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integrationskurs (Gelesen: 4.095 mal)
ernest
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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19.02.2007 um 23:58:00
 
hallo an alle und vielen dank für die vielen antworten!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

aber nach wie vor haben wir folgendes problem und wir hoffen, dass uns jemand hier eine wirklich "kompetente antwort " geben kann und nicht nur eine meinung wie es sein sollte.

ok, unser problem ist nach wie vor, meine frau kam letzes jahr im januar nach deutschland und sie sprach kein wort deutsch.

die sachbearbeiterin vom ausländeramt hat ihr einen integrationskurs verordnet
an dem sie auch fleissig teilnimmt, zusätzlich nimmt sie, seit sie hier ist, unterricht an einer privaten sprachschule.

ihr deutsch ist mittlerweile so gut , das sie anfang januar dieses jahres  die "dsh" ( deutsche sprachprüfung für hochschulen) mit erfolg an dem "sli"
(sprachlerninstitut) an der Uni Freiburg absoliert hat.

seit anfang februar arbeitet sie in einem 4 sterne hotel am empfang und jetzt haben wir folgendes problem:

sie kann einen  tag in der woche nicht mehr in den integrationskurs gehen, weil sie arbeitet  dh. sie bekommt ihre 630 std für den intergationskurs nicht voll.

letzte woche waren wir beim ausländeramt, und meine frau hat der sachbearbeiterin in perfektem deutsch das dilemma geschildert und die antwort war:

entscheident ist nicht, wie gut sie deutsch können, wichtig ist, dass sie ihre stunden voll haben und wenn diese stunden nicht nachgewiesen sind bekommen sie probleme mit der NE.

kann uns jemand eine fundierte antwort geben zu dieser problematik mit dem
interationskurs

vielen dank





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Mikael321
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 20.02.2007 um 01:04:03
 
ernest schrieb am 19.02.2007 um 23:58:00:
entscheident ist nicht, wie gut sie deutsch können, wichtig ist, dass sie ihre stunden voll haben und wenn diese stunden nicht nachgewiesen sind bekommen sie probleme mit der NE.kann uns jemand eine fundierte antwort geben zu dieser problematik mit dem interationskurs


Also ich bin kein Fachmann, aber ich habe vor ca. 1 Woche mit meiner ABH telefoniert. Wegen einer anderen Sache, aber da ich den Sachbearbeiter schon seit Jahren kennne, und ich mich für dieses Thema interessiere, habe ich ihn darauf angesprochen. Es ging allerdings um eine EB. Seine Aussage war, das es auch hier ein Ermessensspielraum gebe. Wenn die  Frau eine Deutschen Ehemann hat, dazu noch sehr gut Deutsch spricht (DSH ist ja IHMO die höchste Qualifikation) und einen Job in D. hat, gilt sie bei ihm als integriet. Familie deutsches Umfeld, Arbeit deutsches Umfeld, Sprachkurs höher als B2. Was soll man da noch integrieren, war seine Aussage ?

Ich habe dann auch noch erwähnt, das ein Freund von mir (Frau hat C1) auch Arbeit in D. auch mit D. Mann verheiratet, trotzdem einen Kurs machen mußte, wo sie sich zu tode gelangweilt hat.

Tja und er meinte dann, das er sich durchaus vorstellen kann, das einige ABH´S da ganz verkniffen nach Schema F vorgehen, obwohl das eigentlich blödsinn ist, und die Stadt nur unnötig Geld kosten würde.

Ich kann dir nur raten, das im Vorfeld mit deiner ABH abzuklären, damit hinterher nicht das böse erwachen kommt. Vielleicht auch mit dem Hinweis, das es ja wohl keine bessere Integration geben würde, als das was deine Frau gerade macht. Und ob es da kein Ermessen geben würde, weil der Fall deiner Frau ja nun mal ein Sonderfall ist.


Michael

*So nehmen Sie doch endlich Vernunft an :  Mein Herr ich bin Beamter, ich darf nichts annehmen Smiley *

 


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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 20.02.2007 um 01:06:59
 
Mikael321 schrieb am 20.02.2007 um 01:04:03:
*So nehmen Sie doch endlich Vernunft an :  Mein Herr ich bin Beamter, ich darf nichts annehmen Smiley *

BTW: die Admins hier sind alle Beamte - finden wir sicher sehr lustig  unentschlossen
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Arkha
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Antwort #3 - 20.02.2007 um 11:25:12
 
Integrationskursverordnung-IntV, §4: ....Ausländer nachSatz 1 Nr. 1, die über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, sind nur zur Teilnahme am Orientierungskurs und am Abschlusstest berechtigt.... 

Wenn sie dabei noch einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation besitzt, dann dürfte die ABH sie überhaupt nicht zum Kurs verflichten.

Probleme bei der NE-Erteilung kann es deswegen nicht geben.
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"Der größte Lump im ganzen Land, das ist und bleibt der Denunziant." - August Heinrich Hoffmann von Fallersleben
 
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 20.02.2007 um 11:31:36
 
Arkha schrieb am 20.02.2007 um 11:25:12:
Probleme bei der NE-Erteilung kann es deswegen nicht geben.


Doch, wenn der Ausländer trotz allem nicht ausreichende Deutwschkenntnisse hat !


DC
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Zeppelin
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Antwort #5 - 20.02.2007 um 11:46:08
 
Zitat:
Doch, wenn der Ausländer trotz allem nicht ausreichende Deutwschkenntnisse hat !
DC

Sorry DC,
aber ich halte es für absolut ausgeschlossen, dass man die DSH-Rüfung ohne ausreichende Deutschkenntnisse bestehen kann.
Und faken kann man so ein Zeugnis ganz bestimmt nicht so ohne weiteres.

Zeppelin
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 20.02.2007 um 11:48:56
 
Jau, eigentlich hast Du natürlich Recht, allerdings kenne ich einen Fall,
bei dem war jemand anderes bei der DSH-Prüfung, denn der Ausländer
konnte eben gerade nicht ausreichend deutsch.
Also, man hat schon Pferde usw. usw.


DC  Zwinkernd
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Mikael321
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Antwort #7 - 20.02.2007 um 11:56:44
 
Zitat:
allerdings kenne ich einen Fall,bei dem war jemand anderes bei der DSH-Prüfung, denn der Ausländer


Ich kenne eigentlich nur, das man einen Pass vorlegen muß, bei der DSH Prüfung.


Michael

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Mikael321
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Antwort #8 - 20.02.2007 um 11:59:35
 
Zeppelin schrieb am 20.02.2007 um 11:46:08:
aber ich halte es für absolut ausgeschlossen, dass man die DSH-Rüfung ohne ausreichende Deutschkenntnisse bestehen kann.


Also ich habe mir so ein Ding mal angeschaut. Ich wußte gar nicht was die eigentlich von mir wollten. (Lückentext zb. ) Ist echt schwer.

Michael

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DonCamillo
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Antwort #9 - 20.02.2007 um 12:13:57
 
Mikael321 schrieb am 20.02.2007 um 11:56:44:
Ich kenne eigentlich nur, das man einen Pass vorlegen muß, bei der DSH Prüfung.



ich glaube nicht, dass isch erklären muss, wie man das mit dem Pass macht, oder ?  Zwinkernd



DC
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Mikael321
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Antwort #10 - 20.02.2007 um 12:20:49
 
fons schrieb am 20.02.2007 um 01:06:59:
BTW: die Admins hier sind alle Beamte - finden wir sicher sehr lustig  unentschlossen


Wer in so einem Forum keinen Humor hat, der ist sicherlich fehl am Platze. Smiley
Das die Admins alle Beamte sind, weiß ich natürlich. Und da ich 9 Jahre mit dieser Gattung verheirtatet war, weiß ich auch, das es welche gibt, die NICHTS annehmen. Das hat meine Ex Frau auch immer am meisten generft, frei nach dem Motto ----> das machen wir schon immer so .....

Ich wollte mit diesem Spruch Ernest nur sagen, das wenn er seinen Sachbearbeiter nicht überzeugen kann, hat er schlechte Karten. Denn dann kommt : Das machen wir immer so ------->

Sollte allerdings Arkha recht haben, ( wo mir dann die entsprechenden Vorschrift noch fehlt) sollte es eigentlich auch ohne Kurs klappen. Wenn sich allerdings die ABH querstellt, bleibt ja nur noch der Klageweg.  Die warscheinlich schnellste Lösung ist dann, die Stunden vollzumachen, wie das ABH es verlang . Es geht ja  wohl den meisten Leuten um eine schnelle Lösung, und nicht darum zu zeigen, wer im Recht ist . (Ausnahmen wie Böhm bestätigen die Regel)


Michael
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Antwort #11 - 20.02.2007 um 12:23:52
 
@Mikael321, was von Vorschrift fehlt?
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Antwort #12 - 20.02.2007 um 13:01:09
 
1. Wurde bereits alles schon im alten Thread gesagt. NE nach 28.2 (!!!) ist komplett unabhängig von IKurs. Man möge micht vom Gegenteil überzeugen ... aber das klappt nicht Zwinkernd

2. IntV §4 Abs. 5:
Zitat:
(5) Eine Teilnahmeberechtigung nach Absatz 3 darf nicht begründet werden oder ist zu widerrufen, wenn einem Ausländer neben seiner Erwerbstätigkeit eine Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs nicht zugemutet werden kann.

Ohne "Berechtigung" keine "Pflicht"!
Dieser Absatz ist drin, damit ein IKurs nicht zum Integrationshemmer wird (nämlich weil der Job weg ist).
ABH mal speziell danach fragen und begründen lassen, warum der nicht "zieht". Insbes. da "Hotel" wahrscheinlich recht unregelmäßige Arbeitszeiten, bzw. Schichtdienst heißt.
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ernest
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Antwort #13 - 21.02.2007 um 23:22:34
 
vielen dank für die vielen antworten,

es ist ja echt kompliziert hier bei uns in deutschland, keiner weiss so genau was sache ist. der sachbearbeiter bei der abh ist wirklich nett aber er kann mir auch nicht sagen was wirklich fakt ist.

jetzt habe ich eine neue frage und ich bin mal gespannt was diesbezüglich zu tage kommt.

ich bin deutscher und mit einer Kenianerin verheiratet, seit oktober 2005, im januar 2006 kam sie dann nach deutschland und bekam den aufenthaltstitel für 1 jahr,  sie bekam jetzt im Januar 2007  ihren aufenthaltstitel für 2 jahre.


so nun meine frage :

wenn jemand mit einem deutschen verheiratet ist, gibt es dann überhaupt eine gesetzliche verpflichtung an einem integrationskurs teilzunehmen?


vielen dank im vorraus für aufschlussreiche antworten,


ernest


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Antwort #14 - 21.02.2007 um 23:28:24
 
Zitat:
gibt es dann überhaupt eine gesetzliche verpflichtung an einem integrationskurs teilzunehmen?

JA!
(falls man es nicht tut DANN ... passiert gar nix. Es sei den man bekommt ALG2 und die ARGE ordnet den Kurs an. Nichtteilnahme könnte dann Leistungskürzung bedeuten)
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