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Anzeigen eines kindes bei standesamt (Gelesen: 6.543 mal)
haysam_hilflos
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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19.06.2006 um 17:15:12
 
hallo  habe einige fragen



Bin Deutscher Staatsbürger und bin nach dem islamischen recht mit einer libanesin verheiratet. Und jetzt haben wir ein mädchen auf die welt gebracht.



jetzt haben wir ein richtig dickes problem

das standes amt sagt mir ich ´wir können das kind nicht anmelden

Da die mutter des kindes eine Duldung hat und Keine geburtsurkunde  hat



kann mir da jemand helfen??????
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #1 - 19.06.2006 um 17:59:36
 
Hallo,

hat die Mutter einen gültigen Pass ?

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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haysam_hilflos
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 19.06.2006 um 20:12:10
 
Nein Die Mutter hat keinen gültigen Pass da darmals im libanon geboren ist (bÜRGERKRIEG ) UND WURD NICHT IM ZEVILREGISTER EINGETRAGEN DIE ELTERN SIND NACH DEUTSCHLAND GEFLÜCHTET SEIT DEM LEBEN DIE HIER

ALSO HABEN VOR MONAT VOM LIBANON VON DER HEBAMME  NEGEBURTSBESCHEINIGÚNG GEHOLLT  ABER IST HIER IN DEUTSCHLAND NICHT GÜLTIG  WEIL DAS VOM AMT IM LIBANON BEGLÄUBIGT WERDEN MUSS

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ronny
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Antwort #3 - 19.06.2006 um 20:22:08
 
Dann wäre erster Schritt die Ausstellung eines Passes bei den libanesischen Behörden zu beantragen Zwinkernd

Danach käme dann der Nachweis der Identität gegenüber dem Standesamt zum Zwecke der Geburtsbeurkundung. Ansonsten gibt s nur eine Geburtsbescheiinigung in der sinngemäß steht:

Eine Frau die angibt .... zu sein ... hat ein Kind geboren das noch keinen Familiennamen erhalten hat und das den Vornamen... führt.

Grüße
Ronny Zwinkernd

BTW der Familienstand der Mutter ist bestenfalls ledig, weil die Eheschließung nicht anerkannt wird Zwinkernd
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haysam_hilflos
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 19.06.2006 um 20:37:47
 
Ja das Problem ist ja da sie nicht im Libanesischen Zivilrigister eingetragen ist stellen sie ihr keinen pass aus ..

Nach dem Motto nichts mit zu tun ... und hier die ausländerbehörde stellt sich  krum

Nun weiss ich nicht weiter was ich machen soll ......
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #5 - 20.06.2006 um 07:34:43
 
Welche Staatsangehörigkeit haben denn ihre Eltern ?
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 20.06.2006 um 10:12:05
 
ronny schrieb am 19.06.2006 um 20:22:08:
Dann wäre erster Schritt die Ausstellung eines Passes bei den libanesischen Behörden zu beantragen Zwinkernd

Danach käme dann der Nachweis der Identität gegenüber dem Standesamt zum Zwecke der Geburtsbeurkundung. Ansonsten gibt s nur eine Geburtsbescheiinigung in der sinngemäß steht:

Eine Frau die angibt .... zu sein ... hat ein Kind geboren das noch keinen Familiennamen erhalten hat und das den Vornamen... führt.

Grüße
Ronny Zwinkernd

BTW der Familienstand der Mutter ist bestenfalls ledig, weil die Eheschließung nicht anerkannt wird Zwinkernd


Dann geht der Vater mit BPA oder deutschem Reisepaß zum Jugendamt, nimmt Mutter und Kind mit und sagt, er will eben jenes Kind anerkennen. Beide sagen, sie wollen das gemeinsame Sorgerecht.

Eigentlich sollte es dann auf die nicht vollständig belegte Identität der Mutter nict ankommen, solange nur die Identität (nicht notwendigerweise: Namensführung)des Kindes feststeht. Solange die Mutterschaft der Mutter feststeht, sollte sie auch zustimmen können.

Name des Vaters sollte als Familienname des Kindes nach § 1617 oder 1617a bestimmt werden können, so dies der Wunsch der Mutter ist. Spätestens in der Grunschule macht sich "ohne Familiennamen" nicht so gut...

Gruß, ULF
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Antwort #7 - 20.06.2006 um 10:20:40
 
Zitat:
Solange die Mutterschaft der Mutter feststeht, sollte sie auch zustimmen können.


Das ist die erste Krux:

Welches Heimatrecht der Mutter kommt zur Anwendung?

Nicht in jedem Heimatrecht kommt die Mutterschaft qua legem in Betracht Zwinkernd

Zweite Krux:

Welchen Personenstand hat die Mutter ? Ist eine vorrangige gesetzliche Vaterschaft der Beischreibung der anerkennenden Vaterschaft im Wege ?

Dritte Krux:

Welche evtl. Zustimmungserfordernisse welchen Heimatrechts der Mutter für die Beischreibung einer Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht stehen der Wirksamkeit entgegen ?

Wir kommen ja nicht automatisch nur zur Anwendung deutschen Vaterschaftsanerkennungsrechts, das ist ja das grundsätzliche Problem der ganze Geschichte der "vergessenen Identitäten" Zwinkernd

Wir haben jetzt zwar eine butterweiche Lösung für die Beurkundung der Geburt des Kindes .....siehe oben.....

Aber wir haben zum Glück noch keine butterweiche Lösung für die Beischreibung einer Vaterschaftsanerkennung in Fällen der nicht nachgewiesenen Identität der Mutter.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #8 - 20.06.2006 um 10:32:23
 
ronny schrieb am 20.06.2006 um 10:20:40:
Aber wir haben zum Glück noch keine butterweiche Lösung für die Beischreibung einer Vaterschaftsanerkennung in Fällen der nicht nachgewiesenen Identität der Mutter.


Und was macht das Gericht, wenn das Kind auf Feststellung der Vaterschaft klagt? Gut, bestehende Ehe der Mutter wäre in der Tat ein Hindernis.

Wird das Heimatrecht der Mutter bei Flüchtlingen nicht ggf. durch deutsches Recht überlagert?

Gruß, ULF
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 20.06.2006 um 10:35:07
 
haysam_hilflos schrieb am 19.06.2006 um 17:15:12:
Bin Deutscher Staatsbürger und bin nach dem islamischen recht mit einer libanesin verheiratet. Und jetzt haben wir ein mädchen auf die welt gebracht.



jetzt haben wir ein richtig dickes problem

das standes amt sagt mir ich ´wir können das kind nicht anmelden

Da die mutter des kindes eine Duldung hat und Keine geburtsurkunde  hat


Interessehalber: Was sagt die Ausländerbehörde zum Aufenthaltsstatuis des Kindes?

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Antwort #10 - 20.06.2006 um 10:39:18
 
ulf schrieb am 20.06.2006 um 10:35:07:
Interessehalber: Was sagt die Ausländerbehörde zum Aufenthaltsstatuis des Kindes?



Solange eine wirksame Feststellung der Vaterschaft noch nicht erfolgt ist:

Siehe § 33 AufenthG Zwinkernd
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Antwort #11 - 20.06.2006 um 10:42:20
 
ronny schrieb am 20.06.2006 um 10:39:18:
Siehe § 33 AufenthG Zwinkernd


Satz 1 ist es schon einmal nicht. Gilt Satz 2 für Duldungsinhaberinnen?

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Antwort #12 - 20.06.2006 um 10:49:26
 
ulf schrieb am 20.06.2006 um 10:42:20:
Gilt Satz 2 für Duldungsinhaberinnen?



Nein, sorry Zwinkernd

Hab nochmal nachgeschaut :

§ 14 a AsylverfG, hier der Absatz 2 Zwinkernd

Grüße
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Antwort #13 - 20.06.2006 um 10:54:19
 
ulf schrieb am 20.06.2006 um 10:35:07:
Interessehalber: Was sagt die Ausländerbehörde zum Aufenthaltsstatuis des Kindes?

Gruß, ULF


Hoi,
wenn für das Kind eine AE beantragt wird, siehe
§ 81 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Nach h.M. wird davon
ausgegangen, dass ab Antragstellung ein recht-
mäßiger Aufenthalt besteht.
War die Mutter vor der Duldungszeit Asylbewerberin,
siehe § 14a Abs. 2 Asylverfahrensgesetz: Asylantrag-
stellung von Amts wegen, es sei denn, die Eltern er-
klären, dass dem Kind keine politische Verfolgung
droht.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Antwort #14 - 20.06.2006 um 18:19:06
 
ronny schrieb am 20.06.2006 um 10:20:40:
Das ist die erste Krux:

Welches Heimatrecht der Mutter kommt zur Anwendung?

Nicht in jedem Heimatrecht kommt die Mutterschaft qua legem in Betracht Zwinkernd

Zweite Krux:

Welchen Personenstand hat die Mutter ? Ist eine vorrangige gesetzliche Vaterschaft der Beischreibung der anerkennenden Vaterschaft im Wege ?

Dritte Krux:

Welche evtl. Zustimmungserfordernisse welchen Heimatrechts der Mutter für die Beischreibung einer Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht stehen der Wirksamkeit entgegen ?


Hilft hier ggf. das Flüchtlingsprotokoll i.V. mit § 12 der Flüchtlingskonvention? Hierzu müßte man den Status der Mutter besser kennen. Es gälte:

"Artikel 12
Personalstatut
1. Das Personalstatut jedes Flüchtlings bestimmt sich nach dem Recht des Landes seines Wohnsitzes oder, in Ermangelung eines Wohnsitzes, nach dem Recht seines
Aufenthaltslandes.
2. Die von einem Flüchtling vorher erworbenen und sich aus seinem Personalstatut ergebenden Rechte, insbesondere die aus der Eheschließung, werden von jedem vertragschließenden Staat geachtet, gegebenenfalls vorbehaltlich der Formalitäten, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht vorgesehen sind. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass das betreffende Recht zu demjenigen gehört, das nach den Gesetzen dieses Staates anerkannt."

Gruß, ULF
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