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Ablehnung des Heiratsantrages? (Gelesen: 3.740 mal)
cruz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Ablehnung des Heiratsantrages?
01.06.2006 um 15:15:46
 
Hallo Leute,
ich suche verzweifelt Hilfe und hoffe hier Antworten auf meine Frage zu bekommen.


Ich habe vor meine Verlobte (in Marokko lebend) per Heiratsvisum im deutschen Standesamt zu heiraten.
Ich bin im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft und auch marokkanischer Abstammung, ich bin seit einem Jahr in Deutschland geschieden in Marokko läuft das Scheidungsverfahren jedoch noch, und es ist auch nicht absehbar dass es in nächster Zeit zu einem Urteil kommt, da ich Euch nicht sagen muss was die marokkanischen Behörden von dem Wort "Arbeit" halten.
Meine Ex-Frau ist auch im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft und auch marokkanischer Abstammung.
Jetzt meine Frage:
Könnte das Standesamt den Heiratsantrag ablehnen(da ich in Marokko noch nicht geschieden bin)?
Auf der anderen Seite, bin ich aber in Deutschland geschieden, und es dürfte doch kein Problem sein?
Für Eure Antworten möchte ich mich im vorraus bedanken.  Smiley


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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 01.06.2006 um 18:20:52
 
cruz schrieb am 01.06.2006 um 15:15:46:
Jetzt meine Frage:
Könnte das Standesamt den Heiratsantrag ablehnen(da ich in Marokko noch nicht geschieden bin)?
Auf der anderen Seite, bin ich aber in Deutschland geschieden, und es dürfte doch kein Problem sein?

Ich hoffe, du machst Deiner Verlobten den Heiratsantrag und nicht dem Standesbeamten....

Spaß beiseite:

Als Laie würde ich sagen, daß es hier keine Probleme gibt, weil sich Deine Ehefähigkeit nach Deinem Heimatrecht, also dem deutschen Recht, richtet und Du hiernach ja geschieden bist.

Selbst wenn Du beide Staatsangehörigkeiten hättest, würde das nichts ändern, weil Deine "primäre" Staatsangehörigkeit aus deutscher Sicht die deutsche ist.

Aber das sollte Ronny als Experte mal gegenchecken...

Abu
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 02.06.2006 um 08:48:17
 
Zitat:
Als Laie würde ich sagen, daß es hier keine Probleme gibt, weil sich Deine Ehefähigkeit nach Deinem Heimatrecht, also dem deutschen Recht, richtet und Du hiernach ja geschieden bist.


So laienhaft ist das Ganze schon ned mehr Abu Zwinkernd Sondern

Völlig richtig Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Reni
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #3 - 02.06.2006 um 09:58:40
 
Ronny, da bin ich erstaunt. Da er doch eine Marokkanerin heiraten will, und in deren Heimatland gilt er noch als verheiratet - bist du sicher?
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 02.06.2006 um 10:06:52
 
Reni schrieb am 02.06.2006 um 09:58:40:
Ronny, da bin ich erstaunt. Da er doch eine Marokkanerin heiraten will, und in deren Heimatland gilt er noch als verheiratet - bist du sicher?



Oh shit Zwinkernd

Sorry da hab ich was überlesen ,

Zitat:
Meine Ex-Frau ist auch im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft und auch marokkanischer Abstammung. 


Ich hatte gelesen, dass sich das auf die Zukünftige Frau bezieht.

Du hast Recht Reni Zwinkernd

Wenn er hier heiraten will, braucht sie ein EFZ, welches Marokko nicht ausstellt. Also braucht sie Befreiung vom EFZ, welche sie aber erst erhält, wenn seine Scheidung in Marokko anerkannt ist.

Tut mir leid Zwinkernd das Alter Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd



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cruz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 02.06.2006 um 10:50:42
 
ronny schrieb am 02.06.2006 um 10:06:52:
Wenn er hier heiraten will, braucht sie ein EFZ, welches Marokko nicht ausstellt. Also braucht sie Befreiung vom EFZ, welche sie aber erst erhält, wenn seine Scheidung in Marokko anerkannt ist.



Hallo,
trifft für mich nicht das deutsche Gesetz in Kraft, und demnach bin ich geschieden? Wenn das marokkanische Gesetz ausschlaggebend ist, dann besagt dieses dass ein Mann bis zu vier Frauen heiraten darf! Mir ist bekannt dass Bigamie/Polygamie in Deutschland verboten ist, und es ist auch nicht meine Absicht mehr als eine Frau zu haben. Aber wenn die deutschen Behörden die marokkanischen Gesetze zu rate ziehen, dann richtig. Oder sehe ich das falsch?
Danke
Cruz
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ronny
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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #6 - 02.06.2006 um 11:05:31
 
Hallo,

es ist zutreffend, dass für Dich deutsches Recht für die Ehe massgebend ist, aber....

Für Deine Zukünftige nicht. Und die braucht halt ein EFZ bzw. die Befreiung davon.

Eine bestehende Ehe ist allerdings zunächst mal für sie ein Ehehindernis, da sie einen verheirateten Mann nichtheiraten darf, auch eine polygame Ehe ist nach marokkanischem Recht an Bedingungen geknüpft.

Weil das grundsätzliche (wie gesagt Ausnahmen unter best. Bedingungen möglich) Eheverbot nach ihrem Heimatrecht besteht, verlangen de OLG für die Befreiungsentscheidung eben die Anerkennung der Scheidung im Heimatstaat der Frau.

Das mag Dir passen oder nicht, ist aber geltendes Recht und auch durch die Rechtsprechung des BGH abgedeckt Zwinkernd

Ich hab im Hinterkopf eine Entscheidung des BGH nach der diese Forderung der vorherigen Anerkennung der deutschen Scheidung nicht gegen die Eheschließungsfreiheit verstößt. Findes sie im Moment aber ned, sorry Zwinkernd

Auch eine Aufschiebung einer Eheschließung bis zur Anerkennung der Scheidung wird noch als zumutbar angesehen. Erst wenn die Scheidungsanerkennung in Marokko endgültig abgelehnt würde, läge ein Verstoß gegen den deutschen ordre public vor, mit der Folge dass der Präsident des OLG Befreiung erteilen würde.

Falls Du da rechtlich gegen vorgehen willst, solltet ihr die Befreiung beantragen und auf einer ablehnenden Entscheidung des Präsidiums des OLG bestehen. Dann könnt ihr gegen die Ablehnung der Befreiung gerichtliche Entscheidung des OLG beantragen.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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