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Einbürgerung Student (Gelesen: 1.690 mal)
adnileb
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung Student
28.03.2006 um 13:04:05
 
Hallo,

ich(Deutsche) möchte meinen marrokanischen Freund heiraten.
Er lebt und studiert seit 8Jahren in Dtld. (Bremen) hat also ein Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken.

Nun möchte ich wissen ob IHM die 8Jahre angerechnet werden können und Er den Antrag auf Einbürgerung schon vor Ablauf der 2Jahre(welche man als Paar zusammenleben muß)einreichen könnte....


Wenn nicht, müssen wir als Paar 2 Jahre am gleichen Ort zusammenleben?
Auch wenn ICH aus beruflichen Gründen ein 1jähriges Praktikum in einer
anderen Stadt oder vieleicht sogar im Ausland machen möchte?

Was kostet eine Einbürgerung welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Vielen Dank für eine Antwort








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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #1 - 28.03.2006 um 13:17:22
 
Warum fallen mir spontan die §§ 1310 bzw. 1314 BGB ein wenn ich sowas lese  hä?

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Reni
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #2 - 28.03.2006 um 13:41:11
 
Weil du dir nicht vorstellen kannst, dass ein junges Akademikerpaar, das es zu etwas bringen will, nicht immer unbedingt am gleichen Ort Arbeit finden wird? Weil du - wie offensichtlich viele deiner Kollegen - bei der freien Gestaltung der Ehegemeinschaft dies nicht für binationale Paare vorsiehst?
Sorry, deine Frage schrie danach.
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ronny
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Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 28.03.2006 um 13:49:38
 
Zitat:
Weil du - wie offensichtlich viele deiner Kollegen - bei der freien Gestaltung der Ehegemeinschaft dies nicht für binationale Paare vorsiehst?


Nicht ich sondern das AufenthG sieht nur die Rechtswirkungen bei einer gelebten ehelichen Lebensgemeinschaft vor, gelle ?

Und in dessen Zuge die Regelungen des StAG Zwinkernd
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Sondra
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Antwort #4 - 28.03.2006 um 14:13:50
 
ronny schrieb am 28.03.2006 um 13:17:22:
Warum fallen mir spontan die §§ 1310 bzw. 1314 BGB ein wenn ich sowas lese  hä?

:nono: Honi soit qui mal y pense Ronny, auch wenn sie eigentlich die Netten sind.

adnileb schrieb am 28.03.2006 um 13:04:05:
Wenn nicht, müssen wir als Paar 2 Jahre am gleichen Ort zusammenleben?
Auch wenn ICH aus beruflichen Gründen ein 1jähriges Praktikum in einer
anderen Stadt oder vieleicht sogar im Ausland machen möchte?

Ich wage ein definitives "Nein!". Es stimmt zwar, dass das Aufenthaltsgesetz und vor allem die Durchführungsbestimmungen sehr auf die eheliche Lebensgemeinschaft abstellen, dennoch können (und werden) auch Ausländerbehörden sich den (Arbeits)Realitäten der heutigen Zeit nicht verschließen. Die Gemeinschaft in einer Ehe läßt sich mit mehr als nur das "neben einander schnarchen" dokumentieren - gemeinsame Ziele, gemeinsames Konto, gemeinsame Urlaube und Wochenenden (wie es die Arbeitszeit zuläßt), gegenseitige Unterstützung, Telefonate, E-mails, etc. pp. Und die stets rechtzeitige Information der ABH über Veränderungen, die sich in den Äußerlichkeiten der Lebensführung ergeben -wie z.B. dein Aufenthalt im Ausland- am besten mit der eidesstattlichen Zusicherung  Zwinkernd, dass das nichts an den Gefühlen der Zusammengehörigkeit bzw. eheliche Gemeinschaft ändert.

Zu der Einbürgerungsvoraussetzungen wird dir sicherlich Ralf mehr sagen können.
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Eine Autorität ist ein Mensch, der einem über bestimmte Dinge mehr sagen kann, als man eigentlich wissen will.
 
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