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was nach der trennung? (Gelesen: 2.953 mal)
yanic1967
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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07.02.2007 um 13:39:17
 
ich will einen Fall aus meinem Freundeskreis darstellen, es geht um eine Studentin, sie ist seit 8 jahren in Deutschland als Studentin, sie dtudiert immer noch, sie ist seit 25 Monaten verheiratet, der Mann ist Deutscher, ihr Mann will nicht dass sie weiter studiert, und hier fangen die Probleme, sie lebt jetzt nach 25 Monaten Ehe von Ihrem Mann getrennt, kann sie trotzdem Ihr umbefristete AF kriegen, da sie die 2 Jahren Ehe vollbendet hat, hat sie auch recht auf Einbürgürung oder nicht?
danke
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Janey
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #1 - 07.02.2007 um 13:50:42
 
Einen Anspruch auf NE hat sie nach 2 Jahren Ehe so oder so nicht.
--> § 28 Abs.2 AufenthG
Nach der Trennung ist dieser auch nicht mehr anwendbar, dann richtet sich die NE-Erteilung nach § 9 AufenthG.

Und bis die (insgesamt) 5 Jahre voll sind, richtet sich die AE-Verlängerung nach
§ 31 AufenthG. Zunächst für 1 Jahr und jede weitere Verlängerung, sofern der Lebensunterhalt gesichert ist. (Bis irgendwann die 5 Jahre voll sind)

Gruß, J.  Zwinkernd

P.S. Auch in den FAQ´s sehr gut nachzulesen:  http://www.info4alien.de/mick/faq.htm#17
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Et semel emissum volat irrevocabile verbum.
 
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yanic1967
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 07.02.2007 um 14:15:52
 
danke
diese freundin hat  nach dieser 2 jahren, noch 2 J . gekriegt, die Beamtin im A.B meinte dass sie nach 3 jahren  eine umb.A kriegen kann, die frgae nun, hat diese trenung kein anfluss später auf ihr aufenthalt.
gruss
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 07.02.2007 um 15:12:02
 
yanic1967 schrieb am 07.02.2007 um 14:15:52:
danke
diese freundin hat  nach dieser 2 jahren, noch 2 J . gekriegt, die Beamtin im A.B meinte dass sie nach 3 jahren  eine umb.A kriegen kann, die frgae nun, hat diese trenung kein anfluss später auf ihr aufenthalt.


Hi,

doch, wie Janey bereits schrieb.


DC
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Zeppelin
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 07.02.2007 um 15:54:15
 
yanic1967 schrieb am 07.02.2007 um 13:39:17:
...kann sie trotzdem Ihr umbefristete AF kriegen, da sie die 2 Jahren Ehe vollbendet hat, hat sie auch recht auf Einbürgürung oder nicht?
danke

So leicht jibt et keen Freifahrtsschein in die deutsche Staatsbürgerschaft - selbst bei 'glorreicher' Vollendung ganzer 25 Ehemonate und ganz abgesehen von 8 Jahren Studium (offenbar ohne Abschluss?)

Sorry please!
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yanic1967
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 07.02.2007 um 17:10:28
 
hey doncamillo,

ich meine diese studentin hat noch 2 jahren krieget, vor der trennung, und die beamtin hat gemeint, sie kann schon vor verlauf diese 2 jahren nochmal vorbei um die Um.A zu beantragen.
was ist mit einbürgürung?
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #6 - 07.02.2007 um 17:14:34
 
Hi das war wie Du schon sagst, VOR der Trennung. Jetzt ist sie getrennt und ein  neuer Sachverhalt da der neu beurteilt werden muß.

Zitat:
kann sie trotzdem Ihr umbefristete AF kriegen, da sie die 2 Jahren Ehe vollbendet hat


NEIN Zwinkernd

Zitat:
hat sie auch recht auf Einbürgürung


NEIN Zwinkernd


Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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inge
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Antwort #7 - 07.02.2007 um 17:15:34
 
yanic: Verstehst du es nicht? Die Lage deiner Freundin hat sich geändert!!! Also ist alles das was vorher war (Aussagen, Frist der AE) nicht mehr unbedingt richtig"
- Sie hat sich getrennt
- Sie hat eine AE um die Ehe mit einem Deutschen zu führen
- Sie muss die Trennung melden und bekommt dann eine AE nach §31 (wahrscheinlich, es sei den die Beamten werden wegen der 25 Monate mißtrauisch)

NE nach 3 Jahren: NUR für deutsch verheiratete und wenn die Ehe noch "gelebt" wird.
Einbürgerung nach 3 Jahren: NUR für deutsche verheiratete und wenn die Ehe noch "gelebt" wird

Was genau ist dir noch unklar?
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If you can't stand the heat, get out of the kitchen!
 
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yanic1967
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 07.02.2007 um 17:23:57
 
danke, ich werde sie das erklären
schönen abend noch
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Bommel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #9 - 07.02.2007 um 19:11:18
 
Zitat:
danke, ich werde sie das erklären

ev. lässt sich die Ehe  doch noch eine Weile leben  Augenrollen
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Was du für richtig hältst, sage klar und ruhig &&und höre auch anderen zu,&&selbst den Einfältigen, auch sie haben ihre Geschichte.&&La-otse
 
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 07.02.2007 um 19:15:51
 
inge schrieb am 07.02.2007 um 17:15:34:
Einbürgerung nach 3 Jahren: NUR für deutsche verheiratete und wenn die Ehe noch "gelebt" wird


genauso is et richtig.

Bei yanic hört sich das für mich an, als wenn man am Kiosk eine Schokolade kauft. Sorry !


DC
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #11 - 07.02.2007 um 19:43:32
 
Zitat:
ev. lässt sich die Ehe  doch noch eine Weile leben


Hi,

solche Tips schätze ich mal gar nicht, wenn im Ausgangspost schon steht:

Zitat:
sie lebt jetzt nach 25 Monaten Ehe von Ihrem Mann getrennt,


beginnt sonst leicht halbseiden zu werden .....

OK ?

Grüße
Ronny Zwinkernd
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