hi,
wenn zum Zeitpunkt der Erteilung der
NE alle Voraussetzungen vorlagen und von Dir
nicht nachweislich getäuscht wurde, so gibt es keine Begründung für die Rücknahme
der
NE.
Die Trennung von deiner Ehefrau und der Bezug von ALG I zum jetzigen Zeitpunkt
ist kein Grund die
NE zu widerrufen bzw. zurück zu nehmen.
Bei Deinem Freund ist offensichtlich die
NE erteilt worden, obwohl ALG II-Leistungen
bezogen wurden. Hier sieht die Sachlage schon anders aus.
Maßgeblich sind für die Erteilung der
NE bei deusche verheirateten § 28 Abs. 2
AufenthG.
Hierbei sind die allg. Erteilungsvorauss. aus § 5
AufenthG zu beachten. Werden diese
z.T. wahrheitswidrig angegeben kann die
NE natürlich gem. § 48 VwVfG zurückgenommen
werden.
Bruno