Zitat:aber der jetzige sprachkurs ist zur stuienvorbereitenden massnahmen.
Es geht nicht darum, ob Du das so siehst, sondern es geht darum, ob das laut Zweck der erteilten
AE so gesehen wird. Deshalb nochmal meine Frage - Welche
AE hat sie genau?
Bisher
vermute ich /wir (ich denke Mick ist auch davon ausgegangen), dass sie eine
AE nach § 16 (5)
AufenthG hat.
Wenn das so ist muss ich Deine nachfolgenden Frage weitergeben, weil ich da nicht sicher bin -
wenn sie eine
AE nach § 16 (1)
AufenthG hätte, müsste sie sehr wahrscheinlich gar nicht ausreisen, sondern wenn bereits eine Studienbescheinigung voliegt, die
AE lediglich verlängern lassen.
Abgesehen davon, dass eine Eheschließung, dann auch nicht dem Zweck des einmal erteilten Visums entspräche, könnte die Sache dann dennoch gutgehen, weil Euch vermutlich nur schwer nachzuweisen sein würde, dass die Eheschließungsabsicht schon vor der Einreise Deiner Freundin bestanden hat.
Also bitte : Welche
AE hat sie derzeit?
=schweitzer=