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Verlängerung / Änderung eines Sprachvisums mit einem Touristenvisum (Gelesen: 8.678 mal)
rudigeisler
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01.06.2007 um 09:45:32
 
Hallo Zusammen,

meine Freundin ist seit 9 Monaten in Deutschland mit einem Sprachvisum. Meine Frage lautet, kann sie z.B. in ein Nicht EU Land reisen z.B. übers Wochenende und dann zurückkomen und ihr abgelaufenes Sprachvisum in ein Touristenvisum umwandeln?
Danke und Gruss
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Mick
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Antwort #1 - 01.06.2007 um 10:12:43
 
Hi,

nach § 16 Abs. 5 i.V.m Abs. 2 AufenthG ist ein Zweck-
wechsel grundsätzlich ausgeschlossen. Daran ändert
auch eine zwischenzeitliche Ausreise nichts.

Interessant wären ggf. noch Angaben zur Gültigkeit
des Visums und zur Staatsangehörigkeit.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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rudigeisler
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Antwort #2 - 01.06.2007 um 10:25:01
 
hallo,

danke für die schnelle antwort.

sie ist brasilianerin. Meines Wissens kann sie ja nachdem sie 9 Monate (endet 11.August 2007)mit dem Sprachvisum in Deutschland war. noch die 90 Tage als ganz normaler TOurist bleiben oder?

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rudigeisler
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Antwort #3 - 01.06.2007 um 10:26:41
 
Hintergrund ist der, dass wir heiraten wollen und die verbeleibenden 2 Monate bis August nicht auzsreichen werden, um alle Formalitäten zu erledigen. Daher dacht ich sie kann so noch 90 Tage herausholen, dass wor Zeit gewinnen.

Gruss
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Antwort #4 - 01.06.2007 um 10:41:28
 
rudigeisler schrieb am 01.06.2007 um 10:25:01:
Meines Wissens kann sie ja nachdem sie 9 Monate (endet 11.August 2007)mit dem Sprachvisum in Deutschland war. noch die 90 Tage als ganz normaler TOurist bleiben oder? 

Hi,

ggf. käme auch eine Verlängerung des Sprachkursvisums
bis zu einem Jahr in Betracht. Aber dann muss der Zweck
natürlich auch erfüllt werden.

Zur Frage des touristischen Aufenthaltes (nicht Aufenthalt
zur Eheschließung) gibt es unterschiedliche Rechtsmeinungen.
Mittlerweile sollte es mehrheitlich so sein, dass dieser ggf.
nach Aus-/Einreise zugelassen wird, solltest Du aber sicher-
heitshalber mit "Eurer" ABH besprechen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #5 - 01.06.2007 um 10:43:53
 
Mick schrieb am 01.06.2007 um 10:12:43:
nach § 16 Abs. 5 i.V.m Abs. 2 AufenthG ist ein Zweck-
wechsel grundsätzlich ausgeschlossen


So wie ich § 16 Abs. 2 entnehme, bezieht sich dieser auf Abs. 1, der sich auf eine Studiumsabsicht bezieht. Diese wird aber im Ausgangsthema nicht angedeutet. Oder habe ich hier etwas falsch verstanden?

trixie
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Antwort #6 - 01.06.2007 um 10:47:28
 
@ trixie -

es geht um § 16 (5) AufenthG in Verbindung mit (2) - hast Du bestimmt überlesen ...

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Antwort #7 - 01.06.2007 um 10:48:39
 
ja war studiumsabsicht. wenn ich von 9 monaten rede ist das schon die verlängerung auf dei 12 monate. also die 12 moante sind schon aufgebraucht, da geht nichts mehr.
aber ich denke trotz der studiumsabsicht steht ja aber einer heirat trotzdem nichts im wege oder? also denkst du das der plan so aufgehen könnte ?
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Antwort #8 - 01.06.2007 um 10:55:06
 
Es wäre wirklich schön, wenn der sachverhalt gleich am Anfang klar dargestellt würde - diese scheibchenweisen Sachen sind nervig *grummel*

Welche AE hat Deine Freundin denn nun bisher gehabt - wenn es eine nach § 16 (5) AufenthG ist, so wurde diese zu einem Zweck erteilt, der nicht der Studienvorbereitung dient. Wenn sie jetzt doch studieren will, wäre das ein neuer Zweck - dafür wäre dann IMHO auch ein anderes Visum Voraussetzung.

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Antwort #9 - 01.06.2007 um 11:00:47
 
sorry, ich weiss halt nicht immer wleche infos jetzt sinnvoll sind und nicht nur verwirren. aber der jetzige sprachkurs ist zur stuienvorbereitenden massnahmen.

die frage lautet ob sie mit dem sprachvisum vor dem ablauf am 11 august ausreisen kann, sprich in die schweitz oder so, und dann wieder einreiosen kann und ein normales toruivisum bekommen kann dass dann 90 tage gültig mit dem wir vollends heiraten können, da wir unter zeitdruck stehen bis zum 11.8.

hoffe das sind die infos die gebraucht werden.
gruss
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Antwort #10 - 01.06.2007 um 11:09:10
 
Zitat:
aber der jetzige sprachkurs ist zur stuienvorbereitenden massnahmen.


Es geht nicht darum, ob Du das so siehst, sondern es geht darum, ob das laut Zweck der erteilten AE so gesehen wird. Deshalb nochmal meine Frage - Welche AE hat sie genau?

Bisher vermute ich /wir (ich denke Mick ist auch davon ausgegangen), dass sie eine AE nach § 16 (5) AufenthG hat.

Wenn das so ist muss ich Deine nachfolgenden Frage weitergeben, weil ich da nicht sicher bin -

wenn sie eine AE nach § 16 (1) AufenthG hätte, müsste sie sehr wahrscheinlich gar nicht ausreisen, sondern wenn bereits eine Studienbescheinigung voliegt, die AE lediglich verlängern lassen.

Abgesehen davon, dass eine Eheschließung, dann auch nicht dem Zweck des einmal erteilten Visums entspräche, könnte die Sache dann dennoch gutgehen, weil Euch vermutlich nur schwer nachzuweisen sein würde, dass die Eheschließungsabsicht schon vor der Einreise Deiner Freundin bestanden hat.

Also bitte : Welche AE hat sie derzeit?

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Antwort #11 - 01.06.2007 um 11:16:37
 
Also nochmal zur Verdeutlichung, wir versuchen nicht das jetzige Visum zu verlängern, haben auch keine studienbescheinigung oder ähnliches, sie hat aber trotzdem eine Aufenthaltserlaubnis zum studienvorbereitenden Sprachkurs, der aber bereits auf die vollen 12 moanten ausgedehnt wurde.

Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, kann sie denn dann einfach hierbleiben und das auslaufende Sprachkursvisum wird dann einfach zum Touristenvium umwandeln?

Gruss
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Antwort #12 - 01.06.2007 um 11:18:45
 
rudigeisler schrieb am 01.06.2007 um 11:16:37:
Also nochmal zur Verdeutlichung, wir versuchen nicht das jetzige Visum zu verlängern, haben auch keine studienbescheinigung oder ähnliches, sie hat aber trotzdem eine Aufenthaltserlaubnis zum studienvorbereitenden Sprachkurs, der aber bereits auf die vollen 12 moanten ausgedehnt wurde.

Nochmal für dich: Welche AE hat sie jetzt?

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Antwort #13 - 01.06.2007 um 11:30:02
 
Aufenthaltsgesetz - AufenthG § 16 Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung

meint ihr das??
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Antwort #14 - 01.06.2007 um 11:30:19
 
@rudigeisler:
Zur Info, die Hausnummer (der §) steht in der AE.
Außerdem ist bei studienvorbereitenden Sprach-
kursen unter Umständen eine Verlängerung bis 18
Monate möglich. Aber ist ja letztlich egal, da es
nicht gewünscht wird.
Und letztlich ist es auch egal, ob nach § 16 I oder
§ 16 V erteilt wurde. In beiden Fällen gilt das, was
in § 16 II steht: Kein Zweckwechsel

Und ansonsten kann ich mich nur wiederholen. Die
Frage des touristischen Aufenthaltes (so es einer
werden soll) im Anschluss wird unterschiedlich be-
urteilt. Sh. mein Posting weiter oben.
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