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Ab wann ist bei laufender Hochzeit AE gewährt (Gelesen: 4.320 mal)
ChrisB
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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20.12.2005 um 09:27:59
 
Folgende Situation. Ich Deutsch, Partnerin Aupair aus Kenya. Die ABH in meinem Heimatort zeigt sich alles andere als Kooperativ. Siehe Thread 2. Aupair Jahr in anderem EU Land, in der Vergangenheit waren die Aussagen meiner ABH „Nach Aupair ohne Ausreise studieren oder FSJ hat es in Deutschland noch nie gegeben, wird es nie geben“, „Sie soll ausreisen und dort sofort neu beantragen, nach spätestens 6 Wochen ist sie zurück“.

Nachdem nun wirklich alle anderen Optionen geplatzt sind, wollen wir heiraten. Ihre AE läuft in 8 Wochen ab. Die Dokumente haben wir alle. Allerdings kann der (sehr freundliche!) Standesbeamte nicht sagen ob die Dokumente ausreichende Beglaubigungen haben, übersetzt werden müssten sie auch noch, er muss Erkundigungen einziehen… Daher ist es ihm auch unmöglich zu sagen, ob eine Hochzeit innerhalb der verbleibenden 8 Wochen möglich ist.

Nun hätte ich gedacht, dass zu einem gewissen Zeitpunkt eine Fiktionsbescheinigung möglich ist. Sprich, wenn man auf der ABH einen Antrag auf Verlängerung der AE stellt, sollte sie doch bleiben können bis darüber entschieden wurde? Der Standesbeamte rief gestern, als ich bei ihm im Büro war, unsere ABH an, um zu fragen ob eine Anmeldung zur Eheschließung bzw Bestellen des Aufgebotes ausreicht. Die Antwort der ABH zum Standesbeamten: „Eine AE für Aupair ist deutlich Zweckgebunden, sie muss ausreisen solange keine Ehe vollzogen ist, selbst wenn die AE einen Tag vor dem Hochzeitstermin abläuft und alle möglichen Bescheinigungen vorliegen, werden wir keinen Antrag annehmen und sie muss ausreisen!“

Frage: Wie sieht denn das nun mit Fiktionsbescheinigung aus? Was wird mindestens gebraucht zur Beantragung der AE? Ich weiß es nicht, aber die Aussagen und mangelnde Kooperation der ABH finde ich wiederholt schockierend und in der Vergangenheit hat es ja durch meine ABH eindeutige Falschaussagen gegeben.

Bereits vor über 3 Monaten hatte ich erstmals vor unserem Standesamt vorgesprochen. Die Heiratspläne sind durchaus ernst, wir glauben fest das Heirat langfristig eine gute Idee ist, unabhängig von Visumfragen. Durch Umstände außerhalb unserer Kontrolle, u.A. die Falschaussagen durch Behörden und langsamer Informationsfluss bei unserem Standesamt, verlieren wir immer wieder viel Zeit. Mittlerweile scheint Heirat in Dänemark unser einzigster Ausweg zu sein, obwohl ich mir gerne diesen Umweg gespart hätte. Aber an den wiederholten Reaktionen unserer ABH, selbst gegenüber dem Standesbeamten, würde ich denen zutrauen, dass wenn nach Hochzeit in Dänemark die Papiere vom dänischen Innenministerium noch nicht zurück sind oder das deutsche Familienstammbuch noch nicht angelegt ist, absolut keine AE-Verlängerung bewilligt wird. Die Aussage der ABH war eindeutig, dass die Ehe rechtsgültig sein muss, während ich den Standesbeamten auch auf Dänemark ansprach und er hier auch nicht sagen konnte in welcher Form er die dänischen Papiere braucht und wie lange das Anlegen eines Familienstammbuches daher dauert. Ich befürchte es könnte uns allen ernstes passieren, dass ich als deutscher Staatsbürger auswandern muss, um mit meiner Ehefrau zusammen sein zu dürfen. Das kann doch nicht sein? Es muss doch irgendeine Möglichkeit geben eine unmittelbar bevorstehende Ehe, oder eine bereits vollzogene Hochzeit mit noch ausstehenden Papieren von der ABH anerkannt zu bekommen. Ab wann wäre unser Zusammenbleiben garantiert und wie?

Viele, vielen Dank,

Chris
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Antwort #1 - 20.12.2005 um 09:48:22
 
ChrisB schrieb am 20.12.2005 um 09:27:59:
Nachdem nun wirklich alle anderen Optionen geplatzt sind, wollen wir heiraten. Ihre AE läuft in 8 Wochen ab. Die Dokumente haben wir alle. Allerdings kann der (sehr freundliche!) Standesbeamte nicht sagen ob die Dokumente ausreichende Beglaubigungen haben, übersetzt werden müssten sie auch noch, er muss Erkundigungen einziehen… Daher ist es ihm auch unmöglich zu sagen, ob eine Hochzeit innerhalb der verbleibenden 8 Wochen möglich ist.



Ohne zu Wissen ob die Papiere Deiner Freundin auch "Echt" sind kann der Standesbeamte keine unmittelbar bevorstehende Eheschließung bestätigen. Evtl. müssen manche Papiere noch zum OLG.
Da sind 8 Wochen wohl sehr "eng".  Schockiert/Erstaunt

Ohne die Bestätigung des Standesamtes über die bevorstehende Heirat, kann u. wird die ABH IMO wohl kaum einen Aufenthaltstitel erteilen.

Blöde Frage, weshalb habt Ihr Euch nicht vorher darum gekümmert ? :zweifel
Ist es nicht etwas unfair nun ABH u. Standesamt den  :schw_peter zuzuschieben  Zwinkernd

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Antwort #2 - 20.12.2005 um 11:41:55
 
Falls ich nicht vollkommen falsch liege ist eine eine deutsche Behörde nicht berechtigt die Annahme eines Antrages zu verweigern. Auch die Aussage bezüglich Studium nach Au pair ohne vorherige Ausreise mag für diese spezielle ABH zutreffen, für ganz D. ist sie 100%ig falsch.
Ich gehe mal davon aus, daß die Papiere derzeit beim OLG geprüft werden. Sollte vom OLG innerhalb der verbleibenden 8 Wochen das ok kommen und ein Termin festgelegt werden können, hätte Deine Freundin einen Duldungsanspruch bis zum Eheschließungstermin (jedenfalls in NW und -soweit ich weiß- dem Rest von D., möglicherweise nicht in Deiner ABH Zwinkernd).
Ein Aufenthaltstitel kann erst nach erfolgter Heirat wieder erteilt werden.
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ChrisB
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Antwort #3 - 20.12.2005 um 22:25:07
 
Danke für die bisherigen Antworten.

Neuromancer schrieb am 20.12.2005 um 09:48:22:
Blöde Frage, weshalb habt Ihr Euch nicht vorher darum gekümmert ? :zweifel
Ist es nicht etwas unfair nun ABH u. Standesamt den  :schw_peter zuzuschieben  Zwinkernd



Genau das ist doch das ärgerliche. Als ich erstmals bei unserem Standesamt nachfragte, welche Dokumente meine Verlobte benötigt, das war Anfang September!!!! Seitdem erhielt ich von den Ämtern entweder gar keine oder falsche Auskünfte! Selbst 3,5 Monate später kann uns dasselbe Standesamt immer noch nicht sagen, ob die Papiere die wir haben vollständig und korrekt sind! Wir haben uns zwar auch andere Optionen angeschaut, aber ein Großteil der Verzögerung lag bei den Ämtern.

Neuromancer schrieb am 20.12.2005 um 09:48:22:
Ohne die Bestätigung des Standesamtes über die bevorstehende Heirat, kann u. wird die ABH IMO wohl kaum einen Aufenthaltstitel erteilen.



Aber genau da liegt doch der Haken und meine Frage. Die Aussage der ABh zu dem Standesbeamten war, dass auch mit der Bestätigung des Standesbeamten über die bevorstehende Heirat auf keinen Fall ein Aufenthaltstitel erteilt wird!

Ich kann nicht beurteilen, ob diese Aussage der ABH korrekt oder falsch ist. Ich hätte aber genau so wie brickbat gedacht.

Daher also jetzt meine Frage: Wenn alle 3 bisherigen Postings hier darin übereinstimmen, dass eine standesamtliche Bestätigung der bevorstehenden Heirat zu einem Duldungsanspruch bzw einer Fiktionsbescheinigung ausreichen sollte, aber die letztendlich alles entscheidende ABH es nicht so handhabt, wie müssen wir dann vorgehen um die vermutlich unberechtigte Ausreisepflicht doch noch zu umgehen?

Sprich: wo finde ich den Gesetzestext, der den Duldungsanspruch bestätigt, und wie setzt man dies bei der ABH am besten durch?
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Antwort #4 - 20.12.2005 um 22:36:50
 
Hallo Chris,

Hoffe Du nimmst mir die "Böde Frage" nicht übel, war eigentlich mehr auf mich bezogen  Zwinkernd

Sieht ja so aus als wärt Ihr ganz schön ver.....t worden  unentschlossen

Wieder ein Paar das zur Eheschließung nach DK geschubst wird ?? Zwinkernd

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Antwort #5 - 20.12.2005 um 22:41:59
 
Zitat:
Sprich: wo finde ich den Gesetzestext, der den Duldungsanspruch bestätigt, und wie setzt man dies bei der ABH am besten durch?


Den gibts halt ned im Gesetz Chris,
sondern nur in den VAH. Und die sind inhaltlich etwas umstritten, was die Formulierung "Ehechließung steht unmittelbar bevor" anbelangt.

Der BMI sagt (aus personenstandsrechtlicher Sicht falsch) die E. steht unmittelbar bevor, wenn die Unterlagen dem OLG vorgelegt werden können. Dnn könne eine Duldung erteilt werden. Wir Hessen machen das nur, wenn die Befreiung des OLG bereits vorliegt Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd

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Antwort #6 - 21.12.2005 um 16:53:05
 
In NW wenistens gibt es einen entsprechenden (unumstrittenen ) Erlaß. Die Befreiung muß vorliegen.
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ChrisB
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Antwort #7 - 21.12.2005 um 19:31:35
 
Hallo,

Bin am Grübeln...

Was ist VAH?Bzw. ich verstehe, dass die ABH nicht an die VAH gebunden ist?

Wenn nun die Ehe unmittelbar bevor steht (mit entsprechender Bestätigung des Standesbeamten), haben wir dann einen Duldungsanspruch oder einen Duldungsgrund (können und müssen die Duldung erteilen sind natürlich wichtige Unterschiede)

Brickbat, was meinst du mit "Befreiung"? Wir haben das EFZ, daher war ich eigentlich der Meinung, dass wir nichts ans OLG schicken müssen und keine Befreiung brauchen? Wenn doch, wie lange würde dies dauern?
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Antwort #8 - 21.12.2005 um 21:16:27
 
ChrisB schrieb am 21.12.2005 um 19:31:35:
Hallo,

Bin am Grübeln...

Was ist VAH?Bzw. ich verstehe, dass die ABH nicht an die VAH gebunden ist?

VAH = Vorläufige Anwendungshinweise (des Bundesinnenministeriums) zum Aufenthaltsgesetz.

Zitat:
Wenn nun die Ehe unmittelbar bevor steht (mit entsprechender Bestätigung des Standesbeamten), haben wir dann einen Duldungsanspruch oder einen Duldungsgrund (können und müssen die Duldung erteilen sind natürlich wichtige Unterschiede)

Anspruch ist relativ. Gute Chancen sicherlich. Und da, wo die VAH bindend sind:
höchstwahrscheinlich Zwinkernd

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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #9 - 22.12.2005 um 08:45:18
 
Zitat:
Brickbat, was meinst du mit "Befreiung"? Wir haben das EFZ, daher war ich eigentlich der Meinung, dass wir nichts ans OLG schicken müssen und keine Befreiung brauchen? Wenn doch, wie lange würde dies dauern?


Ehrlich gesagt weiß ich nicht, was das OLG prüft und wie lange es dauern kann. Dazu kann Ronny bestimmt etwas sagen.
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Antwort #10 - 22.12.2005 um 09:43:44
 
Zitat:
Wir haben das EFZ, daher war ich eigentlich der Meinung, dass wir nichts ans OLG schicken müssen und keine Befreiung brauchen?


Aus welchem Staat ist das EFZ ?

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #11 - 23.12.2005 um 22:21:15
 
ronny schrieb am 22.12.2005 um 09:43:44:
Aus welchem Staat ist das EFZ ?

Grüße
Ronny Zwinkernd


Aus Kenya.

Ich bin immer noch verunsichert ob Dänemark oder zuhause für unsere Hochzeit.

Zuhause wäre mir lieber. Nun sagt der hiesige Standesbeamte zu den Beglaubigungen, letztendlich sei es in seinem Ermessen ob die kenianischen Dokumente hier anerkannt werden oder nicht, also könnten wir möglicherweise weitere Beglaubigungen umgehen. Na das hört sich doch hilfreich und unkompliziert an. Aber er ist der selbe Standesbeamte, der 2 Monate brauchte um uns zu sagen welche Dokumente wir aus Kenya beschaffen müssen und sich jetzt immer noch nicht ganz sicher ist. Sonst wären wir ja zeitlich gar nicht so in die Enge geraten.

Außerdem sagt der deutsche Standesbeamte jetzt auf einmal, er braucht für meine Verlobte auch noch eine Meldebescheinigung aus Kenya. Ihre Eltern wissen gar nicht was ich damit meine "Steht doch alles im Pass, ich glaube so ein Dokument gibt es hier gar nicht". Ich selbst habe 3 Jahre in England gelebt und kenne das englische Wort für diese Bescheinigung nicht. Immer wieder ein neues Problem, von dem ich früher hätte wissen können....

Aber zuerst einmal Frohe Weihnachten an alle von meiner Verlobten und mir!
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Antwort #12 - 24.12.2005 um 10:12:02
 
Hallo Chris,

da Kenia ein EFZ ausstellt, wäre ein Befreiungsverfahren beim OLG nicht nötig. Das mit der Meldebescheinigung ist eigentlich nicht unbedingt notwendig vor allem dann nicht wenn der Staat keine kennt.   evtl. kann ja die kenianische Botschaft da etwas bescheinigen. Der Wohnort müßte sich doch auch aus dem EFZ ergeben ?

Ansonsten wären da die klassischen Voraussetzungen für eine eid. Vers. gegeben, wenn bestimmte Angaben nicht nachzuweisen sind. Ich versichere, dass mein Wohnort in Kenia... lautet. Dort wohne ich unter der folgenden Anschrift.....

Erstaunlich ist allerdings, dass der Standesbeamte auf die Prüfung der Urkunden verzichten will. Andererseits wäre bei einem Umweg über DK ja auch keine Prüfung erfolgt Zwinkernd
Falls er verzichtet könnte er m.E. ja bescheinigen dass die Eheschließung unmittelbar bevorsteht, dann wäre ein Duldungsgrund gegeben.

Ich wünsche Dir und Deiner Freundin viel Glück und ein Frohes Fest Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd

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Antwort #13 - 25.12.2005 um 04:41:09
 
Hallo ChrisB,

Ich habe mich auf dem Standesamt wegen für evtl. Hochzeit nötigem Papierkram erkundigt.

Die zuständige Dame hat mir bzgl. der Meldebescheinigung des ausländischen Verlobten erläutert, dass es genügt, den Aufenthalt während des Aufenthaltes in Deutschland beim Bürgermeisteramt anzumelden, danach kann man eine "deutsche" Meldebescheinigung für den Ausländer erhalten.

Hoffe ich habe das richtig verstanden und weitergegeben.

Im übrigen werden in "meinem" Fall für den Ausländer benötigt:

Geburtsurkunde, neu (d.h. nicht älter als ein halbes Jahr - mit Übersetzung eines amtlich bestellten und beeidigten Übersetzers)

Passport (wenn möglich mit einer von der im Heimatland des Ausländers ansässigen Deutschen Botschaft beglaubigten Kopie - was dann das Hin- und Herschicken durch das Standesamt erspart)

Aufenthaltsbescheinigung (Visum und Meldebestätigung)

Ehefähigkeitszeugnis (d.h. nicht älter als ein halbes Jahr - mit Übersetzung eines amtlich bestellten und beeidigten Übersetzers - (wenn möglich mit einer von der im Heimatland des Ausländers ansässigen Deutschen Botschaft beglaubigten Kopie - was dann das Hin- und Herschicken durch das Standesamt erspart)

Falls vorhanden eine Kopie der Heiratsurkunde der Eltern des Ausländers.

Für mich selbst benötige ich:

Personalausweis und Meldebescheinigung.

Es kann sein, dass man auch einen Auszug aus dem deutschen Familienbuch benötigt, wenn man nicht an seinem Heimatort heiratet, die Eltern nicht am Heimatort leben oder gemeldet sind, aber das zu klären, ist wohl die einfachste Aufgabe.
(In meinem Fall ist das kein Problem, weil das Familienbuch beim hiesigen Standesamt vorliegt.)

Du hast mit Deinen Standesbeamten offensichtlich nicht das große Los gezogen, ich wünsche Dir trotzdem viel Glück.
Ich will Dir die Hoffnung nicht nehmen, aber notfalls musst Du eine Ausreise akzeptieren und warten. Ist Deine Liebe auch dafür groß genug? Als kleinen Trost kann ich Dir sagen, ich habe nicht das Glück, dass mein Lieber im Lande ist und ich muss warten.

Meine Angaben sind natürlich ohne Gewähr, da es sich um die Aussage meines Standesbeamten handelt und je nach individuellen Umständen, Beamten, Rathaus, Bundesland, Laune, Kompetenz etc. etc. die geforderten Papiere vielleicht andere sein können.
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Antwort #14 - 26.12.2005 um 13:12:52
 
Zitat:
evtl. kann ja die kenianische Botschaft da etwas bescheinigen.

kann sie nicht  Zwinkernd, da es in Kenia keine Meldepflicht gibt und die Botschaft nichts bescheinigt, was nicht nachvollziehbar ist.
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Das Schicksal der Welt hängt heute in erster Linie von den Staatsmännern ab, in zweiter Linie von den Dolmetschern. (Trygve Lie)
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