...die Erteilung der
Niederlassungserlaubnis nach 7 Jahren nach § 26 IV
AufenthG kommt hier m.E. in Verbindung mit § 102 Abs. 2 und § 104 Abs. 2 AufentG durchaus in Frage.
§ 26 IV
AufenthG setzt zwar im Regelfall voraus, dass der Antragsteller
- seit mindestens 7 Jahren mit Aufenthaltserlaubnis oder -gestattung in Deutschland lebt UND
- die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9
AufenthG erfüllt, d.h. gesicherter lebensunterhalt, in den letzten 3 jahren keine strafen über 180 tagessätze, arbeitserlaubnis, ausreichender wohnraum, ausreichende (schriftliche) Deutschkenntnisse sowie 60 Rentenbeiträge erfüllt.
Zu beachten sind jedoch folgende
Erleichterungen/Übergangsregelungen:
1.
§ 104 Abs. 2 AufenthG: Die 60 Rentenbeiträge sowie ausreichende (schriftliche) Deutschkenntnisse dürfen nicht gefordert werden, wenn der Ausländer vor dem 1.1.2005 eine Aufenthaltserlaubnis oder -befugnis besaß. In diesem Fall reichen zudem bereits einfache (mündliche) Deutschkenntnisse.
2.
§ 102 Abs. 2 AufenthG: Zeiten des Besitzes einer Duldung oder Aufenthaltsbefugnis vor dem 1.1.2005 zählen ebenfalls für die 7-Jahresfrist des § 26 IV.
schönen Gruß
gc