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Dringend!OLG lehnt Befreiung vom Ehefähigkeitszeug (Gelesen: 10.522 mal)
racer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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21.06.2006 um 13:21:41
 
Brauchen dringend Hilfe!

Mein Freund ist Iraker, wir sind seit zwei Jahre zusammen.
Als er hierher kam, hat er teilweise falsche Angaben zu seiner Person gemacht.
Sein zweiter Name und sein Geburtsdatum sind falsch.  Beim Geburtsort hat er den Ort angegeben, wo er aufgewachsen ist nicht wo er geboren wurde.
Bei seinem Geburtsdatum war er sich aber wirklich nicht sicher - er kann nicht lesen und schreiben.
Als wir beschlossen zu heiraten, wollten wir alles richtig machen.


Er beantragte bei der irakischen Botschaft in Berlin einen Pass(Ausländerbehörde wurde von uns informiert). Die Abstammungsurkunde bekamen wir erst nach einem Jahr (in der Abstammungsurkunde steht beim Geburtsort Mosul - dort ist er aufgewachen aber nicht geboren). Wir haben die Papiere beim Standesamt abgegeben.

Das OLG München hat die Befreiung abgelehnt mit der Begründung, daß seine Identität nicht nachgewiesen sei wegen unterschiedlicher Angaben zur Person und da im Pass der Vermerk fehlt aufgrund welchen Dokuments der Pass ausgestellt wurde.

Seit er alles richtig machen will, läuft alles schief.

Wir stehen ziemlich chancenlos da.

Haben wir noch irgendeine Möglichkeit????????????????

Gruß Steffi
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 21.06.2006 um 13:28:31
 
Hi,

klar. Die Identität muss nachgewiesen sein. Dieses ist in Angriff zu nehmen, dann
klappt das.  Zwinkernd

Frage:
Warum muss man lesen und schreiben können, damit man weiß, wann und wo man geboren ist ?  Ärgerlich


DonCamillo

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sandy-36
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Antwort #2 - 21.06.2006 um 13:54:24
 
Hi

ich kann dich gut verstehen, man verzweifelt !
Ich bin auch seit knapp 2 Jahren mit einem Iraker zusammen und wir wollen seit Nov. 05 heiraten.
Ich denke niergens ist es so schwierig wie in Bayern eine Befreiung zu bekommen
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ronny
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Antwort #3 - 21.06.2006 um 14:42:07
 
Für beide Fragesteller:

Gegen die Ablehnung der Befreiung von der Vorlage des EFZ gibt es das Rechtsmittel der gerichtlichen Entscheidung durch das OLG.

Bisher ist ja nur eine Entscheidung der Verwaltungsabteilung des OLG getroffen worden.

Danach sind mir allerdings keine weiteren rechtlichen Schritte bekannt Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Ulf
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Antwort #4 - 21.06.2006 um 15:13:04
 
ronny schrieb am 21.06.2006 um 14:42:07:
Bisher ist ja nur eine Entscheidung der Verwaltungsabteilung des OLG getroffen worden.

Danach sind mir allerdings keine weiteren rechtlichen Schritte bekannt Zwinkernd


Verfassungsbeschwerde; die letzte mir derzeit bekannte betraf einen geschiedenen Spanier und ist schon länger her, war aber erfolgreich.

Gruß, ULF
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racer
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Antwort #5 - 21.06.2006 um 16:07:15
 
Hallo und danke für die Antworten

wie kostenaufwendig ist eine gerichtliche Entscheidung durch das OLG?
Wie lange hat man dafür Zeit? Der Chef vom Standesamt hat grade Urlaub und kommt am 3. Juli wieder, seine Vertretung hat nicht soviel Erfahrung.

Habe gerade mit der irakischen Botschaft in Berlin gemailt. Wir sollen ein Kopie seines Passes schicken. Was die Botschaft dann macht wissen wir noch nicht.

Können wir nochmal eine Befreiung beantragen, z. B. wenn man neue Nachweise bringt?

Bezug nehmend auf seine falschen Angaben, was hat er im schlimmsten Fall zu erwarten?

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Blaise
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Antwort #6 - 21.06.2006 um 17:18:47
 
Hallo,

Zitat:
Verfassungsbeschwerde; die letzte mir derzeit bekannte betraf einen geschiedenen Spanier und ist schon länger her, war aber erfolgreich


Gegen die Ablehnung der Befreiung vom EFZ? Und die letzte dagegen war erfolgreich?

Da bin ich aber mal gespannt, ob das BVerfG diese Beschwerde zur Entscheidung annimmt. Eine Verfassungsbeschwerde ist in der Regel subsidiär, also nur zulässig, wenn der Rechtsweg erschöpft ist.

Blaise
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Antwort #7 - 21.06.2006 um 17:41:39
 
Blaise schrieb am 21.06.2006 um 17:18:47:
Gegen die Ablehnung der Befreiung vom EFZ? Und die letzte dagegen war erfolgreich?


Die letzte mir bekannte. Mag sein daß das BVerfG nicht alle veröffentlicht. Aber lies hier:


Beschluß   
des Ersten Senats vom 4. Mai 1971   
-- 1 BvR 636/68 --   
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. des Herrn Jose Castello G..., 2. der Frau Hilde L... ... gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. September 1968 - 15 VA 4/67 -.   
Entscheidungsformel:   
1. Der Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. September 1968 - 15 VA 4/67 - verletzt das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen.   
2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten. 


Gründe:   
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar ist, wenn deutsche Behörden und Gerichte einem Ausländer und einer durch ein deutsches Gericht geschiedenen deutschen Staatsangehörigen die Eheschließung verwehren, weil der Heimatstaat des ausländischen Verlobten die Scheidung nicht anerkennt.  1

A. -- I.   
1. Die Beschwerdeführer wollen einander heiraten. Der Beschwerdeführer, der bisher noch nicht verheiratet war, ist spanischer Staatsangehöriger; er lebt seit 1962 in der Bundesrepublik Deutschland. Er war Mitglied der katholischen Kirche, hat jedoch 1967 seinen Austritt erklärt. Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige. Sie war früher mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet, der ebenso wie sie dem evangelischen Bekenntnis angehört. Diese - nur standesamtlich geschlossene - Ehe wurde durch Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 20. Januar 1965 rechtskräftig geschieden.  2
2. Da die spanischen Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse ausstellen, beantragte der Beschwerdeführer, ihm gemäß § 10 Abs. 2 des Ehegesetzes vom 20. Februar 1946 (KRABl. S. 77) in der Fassung des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1221) Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses zu erteilen. Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm lehnte den Antrag ab. Das vom Beschwerdeführer angerufene Oberlandesgericht Hamm erklärte den Ablehnungsbescheid des Oberlandesgerichtspräsidenten für rechtmäßig und begründete dies im wesentlichen wie folgt: 
Nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB seien etwaige Ehehindernisse, besonders auch das Ehehindernis der Doppelehe, für jeden der Verlobten nach seinem Heimatrecht zu beurteilen. Hinsichtlich des Beschwerdeführers sei daher das spanische Recht maßgebend. Dieses kenne zwei Arten von Ehen (Art. 42 Código Civil vom 24. Juli 1889 mit zahlreichen Änderungen): die kanonische Ehe, die vorgeschrieben sei, wenn auch nur einer der Eheschließenden der katholischen Kirche angehöre, und die bürgerliche Ehe. Gleichviel, welche Art der Eheschließung hier in Betracht komme, stehe der beabsichtigten Ehe die frühere Ehe der deutschen Verlobten entgegen (vgl. Art. 51 und Art. 83 Nr. 5 Código Civil). Ein Spanier könne auch im Ausland keine gültige Ehe eingehen, wenn einer der Verlobten in einer nach kanonischem Recht gültig geschlossenen Ehe lebe. [...]


1. Die Beschwerdeführer haben gemeinsam Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. September 1968 erhoben und tragen vor:
Der Beschluß verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 GG, weil er sie in der freien Wahl des Ehepartners beeinträchtige. Bei einer grundgesetzkonformen Anwendung des Art. 13 EGBGB hätte das Oberlandesgericht die Frage, ob die frühere Ehe der Beschwerdeführerin noch fortbestehe, allein nach deutschem Recht beurteilen und damit verneinen müssen. [...]

Gruß, ULF
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Antwort #8 - 21.06.2006 um 18:49:52
 
Muß mal morgen nachschauen, aber ich glaube nicht, dass ein ordentliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung des OLG möglich ist.

Ego bliebe nur die Verfassungsbeschwerde übrig Zwinkernd

Aber soo viele sind da sicher ned ergangen, der "Spanier"-Beschluß war auch einer der wenigen von denen ich schon mal gehört hatte. Hab leider im Moment weniger Zeit für aufwändige Recherchen , sorry Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #9 - 22.06.2006 um 08:17:00
 
Hallo Ronny,

natürlich gibt es auch gegen die Entscheidungen der Verwaltungsentscheidungen von Gerichten Rechtsmittel.  Zwinkernd

Schau Dir mal die die §§ 23 ff EGGVG an ...

Sach nur, bisher hat noch keiner deiner Kunden gegen die Ablehnung der Befreiung Rechtsmittel eingelegt...

@Ulf
Was der Fall, der vor dem BVerfG entschieden wurde, mit dem vorliegenden zu tun hat, kann sich mir nicht so erschließen. Das Befreiungsverfahren nach § 1309 BGB selbst verstößt nicht gegen Art. 6 GG. Das wurde schon mehrfach vom BVerfG festgestellt. Das ist auch ständige Rechtsprechung der OLG´s.

Die Problematik ist schon so oft durchgekaut und insofern nicht klärungsbedürftig. Deshalb kann ich mir nicht vorstellen, warum das BVerfG den Fall überhaupt annehmen soll.

Und wenn man die Dauer solcher Verfahren bedenkt, ist Racer wohl auch nicht mit einem solchen Tipp geholfen.

Es rächts sich eben jetzt, wenn man vorher im Asylverfahren gelogen hat. Deshalb ist es für mich verständlich, wenn das Gericht jetzt einen Nachweis über die richtige Identität verlangt.

Racer sollte von der irakischen Vertretung in Berlin eine Bescheinigung darüber verlangen, auf welcher Grundlage der neue Pass ausgestellt wurde.

Blaise
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Antwort #10 - 22.06.2006 um 09:12:03
 
Zitat:
natürlich gibt es auch gegen die Entscheidungen der Verwaltungsentscheidungen von Gerichten Rechtsmittel


Hi Blaise,

Das hab ich nicht bestritten.  Gegen die Ablehnung des Präsidiums ist das Rechtsmittel der gerichtlichen Entscheidung des OLG gegeben, hatte ich auch so erwähnt.

Meine Zweifel waren, welche Rechtsmittel dann noch gegen die ablehnende Entscheidung des Gerichts möglich wären...

Ich hatte so einen Fall in der Tat noch nicht, allenfalls mal gerichtliche Entscheidung gegen die Ablehnung des Präsidiums. Zwinkernd

Habs dann aber im § 29 EGGVG auch noch gefunden :

Zitat:
§ 29


(1) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist endgültig. Will ein Oberlandesgericht jedoch von einer auf Grund des § 23 ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes abweichen, so legt es die Sache diesem vor. Der Bundesgerichtshof entscheidet an Stelle des Oberlandesgerichts.



Damit wäre nur im Ausnahmefall der BGH im Boot, also bliebe nur noch die Beschwerde beim BVerfg.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #11 - 22.06.2006 um 11:27:55
 
Blaise schrieb am 22.06.2006 um 08:17:00:
Was der Fall, der vor dem BVerfG entschieden wurde, mit dem vorliegenden zu tun hat, kann sich mir nicht so erschließen. Das Befreiungsverfahren nach § 1309 BGB selbst verstößt nicht gegen Art. 6 GG. Das wurde schon mehrfach vom BVerfG festgestellt. Das ist auch ständige Rechtsprechung der OLG´s.

Die Problematik ist schon so oft durchgekaut und insofern nicht klärungsbedürftig. Deshalb kann ich mir nicht vorstellen, warum das BVerfG den Fall überhaupt annehmen soll.

Und wenn man die Dauer solcher Verfahren bedenkt, ist Racer wohl auch nicht mit einem solchen Tipp geholfen.

Es rächts sich eben jetzt, wenn man vorher im Asylverfahren gelogen hat. Deshalb ist es für mich verständlich, wenn das Gericht jetzt einen Nachweis über die richtige Identität verlangt.


Seit 1999 findet man unter "Ehefähigkeitszeugnis" beim BVerfG nichts im Internet.

Ich sage auch nicht, daß ausgerechnet sein Fall beim BVerfG die besten Aussichten hätte. Aber wenn Behörden und OLG die Eheschließungsfreiheit dadurch aushebelten, daß sie dem Ehewerber die nicht mögliche oder nur unter unzumutbaren Erschwernissen denkbare Beschaffung von Urkunden und Urkundenbearbeitungsvermerken aus dem Heimatland auferlegen, so könnte ich mir dort eine ähnliche Entscheidung vorstellen. Der Unterschied zum Spanier-Beschuß wäre der, daß in Spanien alles dokumentarisch geklärt war und man über den ordre public stritt.

Zumeist wird es sich um Duldungsfälle handeln, Inhaber gültiger AE oder Schengenvisa wenden sich im Zweifel vertrauensvoll an skandinavische Standesämter, um sich und unserer Rechtspflege den Streß zu ersparen.

Wie überliefert wurde, nehmen manche skandinavische Standesämter auch Duldungsinhaber, allerdings macht das, wie diskutiert, zumindest bei Deutschverheirateten die Sache oft noch komplizierter.

Gruß, ULF
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Antwort #12 - 22.06.2006 um 11:55:20
 
Hallo Ronny, Blaise und anderen,

muss dringend etwas mitteilen. Habe gestern am Telefon mit Standesamt etwas falsch verstanden. Ich habe gedacht sie zweifeln an der Identität, weil sie nicht wissen aufgrund welcher Dokumente der Pass ausgestellt wurde.

Habe jetzt den genauen Wortlaut der Ablehnung:

Das OlG zweifelt an seiner Identität weil es davon ausgeht, dass die irakische Botschaft in Berlin den Pass nicht aufgrund eines Abgleichs mit Behördenunterlagen sondern aufgrund der von ihm vorgelegten Unterlagen erteilt habe.

Was sollen wir jetzt noch machen????

Grüße Steffi
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Antwort #13 - 22.06.2006 um 11:55:30
 
Ulf ein guter Rat:

Auch wenn Du Deine Tips als Überlieferungen bezeichnest, lass es bitte  Ärgerlich

Der Grenzübertritt mit einer Duldung ist  illegal insbesondere wenn damit eine anschließende Wiedereinreise verbunden ist. Das kann ganz leicht als Aufforderung zu einer Straftat ausgelegt werden.
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Antwort #14 - 22.06.2006 um 12:05:12
 
ronny schrieb am 22.06.2006 um 11:55:30:
Der Grenzübertritt mit einer Duldung ist  illegal insbesondere wenn damit eine anschließende Wiedereinreise verbunden ist. Das kann ganz leicht als Aufforderung zu einer Straftat ausgelegt werden.


Das war so nicht gemeint, sondern ich hatte es vor dem Hintergrund eines hier diskutierten Falles geschrieben, wo nach einer Eheschließung in Stockholm mit einem Inhaber einer deutschen Duldung der Fall durch eben so eine illegale Einreise verkompliziert wurde.

Ich rate auch dazu, daß man es lassen soll, wenn man keine AE hat.

Gruß, ULF
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