Moment!
Wenn der Deutsche lediglich Deutscher nach Art. 116
GG geworden war, weil er als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit hier eine Aufnahme gefunden hatte ist zumindest theoretisch eine solche Konstellation denkbar ...
Nehmen wir an er ist Ende der 80er Anfang der 90er hierhergekommen (vor 1993). Er erhielt den Vertriebenenauswes und wurde als Deutscher nach Art. 116
GG registriert (gilt auch wenn er die Rechtsstellung abgeleitet als Ehegatte einer vertriebenen Deutschen erwarb). Er hatte es versäumt, seine Einbürgerung nach § 6 Erstes StARegG zu beantragen.
Danach kehrte er freiwillig dauerhaft ins Vertreibungsgebiet zurück, verlor dadurch die Rechtsstellung nach Art. 116
GG aufgrund der Regelungen in § 7 (?) Erstes StARegG. Derartige Fälle hat es in meiner aktiven Staatsangehörigkeitszeit durchaus gegeben.
Es hat auch Fälle gegeben, vor allem zur Hoch-Zeit der polnischen Vertriebenen, bei denen sich erst nachdem die Wende kam herausstellte dass die Angaben in den Vertriebenen-Verahren falsch waren.....
@Janna:
Passt nicht ganz zum Sachverhalt, wäre aber für das Gerücht eine denkbare Grundlage. Ich würde mal in der Richtung nachhaken:
War er tatsächlich deutscher Staatsangehöriger (hatte er die grüne Einbürgerungsurkunde). Dann wäre allenfalls eine Rücknahme der Einbürgerung möglich.
Oder hatte er den deutschen Pass dadurch bekommen, dass er hier 116-er Deutscher geworden war ?
Grüße
Ronny