Hi collosal,
die Aufenthaltserlaubnis wir Deine Frau als Eheganttin eines Deutschen auch weiterhin erhalten, unabhängig von der Teilnahme am Integrationskurs.
Ich gehe davon aus, dass bei Deiner Frau eine Berechtigung zur Teilahme am Integrationskurs vorliegt (§ 44 AufenthG). ZU beachten ist aber auch, dass es in § 44a (1) Nr.1
AufenthG heißt:
"Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann ..." - Wie das konkret bei Deiner Frau aussieht, vermag ich nicht zu sagen.
In § 44 (2)
AufenthG heißt es aber auch:
"Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt zwei Jahre nach Erteilung des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall." Unterbrechungen der Teilnahme aus wichtigem Grund sind nach meinem Wissen unschädlich - die bevorstehende Geburt und auch die unmittelbare Zeit danach dürften einen solchen Grund darstellen.
Zu den Sanktionen im Falle der verschuldeten Nichterfüllung einer Teilnahmeverpflichtung kannst Du unter § 44a (3)
AufenthG nachlesen.
Ich empfehle Euch Kontakt zu Eurer
ABH aufzunehmen, um die sache richtig abzuklären - aber noch einmal: auf die Erteilung/Verlängerung der
AE für deine Frau dürfte die Frage der Integrationskursteilnahme keinen Einfluss haben - der Schutz der Familie, dem hier Rechnung zu tragen ist, steht höher.
Die Variante, einen für Mutter und Kind angenehm zu bewältigenden Integrationskurs zu belegen, finde ich aber letztlich auch die Bessere - es ist auf keinen Fall zu Eurem Schaden das anzugehen - allerdings bin ich nicht aus Berlin - normalerweise sollten aber Migrationserstberatungsstellen (i.d.R. bei großen Wohlfartsverbänden wie Diakonie, Arbeiterwohlfahrt, Caritas oder DRK dazu Auskunft geben können.)
=schweitzer=