Na gut, dann etwas ausführlicher.
Hier mal ein
Auszug aus einem hier verwendeten Merkblatt für iranische Einbürgerungsbewerber:
Zitat:I. Allgemeines
Das Einbürgerungsverfahren von iranischen Staatsangehörigen wird weiterhin geprägt durch das Schlussprotokoll zum deutsch-iranischen Niederlassungsabkommen vom 17.02.1929, welches auch nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1988 geltendes Recht ist. Dieses Abkommen besagt, dass sich beide vertragschließenden Staaten verpflichtet haben, keine Angehörigen des jeweils anderen Staates ohne dessen vorherige Zustimmung einzubürgern. Das bedeutet letztendlich, dass iranische Staatsangehörige ohne Zustimmung ihrer Regierung (Genehmigung des Entlassungsantrages aus der iranischen Staatsangehörigkeit) in der Bundesrepublik Deutschland zunächst nicht eingebürgert werden können, solange sie nicht die Voraussetzungen für einen Einbürgerungsanspruch erfüllen, denn dann ist dieses Abkommen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr anwendbar. Das Erfordernis der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit betrifft jedoch nicht nur iranische Staatsangehörige, sondern in der Regel alle Einbürgerungsbewerber.
II. Antragsberechtigter Personenkreis
Nach iranischem Recht können nur Iranerinnen und Iraner, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, aus der iranischen Staatsangehörigkeit entlassen werden. Diejenigen, die diese Altersgrenze noch nicht erreicht haben, werden in das Entlassungsverfahren ihrer Familienangehörigen mit einbezogen.
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Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass in Art. 989 iran. ZGB für einen vom Iran nicht genehmigten Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit Sanktionen angedroht werden.
Zitat:Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien vom 17.2.1929 (Auszug):
Ziffer II des Schlussprotokolls zu o. a. Abkommen :
„Die Regierungen der beiden vertragschließenden Staaten verpflichten sich, keinen Angehörigen des anderen Staates ohne vorherige Zustimmung seiner Regierung einzubürgern."
Wie bereits erwähnt: Dir fehlt es am Einbürgerungs
anspruch, allerdings nur nach bayrischer Auffassung, aber auch in BaWü wird so entschieden. In den anderen Bundesländern wird nach meiner Kenntnis die Zeit mit Aufenthaltsbewilligung ohne Einschränkung angerechnet, so dass dort der Anspruch bejaht wird. Somit stellt sich dort auch das Problem mit dem Niederlassungsabkommen nicht.
Du hast folgende Möglichkeiten:
- Umzug in ein anderes Bundesland, wo die Bewilligungszeiten angerechnet werden,
- abwarten, ob sich durch die Änderungen durch das ZuwG im nächsten Jahr günstigere Regelungen ergeben (Verwaltungsvorschriften liegen noch nicht vor, daher kann hierzu noch nichts genaues gesagt werden), oder
- den Rechtsweg einschlagen, notfalls bis zum Bundesverwaltungsgericht.
Letzteres kann eine langwierige und - im Falle des endgültigen Unterliegens - auch teure Angelegenheit werden. Aber auch in anderen Punkten im Einbürgerungsrecht wurden bereits bayerische Auffassungen vom Bundesverwaltungsgericht gekippt, kürzlich z.B. erst die Frage der Gegenseitigkeit bei EU-Bürgern.