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2 Identitäten (Gelesen: 4.247 mal)
Lomes
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Viva México!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag 2 Identitäten
16.10.2006 um 13:33:57
 
Hallo Experten,

ich hoffe, ich bin diesesmal nicht im falschen Film.

Meine Frau ist Mexikanerin und wir sind seit 3 Jahren + X verheiratet. Sie hat mittlerweile eine Niederlassungserlaubnis.

Was uns komisch vorkommt ist, dass sich offenbar niemand daran stört, dass sie 2 Namen/Identitäten hat. In Deutschland hat sie meinen Namen (Ehename nach deutschem Recht), in Mexiko ist sie aber immer noch nur mit ihrem alten Namen bekannt.

Deutsche Behörden stört das offenbar nicht, die Niederlassungserlaubnis mit neuem Namen ist in den Pass mit dem alten Namen eingeklebt. Z.B. am Flughafen muss sie immer erst erklären, warum auf dem Flugticket ein anderer Name als im Pass steht. Das lässt sich aber leicht mit einem Blick auf die Niederlassungserlaubnis (mit dem Ehenamen) klären.

Nicht ganz koscher scheint mir die Sache auf mexikanischer Seite zu sein, denn dort ist ihr neuer Name wie gesagt gar nicht bekannt. Müsste man spätestens dann den neuen Namen durchgeben, wenn ein neuer Pass ausgestellt werden muss? Oder macht man sich jetzt schon strafbar?

In Mexiko gibt es auch nicht die Angabe: Frau NeuerName, geborene AlterName.
Was müsste da überhaupt in einem neuen Pass stehen? Normalerweise setzen sich die Namen dort immer aus 2 Teilen zusammen. Der 1. ist der 1. Name des Vaters, der 2. der 1. Name der Mutter. Durch eine Heirat ändert sich daran nichts. Es ist also prinzipiell rechtlich gar nicht möglich, den neuen deutschen Ehenamen in dieser Form in einen neuen mexikanischen Pass zu übernehmen. Das ist aber wohl eher eine Frage ans Registro Civil in Mexiko...

2) Wenn der Ehename mein Name - ihr neuer Name - ist, kann unser Kind dann eigentlich immer noch einen "Mischnamen" erhalten oder muss der Name des Kindes immer der Ehename sein? Meine Frau hat Sorge, dass durch die geplante Einbürgerung (doppelte Stattsbürgerschaft, da die Entlassung aus der Mexikanischen nicht möglich ist) die Namenswahl eingeschränkt werden könnte. Ich denke jedoch, dass so oder so nur der Ehename für das Kind in Frage kommt.

Ja, so sieht es aus, konnte mir jemand folgen? Ist etwas konfus alles. Zwinkernd Ich bin da jetzt auch vorgeprescht, ohne Rücksprache mit meiner Frau. Sie ist in Sachen mexikanisches Namensrecht als Juristin grundsätzlich fit aber dieses Zusammenspiel mit Namen im binationalen Kontext ist auch wieder etwas anderes.

Gruß
Lomes

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ronny
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Antwort #1 - 16.10.2006 um 14:01:36
 
Lomes schrieb am 16.10.2006 um 13:33:57:
ich hoffe, ich bin diesesmal nicht im falschen Film.



Hallo,

Nein, nur im falschen Forum weil es keine Frage der Identität ist, sondern eine der "hinkenden Namensführung" . Und das ist eine Spezialität des binationalen Personenstandsrechts

Zitat:
In Deutschland hat sie meinen Namen (Ehename nach deutschem Recht), in Mexiko ist sie aber immer noch nur mit ihrem alten Namen bekannt.
Deutsche Behörden stört das offenbar nicht, die Niederlassungserlaubnis mit neuem Namen ist in den Pass mit dem alten Namen eingeklebt. Z.B. am Flughafen muss sie immer erst erklären, warum auf dem Flugticket ein anderer Name als im Pass steht. Das lässt sich aber leicht mit einem Blick auf die Niederlassungserlaubnis (mit dem Ehenamen) klären.


So soll es auch in Fällen wie Eurem sein Zwinkernd

Ich gehe mal davon aus, dass in Spalte 10 Eures Familienbuches steht:

"Die Namensführung der Ehegatten richtet sich nach deutschem Recht, sie führen den Ehenamen Lomes". Scheint aufgrund einer Rechtswahl nach Art. 10 EGBGB und anschließender Namenswahl nach § 1355 BGB so auch ok.

Zitat:
Das ist aber wohl eher eine Frage ans Registro Civil in Mexiko...


Ob die Mex. Behörden das überhaupt akzeptieren, müßt ihr mit denen klären.

Zitat:
Wenn der Ehename mein Name - ihr neuer Name - ist, kann unser Kind dann eigentlich immer noch einen "Mischnamen" erhalten oder muss der Name des Kindes immer der Ehename sein? Meine Frau hat Sorge, dass durch die geplante Einbürgerung (doppelte Stattsbürgerschaft, da die Entlassung aus der Mexikanischen nicht möglich ist) die Namenswahl eingeschränkt werden könnte. Ich denke jedoch, dass so oder so nur der Ehename für das Kind in Frage kommt.


Für das Kind kommt  der Ehename in Frage  wenn ihr keine besonderen Erklärungen abgebt. Dann käme ausschließlich deutsches Namensrecht zum Tragen und das Kind erhielte aufgrund der Art. 5 und 10 EGBGB iVm den §§ 1355 und 1616 BGB den Ehenamen.

Bestimmt ihr aber vor der Beurkundung der Geburt, dass das Kind (was möglich ist) einen Namen nach dem Heimatrecht der Mutter bekommen soll (Art. 10 Abs. 3 EGBGB), dann wäre fürs Kind auch mexikanisches Namensrecht möglich .
Da das mexikanische Namensrecht jedoch territorial gespalten ist (in einigen Provinzen gilt was anderes als in den anderen) wage ich keine verlässliche Prognose, welchen Namen das Kind dann bekommt.

Zitat:
Ja, so sieht es aus, konnte mir jemand folgen? Ist etwas konfus alles. Zwinkernd Ich bin da jetzt auch vorgeprescht, ohne Rücksprache mit meiner Frau. Sie ist in Sachen mexikanisches Namensrecht als Juristin grundsätzlich fit aber dieses Zusammenspiel mit Namen im binationalen Kontext ist auch wieder etwas anderes.


Kann ich mir vorstellen Zwinkernd

Die von mir erwähnten Vorschriften findest Du zum Nachlesen bei:

http://dejure.org/?1

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Lomes
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 16.10.2006 um 14:58:10
 
Hi ronny,

danke für deine Auskünfte und die Quellenangaben. Damit sind ja so gut wie alle Klarheiten beseitigt.

Wenn meine Frau deutsche wird, ändert das also auch nichts daran, dass wir unsere Geburtsnamenbestandteile noch ein bißchen verquirlen können!? Zwinkernd

Meine Frau ist übrigens aus Mexiko Stadt, kannst du damit eine verlässliche Prognose machen, welcher Name für das (noch nicht gezeugte) Kind dann in Frage kommt?
Das ist bei mir übrigens noch ein wenig spezialgelagert. Ich hab einen Bindestrich Doppelnamen (sagen wir mal Schulze-Holzhaus), so heißt die gesamte Familie, er setzt sich nicht aus 2 Nachnamen zusammen und rührt auch nicht von einer Scheidung o.ä. her.
Meine Frau hat, wie jeder Mexikaner, auch von "Haus aus" 2 Namen, die jedoch nicht unverbrüchlich zusammengehören (sagen wir mal Hernandez Blanko).
Wie könnte das Kind demnach heißen?

Viele Grüße
Lomes





2) Wenn der Ehename mein Name - ihr neuer Name - ist, kann unser Kind dann eigentlich immer noch einen "Mischnamen" erhalten oder muss der Name des Kindes immer der Ehename sein? Meine Frau hat Sorge, dass durch die geplante Einbürgerung (doppelte Stattsbürgerschaft, da die Entlassung aus der Mexikanischen nicht möglich ist) die Namenswahl eingeschränkt werden könnte. Ich denke jedoch, dass so oder so nur der Ehename für das Kind in Frage kommt.

Ja, so sieht es aus, konnte mir jemand folgen? Ist etwas konfus alles. Zwinkernd Ich bin da jetzt auch vorgeprescht, ohne Rücksprache mit meiner Frau. Sie ist in Sachen mexikanisches Namensrecht als Juristin grundsätzlich fit aber dieses Zusammenspiel mit Namen im binationalen Kontext ist auch wieder etwas anderes.

Gruß
Lomes

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ronny
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Antwort #3 - 16.10.2006 um 15:26:14
 
Hallo,

der  Name  Schulze-Hochhaus stellt wohl im Gegensatz zu dem nach § 1355 BGB gebildeten einen sog. echten Doppelnamen dar . Falls dieser Ehename wäre, gäbe es für den anderen Partner keine Voranstellung oder ähnliches. Kinder bekämen auch nur diesen Namen als wiederum echten Doppelnamen, falls deutsches Namensrecht gewählt wird.

Bei mexikanischem Recht könnte ich mir vorstellen, dass der Name auseinandergerissen wird, aber das ist nur meine persönliche Einschätzung Zwinkernd Habe nichts entsprechendes in schriftlicher Form gefunden.

Gesetzliche Regelungen über den Namen des Kindes existieren nach meinen Informationen für Hidalgo, Veracruz-Llave, Puebla und Quintana Roo, in den übrigen Gebieten soll sich die Namensführung nach Gewohnheitsrecht bestimmen.

Nichts genaues weiß man nicht, also Zwinkernd Sorry Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #4 - 16.10.2006 um 16:43:39
 
Und das ganze macht mal wieder deutlich, daß man eine hinkende Namensführung - soweit wie irgend möglich - tunlichst vermeidet, in dem man eine Namenwahl trifft, die nach beiden Rechtsordnungen zulässig ist.

In dem Fall wäre das wohl möglich gewesen, wenn die Ehefrau ihren Namen behalten hätte, oder?

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Antwort #5 - 16.10.2006 um 16:48:23
 
Abu schrieb am 16.10.2006 um 16:43:39:
Und das ganze macht mal wieder deutlich, daß man eine hinkende Namensführung - soweit wie irgend möglich - tunlichst vermeidet, in dem man eine Namenwahl trifft, die nach beiden Rechtsordnungen zulässig ist.

In dem Fall wäre das wohl möglich gewesen, wenn die Ehefrau ihren Namen behalten hätte, oder?



Da stimme ich Dir voll zu Zwinkernd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 16.10.2006 um 16:55:05
 
Abu schrieb am 16.10.2006 um 16:43:39:
Und das ganze macht mal wieder deutlich, daß man eine hinkende Namensführung - soweit wie irgend möglich - tunlichst vermeidet, in dem man eine Namenwahl trifft, die nach beiden Rechtsordnungen zulässig ist.

In dem Fall wäre das wohl möglich gewesen, wenn die Ehefrau ihren Namen behalten hätte, oder?

Abu  


Von meiner Seite ist es gar kein Problem, den Ehenamen auch für die Kinder zu übernehmen. Zwinkernd Ich find es schön, wenn beide Partner den gleichen Nachnamen haben. Wenn man natürlich, wie das heute fast schon Usus ist, die Ehe ohnehin nur für eine begrenzte Zeit "einplant", dann behält man lieber den Geburtsnamen, da hat man dann hinterher weniger Bürokratie. Zwinkernd
Aber laut ronny gibt es ja für uns trotzdem die Möglichkeit, dem Kind einen "gemischten" Namen zu geben. Wobei es dann aber wieder komisch wäre, wenn das Kind einen anderen Namen als die Eltern hat. Für mich käme etwas wie "Schulze-Holzhaus de Hernandez" in Frage aber ronny meinte dazu, man könne den echten Doppelnamen so nicht lassen. Schau mer mal, die finale Entscheidung steht erst in 2 bis 3 Jahren, an. Jetzt erstmal das Leben zu zweit geniessen und im Team ordentlich Kohle bunkern. Zwinkernd
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Antwort #7 - 16.10.2006 um 19:12:18
 
Lomes schrieb am 16.10.2006 um 16:55:05:
Ich find es schön, wenn beide Partner den gleichen Nachnamen haben.

Dann muß man halt mit solchen und ähnlichen Unannehmlichkeiten und leben:
Lomes schrieb am 16.10.2006 um 13:33:57:
Z.B. am Flughafen muss sie immer erst erklären, warum auf dem Flugticket ein anderer Name als im Pass steht.

Und auch damit, daß man den gleichen Namen nur im Deutschen Rechtsraum und nicht im Ausland führt. Bin mal gespannt, wann es zum ersten Mal passiert, daß auf einem ausländischen Flughafen niemanden der Name in der deutschen AE interessiert...

Abu
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