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Nicht alltägliches Problem (Gelesen: 10.859 mal)
benn
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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29.04.2007 um 12:48:32
 
Hallo an alle

Bin neu hier und wollte mein Problem mal zur Diskussion stellen. Ich bin mit einer russischen Frau verlobt, und wir möchten dieses Jahr heiraten. Sie hat eine 15 Jahre alte Tochter die eigentlich mit nach Deutschland kommen sollte. Jetz kommt das nicht alltägliche Problem, der Vater ist ein Russlanddeutscher von dem sie vor mehr als 10 Jahren geschieden wurde. Er lebt mitlerweile in Deutschland und hat aúch die Deutsche Staatsbürgerschaft. Er ist wieder verheiratet und hat 2 Kinder hier, hat aber keinen Kontakt mehr zu seiner Tochter seit vielen Jahren. Jetzt verlangt die Botschaft in Sankt Petersburg die Einwilligung des Vaters, wenn die Tochter nach Deutschland ziehen möchte. Diese gibt er natürlich nicht, da er dann Unterhaltspflichtig wird was nachvollziehbar ist. Also trifft er keine Entscheidung zum Wohl der Tochter sondern zu seinem eigenen Finanziellen Wohl. Jetzt meine Frage, gibt es ein Gesetz was es vorschreibt das der Vater die Einwilligung geben muss wenn die Tochter in das Land kommt in dem er wohnt??? Ich kenne nur das Gesetz das verhindern soll das die Kinder dem Vater entzogen werden in dem sie ins Ausland ziehen. Wenn noch Fragen zu weiteren Umständen des Falls bestehen bin ich gerne bereit zu Antworten. Ich würde mich über viele Meinungen freuen, von jedem Danke !

benn
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 29.04.2007 um 15:31:59
 
benn schrieb am 29.04.2007 um 12:48:32:
Ich bin mit einer russischen Frau verlobt, und wir möchten dieses Jahr heiraten. Sie hat eine 15 Jahre alte Tochter die eigentlich mit nach Deutschland kommen sollte. Jetz kommt das nicht alltägliche Problem, der Vater ist ein Russlanddeutscher von dem sie vor mehr als 10 Jahren geschieden wurde. Er lebt mitlerweile in Deutschland und hat aúch die Deutsche Staatsbürgerschaft. Er ist wieder verheiratet und hat 2 Kinder hier, hat aber keinen Kontakt mehr zu seiner Tochter seit vielen Jahren. Jetzt verlangt die Botschaft in Sankt Petersburg die Einwilligung des Vaters, wenn die Tochter nach Deutschland ziehen möchte.



§ 32 Abs. 3 AufenthG:

(3) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, welches das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen.

Jetzt ist der Vater Deutscher, also wende man das Gesetz entsprechend an oder gehe über Abs. 4.

Dem Sinn des Gesetzes nach behaupte ich, daß das Kind einen Anspruch hat.

Über § 28 Abs. 1 Ziff. 2 kann man wg. § 27 Abs. 1 nicht gehen, in § 28 Abs. 3 scheint die hier vorliegende Konstellation übersehen worden zu sein.

Vater nicht weiter fragen, Unterhalt einfordern (prinziell auch für Aufenthaltszeiten in Rußland denkbar).

Gruß, ULF
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Zeppelin
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 29.04.2007 um 17:00:44
 
Es sieht so aus, als ob der KV meint, russisches Recht in D geltend zu machen.
Da er aber die dt. StA hat, würde ich mal meinen, dass er und das Kind ebenfalls das dt. Recht zu befolgen haben.

Ergo: Der KV kann die Übersiedlung seiner Tochter nach D nicht unterbnden und ist dieser auch seit seiner Übersiedlung hierher unterhaltspflichtig.

Ebenso hat das Kind IMHO ein Recht auf FZF zum Vater - abgesehen davon das dieser wohl kein Intersse daran hat.

Gruß,
Zeppelin
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 30.04.2007 um 09:30:36
 
Zeppelin schrieb am 29.04.2007 um 17:00:44:
Es sieht so aus, als ob der KV meint, russisches Recht in D geltend zu machen.


Selbst wenn - es würde Kindesunterhalt vorsehen.

Hmm, stellt sich die Frage, ob hier für den Kindernachzug auf LU-Sicherung bestanden werden kann. Für den Nachzug zum Vater sicher nicht, für den Nachzug zur Mutter womöglich schon, wenn man keinen Ausnahmefall annimmt.

Ist der Vater denn leistungsfähig für Unterhalt? Im Zweifel Stufenklage (Auskunft, dann Unterhalt).

Nachdem die Gesetzesänderung noch nicht durch ist, sollte man im BT direkt eine Ergänzung anregen. Die BReg hat ihre Entwurfsfassung ja schon beschlossen.

Gruß, ULF
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Mikael321
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Antwort #4 - 30.04.2007 um 09:41:24
 
Könnte es nicht auch sein, wenn der Vater die Deutsche Staatsbürgerschaft hat, das sie auch seine Tochter hat, und sie gar kein Visum braucht, sondern einen Pass ?


Michael
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ronny
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Antwort #5 - 30.04.2007 um 09:49:34
 
Mikael321 schrieb am 30.04.2007 um 09:41:24:
Könnte es nicht auch sein, wenn der Vater die Deutsche Staatsbürgerschaft hat, das sie auch seine Tochter hat, und sie gar kein Visum braucht, sondern einen Pass ?  


Sieht nicht danach aus, weil er sicherlich erst mit Aufnahme in DE Deutscher geworden sein dürfte . Dieser Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wirkt nicht zurück ....

Mal abgesehen von der eher immer seltener werdenden Konstellation , dass ein Geburtserwerb beim Vater vorlag, weil seine Vorfahren vor über 60 Jahren hier eingebürgert worden waren.

Zitat:
Jetzt verlangt die Botschaft in Sankt Petersburg die Einwilligung des Vaters, wenn die Tochter nach Deutschland ziehen möchte.


Sieht mir , um mal zu den "Anspruchsversionen" zu kommen, doch nach der ganz normalen Forderung nach einer Ausübung des sicherlich vorhandenen gemeinsamen Sorgerechts aus. Dass der Vater als Mitinhaber da über den zukünftigen Aufenthalt ein Mitbestimmungsrecht (=Aufenthaltsbestimmungsrecht) hat, dürfte unbestritten sein, oder ?

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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jetflyer
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Antwort #6 - 30.04.2007 um 09:50:35
 
Soweit ich diese schlimme Story aber verstehe, ist ganz akut das Problem in der deutschen Botschaft in St. P. Dort verlangt man die Zustimmung des Vaters zur dauerhaften Ausreise aus Ru. bzw. eine alleinige Sorgerechtentscheidung des ru. Gerichtes für die Mutter. Das ist auf den Seiten der Botschaft klar beschrieben. Dieser Spezialfall ist aber dort nicht "abgebildet".

Hmm, kenne mich mit dem Abstammungsrecht nicht so genau aus. Eigentlich war ja der Kindsvater immer Deutscher, auch wenn er erst "später" seinen D. Pass bekommen hat. So müßte die Tochter vielleicht auch Deutsche sein, wenn auch "noch" ohne Pass?
Wäre vielleicht die "eleganteste" Lösung..

Grüße
Sveta + Jens
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ronny
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Antwort #7 - 30.04.2007 um 09:55:21
 
jetflyer schrieb am 30.04.2007 um 09:50:35:
Hmm, kenne mich mit dem Abstammungsrecht nicht so genau aus. Eigentlich war ja der Kindsvater immer Deutscher, auch wenn er erst "später" seinen D. Pass bekommen hat. So müßte die Tochter vielleicht auch Deutsche sein, wenn auch "noch" ohne Pass?  


Vergiss das, sorry. Entweder der Vater besaß bereits die deutsche Staatsangehörigkeit als das Kind geboren wurde (und sein Vater, und dessen Vater, und so weiter) oder er wurde erst hier Deutscher nach Art. 116 GG.

Zitat:
Eigentlich war ja der Kindsvater immer Deutscher


Deutscher Volkszugehöriger, möglicherweise Zwinkernd

Wir sollten das Fass Deutscher nur dann aufmachen wenn für einen Erwerb der StAng durch Vorfahren überhaupt Hinweise vorliegen Zwinkernd

Zitat:
Dem Sinn des Gesetzes nach behaupte ich, daß das Kind einen Anspruch hat.


Dem normalen russischen Scheidungsrecht folgend liegt derzeit kein alleiniges elterliches Sorgerecht vor Zwinkernd

Woraus leitest Du dann den Anspruch ab ?

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #8 - 30.04.2007 um 10:01:04
 
ronny schrieb am 30.04.2007 um 09:55:21:
Woraus leitest Du dann den Anspruch ab ?


LU vorausgesetzt, hätte das Kind einen Anspruch nach § 32 Abs. 3 AufenthG, wenn der Vater hier als Ausländer mit AE leben würde. Der Gesetzgeber kann nicht gewollt haben, daß das Kind durch die Deutscheneigenschaft des Vaters schlechter gestellt wird.

Gruß, ULF
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ronny
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Antwort #9 - 30.04.2007 um 10:12:33
 
ulf schrieb am 30.04.2007 um 10:01:04:
LU vorausgesetzt, hätte das Kind einen Anspruch nach § 32 Abs. 3 AufenthG, wenn der Vater hier als Ausländer mit AE leben würde.  


Natürlich käme derzeit Absatz 3 in Frage, aber das ist vorliegend nicht der Kasus knacktus, sondern das derzeit nicht ausübbare Aufenthaltsbestimmungsrecht durch die Mutter.

Der Vater ist zwingend als Elternteil am Verfahren zu beteiligen, oder eine Lösung zu schaffen, wie das Kind gegen seinen Willen nach Deutschland kommt. Nichts anderes lese ich aus der Forderung der Auslandsvertretung.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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« Zuletzt geändert: 30.04.2007 um 10:23:26 von ronny »  

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Antwort #10 - 30.04.2007 um 10:27:01
 
Wobei, dadurch dass der Vater aktuell als Deutscher in Deutschland lebt, momentan der Weg über das Familiengericht möglich ist, oder? Immerhin eine deutlich bessere Position als diejenigen, bei den der RU Vater in RU lebt und evtl noch nicht mal erreichbar ist.
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Antwort #11 - 30.04.2007 um 10:39:38
 
inge schrieb am 30.04.2007 um 10:27:01:
Wobei, dadurch dass der Vater aktuell als Deutscher in Deutschland lebt, momentan der Weg über das Familiengericht möglich ist, oder?  


Wäre da nicht der Wohnsitz des Kindes massgebend ?

Art. 21 EGBGB: Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kind unterliegt dem Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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Antwort #12 - 30.04.2007 um 10:55:29
 
ZPO "Kindschaftssachen"

Zitat:
§ 640a Zuständigkeit
(1) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Erhebt die Mutter die Klage, so ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Mutter ihren Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Haben das Kind und die Mutter im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt des Mannes maßgebend. Ist eine Zuständigkeit eines Gerichts nach diesen Vorschriften nicht begründet, so ist das Familiengericht beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig. 5Die Vorschriften sind auf Verfahren nach § 1615o des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(2) Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn eine der Parteien

1.Deutscher ist oder
2.ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

Diese Zuständigkeit ist nicht ausschließlich.

lt. Absatz 2 müsste dann doch ein dt. Gericht zuständig sein, oder? Insb. wenn die Mutter dann erstmal (ohne Kind) hierher zieht (nach Heirat!). Dann wären's ja schon zwei Treffer (eine Partei ist deutsch, die andere hat ihren gA dann hier)

Und der letzte Satz klingt nach: "Wir prüfen im Einzelfall, ob es Sinn macht, dass ein dt. Gericht entscheidet"?

Und da das Urteil ja "nur" für eine dt. Behörde (ABH/Botschaft) benötigt wird, sollte es mit der Durchsetzung bzw Anerkennung ja kein Problem geben ... IMHO
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Antwort #13 - 30.04.2007 um 11:06:51
 
ronny schrieb am 30.04.2007 um 09:49:34:
Sieht mir , um mal zu den "Anspruchsversionen" zu kommen, doch nach der ganz normalen Forderung nach einer Ausübung des sicherlich vorhandenen gemeinsamen Sorgerechts aus. Dass der Vater als Mitinhaber da über den zukünftigen Aufenthalt ein Mitbestimmungsrecht (=Aufenthaltsbestimmungsrecht) hat, dürfte unbestritten sein, oder ?
Mutter zieht nach D. , wegen heirat mit Deutschen. Vater lebt schon in D. Soll die Tochter alleine in Russland bleiben ? Nur damit Papa sich weiterhin der Unterhaltspflicht entziehen kann ? Gibt es nicht auch eine Umgangspflicht ? Habe letztens gehört, das ein Vater dazu verdonnert worden ist, sein Kind zu besuchen.

Was ist, wenn die Tochter einfach mir Besucher Visum kommt, zb. zur Hochzeit der Mutter, und dann einen Antrag auf AE stellt. Schickt man sie zurück ? Alleine ?
Wenn dann noch alle Beteiligten in Deutschland leben ?

Michael
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Antwort #14 - 30.04.2007 um 11:13:58
 
Mikael321 schrieb am 30.04.2007 um 11:06:51:
Was ist, wenn die Tochter einfach mir Besucher Visum kommt, zb. zur Hochzeit der Mutter, und dann einen Antrag auf AE stellt.


Wir wollen doch jetzt nicht den Thread shreddern, oder ?  hä?
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