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§9.2Abs 1 Nr. 2 BeschVerfV : Frage bzg. der Zuständigkeiten (Gelesen: 2.977 mal)
boriska
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag §9.2Abs 1 Nr. 2 BeschVerfV : Frage bzg. der Zuständigkeiten
20.04.2007 um 14:41:06
 
Hallo alle zusammen,

ich hätte eine Frage zum folgenden Sachverhalt:
ich komme aus einem Nicht-EU Land, habe in Deutschland mein Studium absolviert und 2 Jahre danach gearbeitet. So wären aus meiner Sicht alle Voraussetzungen für §9.2Abs 1 Nr. 2 BeschVerfV erfüllt.
Heute wollte ich meine Aufenthalterlaubnis (wg. Arbeit) verlängern und habe mich auf die §9.2Abs 1 Nr. 2 BeschVerfV berufen, die Mitarbeiterin der ABH meinte aber, dass sie die Bundesagentur für Arbeit einschalten wird und ich mich in 4 Wochen wieder melden soll.

Die Argumentation war, dass §9.2Abs 1 Nr. 2 BeschVerfV eben nicht für die ABH’s bestimmend ist.

Soll ich denn jetzt selbst beim Arbeitsamt nachhacken und auf §9.2Abs 1 Nr. 2 BeschVerfV da hinweisen? Und danach wie der Figaro aus einem bekannten Opera zurück zur ABH  rennen?

Kann mir vielleicht jemand eine klare Auskunft in diesem Zusammenhang geben?
Ich wäre sehr dankbar

Grüße
________________________________________________

Imagine there's no countries
It isn't hard to do
Imagine Nothing to kill or die for
And no religion too

Imagine all the people
Living life in peace ... (yuhuuuuhh)

You may say I am a dreamer
But I'm not the only one
I hope someday you'll join us
And the world will live as one
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« Zuletzt geändert: 20.04.2007 um 14:51:22 von boriska »  
 
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 20.04.2007 um 16:26:09
 
boriska schrieb am 20.04.2007 um 14:41:06:
Kann mir vielleicht jemand eine klare Auskunft in diesem Zusammenhang geben?



Ist Deine alte AE am Ablaufen? Hast Du eine Fiktionsbescheinigung bekommen?

Richtig ist, daß die ABH die Agentur für Arbeit bei Arbeitserlaubnissachen zu beteiligen haben.

Gruß, ULF
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boriska
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 20.04.2007 um 16:31:21
 
meine alte AE gilt noch 3 monate; da ich eben ein neues reisepass bekommen habe, hat man mir die AE für 3 verbleibende monate in das neue reisepass gestellt.
wer ist aber zuständig für  §9 Abs 1 Nr. 2 BeschVerfV ? die bundesagentur für arbeit hat ja keine infos über mich...

wie soll ich hier vorgehen?

merci
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« Zuletzt geändert: 20.04.2007 um 16:42:17 von boriska »  
 
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Der_Jimi
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Antwort #3 - 20.04.2007 um 16:59:52
 

boriska schrieb am 20.04.2007 um 16:31:21:
wie soll ich hier vorgehen?

merci



Warten,

genau so, wie es die ABH gesagt.

Du stellst den Antrag bei der ABH.
Die ABH schaltet die Agentur ein, denn die Agentur prüft.
Sie gibt Dir aber keine Auskunft, sondern nach der Prüfung nur der ABH.
Und diese informiert Dich dann.

Also: Kontakt bei der ABH halten, auch wenn eigentlich die Agentur alles prüft.


Manche Agenturen haben "ihren" ABHs generelle Zustimmungen gegeben, bei anderen Agenturen müssen die ABHs so wie bei Dir nachfragen.

Ist also alles im normalen Bereich. Smiley


Grüsse,
Jimi
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boriska
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 20.04.2007 um 17:08:01
 
Hi Jimi,

ist auch Okay, was Du sagst. Nur vermute ich dass die ABH das Arbeitsamt nicht in die Kenntnis setzt, dass §9 Abs 1 Nr. 2 BeschVerfV  für meinen Fall in Frage käme, so dass ich dann 1-2 Monate warten muss, obwohl eigentlich alles an einem Tag erledigt sein könnte.

Am I a dreamer ?Smiley

Abgesehen davon, wenn dass §9 Abs 1 Nr. 2 zum Zuge kommt, entfallen auch alle Beschränkungen laut § 13 BeschVerfV  (Siehe Auszug unten).

Wie ist es eigentlich mit §9 Abs 1 Nr. 2: wird „kann“ als „soll“ oder „muß“ ausgelegt?

Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes Ausländern erteilt werden,



§ 13 Beschränkung der Zustimmung
(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann hinsichtlich
1.      der beruflichen Tätigkeit,
2.      des Arbeitgebers,
3.      des Bezirkes der Agentur für Arbeit und
4.      der Lage und Verteilung der Arbeitszeit
beschränkt werden.
(2) Die Zustimmung wird für die Dauer der Beschäftigung, längstens für drei Jahre erteil

BTW  toller Forum!Smiley

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Der_Jimi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 20.04.2007 um 17:12:42
 

In der Regel erkennen die Agenturen selbständig, wenn ein Anspruch nach § 9 BeschVerfV vesteht.

Zur Absicherung hast Du zwei Möglichkeiten: die ABH nochmals befragen, ob die Zustimmungsanfrage mit Hinweis auf § 9 BeschVerfV an die Agentur gegangen ist -

oder in ein paar Tagen, wenn die Unterlagen in der Agentur sind, dort nachhaken.

Wenn die Agentur Dir jedoch keine Auskünfte geben will, ist sie im Recht. Ich wünsche Dir daher, dass Du an einen netten Kollegen gerätst. Smiley

J.
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esp
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Antwort #6 - 20.04.2007 um 17:41:26
 
boriska schrieb am 20.04.2007 um 16:31:21:
die bundesagentur für arbeit hat ja keine infos über mich...


Wie ist das zu verstehen? Wenn die BA eine Arbeitsgenehmigung erteilt hat hat sie Infos ueber Dich.

Gruesse!
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boriska
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 20.04.2007 um 17:53:30
 
Hi esp,

sorry, hab' mich hier ungenau ausgedrückt... worauf ich hinauswollte: um §9 Abs 1 Nr. 2 BeschVerfV in erwägung zu ziehen, muss man ja die fristen zusammenaddieren ( studiumszeit anrechen etc.)
dies ist eben nicht so offensichtlich...ich glaube einfach nicht, dass die agentur für arbeit dies ohne irgeneinen hinweis selbst macht
... ich kann mich natürlich täuschen

Gruß

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Der_Jimi
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Antwort #8 - 20.04.2007 um 19:25:01
 
Zitat:
Wie ist das zu verstehen? Wenn die BA eine Arbeitsgenehmigung erteilt hat hat sie Infos ueber Dich.

Gruesse!


esp,

seit 2005 haben wir das Zuwanderungsgesetz. Seitdem ist die Agentur für alle Drittstaatler nicht mehr Ansprechpartner und erteilt auch keine Arbeitsgenehmigungen mehr. Sie wird nur in einem verwaltungsinternen Verfahren eingebunden, ohne jegliche Aussenwirkung.

Hast Du das verpasst? Zwinkernd

J.



p.s.:

Zitat:
Wie ist es eigentlich mit §9 Abs 1 Nr. 2: wird „kann“ als „soll“ oder „muß“ ausgelegt?


Das "kann" bedeutet hier ganz klar: es werden - wenn überhaupt(!) - nur die Lohn- und Arbeitsbedingungen geprüft.

Mach Dir keine Sorgen. Hake die Tage einfach nochmal bei Deiner ABH nach, ob die den § 9 berücksichtigt haben und sei zuversichtlich. Smiley

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esp
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 22.04.2007 um 16:32:22
 
Zitat:
Hast Du das verpasst?

Wahrscheinlich. Ich weiss, dass man persoenlich nichts mehr mit der BA zu tun hat, aber ob man das Kind jetzt "Arbeitsgenehmigung" oder "Vorrangpruefung" nennt ist doch eigentlich egal. Willst Du sagen, dass von einer solchen Vorrangspruefung nichts an Daten in der Agentur zurueckbleibt?
Na ja, ist ja auch eigentlich nicht so wichtig jetzt. Hauptsache Problem geloest.
Gruesse
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Der_Jimi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 23.04.2007 um 08:02:36
 
Zitat:
aber ob man das Kind jetzt "Arbeitsgenehmigung" oder "Vorrangpruefung" nennt ist doch eigentlich egal. Willst Du sagen, dass von einer solchen Vorrangspruefung nichts an Daten in der Agentur zurueckbleibt? 



Moin,

gerade weil viele Begriffe verwechselt werden und dann für Verwirrung sorgen, ist die "Benennung" schon wichtig. Zwinkernd

Die Arbeitsgenehmigung wurde vor 2005 erteilt, als Verwaltungsakt (also mit Aussenwirkung) direkt an den Betroffenen. Also den Antragsteller.

Die Zustimmung andererseits ist ein nichtöffentliches Verwaltungsverfahren ohne Aussenwirkung. Die Informationen gehen nur an die Ausländerbehörde ohne rechtliche Wirkung nach aussen. Von daher hat der Antragsteller - der den Antrag bei der Ausländerbehörde stellt - keinen Anspruch auf Auskunft bei der Agentur.

Wenn die Agentur ihm trotzdem Informationen gibt, ist das freiwillig und eigentlich vom System her nicht gewollt. Das ist der Unterschied.

Grüsse,
Jimi
(p.s.: ich gebe immer und gerne Auskünfte Zwinkernd )

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