Lomes schrieb am 16.10.2006 um 13:33:57:ich hoffe, ich bin diesesmal nicht im falschen Film.
Hallo,
Nein, nur im falschen Forum weil es keine Frage der Identität ist, sondern eine der "hinkenden Namensführung" . Und das ist eine Spezialität des binationalen Personenstandsrechts
Zitat:In Deutschland hat sie meinen Namen (Ehename nach deutschem Recht), in Mexiko ist sie aber immer noch nur mit ihrem alten Namen bekannt.
Deutsche Behörden stört das offenbar nicht, die Niederlassungserlaubnis mit neuem Namen ist in den Pass mit dem alten Namen eingeklebt. Z.B. am Flughafen muss sie immer erst erklären, warum auf dem Flugticket ein anderer Name als im Pass steht. Das lässt sich aber leicht mit einem Blick auf die Niederlassungserlaubnis (mit dem Ehenamen) klären.
So soll es auch in Fällen wie Eurem sein
Ich gehe mal davon aus, dass in Spalte 10 Eures Familienbuches steht:
"Die Namensführung der Ehegatten richtet sich nach deutschem Recht, sie führen den Ehenamen Lomes". Scheint aufgrund einer Rechtswahl nach Art. 10 EGBGB und anschließender Namenswahl nach § 1355 BGB so auch ok.
Zitat:Das ist aber wohl eher eine Frage ans Registro Civil in Mexiko...
Ob die Mex. Behörden das überhaupt akzeptieren, müßt ihr mit denen klären.
Zitat: Wenn der Ehename mein Name - ihr neuer Name - ist, kann unser Kind dann eigentlich immer noch einen "Mischnamen" erhalten oder muss der Name des Kindes immer der Ehename sein? Meine Frau hat Sorge, dass durch die geplante Einbürgerung (doppelte Stattsbürgerschaft, da die Entlassung aus der Mexikanischen nicht möglich ist) die Namenswahl eingeschränkt werden könnte. Ich denke jedoch, dass so oder so nur der Ehename für das Kind in Frage kommt.
Für das Kind kommt der Ehename in Frage wenn ihr keine besonderen Erklärungen abgebt. Dann käme ausschließlich deutsches Namensrecht zum Tragen und das Kind erhielte aufgrund der Art. 5 und 10 EGBGB iVm den §§ 1355 und 1616 BGB den Ehenamen.
Bestimmt ihr aber vor der Beurkundung der Geburt, dass das Kind (was möglich ist) einen Namen nach dem Heimatrecht der Mutter bekommen soll (Art. 10 Abs. 3 EGBGB), dann wäre fürs Kind auch mexikanisches Namensrecht möglich .
Da das mexikanische Namensrecht jedoch territorial gespalten ist (in einigen Provinzen gilt was anderes als in den anderen) wage ich keine verlässliche Prognose, welchen Namen das Kind dann bekommt.
Zitat:Ja, so sieht es aus, konnte mir jemand folgen? Ist etwas konfus alles.
Ich bin da jetzt auch vorgeprescht, ohne Rücksprache mit meiner Frau. Sie ist in Sachen mexikanisches Namensrecht als Juristin grundsätzlich fit aber dieses Zusammenspiel mit Namen im binationalen Kontext ist auch wieder etwas anderes.
Kann ich mir vorstellen
Die von mir erwähnten Vorschriften findest Du zum Nachlesen bei:
http://dejure.org/?1Grüße
Ronny