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Scheidung im Ausland (Gelesen: 5.530 mal)
Bebe2
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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10.06.2006 um 23:17:46
 
Hallo an euch Kuss

ist es möglich bei einer Ehe mit einem Ausländer die im Heimatland des Ausländers geschlossen wurde auch im Heimatland des Ausländers scheiden zu lassen. Wird diese Scheidung in Deutschland anerkannt oder ist ein Scheidungsvefahren vor einem deutschen Gericht zwingend notwendig?

Liebe Grüße
Bebe
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Blaise
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Antwort #1 - 11.06.2006 um 14:42:46
 
Hallo,

siehe Art 17 EGBGB

Grüße

Blaise
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Abu
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Antwort #2 - 12.06.2006 um 00:32:33
 
Blaise schrieb am 11.06.2006 um 14:42:46:
Ich denke, das beantwortet die Frage nicht...

Bebe2 schrieb am 10.06.2006 um 23:17:46:
ist es möglich bei einer Ehe mit einem Ausländer die im Heimatland des Ausländers geschlossen wurde auch im Heimatland des Ausländers scheiden zu lassen.
Klar.

Zitat:
Wird diese Scheidung in Deutschland anerkannt oder ist ein Scheidungsvefahren vor einem deutschen Gericht zwingend notwendig?
Weder noch; es gibt ein spezielles Anerkenungsverfahren. guck http://www.info4alien.de/mick/faq.htm#42

Abu
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Antwort #3 - 12.06.2006 um 08:45:07
 
Hallo Abu,

wenn sich die (noch nicht geschiedenen? Personen im Inland (also Deutschland) aufhalten, sind nur die deutschen Gerichte für die Scheidung zuständig.

Blaise
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Antwort #4 - 12.06.2006 um 11:32:54
 
Blaise schrieb am 12.06.2006 um 08:45:07:
wenn sich die (noch nicht geschiedenen? Personen im Inland (also Deutschland) aufhalten, sind nur die deutschen Gerichte für die Scheidung zuständig.

Woraus leitest Du das ab? Aus Art. 17 EGBGB ist das jedenfalls nicht abzuleiten...

Abu
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Blaise
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Antwort #5 - 12.06.2006 um 12:38:44
 
Hallo Abu,

sorry, ich habe das falsch und unvollständig beschrieben. Die Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich aus: § 606 ZPO

Eine leicht verständliche Zusammenfassung findet man beim Auswärtigen Amt: Ehescheidung

Grüße

Blaise
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Antwort #6 - 12.06.2006 um 13:41:35
 
Blaise schrieb am 12.06.2006 um 12:38:44:
Die Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich aus: § 606 ZPO

Auch dies ist m. E. nicht korrekt. § 606 ZPO besagt lediglich, welches deutsche Gericht zuständig ist, wenn eine Scheidung in D stattfindet.

Zitat:
Eine leicht verständliche Zusammenfassung findet man beim Auswärtigen Amt: Ehescheidung

Und hier heißt es:
Zitat:
Gemäß § 606 a der Zivilprozeßordnung sind deutsche Gerichte für Ehesachen u.a. dann zuständig, wenn einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit hat oder - bei ausländischen Bürgern - wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Diese Zuständigkeit ist nicht ausschließlich, d.h. dass auch eine Scheidung im Ausland möglich sein kann und unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland anerkannt wird (vgl. Anerkennung einer ausländischen Scheidung).


Abu
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Antwort #7 - 12.06.2006 um 14:15:18
 
Abu schrieb am 12.06.2006 um 11:32:54:
Woraus leitest Du das ab? Aus Art. 17 EGBGB ist das jedenfalls nicht abzuleiten...


Doch aber nur über den Art. 14 EGBGB Zwinkernd

Art 17 bestimmt, dass  die Scheidung dem Recht des Staates unterliegt, welches für die Allgemeinen Ehewirkungen maßgebend  ist.


Das wiederum steht dann in Art. 14 EGBGB, der nicht wahlweise sondern stufenweise zur Anwendung kommt:

Zitat:
Die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen

  1. dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört, sonst
  2. dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hilfsweise
  3. dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind.


Also, wenn nicht 1 dann 2 und wenn das nicht dann 3 Zwinkernd, nennt sich Kegelsche Leiter

Hatte zwar noch keinen praktischen Fall der Nichtanerkennung einer ausländischen Scheidung wegen Nichtbeachtung der Kegelschen Leiter , aber denkbar wäre es, dass die Umgehung des Scheidungsprivilegs eines deutschen Gerichts dann als Verstoß gegen den 0rdre public angesehen werden würde. Mit der Folge einer Nichtanerkennung im Inland Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd





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Antwort #8 - 12.06.2006 um 17:49:32
 
@ Ronny,

Ich habe den Zusammenhang zwischen Art. 17 und Art. 14 EGBGB und auch den Aufbau des Art. 14 EGBGB schon verstanden...

Aber das ändert nichts daran, daß es hier um das anzuwendende Recht, nicht um den Scheidungsort geht.

Drehen wir doch die Sache mal um:
Wenn sich nach Art. 17 i. V. m. Art. 14 EGBGB ergibt, daß ausländisches Recht anzuwenden ist, heißt das zwangsläufig, daß keine Scheidung in D erfolgen kann erfolgen kann? Wohl kaum...

Abu
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ronny
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Antwort #9 - 12.06.2006 um 18:02:41
 
Abu schrieb am 12.06.2006 um 17:49:32:
Wenn sich nach Art. 17 i. V. m. Art. 14 EGBGB ergibt, daß ausländisches Recht anzuwenden ist, heißt das zwangsläufig, daß keine Scheidung in D erfolgen kann erfolgen kann? Wohl kaum...



Hi Abu,

in dem Fall würde das deutsche Gericht bei seiner Entscheidung ausl. Scheidungsrecht anwenden Zwinkernd

Also z.B. zwei Griechen werden in DE durch ein deutsches Gericht nach griech. Recht geschieden .

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #10 - 12.06.2006 um 18:10:03
 
ronny schrieb am 12.06.2006 um 18:02:41:
in dem Fall würde das deutsche Gericht bei seiner Entscheidung ausl. Scheidungsrecht anwenden Zwinkernd

Ich weiß! Deshalb ja meine These, daß Art. 17 EGBGB nichts über die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts aussagt...

Du bist doch sonst nicht so schwer von Begriff  Zwinkernd

Abu
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Antwort #11 - 13.06.2006 um 07:35:57
 
Abu schrieb am 12.06.2006 um 18:10:03:
Du bist doch sonst nicht so schwer von Begriff  Zwinkernd



Sicher aber man kann sich auch um Kaisers Bart streiten  Zwinkernd

Fakt ist, dass eine Scheidung von Personen mit deutschem Personalstatut oder deutschem Ehewirkungsstatut nach deutschem Recht zu erfolgen hat , ansonsten kann es Probleme mit der Anerkennung in Deutschland ergeben.

Welchen Sinn könnte eine Scheidung im Ausland nach deutschem Recht haben ?
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Antwort #12 - 14.06.2006 um 04:27:42
 
ronny schrieb am 13.06.2006 um 07:35:57:

Welchen Sinn könnte eine Scheidung im Ausland nach deutschem Recht haben ?


scheidung im ausland nach deutschen recht gibt es nicht.

an bebe2
scheidung im ausland kann deutlich schneller und preiswerter
vollzogen werden als hier. trennungsjahr oft nicht relevant.
das vollständige und rechtskräftige urteil muss mit apostile
vorliegen. es ist per anerkennungsverfahren bei dem
zuständigen standesamt auszufüllen.
das verfahren selbst übernimmt das zuständige olg.

Moderator Änderung:
Nicht jede Scheidung im Ausland bedarf der Anerkennung nach Art. 7 FamRÄndG durch das Präsidium des OLG. Heimatstaatsentscheidungen werden auch durch die zust. Verwaltungsbehörde geprüft (sog. kleine Anerkennung) falls ein relevanter Anlass dafür besteht: Beispiel namensrechtliche Erklärung oder so ähnliches


kosten des verfahrens einkommensabhängig zw. 10 und 310
euro. dauer zw. 1 und 3 monate.

übersetzungen in deutsche sprache müssen vereidigt
übersetzt worden sein. egal wo.

Moderator Änderung:
Hinweis: Welche Übersetzung anerkannt wird, entscheidet die Behörde die sie anfordert. Ausländische Übersetzungen auch von einem vereidigten Übersetzer müssen nicht akzeptiert werden


antrag zum anerkennungsverfahren ist bundeseinheitlich.
download hier
http://www.berlin.de/imperia/md/content/rbm-just/30.pdf

geschilderter fall nur möglich wenn ein eheparter
dauerhaft im ausland lebt.

c.o.

Moderator Änderung:
Hinweis Moderator Ronny :Ich habe mal die irreführenden Passagen durch Hinweise ergänzt Zwinkernd

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« Zuletzt geändert: 14.06.2006 um 19:57:13 von ronny »  
 
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Antwort #13 - 14.06.2006 um 10:43:17
 
Zitat:
scheidung im ausland nach deutschen recht gibt es nicht.


SO ????

Woher beziehst Du diese Weisheit ?

Genauso wie der deutsche Richter bei einer Scheidung im Inland ausländisches Recht anwendet, gibt es das auch im Ausland Zwinkernd

Einfaches Prinzip des Internationalen Privatrechts IPR (welches aber selbst für Fachleute ein Buch mit sieben Siegeln ist) Zwinkernd

Der Rest Deines Beitrags ist nur teilweise richtig, und unvollständig Zwinkernd

Schau dazu einfach mal in die FAQ :

http://www.info4alien.de/mick/faq.htm#41

Und bitte sei so höflich und benutze Groß- und Kleinschreibung Zwinkernd

Danke Zwinkernd

Grüße
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