Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Niederlassungserlaubnis nach 7 Jahren Flüchtling (Gelesen: 2.346 mal)
bild5000
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 4

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Niederlassungserlaubnis nach 7 Jahren Flüchtling
10.11.2005 um 22:08:32
 
Hallo Ich habe eine Frage . Ich bin seit 7 Jahren in Deutschland und habe eine Aufenthaltsbefugnis nach 51 AuslG. als anerkannte Flüchtling.Ich arbeite als Fliesenleger seit 6 Monaten und habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag.Meine Frage ist ,   Verlangt die Ausländerbehörde von mir  nach 7 Jahren 60 Rentenversicherungsbeiträge ? Ich weiss, Normalerweise kann man Niedererlassungserlaubnis erhalten,wenn man die Bedingung 60 Rentenversciherungsbeiträge  erfüllt. und Ich habe gehört,dass es einen anderen Gesetz Niedererlassungerlaubnis nach 7 Jahren für die anerkannte Flüchtlinge nach 51.AuslG gibt.Was sind die Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis nach 7 Jahren für die anerkannte Flüchtlinge ?                                                                              Vielen Dank im Voraus
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.931

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis nach 7 Jahren Flüchtli
Antwort #1 - 10.11.2005 um 22:14:05
 
Hi,
grundsätzlich kannst Du erst ab dem 01.01.2008 eine NE nach
§ 26 Abs. 3 AufenthG (siehe oben unter "Gesetze" ) bekommen,
weil Du erst dann seit drei Jahren im Besitz der entsprechenden
AE nach § 25 Abs. 2 AufenthG bist.
Vorher ginge es nur unter den in § 26 Abs. 4 AufenthG ge-
nannten Bedingungen, dazu gehören auch die 60 Pflichtbeiträge.
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
gc
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 725

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis nach 7 Jahren Flüchtli
Antwort #2 - 10.11.2005 um 23:11:22
 
...die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach 7 Jahren nach § 26 IV AufenthG kommt hier m.E. in Verbindung mit § 102 Abs. 2 und § 104 Abs. 2 AufentG durchaus in Frage.

§ 26 IV AufenthG setzt zwar im Regelfall voraus, dass der Antragsteller

- seit mindestens 7 Jahren mit Aufenthaltserlaubnis oder -gestattung in Deutschland lebt UND

- die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 AufenthG erfüllt, d.h. gesicherter lebensunterhalt, in den letzten 3 jahren keine strafen über 180 tagessätze, arbeitserlaubnis, ausreichender wohnraum, ausreichende (schriftliche) Deutschkenntnisse sowie 60 Rentenbeiträge erfüllt.

Zu beachten sind jedoch folgende Erleichterungen/Übergangsregelungen:

1. § 104 Abs. 2  AufenthG: Die 60 Rentenbeiträge sowie ausreichende (schriftliche) Deutschkenntnisse dürfen nicht gefordert werden, wenn der Ausländer vor dem 1.1.2005 eine Aufenthaltserlaubnis oder -befugnis besaß. In diesem Fall reichen zudem bereits einfache (mündliche) Deutschkenntnisse.

2.  § 102 Abs. 2  AufenthG: Zeiten des Besitzes einer Duldung oder Aufenthaltsbefugnis vor dem 1.1.2005 zählen ebenfalls für die 7-Jahresfrist des § 26 IV.

schönen Gruß

gc

Zum Seitenanfang
  
Homepage  
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.931

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis nach 7 Jahren Flüchtli
Antwort #3 - 11.11.2005 um 06:30:33
 
Hi,
Zitat:
Zu beachten sind jedoch folgende Erleichterungen/Übergangsregelungen:

Ja, sorry, die Übergangsregelung hatte ich nicht bedacht.
Danke für die Klarstellung, gc.
Zu den Duldungszeiten ist anzumerken, dass nicht grund-
jede Art Duldung angerechnet wird (ist aber von Bundes-
land zu Bundesland ggf. unterschiedlich).
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
gc
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 725

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis nach 7 Jahren Flüchtli
Antwort #4 - 12.11.2005 um 13:58:01
 
Zitat:
Zu den Duldungszeiten ist anzumerken, dass nicht grund-
jede Art Duldung angerechnet wird (ist aber von Bundes-
land zu Bundesland ggf. unterschiedlich).


Das ist die restriktive Auslegung des NRW-Innenministeriums ,
siehe dazu ausführlich den Erlass
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/NRW_Erlass_Kettenduldung.pdf
so vom Wortlaut des § 102 Abs. 2 AufenthG aber nicht gedeckt,
und meines Erachtens zweifellos rechtswidrig.
Sollte die Behörde mit einer solchen Begründung die NE ablehnen,
würde ich empfehlen, dagegen rechtlich vorzugehen.

gc
Zum Seitenanfang
  
Homepage  
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema