Einbürgerung wäre wohl Anspruchseinbürgerung und demzufolge wäre das Wohngeld wohl nicht schädlich. Ist aber egal, da Einbürgerung sowieso nicht gewünscht wird (bei Russen wohl nicht unüblich, da mit Nachteilen in RU verbunden).
Bleibt also die spannende Frage, ob Wohngeld für die Erteilung einer
NE schädlich ist. Spannend deshalb, weil sich offensichtlich auch die anwesenden Experten uneins sind
Letztlich geht es um zwei Überlegungen:
1. Ein Ausweisungsgrund könnte in diesem Fall 55.2.6 ("für sich, seine Familienangehörigen oder für sonstige Haushaltsangehörige Sozialhilfe in Anspruch nimmt") sein. §55 ist aber 'nur' eine Ermessenausweisung und da ausländische Familienangehörige von Deutschen ja eine Art Bonus bekommen, werden die Ausweisungsparagraphen ja normalerweise um eine Stufe verbessert (56.1.4). D.h. Zwingende Ausweisung wird Regelausweisung und Regelausweisung wird Ermessensausweisung. Man könnte also argumentieren, dass bei der Gruppe der "besonders geschützten", eine Ermessensausweisung grundsätzlich nicht in Betracht kommt, ein Ausweisungsgrund also nicht vorliegt und Wohngeld somit unschädlich wäre.
Leider steht das so nirgendwo
Könnte diese Überlegung dazu führen, dass
NE mit Wohngeld somit zu einer Ermessensache der
ABH wird. Weil nämlich de facto keine Ausweisung erfolgen könnte? Oder dass diese zumindest von der
ABH so interpretiert werden könnte (oder auch nicht?)
Auch die Begriffsdefinition "die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen" bringt mich hier nicht weiter. Klar fiele Wohngeld darunter. Aber ebenso ALG2, da ich hier ja schlecht leben kann, wenn ich keine Kohle habe
Oder würde uns das abermals in den Ermessensbereich bringen?
2. Nehmen wir an, dass die Ermessensausweisung nicht wegfällt. Bleibt die Frage, ob Wohngeld zu der in 55.2.6 sprachlich definierten "Sozialhilfe" (eben nicht einfach nur "öffentliche Mittel") gehört oder nicht, bzw ob der
LU trotzdem als gesichert gilt.
Schön wäre es, wenn jemand
irgendwelche Kommentare oder Vorschriften angeben könnte, in denen speziell der Wohngeldbezug behandelt wird.
Ich habe unsere Bekannte jetzt erstmal zur
ABH geschickt, aber ich bin etwas im Zweifel, was ihre diplomatischen Fähigkeiten angeht. Bei einer sich anbahnenden Ablehnung der
NE, würde sie voraussichtlich wieder mit "all ihren Bekannten, bei denen es auch ging" oder ihrem Anwalt kommen und solche Argumentationshilfen sind einem positiven Ermessen eher abträglich.
Meine Argumentation gegenüber der
ABH würde darauf hinauslaufen, dass ich auf in unlogische Situation hinweisen würde, die entstände, wenn Einbürgerung zwar möglich wäre, nicht jedoch die Erteilung der 'schwächeren'
NE. Und da der besondere Schutz voraussichtlich noch über 10 Jahre besteht, es sicherlich auch im Interesse der
ABH wäre, den Fall vorerst abzuhaken (durch NE) und damit den Verwaltungsaufwand zu minimieren.
Oder aber die
ABH versucht, die Einbürgerung schmackhaft zu machen, um den Verwaltungsaufwand komplett auf Null zu setzen, da sie für Deutsche ja nicht mehr zuständig wäre