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Hilfe! Welche AE-Variante ist für meine Frau? (Gelesen: 5.814 mal)
diid
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20.02.2007 um 13:08:44
 
Guten Tag zusammen,

ich und meine Frau leben schon seit mehr als 5 Jahren in Deutschland und wir haben vor drei Jahren geheiratet. In zwei Monaten werde ich mein Studium beenden und zum 1.5 sollte ich entweder mit der Promotion oder mit der Arbeit anfangen können. Die Frage ist jetzt, ob meine Frau dann auch die Aufenthaltserlaubnis durch Familiennachzug (oder was auch immer) bekommen könnte, wenn ich nach dem Studienabschluss die Aufenthaltserlaubnis und die Arbeitserlaubnis bekommen habe? Sie ist momentan im Besitz des AufentE gemäß §16(4).

Vielen Dank für Eure Tipps im Voraus!
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« Zuletzt geändert: 14.03.2007 um 19:34:36 von ronny »  
 
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 20.02.2007 um 13:11:35
 
Hi,

sie könnte dann eine AE nach § 30 AufenthG erhalten, wenn die Voraussetzungen
aus § 5 AufenthG vorliegen.


DC
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« Zuletzt geändert: 14.03.2007 um 19:34:04 von ronny »  
 
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diid
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Antwort #2 - 14.03.2007 um 18:53:58
 
Guten Abend,

ich möchte hier eine Frage bzgl. des Aufenthaltserlaubnis für meine Frau fragen.

Meine Frau hat im Somme letztes Jahres das Studium zum Dipl.-Inf. abgeschlossen und beschäftigt seitdem an einem Institute der Uni als WiHi. Das Bruttoeinkommen beträgt c.a. 1100 Euro und netto c.a. 800 Euro. Als AE besitzt sie dann 16§4.

Wegen Schwangerschaft hat meine Frau auch danach keine andere Arbeit gesucht. Der geschätzte Entbindungstermin ist Ende April. Und Ende Juli läuft das 16§4 AE ab. Langsam müssen wir daran denken, was wir da dann machen können.

Heute hat ihr Chef ihr gesagt, dass er mit der Arbeit was meine Frau geleistet hat, sehr zufrieden ist. Er hat dann noch gefragt, ob meine Frau nach dem Geburt noch Lust hat, zurück zum Institute zu kommen, denn das Projekt läuft immer noch weiter und es gibt noch eine Menge Sachen zu tun. Leider hat das Intitute (ein Math-Institute)  nicht so viel Budgets, um eine BAT Stelle zu finanzieren. Aber eine WiHi Stelle wird das Institute sich weiter leisten können.

Die Frage ist jetzt, ob in diesem Fall eine Möglichkeit besteht, dass meine Frau mit dieser WiHi Stelle noch eine AE nach §25 zu bekommen?

Da diese Arbeit im E-Learning Bereich und ein durch BMBF finanziertes Projekt ist, sollte das "öffentliche Interesse" auf jeden Fall bestehen. Die einzige Frage ist mit dem Einkommen, ist Brutto 1100/Netto 800 zu niedrig für eine AE nach §25? Falls ja, wie hoch ist der Minimum-Einkommen für eine AE nach §25?

Tausend Dank im Voraus!
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Antwort #3 - 14.03.2007 um 19:04:10
 
Ihr seid verheiratet? Wenn ja, welchen Aufenthaltstitel hast Du?
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ronny
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Antwort #4 - 14.03.2007 um 19:13:46
 
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1171973324;revpost=yes;start...

Wurde der Sachverhalt nicht schon mal erörtert ?

Bitte nicht jedesmal nen neuen Thread anfangen Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #5 - 14.03.2007 um 19:15:38
 
Ich bin noch Student und meine letzte Prüfungstermin ist im Mitte April. D.h. ich werde ab Mitte April mein Studium beenden können. Ich bin zwar auch schon in der Arbeitssuche. Allerdings kann ich nicht garantieren, dass ich vor dem Ablauf meiner Frau's AE schon ein Arbeitsvisum bekommen kann. Das ist nämlich das Problem.
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diid
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Antwort #6 - 14.03.2007 um 19:24:42
 
ronny schrieb am 14.03.2007 um 19:13:46:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1171973324;revpost=yes;start...

Wurde der Sachverhalt nicht schon mal erörtert ?

Bitte nicht jedesmal nen neuen Thread anfangen Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd


Jein, damals wussten wir noch nicht, dass das Institut meine Frau gern weiter als WiHi einstellen möchte.

Lieber Administrator, nach dem ich obigen Satz geschrieben habe, habe ich erst gemerkt, dass mein Thread geschlossen wurde. Es geht hier nicht um die Familienachzug, sondern um Arbeitsvisum! Können Sie bitte mein Thread wieder öffnen? Danke sehr!  Sorry dass ich dieses Thread hier gepostet habe, weil ich noch keine PN verschicken kann.
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ronny
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Antwort #7 - 14.03.2007 um 19:28:16
 
Ich habe den ganzen Thread hierher geholt, bitte dort weiterführen Zwinkernd

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1171973324;revpost=yes;start...
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #8 - 14.03.2007 um 19:32:06
 
Hi Ronny,

darf ich mal fragen, wie kann ich den Thread-Titel ändern? Der alte Titel entspricht schon nicht mehr dem aktuellsten Problem. Es wäre schön, wenn ich den Titel auch ändern kann. Danke für deine Tipps! Smiley

Grüße
ati4a

Änderung:
Hab das erledigt, aber lass mir einfach die Zeit  zum Verschieben und ändern Zwinkernd Ronny Zwinkernd
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Antwort #9 - 23.03.2007 um 12:46:09
 
Zitat:
eine AE nach §25
wird das sicher nicht. Warum sollte deine Frau eine AE aus humanitären Gründen bekommen? Bei der Konstellation
Zitat:
Meine Frau hat im Somme letztes Jahres das Studium zum Dipl.-Inf. abgeschlossen und beschäftigt seitdem an einem Institute der Uni als WiHi. Als AE besitzt sie dann 16§4. … eine WiHi Stelle wird das Institute sich weiter leisten können…. Arbeit im E-Learning Bereich und ein durch BMBF finanziertes Projekt … sollte das "öffentliche Interesse" auf jeden Fall bestehen
meinst du vermutlich eine AE nach § 18 Absätze 2 und 4 AufenthG
Zitat:
(2) Einem Ausländer kann ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist.
(4) Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nur für eine Beschäftigung in einer Berufsgruppe erteilt werden, die durch Rechtsverordnung nach § 42 zugelassen worden ist. Im begründeten Einzelfall kann eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung erteilt werden, wenn an der Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.

Das ist eigentlich, was deine Frau beantragen soll. Die Begründung des öffentlichen Interesses und der besonderen Qualifikation, die deine Frau am besten geeignet für diese Stelle macht, wie auch die Erklärung, warum es sich dennoch nur um eine verhältnismäßig bescheiden bezahlten WiHi Stelle handelt, sollte vom Institut gemacht werden. Eine andere Möglichkeit wäre die Stelle ein wenig "aufzuwerten" auf "wissenschaftlicher Assistent" (eventuell z.B. als Halbtagsjob). Eine weitere Möglichkeit wäre, dass ihre Arbeit am und für das Institut als postgraduale Weiterbildung (Promotion?) gestaltet wird - z.B. auch als Halbtagsjob mit Forschungsschwerpunkt (aber auch mit AE nach § 18, nicht 16).
Mehr noch, als "Dipl.-Inf." ist deine Frau vermutlich spezialisiert im IT-Bereich, und da gibt es einige Stellen - guckst du hier zum Beispiel. Sie ist also nicht unbedingt am Institut gebunden, wobei es allerdings schade wäre, eine gute Kraft in der Forschung zu verlieren.
Zitat:
wie hoch ist der Minimum-Einkommen

Es kommt auf den Einsatzbereich an - aber in "normalen" Betrieben läßt sich auf alle Fälle besser verdienen als an der Uni. Einige Gehaltsanalysen und Vergleiche (nur IT-Bereich) findest du hier und hier. Allerdings dürfte E-Learning (= alle Formen von Lernen, bei denen digitale Medien für die Präsentation und Distribution von Lernmaterialien und/oder zur Unterstützung zwischenmenschlicher Kommunikation zum Einsatz kommen) stärker variieren.

Redet nochmal mit dem Institut bzw. sucht zusammen andere Einsatzorte und Möglichkeiten - es wird sich sicher etwas finden.

Und, auch wenn du der alleinige oder der Hauptverdiener werden solltest, bleibt immer noch die AE nach § 30 AufenthG (Ehegattennachzug) - in Zusammenhang mit allen anderen relevanten §§: § 5, § 27, und § 29 AufenthG.

Gruß  Smiley S
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Eine Autorität ist ein Mensch, der einem über bestimmte Dinge mehr sagen kann, als man eigentlich wissen will.
 
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 23.03.2007 um 12:50:53
 
diid schrieb am 14.03.2007 um 18:53:58:
Meine Frau hat im Somme letztes Jahres das Studium zum Dipl.-Inf. abgeschlossen und beschäftigt seitdem an einem Institute der Uni als WiHi. Das Bruttoeinkommen beträgt c.a. 1100 Euro und netto c.a. 800 Euro. Als AE besitzt sie dann 16§4.

Wegen Schwangerschaft hat meine Frau auch danach keine andere Arbeit gesucht. Der geschätzte Entbindungstermin ist Ende April. Und Ende Juli läuft das 16§4 AE ab. Langsam müssen wir daran denken, was wir da dann machen können.


Wann hat sie aufgehört zu arbeiten? Womöglich könnte sie, abhängig von der Art ihrer AE, Erziehungsgeld bekommen.

Könnte sie eine Teilzeitstelle am Institut haben?

Gruß, ULF
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diid
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Antwort #11 - 16.05.2007 um 16:44:13
 
Erstmal herzlichen Dank an alle!

Das Problem mit der AE haben wir bisher immer noch nicht gelöst. Mein Studium wurde zwar schon abgeschlossen und ich bin zwar auch schon bei der Suche nach einer geeigneten Stelle, allerdings sind wir immer pessimistischer geworden, dass ich vor 1.August eine AE nach §18 bekommen kann. Deswegen würde wir uns sehr bedanken für alle, die uns noch weiter helfen würden.

Sondra schrieb am 23.03.2007 um 12:46:09:
Das ist eigentlich, was deine Frau beantragen soll. Die Begründung des öffentlichen Interesses und der besonderen Qualifikation, die deine Frau am besten geeignet für diese Stelle macht, wie auch die Erklärung, warum es sich dennoch nur um eine verhältnismäßig bescheiden bezahlten WiHi Stelle handelt, sollte vom Institut gemacht werden. Eine andere Möglichkeit wäre die Stelle ein wenig "aufzuwerten" auf "wissenschaftlicher Assistent" (eventuell z.B. als Halbtagsjob).


Das hat der Chef meiner Frau sogar schon telefonisch mit der Sachbearbeiterin der ABH diskutiert. Das Problem ist, dass das Institut wegen Budgetmangel keine BAT (jetzt TV-L13) Stelle leisten kann, weder halbe noch ganze Stelle, da die Lohnnebenkosten zu hoch sind. Mit demselben Geld kann das Institut schon eine weitere WiHi für die Lehre einstellen. Der Chef meiner Frau hat sogar schon der ABH klar gesagt, dass die größte Differenz zwischen einer halben BAT Stelle und einer WiHi Stelle nicht an Netto-Gehalt, sondern an die Lohnnebenkosten liegt. Allerdings meinte die ABH immer noch, dass eine halbe BATIIa Stelle die minimale Voraussetzung für eine AE nach §18 ist und eine WiHi Stelle nicht ausreichend ist. Das Gespräch war aber vor zwei Monaten geführt und danach hat die Mutterschutz-Zeit begonnen und somit bleibt die Situation immer noch wie vorher.

Sondra schrieb am 23.03.2007 um 12:46:09:
Eine weitere Möglichkeit wäre, dass ihre Arbeit am und für das Institut als postgraduale Weiterbildung (Promotion?) gestaltet wird - z.B. auch als Halbtagsjob mit Forschungsschwerpunkt (aber auch mit AE nach § 18, nicht 16).


Das interessiert die ABH angeblich nicht, ob meine Frau neben der Beschäftigung noch die Promotion anstrebt. Die ABH hat auch noch gesagt, dass es schon nicht mehr möglich ist, meiner Frau jetzt eine AE nach §16 für die Promotion zu erteilen, da sie die AE zur Jobsuche besitzt und nicht zur Promotionsvorbereitung.

Sondra schrieb am 23.03.2007 um 12:46:09:
Und, auch wenn du der alleinige oder der Hauptverdiener werden solltest, bleibt immer noch die AE nach § 30 AufenthG (Ehegattennachzug) - in Zusammenhang mit allen anderen relevanten §§: § 5, § 27, und § 29 AufenthG.


Das sehen wir momentan als die einzige Lösung, wenn ich vor dem 1.August eine Stelle bekomme und die Arbeitserlaubnis auch erteilt bekomme. Aber wie gesagt, jetzt ist schon Mitte Mai, naja... Traurig

Könnte evtl. jemand etwas zu dem Zauberwort "Öffentlichen Interesse" ein bisschen erzählen? Würde in unserem Fall helfen, wenn wir vom Intitut ein Schreiben verlangen, worauf das Wort "öffentliches Interesse" steht, und diese ganze Sache einem Rechtsanwalt delegieren?

Tausend Dank für jegliche Hilfe im Voraus!

Beste Grüße
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 16.05.2007 um 16:54:04
 
Zitat:
"Öffentlichen Interesse"


= zum Wohle der Allgemeinheit
d.h. es (was auch immer) ist der Allgemeinheit (Deutschen und Ausländern, die sich hier rechtmäßig aufhalten) förderlich (kann und wird oft  bei Rechtsanwendung gebraucht, z.B. öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines VA gem.
VwGO) .
Im Falle Deiner Frau geht es um das öffentliche Interesse Deiner Frau eine AE nach § 18 zu erteilen, da sie hier in D ein Studium absolviert hat, welches dem Allgemeinwohl förderlich sein könnte (z.B. Ärzte bestimmter Fachrichtungen oder auch dringend benötigte Spezialisten etc.) . Liegt dies vor, so läßt sich das öffentliche Interesse sehr gut begründen. Dafür gibt es allerdings Behörden, die dieses vornehmen, z.B. IHK,, Hnadwerkskammer, Ärztekammer,BezReg. ...   .


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Antwort #13 - 16.05.2007 um 17:11:56
 
Zitat:


= zum Wohle der Allgemeinheit
d.h. es (was auch immer) ist der Allgemeinheit (Deutschen und Ausländern, die sich hier rechtmäßig aufhalten) förderlich (kann und wird oft  bei Rechtsanwendung gebraucht, z.B. öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines VA gem.
VwGO) .
Im Falle Deiner Frau geht es um das öffentliche Interesse Deiner Frau eine AE nach § 18 zu erteilen, da sie hier in D ein Studium absolviert hat, welches dem Allgemeinwohl förderlich sein könnte (z.B. Ärzte bestimmter Fachrichtungen oder auch dringend benötigte Spezialisten etc.) . Liegt dies vor, so läßt sich das öffentliche Interesse sehr gut begründen. Dafür gibt es allerdings Behörden, die dieses vornehmen, z.B. IHK,, Hnadwerkskammer, Ärztekammer,BezReg. ...   .


DC


Erstmal herzlichen Dank für die megaschnelle Antwort!

Ich hab drei Fragen dazu,

1. was hat hier mit Verwaltungsgerichtsordnung zu tun?
2. meinst du, dass wir mit dem Schreiben vom Institut, warauf das Wort "ö. I." steht noch zum IHK gehen sollten, um eine "quasi-amtliche Anerkennung" des ö.I. zu erhalten?
3. die größte Hinderung bei dem Versuch im März war der Gehalt. Wird das ö.I. diese Hinderung schon gut umgehen können oder wird die ABH beim Vorliegen eines ö.I. immer noch eine BAT Stelle verlangen?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #14 - 16.05.2007 um 17:28:26
 
diid schrieb am 16.05.2007 um 17:11:56:
1. was hat hier mit Verwaltungsgerichtsordnung zu tun? 


war nur ein Beispiel
" Die sofortige Vollziehung wird im öffentlichen Interesse angeordnet" ,
soll heißen, das ö.i. überwiegt die eigenen Interessen. In diesem Fall
negativ ausgelegt.


diid schrieb am 16.05.2007 um 17:11:56:
2. meinst du, dass wir mit dem Schreiben vom Institut, warauf das Wort "ö. I." steht noch zum IHK gehen sollten, um eine "quasi-amtliche Anerkennung" des ö.I. zu erhalten? 


Nach Abschluß des (welchem ?) Studiums kann es durchaus sein, dass ein öffentliches Interesse besteht, dass Deine Frau das Erlernte hier in D (meist aus Mangel) ausübt.
I.d.R. wird dies bei der Prüfung der Arbeitserlaubnis mit "abgeklopft".

diid schrieb am 16.05.2007 um 17:11:56:
3. die größte Hinderung bei dem Versuch im März war der Gehalt. Wird das ö.I. diese Hinderung schon gut umgehen können oder wird die ABH beim Vorliegen eines ö.I. immer noch eine BAT Stelle verlangen? 


Es muss eine Stelle dem Studium entsprechend sein. Dazu gehört sicher auch die entsprechende Bezahlung.  Zwinkernd


DC
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