiden kann ich keinen (geheimhaltungstechnischen) Unterschied entdecken.


VAH BMI? Meinst Du die hier http://www.fluechtlingsrat-berlin.de/gesetzgebung.php#Dur
?

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