Danke für Eure Erläuterungen. Meine Irritation kam folgendermaßen zustande:
Als meine damalige Verlobte und ich mit unserer Ehenschließungsabsicht das erste mal bei dem Standesamt vorsprachen, wo wir schließlich geheiratet haben, erhielten wir eine ausführliche Beratung, was wir unternehmen müssten, damit wir heiraten können. Dazu gehörte auch die Erläuterung der behördlichen Prozedur
(Es war eine der Stellen des Standesamtes des Bezirks Pankow von Berlin, der wir hiermit nochmals ausdrücklich danken!)
Dabei erklärte uns die Standesbeamtin - so habe ich es zumindest verstanden und abgespeichert - dass ich bei dem Standesamt, bei dem meine Geburt beurkundet wurde, ein
EFZ beantragen müsse, dass von dort (an mir vorbei) direkt an das Eheschließende Standesamt gesendet wird. Das hab ich auch gemacht.
Uns wurde erklärt, dass das
EFZ praktisch ein Positivbescheid ist, der alle erdenklichen Gründe der Versagung einer Heirat zusammenfassend aausschließt.
Hinsichtlich meiner heutigen Frau wurden wir darüber aufgeklärt, dass zahlreiche Staaten - wie z.B. die Russ.-Föd. ein solches Dokument nicht austellen, sondern nur Einzelurkunden zu den möglichen Versagungsgründen. Aus diesen Einzelurkunden würde dann das OLG (in Berlin=KG) über die Pflicht zur Beibringung eines
EFZ entscheiden oder eben nicht.
Meine ausländische Verlobte musste also bei ihren Heimatbehörden die Urkunden über Geburt, Familienstand, Wohnort etc. besorgen, beglaubigen und übersetzen lassen und beim Standesamt in Berlin einreichen. Gesagt, getan.
Daraus folgerte ich, dass für beide Verlobte zunächst die Ehefähigkeit festgestellt wird, und dann das Standesamt der Eheschließung nach Befreiung von der Pflicht zur Beibringung eines
EFZ für die Verlobte über die Erlaubnis zur Heirat entscheidet.
So geschah es auch.
Als ich also bei meinem Geburtsstandesamt den Antrag auf Ausstellung eines
EFZ für mich stellte, gab ich da zwar wohl u.a. auch Name, Anschrift, Geburtsdatum meiner Verlobten an, aber die ihrerseitigen Urkunden darüber lagen zu dem Zeitpunkt ja noch nicht vor.
So folgerte ich, dass das
EFZ für beide Partner zunächst unabhängig ausgestellt, bzw. man ggf. davon berfeit wird, und aus dem Abgleich zwischen beiden die Entscheidung zur Heiratserlaubnis erfolgt.
Uns wurde aber von vornherein plausibel dargelegt, dass es letztlich gleichgültig sei, wo wir heiraten. In jedem Fall würde der Staat, in dem man sich niederlassen möchte prüfen, ob eine nach dem jeweiligen Recht gültige Ehe anerkannt werden kann.
So ist es wohl zu verstehen, wenn die deutschen Behörden die Gültigkeit einer ausländischen Eheurkunde prüfen.
Die erneute Erbringung von Nachweisen, die ursprünglich zur Erteilung einer Eheschließungserlaubnis geführt haben, dürfte insofern nicht nötig sein.
Deshalb meine ich, dass es nur noch um eine Prüfung der Echtheit der Heiratsurkunde gehen kann, nicht aber um die erneute Beibringung der Voraussetzungen dafür.
Grüße,
Zeppelin