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NE für ALG2 Empfänger? (Gelesen: 5.831 mal)
inge
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18.08.2006 um 21:32:01
 
Sorry, aber die Forensuche ist irgendwie wenig prall ...

Freundin meiner Frau: RU (ehemals verheiratet mit D) mit Kind D (7 J) in familiärer Gemeinschaft. Seit ca. 10 Jahren hier, immer mit befr. AE. Vor ca. 1 Jahr Ausbildung beendet (in Teilzeit, gefördert durch AA), seitdem arbeitlos. Bezieht Wohngeld und ALG2.
Nach Ablauf AE vor ca. 2 Monaten hat sie die NE beantragt, da ist aber noch nichts weiter gelaufen, momentan hat sie allerdings nur eine Fiktionsbescheinigung. ABH teilte ihr mit, dass die Prüfung des Antrags 6-8 Wochen dauern kann. Allerdings bekommt sie momentan kein Kindergeld (why ???)
Inzwischen hat sie einen Job gefunden (Teilzeit, schlecht bezahlt) und wird deshalb weiter Wohngeld beziehen.
> NE ja oder nein; bzw. NE jetzt möglich oder erst wenn sie 3 Gehaltsnachweise vorweisen kann (oder ist Wohngeld auf jeden Fall schädlich?)
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inge
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Antwort #1 - 19.08.2006 um 10:07:17
 
-> die Fiktionsbescheinigung hat sie also wohl nach §81.3 und §81.4, was ja dann eigentlich bedeutet, dass ihre alte befr. AE fortbesteht bis über ihren Antrag entschieden ist. Deswegen verstehe ich nicht, warum sie deswegen kein Kindergeld erhalten sollte. Ist aber vermutlich sowieso irrelevant, da die FamKasse bei uns seit der Zusammenlegungsorgie so langsam arbeit, dass sie eh frühestes in 3 Monaten wider Geld bekommt - egal ob's jetzt ein Fehler war oder nicht.
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inge
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Antwort #2 - 19.08.2006 um 11:03:38
 
Ok, dann präzisiere ich noch mal die Frage (die KG-Geld Geschichte ist unabhängig und keine Frage für dieses Forum, sondern war nur der Grund warum sie überhaupt angerufen hat):

Lebt ein Ausländer mit einem Deutschen in einer familiären Gemeinschaft (leibliches Kind ist D; deswegen ja auch in "Ehe und Familie") hat er ja grundsätzlich eine Art bevorzugten Status (kürzere Fristen, etc). Einer NE widerspricht meiner Meinung nach aber die Tatsache des ALG2 bzw Wohngeld-Bezugs (denn dies wird auch während der Berufstätigkeit bezogen), denn damit wird die Bedingung "Sicherung des Lebensunterhalts" nicht erfüllt. Ihr Anwalt hat ANGEBLICH einen Paragraphen (im AufenthaltsG?) gefunden, der sich auf "alleinerziehende Mütter" bezieht - was IMHO wohl eher unwahrscheinlich ist. Und ANGEBLICH hätten alle ihre Bekannten in änhlicher Lage ebenfalls eine NE bekommen (NACH Einschaltung eines Anwalts)

Also schlußendliche Frage: Gibt es für ausländische Familienangehörige (mit langem legalen Aufenthalt in D) von Deutschen Sonderregelungen, die die Erteilung einer NE (unbefristet) rechtfertigen würden, oder gibt das Gesetz nur die erneute Erteilung einer befr. AE her (so würde ich es sehen, aber ich bin ja auch kein Rechtsverdreher).

Ich würde ich nämlich gerne sagen, dass sie es sich sparen kann, einen Anwalt zu bereichern und stattdessen ganz normal die Verlängerung ihrer befr. AE beantragen sollte, bzw unter Nennung der Ausnahmeregelung bei ihrer ABH vorsprechen sollte, falls diese etwas übersehen haben (da ich die aus eigener Erfahrung aber als recht kompetent in Erinnerung hatte, glaube ich das eher nicht)
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jerrylee
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Antwort #3 - 19.08.2006 um 13:11:59
 
Ich wüsste nicht, was ein Anwalt da machen soll. Die Erteilung der NE richtet sich nach § 28 II  AufenthG. Danach darf u.a. kein Ausweisungsgrund vorliegen. Der Bezug von ALG II stellt aber einen solchen Ausweisungsgrund dar (§ 55 AufenthG). Daher kommt nur eine befristete Verlängerung in Betracht.

Gruß J.  Zwinkernd
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inge
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Antwort #4 - 19.08.2006 um 17:18:02
 
"Ich wüsste nicht, was ein Anwalt da machen soll"
Na weil ANGEBLICH auch bei ihren Bekannten erst alles klappte nachdem ein Anwalt eingeschaltet wurde. IMO kompletter Schwachsinn und beim Bund hätten wir sowas wohl als Latrinenparolen bezeichnet, aber unter den meiner Frau bekannten Ausländern sind solche Hörensagen-"Erfahrungen" das Non-Plus-Ultra.
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inge
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Antwort #5 - 19.08.2006 um 18:08:24
 
Gerade noch mal mit ihr gesprochen.

Also KG hat sich vermutlich geklärt. Im Schreiben von der KG-Stelle steht, dass ihre zugesandten Unterlagen nicht ausreichend sind. Sie hat immer nur die Kopie der Fiktionsbescheinigung geschickt. Hab ihr gesagt sie soll eine Kopie der alten AE PLUS Fiktionsbescheinigung schicken ...

Anyway. ALG2 dürfte sich mittelfristig erledigt haben. Wie sieht's mit Wohngeld aus. Ist der Bezug von Wohngeld Sozialhilfe im Sinne von 55.2.6 und wäre somit ein Ausweisungsgrund in 28.2?
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DonCamillo
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Antwort #6 - 20.08.2006 um 13:40:20
 
inge schrieb am 19.08.2006 um 18:08:24:
ALG2 dürfte sich mittelfristig erledigt haben. Wie sieht's mit Wohngeld aus. Ist der Bezug von Wohngeld Sozialhilfe im Sinne von 55.2.6 und wäre somit ein Ausweisungsgrund in 28.2?


nein, Wohngeld ist im Fall der NE unschädlich
Wohngeld ist lediglich in Fällen der Einbürgerung schädlich


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holly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 20.08.2006 um 23:08:57
 
Ich sehe das Problem wo anders.

Zitat:
Der Bezug von ALG II stellt aber einen solchen Ausweisungsgrund dar (§ 55 AufenthG).


Darüber kann man sich streiten. ALG II ist keine Sozialhilfe. Leistungen nach SGB XII ist Sozialhilfe.

Aber:

§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

Der Lebensunterhalt muss gesichert sein. Legaldefinition on § 2 III:

Zitat:
3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben das Kindergeld und Erziehungsgeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt.


Zwar ist Wohngeld eine öffentliche Leistungen, diese wird aber eigentlich nur gewährt wenn der Lebensunterhalt gesichert ist. ALG II-Empfänger bekommen kein Wohngeld. Schwierig ist es nur bei Grenzfälle wenn z. B. auf ALG II verzichtet wird oder aber das gewährte Wohngeld höher ist als der Anspruch auf ALG II .

Letztendlich ist Wohngeld eine öffentliche Leistung die außer Betracht bleibt. Reicht das Einkommen des Ausländers ohne Wohngeld zur Sicherung des LU aus ist alles kein Problem. Reicht das Einkommen ohne Wohngeld nicht aus, muss eine negative Prognoseentscheidung getroffen werden und der Antrag auf Erteilung einer NE abgelehnt werden.

In diesem Fall kommt eine befristet Verlängerung in Betracht, da § 5 Abs 1 Nr. 1 bei § 28 Abs. 1 keine Anwendung findet.

Zitat:
Wohngeld ist lediglich in Fällen der Einbürgerung schädlich  

Aber nur bei Anträgen nach § 9 StaG.

Gruß

Holly
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inge
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Antwort #8 - 21.08.2006 um 09:42:34
 
Einbürgerung wäre wohl Anspruchseinbürgerung und demzufolge wäre das Wohngeld wohl nicht schädlich. Ist aber egal, da Einbürgerung sowieso nicht gewünscht wird (bei Russen wohl nicht unüblich, da mit Nachteilen in RU verbunden).

Bleibt also die spannende Frage, ob Wohngeld für die Erteilung einer NE schädlich ist. Spannend deshalb, weil sich offensichtlich auch die anwesenden Experten uneins sind Zwinkernd

Letztlich geht es um zwei Überlegungen:

1. Ein Ausweisungsgrund könnte in diesem Fall 55.2.6 ("für sich, seine Familienangehörigen oder für sonstige Haushaltsangehörige Sozialhilfe in Anspruch nimmt") sein. §55 ist aber 'nur' eine Ermessenausweisung und da ausländische Familienangehörige von Deutschen ja eine Art Bonus bekommen, werden die Ausweisungsparagraphen ja normalerweise um eine Stufe verbessert (56.1.4).  D.h. Zwingende Ausweisung wird Regelausweisung und Regelausweisung wird Ermessensausweisung. Man könnte also argumentieren, dass bei der Gruppe der "besonders geschützten", eine Ermessensausweisung grundsätzlich nicht in Betracht kommt, ein Ausweisungsgrund also nicht vorliegt und Wohngeld somit unschädlich wäre.
Leider steht das so nirgendwo Zwinkernd

Könnte diese Überlegung dazu führen, dass NE mit Wohngeld somit zu einer Ermessensache der ABH wird. Weil nämlich de facto keine Ausweisung erfolgen könnte? Oder dass diese zumindest von der ABH so interpretiert werden könnte (oder auch nicht?)

Auch die Begriffsdefinition "die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen" bringt mich hier nicht weiter. Klar fiele Wohngeld darunter. Aber ebenso ALG2, da ich hier ja schlecht leben kann, wenn ich keine Kohle habe Zwinkernd Oder würde uns das abermals in den Ermessensbereich bringen?


2. Nehmen wir an, dass die Ermessensausweisung nicht wegfällt. Bleibt die Frage, ob Wohngeld zu der in 55.2.6 sprachlich definierten "Sozialhilfe" (eben nicht einfach nur "öffentliche Mittel") gehört oder nicht, bzw ob der LU trotzdem als gesichert gilt.

Schön wäre es, wenn jemand irgendwelche Kommentare oder Vorschriften angeben könnte, in denen speziell der Wohngeldbezug behandelt wird.

Ich habe unsere Bekannte jetzt erstmal zur ABH geschickt, aber ich bin etwas im Zweifel, was ihre diplomatischen Fähigkeiten angeht. Bei einer sich anbahnenden Ablehnung der NE, würde sie voraussichtlich wieder mit "all ihren Bekannten, bei denen es auch ging" oder ihrem Anwalt kommen und solche Argumentationshilfen sind einem positiven Ermessen eher abträglich.

Meine Argumentation gegenüber der ABH würde darauf hinauslaufen, dass ich auf in unlogische Situation hinweisen würde, die entstände, wenn Einbürgerung zwar möglich wäre, nicht jedoch die Erteilung der 'schwächeren' NE. Und da der besondere Schutz voraussichtlich noch über 10 Jahre besteht, es sicherlich auch im Interesse der ABH wäre, den Fall vorerst abzuhaken (durch NE) und damit den Verwaltungsaufwand zu minimieren.

Oder aber die ABH versucht, die Einbürgerung schmackhaft zu machen, um den Verwaltungsaufwand komplett auf Null zu setzen, da sie für Deutsche ja nicht mehr zuständig wäre Zwinkernd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 21.08.2006 um 10:33:34
 
Hi Inge,

die "Experten" sind sich nicht uneinig !
So wie ich bereits schrieb und Holly weiter ausführte ist Wohngeld für die NE
nicht schädlich. Allerdings ist Wohngeld schädlich bei Einbürgerungen nach
§ 9 StaG.

BTW die Verwaltung wendet die Gesetze an und sorgt nicht dafür, dass ein Verwaltungsaufwand durch rechtswidrige Erteilung eines VA in einem Verfahren
minimiert wird. Es gibt sicher eine Fülle von Regelungen, bei denen es so aussieht, als würden sie sich widersprechen. Dennoch kann man sicher sein,
dass die Regelungen einen bestimmten Zweck erfüllen sollen.
So auch hier. § 9 StaG ermöglicht die Einbürgerung ausl. Staatsangehöriger,
die deutsch verheiratet sind, bereits nach 3 Jahren rechtmäßigen Aufenthalt.
Der Wohngeldbezug wird in Hinsicht einer Zukunftsprognose berücksichtigt.
D.h. es könnte sehr Wohl gegen eine Einbürgerung sprechen.


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Antwort #10 - 21.08.2006 um 11:19:15
 
Auch auf der örtlichen ABH arbeiten Experten - hoffentlich Zwinkernd

Die örtliche ABH hat nur gesagt "Oh, oh. Wohngeld. Das geht nicht!"
Ich kann ja schlecht sagen "Aber Don Camillo hat gesagt ...". Wenn der/die ABHler etwas "plietsch" ist, kommt als Antwort: "Aber Peppone sagt: NEIN"

(Ich muss aber nochmals betonen, dass ich natürlich bei keinerlei Gesprächen anwesend war und demzufolge auf die Richtigkeit der Aussagen unserer Bekannten angewisen bin!)

In §10 StAG (der hier voraussichtlich zutreffen würde, da rechtmäßiger Aufenthalt > 8 Jahre) wird ja wengistens klar SGB-II und -XII genannt, während im Falle der NE in §55 AufenthG nur allgemein von "Sozialhilfe" die Rede ist. Und beim besten Willen konnte ich bislang nirgendwo eine  eindeutige Definition finden, die Wohngeld dieser Sozialhilfe zuordnet oder nicht.

Ich habe im übrigen auch nicht vor, die ABH zu einer rechtswidrigen Erteilung einer NE zu "überreden", aber wenn verschiedene Experten unterschiedliche Aussagen machen und genaue Definitionen/Vorschriften fehlen oder zumindest nicht allgemein zugänglich sind, muss ich als klar denkender Mensch ja davon ausgehen, dass es sich hierbei um eine Situation handelt in der Interpretation und/oder Ermessen nötig sind. Und in solchen Fällen wäre Überzeugungsarbeit ja wohl kaum eine böse Tat.

-> Ich glaube jetzt habe ich es doch noch gefunden:
Zitat:
Wohngeld wird auf Antrag zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Zuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet (§§ 7, 26 Sozialgesetzbuch I, § 1 Wohngeldgesetz). Es wird als Miet- oder Lastenzuschuss gezahlt.
Empfänger von anderen Sozialleistungen (wie z.B. Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe), bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft bereits berücksichtigt worden sind, sind von Wohngeld ausgeschlossen.

Wenn also der Bezug von Sozialhilfe den Bezug von Wohngeld ausschließt, kann Wohngeld also nicht "Teil" der Sozialhilfe sein. Ergo kann Wohngeld kein Ausweisungsgrund zu §55 sein und der Erteilung einer NE sollte nichts entgegenstehen.
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Ralf
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Antwort #11 - 21.08.2006 um 12:04:48
 
inge schrieb am 21.08.2006 um 11:19:15:
Und beim besten Willen konnte ich bislang nirgendwo eine  eindeutige Definition finden, die Wohngeld dieser Sozialhilfe zuordnet oder nicht.


Bei Wohngeld handelt es sich eindeutig nicht um Sozialhilfe, da es um unterschiedliche Gesetze geht.

Wohngeld ist geregelt im Wohngeldgesetz: http://www.gesetze-im-internet.de/wogg_2/

Sozialhilfe ist geregelt im Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII): http://bundesrecht.juris.de/sgb_12/index.html
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inge
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Antwort #12 - 23.08.2006 um 12:59:12
 
Ergebnis:
Wie empfohlen ist sie nochmal zur ABH gegangen und hat dort erklärt, dass sie jetzt einen Job hat -> Wenn Einkommen OK (min ~500), ist Wohngeld kein Problem und man könne sich auch nicht vorstellen, dass Wohngeld beim letzten Mal der Versagungsgrund gewesen sein könnte.
Also hat sie ihr Problem selbst mit der ABH gelöst (*). Der Anwalt hat ihr natürlich schon ne Rechnung über knapp 400,- Euronen geschickt (4.000 Eur Streitwert) und jetzt jammert sie, dass der doch nur 2 Briefe geschrieben hat ... pP, Anwälte arbeiten meist nicht umsonst. Soll sie halt hingehen und den Preis runterhandeln.

(*) Sie hat momentan nur einen auf drei Monate befristeten Vertrag (Kalenderfabrik, also quasi Saison-Arbeit, 30 Std/Wo, 5 Eur/h). Mitgeteilt wurde ihr, dass mindestens ein kompletter Monat per Gehaltsnachweis vorgelegt werden muss, dann wäre NE ok.
Liegt es im Ermessen der ABH bei so kurzfristigen Verträgen trotzdem eine NE zu erteilen, oder ist die NE in diesem Fall grundsätzlich zu erteilen/abzulehnen?
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holly
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Antwort #13 - 23.08.2006 um 13:50:31
 
Zitat:
Liegt es im Ermessen der ABH bei so kurzfristigen Verträgen trotzdem eine NE zu erteilen, oder ist die NE in diesem Fall grundsätzlich zu erteilen/abzulehnen?


Die Ausländerbehörde muss vor Erteilung der NE eine Prognoseentscheidung treffen, ob auch weiterhin der Lebensunterhalt gesichert werden kann.

Befristet Verträge schließen nicht automatisch eine Erteilung aus, wenn aber fest steht, dass der Vertrag nicht verlängert wird, würde ich keine positive Prognose treffen.

Gruß
Holly
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