Erstmal herzlichen Dank an alle!
Das Problem mit der
AE haben wir bisher immer noch nicht gelöst. Mein Studium wurde zwar schon abgeschlossen und ich bin zwar auch schon bei der Suche nach einer geeigneten Stelle, allerdings sind wir immer pessimistischer geworden, dass ich vor 1.August eine
AE nach §18 bekommen kann. Deswegen würde wir uns sehr bedanken für alle, die uns noch weiter helfen würden.
Sondra schrieb am 23.03.2007 um 12:46:09:Das ist eigentlich, was deine Frau beantragen soll. Die Begründung des öffentlichen Interesses und der besonderen Qualifikation, die deine Frau am besten geeignet für diese Stelle macht, wie auch die Erklärung, warum es sich dennoch nur um eine verhältnismäßig bescheiden bezahlten WiHi Stelle handelt, sollte vom Institut gemacht werden. Eine andere Möglichkeit wäre die Stelle ein wenig "aufzuwerten" auf "wissenschaftlicher Assistent" (eventuell z.B. als Halbtagsjob).
Das hat der Chef meiner Frau sogar schon telefonisch mit der Sachbearbeiterin der
ABH diskutiert. Das Problem ist, dass das Institut wegen Budgetmangel keine BAT (jetzt TV-L13) Stelle leisten kann, weder halbe noch ganze Stelle, da die Lohnnebenkosten zu hoch sind. Mit demselben Geld kann das Institut schon eine weitere WiHi für die Lehre einstellen. Der Chef meiner Frau hat sogar schon der
ABH klar gesagt, dass die größte Differenz zwischen einer halben BAT Stelle und einer WiHi Stelle nicht an Netto-Gehalt, sondern an die Lohnnebenkosten liegt. Allerdings meinte die
ABH immer noch, dass eine halbe BATIIa Stelle die minimale Voraussetzung für eine
AE nach §18 ist und eine WiHi Stelle nicht ausreichend ist. Das Gespräch war aber vor zwei Monaten geführt und danach hat die Mutterschutz-Zeit begonnen und somit bleibt die Situation immer noch wie vorher.
Sondra schrieb am 23.03.2007 um 12:46:09:Eine weitere Möglichkeit wäre, dass ihre Arbeit am und für das Institut als postgraduale Weiterbildung (Promotion?) gestaltet wird - z.B. auch als Halbtagsjob mit Forschungsschwerpunkt (aber auch mit
AE nach § 18, nicht 16).
Das interessiert die
ABH angeblich nicht, ob meine Frau neben der Beschäftigung noch die Promotion anstrebt. Die
ABH hat auch noch gesagt, dass es schon nicht mehr möglich ist, meiner Frau jetzt eine
AE nach §16 für die Promotion zu erteilen, da sie die
AE zur Jobsuche besitzt und nicht zur Promotionsvorbereitung.
Sondra schrieb am 23.03.2007 um 12:46:09:Und, auch wenn du der alleinige oder der Hauptverdiener werden solltest, bleibt immer noch die
AE nach § 30
AufenthG (Ehegattennachzug) - in Zusammenhang mit allen anderen relevanten §§: § 5, § 27, und § 29
AufenthG.
Das sehen wir momentan als die einzige Lösung, wenn ich vor dem 1.August eine Stelle bekomme und die Arbeitserlaubnis auch erteilt bekomme. Aber wie gesagt, jetzt ist schon Mitte Mai, naja...
Könnte evtl. jemand etwas zu dem Zauberwort "Öffentlichen Interesse" ein bisschen erzählen? Würde in unserem Fall helfen, wenn wir vom Intitut ein Schreiben verlangen, worauf das Wort "öffentliches Interesse" steht, und diese ganze Sache einem Rechtsanwalt delegieren?
Tausend Dank für jegliche Hilfe im Voraus!
Beste Grüße