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Mitteilungspflicht (Gelesen: 11.000 mal)
Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #15 - 05.06.2007 um 14:28:03
 
Thorsten schrieb am 05.06.2007 um 14:23:57:
Und wenn die ABH dann seine AE nicht verkürzt?   

Hi,
die Hälfte Deiner Postings könnte ich mit "Hä?"
beantworten. Ich darf Dich bitten, Deinen Eifer
zu zügeln, andernfalls bekommst Du Pause wg.
Spammerei.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Thorsten
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 05.06.2007 um 14:35:23
 
Mick schrieb am 05.06.2007 um 14:28:03:

Hi,
die Hälfte Deiner Postings könnte ich mit "Hä?"
beantworten. Ich darf Dich bitten, Deinen Eifer
zu zügeln, andernfalls bekommst Du Pause wg.
Spammerei.

Das ist keine Spammerei. Worauf will ich hinaus: Wenn ABH NICHT verkürzt, dann wird den Umstand günstig.
Mir würde aber interresieren, woraus "zu wenig" sich ergibt, bevor jemand zu ABH geht.
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inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #17 - 05.06.2007 um 14:42:49
 
Muleta schrieb am 05.06.2007 um 14:19:03:
Die Nebenbestimmung dürfte als Auflage zu charakterisieren sein, die Zulässigkeit ist zumindest fraglich, eine nachvollziehbare Ausübung von Ermessen notwendig (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG). Ein Verstoß gegen die Auflage würde aber keinesfalls zum Erlöschen des Aufenthaltstitels führen. Ein Verstoß dagegegen hätte also keine unmittelbaren, harten Konsequenzen.

Wäre das nicht ggfs eine Nebenbedingung lt. 12.2?
Müsste die dann direkt mit in die AE aufgenommen werden, oder könnte man das auf nem Extra-Teller machen?
Also quasi "AE erlischt, wenn man Änderungen nicht meldet"?
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #18 - 05.06.2007 um 14:47:57
 
Thorsten schrieb am 05.06.2007 um 14:08:59:
Wer stellt fest, dass ein Ausländer zu wenig/zu viel geäußert hat? Wenn ein Ausländer meint, die Umstände A,B,C aus der Menge {A,B,C,...,Z} seinen günstig...Wer berichtet, doch die Umstände Y,X,Z gehören auch zu günstigen Umständen?


ich verstehe das Problem nicht. Die ganze Angelegenheit reduziert sich doch auf die Folgen von Irrtümern auf Seiten des Ausländers. Denn alles was er mitteilt, kann und muss von der ABH auch verwertet werden (ob günstig oder ungünstig). Alles was er nicht mitteilg, braucht von der ABH nicht verwertet werden. Das Risiko von Irrtümern trägt der Ausländer. Mangels weitergehender Rechtsfolgen sehe ich da kein weiteres Problem.

Bsp.: Ausländer glaubt, Mitteilung dass er sich von seiner deutschen Frau getrennt habe, sei günstig für ihn. Die Ehe hat aber nur einen Monat bestanden. Er teilt den Umstand mit. Die ABH nimmt die Info zur Kenntnis und verfügt eine nachträgliche kürzere Befristung seiner AE und kein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Dann ist das sein Pech und sein Risiko. Hätte er es nicht mitgeteilt (wozu er auch nicht verpflichtet ist), dann hätte womöglich bis zum Ablauf seiner AE rechtmäßig in Deutschland leben und arbeiten können.

Muleta
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #19 - 05.06.2007 um 15:03:37
 
inge schrieb am 05.06.2007 um 14:42:49:
Wäre das nicht ggfs eine Nebenbedingung lt. 12.2?
Müsste die dann direkt mit in die AE aufgenommen werden, oder könnte man das auf nem Extra-Teller machen?
Also quasi "AE erlischt, wenn man Änderungen nicht meldet"?


1. ja.
2. Beiblatt zur AE wäre denkbar
3. nice try... aber das wäre eine auflösende Bedingung und dafür würde es dann zumindest an der notwendigen Bestimmtheit und Klarheit fehlen, da das auflösende Ereignis ("Eintritt von Änderungen ohne Meldung an die ABH" - was ist damit genau gemeint?) nicht präzise genug bestimmt wird. Die Frage der Zulässigkeit bräuchte dann noch nicht mal diskutiert werden.

Muleta
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Thorsten
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #20 - 05.06.2007 um 20:19:32
 
Zitat:
ich verstehe das Problem nicht. Die ganze Angelegenheit reduziert sich doch auf die Folgen von Irrtümern auf Seiten des Ausländers. Denn alles was er mitteilt, kann und muss von der ABH auch verwertet werden...

Kannst du einen Beispiel anführen, wo es um "zu wenig" bezüglich der günstigen Umständen von Ausländer's Seite mitgeteilt wird? Danke:-)

Zitat:
Das Risiko von Irrtümern trägt der Ausländer.

Muss er daher immer beraten lassen, bevor er etwas mitteilen wird?! Man kann ja nicht Alles wissen, Besonders, wenn es um die VVs geht...
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sunnysunshine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #21 - 05.06.2007 um 20:31:39
 
Thorsten schrieb am 05.06.2007 um 20:19:32:
Kannst du einen Beispiel anführen, wo es um "zu wenig" bezüglich der günstigen Umständen von Ausländer's Seite mitgeteilt wird? 

wenn z.B. der Ausländer "vergisst" mitzuteilen, dass er Vater eines deutschen Kindes geworden ist und damit ggf. Anspruch auf eine andere AE hätte...
hatte ich erst kürzlich, Antwort des Ausländers, auf die Frage, warum er es nicht mitgeteilt hatte: "ich dachte das sei nicht wichtig"
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