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Zuwanderungsgesetz §29(5)- bitte um Hilfe! (Gelesen: 874 mal)
Rosa
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Beiträge: 22

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Zuwanderungsgesetz §29(5)- bitte um Hilfe!
16.01.2006 um 16:52:28
 
Hallo, alle zusammen!

Vielen Dank für eure Hilfe bis jetzt!  Die AB hat mich wieder zum X-Mal in Verwirrung gebracht und ich kann selber keine Lösung fürs Problem  finden. Hoffentlich kennt sich jemand von Euch damit aus.
Also - mein Mann ist mit russischer Staatsangehörigkeit bis jetzt GC, aber bald kriegt er seine NE. Wir waren schon bei der AB und sie haben uns deutlich gesagt, dass sie kein Problem in seinem Fall sehen und dass er, nach dem er seine NE beantragt hat, mit Sicherheit sie bekommen wird. Ich bin Studentin aus Europa (noch nicht EU) und habe immer noch mein Studentenvisum, weil wir bis jetzt keinen Grund zum Statuswechseln für mich gefunden haben. Nach dem mein Mann seine NE bekommt, haben wir uns entschieden mein Visum an sein zu binden. Ich bin so wie so ganz bald mit dem Studium fertig. Wir wollten von der AB auch erfahren, wie es für mich weiter sein wird, nach dem ich mein Visum an das von meinem Mann binde. Darf ich nach dem Studium meinen Beruf ausüben. Die Antwort war: AufenthaltsE wäre gar kein Problem für mich in dem Fall, aber falls ich schon Job nach dem Studium gefunden habe, dann muss ich zur AB, um Antrag auf Arbeitserlaubnis zu stellen. Sie leitet alles zum Arbeitsamt weiter, damit für mich die sogenannte Arbeitsmarktdurchsuchung gemacht wird. Sie muss gemacht werden und es wäre gar nicht von Bedeutung, dass mein Mann seine NE schon hat. Diese Antwort hat uns durcheinandergebracht. Heißt es, dass ich nie arbeiten darf, wenn das Arbeitsamt meinen Antrag ablehnt,  so lange mein Mann in Deutschland nur NE hat?

Wir sind nur auf  ZG §29(5) gestoßen (nach früheren Tipp von diesem Forum), nach dem ich uneingeschränkt arbeiten darf, auch wenn mein Mann Ausländer mit NE ist. Ist es so, oder stehen wir daneben???? Kann uns bitte jemand mit Tipps helfen? Es ist sehr wichtig! Vielleicht kennt Ihr auch andere Infoquellen zu unserem Fall?
Ich werde sehr froh, wenn jemand sich mit dem Fall auskennt. Warum akzeptiert die AB diesen §29 (5) in unserem Fall nicht???
Besten Dank und Grüße
Rosa
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Bruno
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Zuwanderungsgesetz §29(5)- bitte um Hilfe!
Antwort #1 - 16.01.2006 um 17:59:02
 
Hi,

vielleicht haben sie den noch nicht gesehen.
Wenn Dein Ehemann im Besitz einer NE ist, dann bist Du als nachgezogene Ehefrau
zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, d.h. Du brauchst keine Erlaubnis
der Agentur für Arbeit sondern es ist Dir kraft Gesetz gestattet. Die Erwerbstätigkeit
ist in § 2Abs. 2 AufenthG definiert, d.h. Du bist berechtigt auch selbständige Erwerbstätigkeit
aufzunehmen.
Sprich einfach noch einmal mit Deiner ABH über diese Erkenntnisse, die letztlich
gesetzlich garantiert sind.


Bruno
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fons
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Zuwanderungsgesetz §29(5)- bitte um Hilfe!
Antwort #2 - 16.01.2006 um 21:25:34
 
@ Rosa

bitte keine Crosspostings: du wirst schon gelesen. Hab den anderen Beitrag mal
gelöscht, da hier schon geantwortet wurde.

Und dann in das andere Forum (hierher verschoben) tippse
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