RICHTLINIEN ZUM INTERNATIONALEN SCHUTZ:
Geschlechtsspezifische Verfolgung
im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw.
des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
siehe :
http://www.unhcr.de/unhcr.php/cat/81/aid/3993. Um das Wesen der geschlechtsspezifischen Verfolgung zu verstehen, müssen
die beiden Bedeutungen des Begriffs „Geschlecht“, die biologische (engl. „sex”)
und die soziale (engl. „gender”), definiert und getrennt betrachtet werden. Der
Begriff „Geschlecht” in seiner sozialen Bedeutung bezeichnet die Beziehungen
zwischen Frauen und Männern auf der Grundlage gesellschaftlich oder kulturell
üblicher oder definierter Identitäten, Rechtsstellungen, Rollen und Aufgaben, die
dem einen oder anderen Geschlecht zugewiesen sind, während „Geschlecht” im
biologischen Sinn unterschiedliche biologische Merkmale bezeichnet.* „Gender”
ist weder statisch noch von Natur aus gegeben, sondern erhält im Laufe der Zeit
sozial oder kulturell entstandene Inhalte. Geschlechtsspezifische Verfolgungsgründe können sowohl von Frauen als auch von Männern geltend gemachtwerden, doch werden solche Anträge aufgrund der ganz spezifischen Arten der Verfolgung meist von Frauen gestellt. In manchen Fällen kann das Geschlecht des Antragstellers oder der Antragstellerin für den Antrag von wesentlicher Bedeutung sein, worauf die mit der Entscheidung befassten Personen zu achten haben werden.
In anderen Fällen hingegen wird der Asylantrag einer
asylsuchenden Frau nichts damit zu tun haben, dass sie eine Frau ist.
Geschlechtsspezifische Verfolgung umfasst üblicherweise sexuelle Gewalttaten,
Gewalt in der Familie/häusliche Gewalt, erzwungene Familienplanung,Verstümmelung der weiblichen Geschlechtsorgane, Bestrafung wegen Verstößen
gegen den Sittenkodex und Diskriminierung von Homosexuellen, wobei diese
Aufzählung keineswegs vollständig ist.
4. Eine geschlechtsgerechte Auslegung der Genfer Flüchtlingskonvention bedeutet
nicht, dass alle Frauen automatisch Anspruch auf Flüchtlingsstatus haben. Wer
Flüchtlingsstatus beantragt, muss nachweisen, dass er oder sie begründete
Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen
Überzeugung hat.