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Ermessenseinbürgerung: Iraner (Gelesen: 6.016 mal)
kazem11
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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01.09.2004 um 21:21:01
 
kennt jemand einen Kompetenten Rechtsanwalt in München?
ich habe nämlich  dieselbe Situation wie Mosa. allerdings ich habe eine Zusicherung die in Sich wertlos ist!!! die verlangen Ausbürgerung von meinem heimatsland, was es unmöglich ist!!!

bitte um Hilfe!!!


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Habe diese Antworten zu einem neuen Thema zusammengefasst.

ralfi   tippse
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« Zuletzt geändert: 03.09.2004 um 09:03:06 von Ralf »  
 
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Ralf
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Antwort #1 - 01.09.2004 um 21:53:34
 
Zitat:
kennt jemand einen Kompetenten Rechtsanwalt in München?
ich habe nämlich  dieselbe Situation wie Mosa. allerdings ich habe eine Zusicherung die in Sich wertlos ist!!! die verlangen Ausbürgerung von meinem heimatsland, was es unmöglich ist!!!

bitte um Hilfe!!!

Hallo Kazem!

Um welche Staatsangehörigkeit geht es denn?
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kazem11
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 02.09.2004 um 17:22:24
 
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chij
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #3 - 02.09.2004 um 17:36:37
 
Zitat:
kennt jemand einen Kompetenten Rechtsanwalt in München?
ich habe nämlich  dieselbe Situation wie Mosa.


Hallo Kazem,

du schreibst, du wärest in einer ähnlichen Situation wie Mosa. Lebst du auch in Bayern? Hast Du auch hier studiert (mit ABW) und hast jetzt eine GC? Wie lange bist du schon in Deutschland?
Ich frage das alles nur, weil die Beschreibung auch auf mich passen würde, nur bin ich leider noch wohl sehr weit davon entfernt, in BY eine Einbürgerungszusicherung zu erhalten. Hast du auch die Sache gerichtlich durchgeboxt?

Für Tipps wäre ich dir sehr dankbar!

chij


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peku
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 02.09.2004 um 18:13:33
 
hi du  ich fände es 2unschick 2 hier einen anwalt namentlcih zu bennenen.mail mich privat an dann gib ich dir einen namen eines guten anwaltes aus münchen im bereich auslg

gruss peku
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Ralf
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Antwort #5 - 02.09.2004 um 20:38:32
 
Zitat:
Iranisch


Hallo Kazem!

Sollte es möglich sein, dass es sich noch nicht bis zu deiner Einbürgerungsbehörde herumgesprochen hat, dass Iraner nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 AuslG unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert werden?

Allerdings gilt dies nur, wenn ein Einbürgerungsanspruch besteht, denn bei einer Ermessenseinbürgerung ist zwingend das Zusatzprotokoll zum deutsch-iranischen Niederlassungsabkommen von Anno-schieß-mich-tot (1929 oder so) zu beachten. Danach darf die Einbürgerung nur vollzogen werden, wenn der jeweils andere Staat dies genehmigt hat. Nur wenn ein Einbürgerungsanspruch besteht, braucht dieses Abkommen nicht mehr beachtet zu werden, so hat das Bundesverwaltungsgericht 1988 entschieden.

Solltest du noch keinen Anspruch haben, bleibt wohl nichts anderes übrig als zu warten, da mit einer Entlassung wohl nicht zu rechnen ist. Habe ich in den letzten 11 Jahren nicht erlebt, mit Ausnahme einiger deutsch-verheirateten Iranerinnen.
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kazem11
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 02.09.2004 um 21:47:26
 
Hallo Ralfi

Danke für Infos.
aber das ist genau was sie mir sagen!
ich habe keinen Anspruch und ich kann nicht ausbürgern lassen. ich suche eine Lösung. ich weiss dass es in vielen anderen Bundesländer ausnahmeregelung für Iranern gibt.

was kann ich hier in Bayern dagegen machen?

ich  habe 8Jahreh AB und seit 4,5 Jahren AE.

Grüße
Kazem11
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Ralf
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Antwort #7 - 02.09.2004 um 21:54:05
 
Zitat:
Hallo Ralfi

Danke für Infos.
aber das ist genau was sie mir sagen!
ich habe keinen Anspruch und ich kann nicht ausbürgern lassen. ich suche eine Lösung. ich weiss dass es in vielen anderen Bundesländer ausnahmeregelung für Iranern gibt.

was kann ich hier in Bayern dagegen machen?

ich  habe 8Jahreh AB und seit 4,5 Jahren AE.

Grüße
Kazem11


Hallo Kazem!

Andere Ausnahmeregelungen für Iraner gibt es nicht, hat das Bundesverwaltungsgericht so bestimmt. Kein Anspruch, keine Mehrstaatigkeit, ganz einfach.
Das Problem ist, dass dir in Bayern der Einbürgerungsanspruch nicht zuerkannt wird. Dagegen müsstest du angehen, alles andere ist zwecklos.
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kazem11
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #8 - 02.09.2004 um 22:06:28
 

Wann hat Bundesverwaltungsgericht  so entschieden?

wie meinst du dass ich dagegen angehen muss?

Grüße
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Ralf
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Antwort #9 - 03.09.2004 um 08:30:17
 
Na gut, dann etwas ausführlicher.

Hier mal ein Auszug aus einem hier verwendeten Merkblatt für iranische Einbürgerungsbewerber:
Zitat:
I. Allgemeines

Das Einbürgerungsverfahren von iranischen Staatsangehörigen wird weiterhin geprägt durch das Schlussprotokoll zum deutsch-iranischen Niederlassungsabkommen vom 17.02.1929, welches auch nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1988 geltendes Recht ist. Dieses Abkommen besagt, dass sich beide vertragschließenden Staaten verpflichtet haben, keine Angehörigen des jeweils anderen Staates ohne dessen vorherige Zustimmung einzubürgern. Das bedeutet letztendlich, dass iranische Staatsangehörige ohne Zustimmung ihrer Regierung (Genehmigung des Entlassungsantrages aus der iranischen Staatsangehörigkeit) in der Bundesrepublik Deutschland zunächst nicht eingebürgert werden können, solange sie nicht die Voraussetzungen für einen Einbürgerungsanspruch erfüllen, denn dann ist dieses Abkommen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr anwendbar. Das Erfordernis der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit betrifft jedoch nicht nur iranische Staatsangehörige, sondern in der Regel alle Einbürgerungsbewerber.

II. Antragsberechtigter Personenkreis

Nach iranischem Recht können nur Iranerinnen und Iraner, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, aus der iranischen Staatsangehörigkeit entlassen werden. Diejenigen, die diese Altersgrenze noch nicht erreicht haben, werden in das Entlassungsverfahren ihrer Familienangehörigen mit einbezogen.

.....

Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass in Art. 989 iran. ZGB für einen vom Iran nicht genehmigten Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit Sanktionen angedroht werden.

Zitat:
Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien vom 17.2.1929 (Auszug):
Ziffer II des Schlussprotokolls zu o. a. Abkommen :
„Die Regierungen der beiden vertragschließenden Staaten verpflichten sich, keinen Angehörigen des anderen Staates ohne vorherige Zustimmung seiner Regierung einzubürgern."

Wie bereits erwähnt: Dir fehlt es am Einbürgerungsanspruch, allerdings nur nach bayrischer Auffassung, aber auch in BaWü wird so entschieden. In den anderen Bundesländern wird nach meiner Kenntnis die Zeit mit Aufenthaltsbewilligung ohne Einschränkung angerechnet, so dass dort der Anspruch bejaht wird. Somit stellt sich dort auch das Problem mit dem Niederlassungsabkommen nicht.

Du hast folgende Möglichkeiten:
  • Umzug in ein anderes Bundesland, wo die Bewilligungszeiten angerechnet werden,
  • abwarten, ob sich durch die Änderungen durch das ZuwG im nächsten Jahr günstigere Regelungen ergeben (Verwaltungsvorschriften liegen noch nicht vor, daher kann hierzu noch nichts genaues gesagt werden), oder
  • den Rechtsweg einschlagen, notfalls bis zum Bundesverwaltungsgericht.
Letzteres kann eine langwierige und - im Falle des endgültigen Unterliegens - auch teure Angelegenheit werden. Aber auch in anderen Punkten im Einbürgerungsrecht wurden bereits bayerische Auffassungen vom Bundesverwaltungsgericht gekippt, kürzlich z.B. erst die Frage der Gegenseitigkeit bei EU-Bürgern.
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« Zuletzt geändert: 03.09.2004 um 08:57:51 von Ralf »  

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #10 - 05.11.2005 um 16:32:24
 
Hallo,
Ich habe deselbe Problem wie Kazem. Ich wurde auch gesagt dass ich meine Iranische Staattangehorichkeit abgebem muss. Meine Frage, ich habe den Entlassungantrag bei dem Botschaft gestellt und kam die Negative Antwort zuruck. Das Heisst die lassen mich nicht raus. Was kann ich in diese Fall tun ? weil in der Beschreibung von dem Behörde steht "Das Entlassungsverfahren im Iran nur dann erfolgsversprechend ist, wenn es tatsächlich ernsthaft betreiben wird" aber steht nicht dass die Antwort von dem Botschaft unbedingt Positiv seien musst.
Cheers
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Ralf
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Antwort #11 - 05.11.2005 um 16:40:57
 
Zitat:
Was kann ich in diese Fall tun ?


Eigentlich nur eins: Warten, bis ein Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG vorliegt, weil nur dann das genannte Zusatzprotokoll zum deutsch-iranischen Niederlassungsabkommen nicht mehr anwendbar ist.

Zur Erläuterung: Diese Vereinbarung zwischen Deutschland und Iran besagt, dass sich die vertragschließenden Parteien verpflichtet haben, Bürger des jeweils anderen Staates nur mit Genehmigung des Heimatstaates einzubürgern. An diesen Vertrag wird sich Deutschland selbstverständlich halten, jedenfalls so lange kein Einbürgerungsanspruch besteht, denn das Bundesverwaltungsgericht hat bereits vor einigen Jahren entschieden, dass dann, aber auch nur dann, das Abkommen nicht mehr anzuwenden ist.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #12 - 05.11.2005 um 20:05:11
 
Hi Ralf,
Vielen Dank für die Info und sorry dass ich dich nerve  Zwinkernd weil ich am Montag zum Botschaft gehen will und muss ich sie klar machen was ich von denen will ? hier in dieser abkommen steht "ohne Zustimmung ihrer Regierung " , was denkst du wenn Iran sagt dass sie kein Problem haben wenn ich die Deutsche Stattangehörichkeit bekommen. Kann man das auch als Zustimmung verstehen .
Cheers und danke für deine Hilfe,
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Ralf
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Antwort #13 - 05.11.2005 um 20:44:18
 
Zitat:
Hiwas denkst du wenn Iran sagt dass sie kein Problem haben wenn ich die Deutsche Stattangehörichkeit bekommen. Kann man das auch als Zustimmung verstehen .


Könnte man sicherlich, aber in der Praxis spricht der Iran seine Zustimmung durch die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus, allerdings zugegebenermaßen höchst selten. Solche Anträge werden in der Regel ausgesprochen langsam bearbeitet, mehrjährige Bearbeitungszeiten sind leider normal, und nur sehr selten erreicht der Antragsteller eine Entlassung.

Viel Glück!
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Antwort #14 - 06.11.2005 um 01:53:01
 
Hallo,
Weist Jemand die Kontaktinfo von Kazem. Ich glaube dass er auch in Bayern lebt.
Cheers
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