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Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
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Beitrag begonnen von cauoo am 21.04.2015 um 03:44:37

Titel: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von cauoo am 21.04.2015 um 03:44:37
Situation:    Wohne seit 12 Jahren in Frz-Guyana, Teil der EU, nicht in Schengen.    Lebenspartner Afrikaner, faktisch seit über 3 Jahren, registriert seit 8 Monaten.  Auserdem haben wir zusammen eine Firma europäischer Nationalität, art 49, 54, 57 CE, wo er Mit- Eigentümer, Geschäftsführer, persönlich die Verpflichtungen Erfüllender ist inkl. Suchen, Bewerten, Unterhalten mit Kunden, Annehmen, Durchführen,  für sich ein Grund der freien Zirkulation.

Hat inzwischen Recepisse 1. demande Carte Sejour,   prado 3559 , vorl. Aufenthaltstitel, gültig ja, 3 Monate.

Wollen kurze Reise machen, ua um die LP in DE registrieren zu lassen, um Pass vom LP zu verlängern (läuft Ende Oktober ab) und turistisch.

Formal Rückkehrfall, also wie Reise in europ. Drittland.  Konsul in Gwadaluppe und Paris hat bestätigt, braucht kein Visum bis 90 Tage;  wir wollen aber schon innerhalb der Gültigkeit der Recepisse zurücksein

PAF läßt ihn nicht durch, sagt, Dokument für ersten Antrag  keine Reise erlaubt.

Hinweis auf Dir. 562/2006/CE art 2 inc. 15 b .  Demnach Protokoll bei erster Beurteilung des AufR für AufTitel nach Regl. 1030/2002 nicht zum Reisen aus oder in Schengen erlaubt.

Meine Meinung: das mag zwar für normale Ausländer gelten, aber nicht für FreizBer .  Nach Regl. 1030/2002 art.  1.2 gilt das für vom AufhLand zu erteilend gewünschte Erlaubnis, aber bei FreizBer ist das Recht automatisch .  Ich hab hier schon Daueraufenthalt, sodaß er es auch hat.   Ferner ist nach art. 5 diese Regl. nicht auf freizBer Eropäer und ihre FamMitgl anzuwenden.  Außerdem sagt art. 3a von Dir. 562/2006/CE daß diese nicht das FreizR einschränkt; faktisch ist ja Schengen zur Abgrenzung der Außengrenzen und nicht-Einreisebefugten, und nicht zur Behinderung des FreizR.

Ferner dürfte das eine Bescheinigung iS art. 10 Dir 38/2004/CE sein, also schon eine vorläufige Aufenthaltskarte mit denselben Rechten.

Und, eigentlich braucht er in Frankreich überhaupt nichts, art 25 Dir 38/2004 .  Falls der Franzose das selbst für nötig hält, müste ihm bei Einreise in Schengen-Gebiet ein Minimal-Check gemacht und Grenz-Visum gegeben werden, art. 3.1 , 7.10  Border Handbook.     Eigentlich hat er auch schon Daueraufenthaltsrecht, u.a. da ich das habe und sich das AufhR nach dem europ.Bürger richtet,  aber auch da Dauerrecht zBsp nach 3 Jahren Partner von Franzosen haben und Europäer dem nicht benachteiligt werden können.

Interessant noch das nach frz Rechtsauffassung, art. 1.5 NOR IMIM 1000116C 10/9/2010 , Europäer immer freizBer sind; selbst wenn zBsp nur auf nationalem Recht begründet, und mus ihnen auf Verlangen auch eine CE - ... Karte , nie eine nationale AufhKarte, ausgestellt werden, sodas sich die Diskusion ums FreizR erübrigt.

Hinzu kommt, daß das dt. Konsulat gesagt hat, für die Kurzreise braucht er kein Vism usw.  Und, er will seinen Reisepaß beim Konsulat in Paris verlängern lassen das jedenfalls für Frz-Guy zuständig ist, oder sonstwas da erledigen.   Der Franzose dürfte verpflichtet sein, ihm Transit zu gewähren, selbst wenn er überhaupt kein frz AufhR hätte.

Das ist jetzt beim VerwG, mit Bitte um Schnellentscheidung.  Ich überlege mir, was ich zur Begründung noch nachschieben kann


Bitte um brauchbare Meinungen

Daddys' [edit]Die sinnlose Umfrage wurde gelöscht...[/edit]

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von tiggger am 21.04.2015 um 08:22:40
Wer ist PAF?
Ansonsten wuerde ich mich in dem Fall mit Solvit in Verbindung setzen; die loesen solche Probleme.

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von tapir am 21.04.2015 um 09:17:14
PAF = Police aux frontières, die französische Grenzpolizei. Ich hätte auch Solvit eingeschaltet, aber da bereits ein Verwaltungsgerichtsverfahren anhängig ist, dürfte das jetzt nicht mehr gehen. Dass ein récépissé eine vorläufig ausgestellte Aufenthaltskarte sei, dürfte schon deshalb nicht zutreffen, weil die RL 2004/38/EG selbst die Ausstellung von Bescheinigungen über einen gestellten, noch beschiedenen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte vorsieht. Dass Frankreich auch insoweit in den Formen des nationalen Rechts ("récépissé") verhaftet bleibt, ist bedauerlich, führt aber nicht zur "Umqualifizierung" in eine Aufenthaltskarte. Die Zurückweisung (wie ich es verstanden habe, noch im DOM an der Grenzkontrolle) dürfte zwar rechtswidrig sein, da aber bei der Rückreise derselbe Zirkus wieder von vorne droht und die PAF in CDG oder ORY auch nicht besser informiert ist als im DOM, wäre es vielleicht schlauer gewesen, erst die Erteilung der Aufenthaltskarte abzuwarten und hierauf bezogen bei Schwierigkeiten Solvit einzuschalten, die Erteilung sollte bis Oktober drin sein, damit nicht bei der Rückreiseprozedur dasselbe Thema auftritt. Andererseits kann man da dann natürlich die Entscheidung des TA, wenn es denn klappt, mitführen und damit rumwedeln. Das Ergebnis würde mich interessieren.

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von cauoo am 21.04.2015 um 13:31:28
Das eigentliche Problem, wie ich schon an anderer Stelle geschrieben habe, ist, das sich der Franzose maximal bösgläubig bzgl. der Erfüllung der europäischen Verträge verhält, und alle nur möglichen Probleme für europäische Bürger und Familienmitglieder macht, gleichzeitig aber - jedenfalls in Frz-Guyana - die illegale Einwanderung fördert, besonders aus den karibischen Staaten, die alle schnell legalisiert, und in die lokale Verwaltung setzt, wo die dann ihren karibischen Familienmitgliedern helfen ebenfalls herzukommen.

So hatte ich als einziger nicht-frz. Europäer eine Sozialwohnung der staatl. Wohnungsbaugesellschaft HLM, bis die 2008 mit fast 1 Mrd. Euro pleite ging, weil seit über 20 Jahren nur 0,5% der Mieter Miete bezahlt und selbst das Wohngeld eingesteckt haben - wozu auch Miete bezahlen, wenn man sowieso schon illegal und durch Vetternwirtschaft reinkam.

Die Gendamerie, Europäer, macht nie Probleme, aber die PAF, alles Einheimische, also überwiegend 'legalisierte' Illegale.

Das nur zur Erklärung.   Das Problem kann hier iR dieser Reiseangelegenheit nicht gelöst werden   (die örtliche Verwaltung sagt mir nach, im Zusammenhang damit zu stehen, daß 2003, 2006 und 2009 von den europäischen Fonds verlangt wurde, das Geld für Frz-Guyana zu streichen, was dann auch eingefroren und so zusammengestrichen wurde, daß 2006 binnen drei Tagen der frz. Überseeminister kommen und frz. Geld geben muste, weil das europäische Geld sogar für die Bezahlung der Gehälter der örtl. verwaltung fehlgeleitet wurde; auserdem bringen die mich zusammen mit einem Antrag beim OAS-Gerichtshof eines Mandats zur  Intervention aus humanitären gründen und zur Wiedereinfürung der Menschenrechte, und dabei auch Fderung von Busch, kanadischer und brasilianischer Regierung erhalten zu haben, die im OAS-Summit März 2003 solch eine Intervention angeregt haben, zumal der Franzose die amerikanische Fischerei, kanadische Goldsuche, und bras. Handel verboten hatte, und auch eine Kontrolle des Raketenplatzes gut wäre ...) Also viele Probleme in Frz-Guyana

Trotzdem, allgemein gesagt, hartes Eingreifen wäre hier nötig, der Franzose stört hier nur, und niemand braucht ihn hier.  Für Europäer gibt es nur Probleme.  Man kann sagen, wir können ja weggehen, aber da müssen denen auch europäische Rechte / Gelder gestrichen werden, und sollen die ihre Leute aus Europa abziehen


Beim Verwaltungsgericht ist schon seit über 1 Jahr ein Verfahren wegen einer Aufenthaltskarte anhängig.   Der Franzose hat währenddessen Tausenden Illegalen "admission exceptionelle" gewährt, aber bei meinem LP geht nichts weiter.

Ungünstig sogar, bei diesem Prozess, aber auch beim momentanen Eilprozess wegen der Reise, lehnt das VG jedwege Eingabe von mir und mich als Partei ab; das sei nur Angelegenheit des LP.     Diese Praxis halte ich für illegal.   Der hauptsächliche Berechtigte ist der europäische Bürger, für das von seinem abgeleitete recht der Familienmitglieder.  Reg. 1612/68 art. 7 zBsp sieht vor, daß der Unionsbürger / Wanderarbeiter dieselben Vergünstigungen erhält wie Inländsche, damit die europäische Mobilität nicht desanimiert wird. Und im Urteil Carpenter 60-00 sind als Berechtunge der Freizügigkeit u.a. der eur. Bürger, die Familienmitglieder, seine Firma, seine Familie als Institution, die Kinder, die potentiellen Kunden seines Gewerbes/freier Wettbewerb, genannt.

Diese Praxis ist eine Verletzung von art 47 der MRKarte, wo ein Recht ist, muß auch funktionierende rechtsprechung sein.

Anhängig sind insofern bis jetzt nur Prozesse vom LP, nicht von mir, wegen meinen eigenen Rechten kann ich vielleicht eine Beschwerde bei der EurKomm machen. Aber um schnell reisen zu können, hilft das wohl wenig

Ach ja, natürlich auch verletzung der OSA Konvention und Erklärung der Grundrechte

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von tapir am 21.04.2015 um 14:03:00

neddo schrieb am 21.04.2015 um 13:31:28:
Beim Verwaltungsgericht ist schon seit über 1 Jahr ein Verfahren wegen einer Aufenthaltskarte anhängig.

Wieso will die Verwaltung denn keine Aufenthaltskarte erteilen? Was haben die denn für ein Problem damit, die Karte zu erteilen?

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von cauoo am 21.04.2015 um 14:28:01
Keine wirklichen Probleme.  Die machen schlicht und einfach allen Europäern Probleme.   Mittlerweile "wollen" sie es aber scheinbar bzgl. meinen LP, es scheint irgendwelche externen Probleme gegeben zu haben,  vermutlich hat die OAS angefragt was hier los ist

In der Grenzstadt zu Brasilien St. Jorges lebt seit 12 Jahren ein deutscher Mann, seit 18 Jahren mit einer Brasilianerin verheiratet, 4 Kinder von der Frau, auch alle dt. Staatsbürger.  Die Frau, hat sogar bescheinigung der Bürgermeisterei in St. Jorges daß sie da seit 13 Jahren lebt, läßt der Franzose nicht rein,  dh durch die Kontrolle nach Cayenne,  gibt keine Dokumente oder ArbErkl. , sie arbeitet auf der brasilianischen Seite, hat dort sogar qualifizierte Arbeit.  Alle Eingaben werden nicht bearbeitet.

Hier gibts nur eins: den Franzosen auszusetzen. leider ist nach Busch unser prozeß bi der OAS nicht mehr gut gefördert worden. Andererseits dürft es kein Zufall sin, das Sarkozy bei der Wahl gesagt hat, wenn er Präsident wird, dann wird ein zentraler Stüzpunkt der Amis für Südamerika hier aufgemacht. Dann ist er aber nicht Präsident geworden. Mittlerweile geht auch Obama in Rictung einer evtl. Intervention. Nun gibts ja auch Klinch mit den Russen, und nach neuerlichen Verlautbarungen wollen die Amis nicht nur die europäischen sondern auch die russischen Raumaktivitëten kontrollieren.  Wir kurbeln jezt mal wieder den Prozes bei der OAS an, der Franzose ist hier untragbar

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von cauoo am 21.04.2015 um 14:43:20
Mein Bekannter:  Fallbeschreibung


Angaben zum Problem
Problembeschreibung:
  Ich bin mit meiner Frau 18 Jahre verheiratet. Wir haben 4 gemeinsame Kinder zwischen 11 und 16 Jahren alt. Ich und meine Kinder
  haben deutsche, meine Frau brasilianische Staatsbürgerschaft
  Vor 12 Jahren sind wir nach Frz - Guyana gekommen
  Wir wohnen seitdem im Grenzort Saint Georeges, weil die französischen Behörden alle europäischen Gesetze mißachten, und meine
  Frau nicht passieren lassen.
  Trotz häufigen Bemühungen hat sich das bis jetzt nicht verbessert.
  Die frz. Prefektur bearbeitet meine Eingaben nicht, oft sind sie danach auch nicht mehr dort aufzufinden, dh werden einfach weggewor
  fen.
  Manchmal erhalten wir ein Formular für eine "admission exceptionelle", womit der Franzose (idR auf der Basis von Nepotismus oder Ko
  rruption) Tausende von illegalen Einwanderern der karibischen Staaten "legalisiert". Dann wird uns gesagt, daß meine Frau, anders a
  ls diese, wenn überhaupt, höchstens eine Erlaubnis als "Besucher" bekommt. Auch danach wurde dann nie ein Prozeß weiter bearbeit
  et.
  Wir halten das als eine schwere Verletzung der europäischen Verträge.
  Diese Praxis verhindert auch, daß wir nach Cayenne ziehen, wo ich wie bisher als Klein-Unternehmer Service finde.
  Wir erwägen, wenn das nicht besser wird, über diese Praktiken eine Beschwerde beim Gerichtshof für Menschenrechte der OAS / Orga
  nisation Amerikanischer Staaten einzulegen, und um eine Intervention aus humanitären gründen und zur Re-stablisierung der Mensch
  enrechte zu beantragen. Wir haben schon mit der brasilianischen, kanadischen, US-Regierung Kontakt aufgenmmen und um Unterst
  ützung dieses Antrags gebeten, diese Länder wollen den Franzosen hier ebenfalls loswerden, weil er Firmen für Fischfang, Ausbeutung
   der Goldminen, und andere Interessen hier behndert.
  Wir wollen aber unser Problem möglichst schnell geloest haben und wenden uns auch an Sie

(hier geht leider nur 1 Anlage)
H-Meldung.jpg (96 KB | 280 )

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von cauoo am 21.04.2015 um 14:47:47
nächste Urkunde Bekannter

Mod: diesen Fall evtl. in Extra-Thread verschieben
H-HeirUrk1.jpg (184 KB | 236 )

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von cauoo am 21.04.2015 um 14:49:39
Problem meines Bekannten:  ungefähr 30. versuch eine Aufenthaltskarte für die Frau zu bekommen   (die Unterlagen werden dann nie weiter bearbeitet, sind idR unauffindbar)   Nicht mal die "admission excepcionelle" die der Franzose zZt Tausenden Illegalen gibt, geben sie ihr, dann natürlich auch keine europâischen Aufenthaltsrechte
H-Einladung.jpg (228 KB | 234 )

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von cauoo am 21.04.2015 um 14:53:23
Ganz schnell sind die Franzosen dagegen, den ganzen Banditen aus den umliegenden Staaten Aufenthaltserlaubnis als "admission exceptionelle" zu geben.   Georgetown hatte früher 300.000 Einwohner, jetzt 30.000 , die meisten davon sind jetzt hier.

Vorwurf aus einem Schreiben neulich an die frz. Prefektur:

Examples:
   / A young foreigner, Mamadou, married an old french woman,
living in Chatenay Imp.Tamanoir, visibly by convenience, the
prefecture gave them quickly documents (appr. in '1-'2/2015),
immediately they traveled to France, the woman alone already
returned to Cayenne
   / Two foreigners probably from Guinea-Bissau, living around av.
Andre Aron, called Julio and Faustinho, in '9/2015 were some day
detented by the police, for the use of falsified portugues
passports .     One month later, they already had a conviction by
the prefect, and quickly they get a stay-title for exceptional
admission
   / A person which notorically fraudes commerciantes in the
center of city with fraudulent bank transfers (of the nigerian
scheme), name Kamera, gone on year in prison for that, after
this, he get quickly an stay-title for exceptional admission

   Family members of european citizens can't be discriminated
against such persons.

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von cauoo am 21.04.2015 um 15:29:26

tapir schrieb am 21.04.2015 um 09:17:14:
PAF = Police aux frontières, die französische Grenzpolizei. Ich hätte auch Solvit eingeschaltet, aber da bereits ein Verwaltungsgerichtsverfahren anhängig ist, dürfte das jetzt nicht mehr gehen. Dass ein récépissé eine vorläufig ausgestellte Aufenthaltskarte sei, dürfte schon deshalb nicht zutreffen, weil die RL 2004/38/EG selbst die Ausstellung von Bescheinigungen über einen gestellten, noch beschiedenen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte vorsieht. Dass Frankreich auch insoweit in den Formen des nationalen Rechts ("récépissé") verhaftet bleibt, ist bedauerlich, führt aber nicht zur "Umqualifizierung" in eine Aufenthaltskarte. Die Zurückweisung (wie ich es verstanden habe, noch im DOM an der Grenzkontrolle) dürfte zwar rechtswidrig sein, da aber bei der Rückreise derselbe Zirkus wieder von vorne droht und die PAF in CDG oder ORY auch nicht besser informiert ist als im DOM, wäre es vielleicht schlauer gewesen, erst die Erteilung der Aufenthaltskarte abzuwarten und hierauf bezogen bei Schwierigkeiten Solvit einzuschalten, die Erteilung sollte bis Oktober drin sein, damit nicht bei der Rückreiseprozedur dasselbe Thema auftritt. Andererseits kann man da dann natürlich die Entscheidung des TA, wenn es denn klappt, mitführen und damit rumwedeln. Das Ergebnis würde mich interessieren.


Gemeint war:  Ausgenommen von allen iA schengenfähigen Aufenthaltstiteln sind nach 562/2006/CE art. 2 inc. 15 b nur solche vorläufigen Titel, die während einer Bewertung von nationalen Titeln nach a) also nach Reg 1030 - 2002 / ausgestellt werden. 

Dieses Reg. 1030 und entsprechende nationale Titel gilt aber nach seinem art. 5 nicht für europäische Bürger und FamAng die freizügig sind. Ebenso kann 562/2006/CE nach art. 3 nicht die Rechte solcher Personen einschränken.   Die Ausnahme von art. 2 inc 15b soll sich, zwar nicht unbedingt dem WXortlaut aber jedenfalls dem Zusammenhang nach, auch nur auf solche Fälle beziehen, bei denen bei der 1. Beantragung unklar ist, ob der Betreffende überhaupt Recht hat, um Mißbräuche zu vermeiden,  und bezieht sich ausdrklich auf AufenthaltsTITEL also Erlaubnisse, das ist aber bei Freiz Fällen nicht der Fall und hier ist auch nichts vom AufStaat zu entscheiden und die AufKarte nicht für das Recht sondern nur für seinen einfacheren Beweis und Gebrauch relevant

Ferner ist nach art. 10 Dir. 38/2004 den FamMitgl von Europäern obliatorisch ein Protokoll zu geben, daß sie die die FreizK plausibel machenden Dokumente hinterlegt haben. Dieses Protokoll ist, art. 25, ebenso nichtobligatorisch wie die Aufenthaltskarte selbst, und soll nur die diversen sonst vorzuzeigenden Dokumente (Heirats-/LP-Unterlagen usw) ersetzen, zusammenfassen.

Wie dieses Protokoll genannt wird, ist dabei egal. Relevant ist nur die Eigenschaft der Person, und die Pflicht des Franzosen, ein protokoll nach art. 10 382004 auszustellen.

Aber das Protokoll wird auch ausdrücklich als Recepisse de demande de CARTE de sejour bezeichnet, nicht  ... de TITLE de Sejour.  Zwar steht weiter untern, das ein Title Sejour beantragt wurde. Im frz. Gesetz CESEDA R 121-13 , 14 , 15  also in dem Teil der 382004 umsetzt, wird aber die Aufenthaltskarte auch fälschlich "Title" de Sejour bezichnet.    Solche Unklarheiten hat der Franzose selbst zu verantworten.

Ich bin 2003 nach FrzGuyana gekommen, da galt Dir 148/73/CE nach Art 4.3 hat der conjuge dasselbe Aufenthaltsrecht wie der Bürger und ist ihm eine entsprechende Bescheinigung auszustellen, dieses einmal erworbene recht und diese Garantien zur Zeit des Herkommens bleiben, auch wenn später die gesetze geändert werden

Ich habe beim VerwG gesagt, das das das zustehende Protokoll nach 38/2004 sei, nicht nach nationalem recht; die Prefektur wird ja wohl nicht sagen daß sie auch der Pflicht ein Protokoll auszustellen nicht nachkam, und selbst wenn, ist nach dem Prinzip der Naturalrestitution das recepisse so zu behandeln wie ein auszustellendes also nach 382004



IbrProt.jpg (126 KB | 242 )

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von cauoo am 21.04.2015 um 15:46:43
Der Prozess vom Franzosen ist hier anguckbahr:  sagace.juradm.fr   T73 1500296 50028

Wahrscheinlich verhalten die sich rattenhaft,  wie immer



Aber was immer sie schreiben, es wird gegen sie benutzt  in der einen oder anderen Weise :)

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von tapir am 21.04.2015 um 17:13:56
Dass es sich bei dem "récépissé" um eine Bescheinigung nach Art. 10 handelt, sehe ich auch so. Aber wieso soll diese jetzt Schengen-Reiserechte vermitteln? Diese "Bescheinigung" ist jedenfalls nicht "von Hause aus" ein AT, könnte also allenfalls von Frankreich als schengenwirksam gemeldet werden. Und, ist dies passiert? Ich denke nicht. Eine andere Frage ist, ob Reisen nach France métropolitaine möglicherweise trotz fehlender Schengen-Reiserechte möglich sind. Das ist Frage des französischen Rechts, kann ich nicht beurteilen.

Die verlinkte Seite habe ich mir angesehen, dort ist aber nur die Verfahrenshistorie abrufbar, nichts Inhaltliches. Ein Hauptsacheverfahren, gerichtet auf Erteilung einer Aufenthaltskarte - und das ist ja wohl ein anderes Verfahren als das von Dir verlinkte Eilverfahren - dauert nur ein Jahr oder länger, wenn die Gegenseite dort auch irgendwelche Argumente vorträgt, warum sie eine Karte nicht erteilen möchte. Dazu sagst Du aber hier nichts.

Deine sonstigen, allgemeinen/politischen Ausführungen finde ich übrigens etwas befremdlich. Eine Intervention von Bush in Französisch-Guyana, na ja, wer's glaubt. Und ob dann die Einwanderungspolitik unionsbürgerfreundlicher geworden wäre, darf wohl auch bezweifelt werden. Wenigstens habe ich gelernt (ich glaube Dir das jetzt mal), dass der OAS-Gerichtshof für Französisch-Guyana zuständig ist. Ehrlich gesagt würde ich mich aber an Deiner Stelle dennoch eher in Richtung der europäischen Justiz orientieren, eine Auslegungskompetenz des OAS-Gerichtshofs für die Richtlinie 2004/38/EG oder den AEUV dürfte wohl eher zu verneinen sein...

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von cauoo am 21.04.2015 um 19:07:04
Das recepisse ist hier, das hat der Franzose selbst als schengenfähig gemeldet:

http://prado.consilium.europa.eu/DE/3559/docHome.html

Um das zu verstehen, must du halt Regl. 1030/2002/CE , Dir.  562/2006/CE haben und lesen.

Nach 562/2006/CE arts. 1, 5.1 b) letzter Satz,  und besonders art. 2 inc. 15 sind im Prinzip alle nationalen Dokumente die Aufenthalt und Einreise/Rückkehr erlauben, im ganzen Schengen-Raum gültig.  Andererseits wäre es bei uns aber egal, wenn auch nur in Frankreich gültig, denn in D gibt es ja keine Probleme.

In art. 2 inc. 15 b) letzter Satz sind aber solche ausgenommen, die während der ersten Beantragung und Beurteilung von Dokumenten nach 2 inc. 15 a) vorläufig ausgegeben sind, das sind nationale Titel nach Regl. 1030/2002/CE.   Grund ist, das man während dieser Beurteilung noch nicht weiß, ob die Person überhaupt Recht bekommt, ansonsten würde jede völlig unberechtigte, wahrlose, willkürliche Beantragung mit einem vorläufigen Dokumenty schon Recht geben in ganz Schengen ein und rumzureisen.  Für die recepisse während einer Verlängerung dagegen bestünde das Recht auf Reisen nach/in Schengen.

Darauf beruft sich iW der Franzose.

Das gilt aber nicht für uns.  Jedenfalls innerhalb 3 Monate hat das dem EUSchengen Minimum Check genügende FamMitglied Recht auf Einreise, unabhängig von Formalitäten, die erstens wie Grnzvisum zu geben wären und zweitens nur eine Ordnungswidrigkeit wären aber nicht das AufhR verneinen.  In unserem Fall aber hat der LP aber schon FreizR erworben, weil sich dieses nach dem Status des Europäers richtet, und sogar ein Daueraufenthaltsrecht wie ich auch, unabhängig von Formalitäten.   

Der Streit ob FreizR besteht oder nicht, ist in Frankreich überflüssig, da es nach dem og IMM 1000 016 art 1.5 immer für Europäer gegeben ist, etwa juristisch unmöglich, ihnen eine natonale Aufenthaltskarte zu geben.

Um zum Fall zurückzukehren, auserdem gilt Regl. 1030/2002/CE nach seinem Art. 1.2 a für titel sejour die ausdrücklich eine Autorisation des Aufenthaltslandes sind, das ist bei Europäern / Fam.Mitgl nicht der Fall da bei Freizügigkeit AufRecht automatisch und unabhängig von "Erlaubnis".    Aber überhaupt gilt nach Art. 5.1 nur für die nationalen Titel und ausdrücklich NICHT für Europäer und FamMitgl die ihre FreizK ausüben

Damit ist die o.g. Ausnahme nach 562/2006/CE art 2 Nr. 15 b letzter Satz für vorläufige recepisses von nationalen Dokumenten nach Regl. 1030/2002/CE nicht gegeben.

Aber auch allgemein soll und kann Schengen 562/2006/CE nach seinem art. 3 nicht die Rechte der Europäer und FamMitgl einschränken, die stattdessen durch Dir. 382004 geregelt sind.

Also gilt für uns die generelle Regel 562/2006/CE arts. 1, 5.1 b) letzter Satz  ohne der vom Franzosen vorgeschobenen Ausnahme.

Ich hoffe, das ist verständlich.



Einen zusätzlichen Aspekt hat die Sache dadurch,  daß inzwischen

a) zwei deutsche Konsulate (die auch alle Unterlagen haben) bestätigt haben, das der Lebenspartner in Europa und insbesondere in Deutschland jedenfalls 3 Monate einreisen und frei zirkulieren kann ,

b) Botschaften von Guinea (Verlängerung des im Nov ablaufenden Passes) und für Deutschland (berechtigtes Vorsprechen etwa falls ein Visum gebraucht wird für längeren Aufenthalt in D.)  nur in Paris sind, und nach allgemeinem Gebrauch auch des Franzosen nur solche Konsulate Sachen regeln in deren Bezirk man wohnt, sodass er auch nicht zBsp auf deutsche/guineeische Konsulate in Brasilien oder Surinam verwiesen werden kann.

Insofern dürfte der Franzose verpflichtet sein, ihm eine Durchreise, oder eine Reise CayenneParis, zu erlauben selbst wenn er sonst kein Aufenthaltsrecht hätte.

Selbst im Falle einer Ausweisung könnte sich der LP aussuchen, wohin, wobei noch hinzukommt, das für LP islamische Staaten wie Guinea lebensgefährlich sind, also auch dann nur eine Ausweisung nach D in Frage käme, daß ja bzgl. "Rückkehrfällen" die Familienangehörigen als Freizügig behandeln also nach den europäischen verträgen ihn aufnehmen muss worauf sich der Franzose sogar berufen kann.   Fälle Surrinder Singh, Eind usw


Im Prozes hat wohl heute die Präfektur was geschrieben, wenn sonst noch jemand Ideen hat was wir noch geltend machen könnten, bitte schnellstens sagen, da der Prozess jetzt wohl zum Richter geht

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von grisu1000 am 21.04.2015 um 23:47:52

neddo schrieb am 21.04.2015 um 03:44:37:
ormal Rückkehrfall, also wie Reise in europ. Drittland.Konsul in Gwadaluppe und Paris hat bestätigt, braucht kein Visum bis 90 Tage;wir wollen aber schon innerhalb der Gültigkeit der Recepisse zurücksein

PAF läßt ihn nicht durch, sagt, Dokument für ersten Antragkeine Reise erlaubt.


Gabs da hier
http://www.info4alien.de/cgi-bin/foru/YaBB.cgi?num=1420858100
nicht ein paar Probleme mit der Verpartnerung und der Freizügigkeit. Also Anerkennung der Verpartnerung in Frankreich und DEU und Nichtbeantragung der Aufenthaltskarte bei den entsprechenden Behörden.


neddo schrieb am 21.04.2015 um 13:31:28:
Beim Verwaltungsgericht ist schon seit über 1 Jahr ein Verfahren wegen einer Aufenthaltskarte anhängig. Der Franzose hat währenddessen Tausenden Illegalen "admission exceptionelle" gewährt, aber bei meinem LP geht nichts weiter.


Nach deinem lezten Thread war sie im Januar 2015 noch gar nicht beantragt,zumindest habe ich es so verstanden. Damit wäre ja nach französischen Verständnis dein Partner illegal dort und entsprechend würde man ihm nicht ins Schengengebiet einreisen lassen

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von T.P.2013 am 22.04.2015 um 00:47:00
@grisu

Dein Link ist tot. Der korrekte Link:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1420858100/0#0

@cauoo

Dies ist ein öffentliches Forum.
Ich hielte es für sinnvoll, die angefügten jpg.-Dateien so zu bearbeiten, dass die persönlichen Daten nicht lesbar sind.
Nur ein Ratschlag.

Gruß

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von cauoo am 22.04.2015 um 03:40:56
Der link geht bei mir nicht.  (PS: neuer Link geht)  Aber zusammenfassend:



Nach Dir 38/2004/CE art. 3.2 haben Haushaltsmitglieder und unregistrierte Partner kein automatisches Aufenthaltsrecht, können aber nach dieser Dir. auch nicht ausgewiesen werden.  Ich bin hier 2003 hergekommen, und die damals beste Rechtslage und Garantien dürften weitergelten. Insbesondere Dir. 73/148/CE art. 2.1, 4, 5, 6 und günstigere Entwicklung von europäischen Prinzipien, Gesetzen, Entscheidungen, aber auch des Konzeptes zu Familie und Partnerschaften. Es reicht hier zusammenzufassen, das schon C-59/85 ein nichtregistriertes Verhältnis als privates und familiäres Leben (wenn auch keine Familie), Versammlungsfreiheit, soziales Leben und Recht absegnete. Nach Dir. 73/148/CE 4.3 haben enge Familienmitglieder dasselbe Aufenthaltsrecht wie der europäische Bürger.  Seit 1988 war die Uniao Estavel schon in der bras. Verfassung art. 226 Zi. 3 als Familie und als äquivalent der Ehe anerkannt - und zwar unabhängig von Registerung (Abgrenzung zum Konkubunat: kein rechtl. Hindernis und offensichtliches Verhältnis, Abgrenzung zur Partnerschaft: funktionell und legal wie Ehe, nur Akt der Heirat fehlt). Es gab auch schon das Urteil Wagner, wonach im Ausland gegrundete Familien, ausreichendermasen rein subjekrive und auch unabhängig vom Register, überall anzuerkennen sind - interessanterweise hat die neue europäische Rechtsprechung viele Parallelen zur bras. Uniao Estavel.  2003 also fast 20 Jahre nach og Urteil und über 30 Jahre nach o.g. Direktive war Zusammenleben in Uniao Estavel, selbst ohne Akt der Heirat,  enge Familienmitglieder iS Dir. 73/148/CE 4.3 , eine Aufenthaltserlaubnis war schon abgeschafft.  Das einmal erlangte Recht in dieser Weise mit jemand als legal zusammenzuleben, bleibt mir erhalten.

2004 gingen auch registrierte Partnerschaften, Haushaltsmitglieder und  nicht registrierte Partner in Dir. 38/2004 ein.  Erst im letzten Moment wurden Ehe- und sonstige registrierte Partner unterschieden, weil die Institution der Partnerschaft noch neu war und man nicht von der noch ungefestigten Rechtslage in Drittstaaten abhängen wollte.  Bis jedenfalls 2011 hat sich das aber dahingehend geändert, das gerade doch das Anerkennungsprinzip auch für Partnerschaften und alle Arten von Familien praktisch universell wurde, sodaß dieser Vorbehalt nicht nur jetzt wegfällt, sondern seine falsche Auffassung nach Naturalrestitution von vornhereinals irrelevant anzusehen und jedenfalls eingetragene Partnerschaften als stets gleich wie Ehepartner zu behandeln sind. 
Was die bras. Uniao Estavel angeht, gelten alle ihre Effekte ex tunc, auch eine Registrierung.   Das ist auch durchaus in Einklang mit der üblichen Rechtsauffassung, ausdrücklich abgesegnet als anzuerkennen falls so nach Recht des Registerstaates zBsp in der Erläuterung zu CIEC 32.

Auch die Vertreter von europäischen Firmen haben Freizugsrecht, wobei es nur auf die Nationalität der Firma, nicht der Person ankommt.  Nach Urteilen insbesondere  C-60/00 einzelne Rdnrm. sind von der Freizügigkeit begünstigt der europäische Bürger, nahe Familienangehörige, Kinder, die Familie als Institution;  eine europäische Firma als solche, deren Kunden und Recht auf freien Wettbewerb, Eigentümer, Geschäftsleiter, und die leitendsten Angestellten die die Verpflichtung der Firma erfüllen.   C-168/04 ab Rdnr. 60 sagt deutlich, das zwar die Staaten Kontrollen für Ausländer durchführen können, jedoch das Recht der Freizügigkeit der Firmen und ihres Personals unbegrenzt höher ist.

Nach allen Entscheidungen gilt auch für Firmen europaweit das Anerkennungsprinzip; das gilt für alle irgendwo nach örtlichem Recht  funktionierenden Firmen, selbst wenn sie demnach nicht mal registriert sein müssen.
   Beliebt sind zBsp in Zypern, England usw registrierte oder (soweit erlaubt) nicht einmal registrierte Firmen.
   Leute die sowieso zirkulieren und zBsp auf Baustellen direkt nach Arbeit fragen, sind natürlich keine Schwarzarbeiter, sondern ein grenzüberschreitendes deutsches Wandergewerbe, was unter dieser Voraussetzung weder registriert noch sonstwie gemeldet sein muß und auch gewerbekartenfrei ist, §55c Zi. 1 GewO . 
   Dazu auch Dir. 123/2006/CE art. 16.2 .  Mitglieder der Organe wie Geschäftsführung sind freizugsrechtlich Bürgern des Staates der Firma gleichgestellt, art. 54 CE ; sonstige Einzelheiten art. 49, 57 CE

   Zum letzten post noch:  Die Aufenthaltskarte inkl. deren Beantragung ist irrelevant für das Aufenthaltsrecht, welches von Formalitäten unabhängig besteht;  die NichtBeantragung macht also nie den Aufenthalt illegal, kann allenfalls 'unverhältnismäsige' Strafen nach sich ziehen, 38/2004 art. 25 , 9.3  , so wie wenn man in Deutschland als Bürger keinen Ausweis hat.   Zwischen Ablehnung des Asyls bis zu unserem Verlangen '6/14 einer Aufenthaltskarte waren es auch weniger als 3 Monate.    Der LP war jedenfalls nie illegal in Frz-Guyana.



Faktisch leben wir seit Ende 2011 zusammen. Seit ein paar Monaten später arbeiten wir auch zusammen.

Früher gab es wenig Probleme. Wenn uns die Polizei oder die PAF (beim Arbeiten oder im Verkehr) kontrolliert hat, hat sie sich damit zufriedengegeben das der LP "mit mir" ist.  Das ist OK so,  im EU/Schengen Minimum Check kann man mit beliebigen Mitteln das europäische Aufenthaltsrecht glaubhaft machen, s. C-459/99, so auch durch verbale Mitteilung.    Der LP hat zwar noch sein schon vorher angeleiertes Asylverfahren weiter laufen lassen, aber wir sind beide davon ausgegangen, das er sich durch unsere Uniao Estavel und durch unsere Firma legal aufhält und insbesondere nicht ausgewiesen werden kann,  sodas wir uns um Papiere für ihn nicht bemüht haben, noch habe ich mich um seine Asylsache gekümmert.

Ende 2013 haben wir unsere Firma registrieren lassen. Wir suchen, bewerten, machen alle Arbeit zusammen und teilen auch das Risiko etwa wenn ein Klient nicht zahlt, hatten auch bereits zusammen Anzeigen bei der Polizei gemacht und einen Prozess gegen einen solchen Kunden im November 2012 angeworfen, in dessen Rahmen das Gericht auch festgestellt hat, das wir rechtmäßig eine nach (englischem) Ortsrecht nicht anmeldebedürftige Firma betreiben. Entsprechend haben wir auch uns beide als Inhaber, Geschäftsleiter, als solche persönlich Erfüllende der Pflichten der Firma, eintragen lassen, ich nutze ja meinen LP nicht aus als alleiniger Inhaber unserer Firma.   Das sind auch keine reinen Briefkastenfirmen, 1€-ltd.s oder Wandergewerbe haben gar keinen Briefkasten, sondern wir arbeiten wirklich, fast ganz normal

   Im Feb. 2014 wurde Asyl abgelehnt.   Anfang Juni erhielt der LP, adressiert an I.B. "bei W.L." eine Verfügung, Frz-Guyana in Richtung Guinea-Bissau zu verlassen, sonst würde er dorthin transportiert.
   Das Schreiben war wie tausend andere verschickte vorformuliert und enthielt pauschale Bahauptung, die Person sei illegal eingereist, hielte sich illegal auf, würde nicht arbeiten, hätte kein Familienleben usw.

   Wir haben daraufhin geantwortet, das wir in Uniao Estavel zusammenleben, und sie das auch wissen, schon da Schreiben so adressiert, und daher der LP schon mal nicht ausgewiesen werden kann. Hinweis auch auf C-551/07 .  Ferner, das der LP Inhaber und Leiter einer europäischen Firma ist.   Auf das Asylverfahren sind wir nicht besonders eingegangen, nur soweit, das der LP nicht aus GuineaBissau sondern aus Guinea-Conakry kommt, durch falsches Verstehen des Landes die ganze Bewertung und Entscheidung des Asylverfahrens hinfällig ist also der Asylantrag nie relevant kontestiert wurde, einschlieslich daß G-B christlich, G-C aber islamisch ist, wo Gleichgeschlecht­lichkeit unter Lebensgefahr steht.
   Ferner haben wir bemängelt, das Massenausweisungen ohne individueller Bewertung, eine dem Völkermord nahekommende Verschleppung nach Art. 7 Zi. 2 des Römischen Status des Int. Strafgerichts ist,  die sich an die Seite der vom Prefekt teilgenommene Überführung in französische Staatsbürgerschaft von ca. 30.000 Kindern in den letzten 10 Jahren aus karibischen Staaten durch Scheinväter und "Legalisierung", expressiv eine der Formen von Völkermord, stellt.

   Nunmehr, also im Juni 2014, haben wir in desem Schreiben zum ersten Mal die Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Service-Erbringer, Service-Bezieher wegen unserer Firma, und als Familienmitglied, verlangt.

   Im Juli 2014 hat die PAF bei einer Verkehrskontrolle von uns beiden zusammen, den LP festgenommen, und sich auch nicht um seine Eigenschaften als LP oder Direktor einer deutschen wandergewerblichen und englischen 1-€-Ltd. Firma gekümmert.    Er hatte auch seinen Paß bei sich, im Falle einer Ausweisung ungünstig.   Nach ein paar Tagen Auslieferungshaft wurde er ganz plötzlich freigesetzt, wobei ich mal auf die Einzelheiten nicht eingehen will.

   Mittlerweile und auch dadurch daß ich ihn in der Situation nicht sitzengelassen habe, hat sich unser Verhältnis auch soweit verfestigt, das wir es für geboten hielten, unsere Uniao Estavel genauer zu regeln und auch zu registrieren.

   Im Oktober und November hat die PAF ihn nochmal mitgenommen, aber angeblich nicht zur Ausweisung, sondern nur zur Identifizier­ung weil er seinen Paß nicht mithatte, und ihn auch am selben Tag freigelassen.

   Da schriftliches Verlangen diese Praktiken zu unterlassen, und auch, eine Ausweiskarte zu leisten, erfektlos blieb, sind wir Anfang Dezember 2014 zum Leiter der Ausländerstelle beim Prefekt gegangen, und haben ihm das deutlich gesagt.
   Der ist dann gleich zusammengekrochen und hat uns gesagt, ach ja, wir seien ja verheiratet und haben ehrenwerte Firmen und er hat Aufenthaltsrecht, und hat uns ein Formular allerdings zur "admission exceptionell" gegeben.  Das haben wir später ausgefüllt und eine CE - ... Karte als Familienmitglied und Service-Leister / -bezieher verlangt.
   Im Februar 2015 wurden wir eingeladen, der Sachbearbeiter wußte nichts, hat alles aufgenommen.  Im April haben wir ein Recepisse de demande Carte Sejour erhalten.

   Inzwischen sind wir fast 6 Monate vor Ablauf seines Passes, sind die Papiere der Uniao Estavel zur Legalisation für Deutschland schon beim Außenministerium durch und beim Konsulat, und wollen wir andere Angelegenheiten in Europa erledigen, aber auch mal verreisen.

   Das noch mal zur Vorgeschichte und momentanen Situation.

   Wenn die Schwierigkeiten weitergehen, kurbeln wir auch mal gegen den Franzosen die Engländer an, die normalerweise englische Firmen im Ausland verteidigen. 


Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von Mick am 22.04.2015 um 07:12:51

neddo schrieb am 21.04.2015 um 14:43:20:
(hier geht leider nur 1 Anlage) 

Es sind drei Anlagen möglich. Beim Posten steht links "Anhänge +".

Allerdings solltest Du Dich vergewissern, dass die Leute, deren
Dokumente Du hier einstellst, auch damit einverstanden sind. Ich
gehe zunächst mal davon aus.


neddo schrieb am 21.04.2015 um 14:47:47:
Mod: diesen Fall evtl. in Extra-Thread verschieben 

Sorry, aber ich habe keine Lust, das hier auseinanderzuklamüsern.
Mache Dir bitte vor dem Posten Gedanken.

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von tapir am 22.04.2015 um 10:22:53

neddo schrieb am 21.04.2015 um 19:07:04:
Das recepisse ist hier, das hat der Franzose selbst als schengenfähig gemeldet:http://prado.consilium.europa.eu/DE/3559/docHome.html

Nein. Die von Dir verlinkte PRADO-Datenbank beinhaltet nicht nur die schengenfähigen, sondern auch nicht-schengenfähige Titel und/oder sonstige Bescheinigungen über den Aufenthaltsstatus von Drittstaatsangehörigen. Was Frankreich als schengenfähig gemeldet hat, lässt sich daraus nicht erkennen. Dazu musst Du schon die diesbezügliche Quelle konsultieren: http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/e-library/documents/policies/borders-and-visas/schengen/docs/handbook-annex_22_en.pdf, und dort Seite 27, Ziffer 2, 1. Spiegelstrich. Daraus ergibt sich, dass Frankreich nur solche "récépissés" als schengenfähig gemeldet hat, die an Ausländer erteilt wurden, die die Verlängerung eines bereits bestehenden, zwischenzeitlich abgelaufenen Aufenthaltstitels beantragt haben. Der récépissé ist auch dann nur und ausschließlich in Verbindung mit dem abgelaufenen Titel gültig, wie dort ausdrücklich vermerkt ist. Dagegen sind récépissés, die auf einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels hin erteilt wurden, gerade nicht schengenfähig.

Richtig ist, dass (ggf.) ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht besteht, völlig unabhängig davon, welche ausländerrechtlichen Bescheinigungen vorliegen. Dieses Freizügigkeitsrecht berechtigt zur Einreise und grundsätzlich zur Bewegungsfreiheit und zum Aufenthalt innerhalb der Union. Dafür ist aber der récépissé irrelevant. Außerdem ist mir auch jedenfalls zweifelhaft, ob über das abgeleitete Freizügigkeitsrecht auch konkrete, innerstaatliche Reisebewegungen erzwungen werden können. Denn bei einer Reise von Französisch-Guyana nach z.B. Paris wird ja nicht eine Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten überschritten. Dass eine Weiterreise nach Deutschland beabsichtigt ist, dürfte nicht notwendigerweise zu einer anderen Beurteilung führen, denn in Deutschland als dem Herkunftsstaat des stammberechtigten Unionsbürgers besteht ja gerade kein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht, auch, wenn deutsche Konsulate das anders beurteilen mögen.

Außerdem ist auch zweifelhaft, ob überhaupt ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht besteht. Dass die Beziehung bereits vor Inkrafttreten der Richtlinie 2004/38/EG bestand, ist nicht vorgetragen. Ob Primärrecht zur Anerkennung eines abgeleiteten Freizügigkeitsrecht in Drittländern geschlossener nichtehelicher Lebensgemeinschaften nötigt, ist mindestens zweifelhaft, sind doch die familienrechtlichen Rechtstraditionen in den Mitgliedstaaten insoweit sehr unterschiedlich ausgeprägt. In France métropolitaine scheint nach überschlägiger Prüfung inzwischen sogar ein Konkubinat für Zwecke der abgeleiteten Freizügigkeit anerkannt zu sein. Das mag aber in Französisch-Guyana anders sein.

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von cauoo am 22.04.2015 um 15:20:58
1) Zunächst einmal nur zur Recepisse und deren Bedeutung und Wert

Danke für die Belehrung für die fehlende Schengen-Verwendbarkeit der Recepisse der ersten demande eines Aufenthaltstitels usw. 

So im Prinzip hat das die PAF auch uns gegenüber geltend gemacht.

Es ist aber andererseits die Frage, was die auf das Verlangen einer CE - ... Aufenthaltskarte UNS gegebene recepisse eigentlich darstellt - und zwar sowohl ad hoc als auch effektiv.

Ist die Liste bei deinem link Ann. 22 denn ausschlieslich, oder nur beispielhaft ?  Bescheinigungen nach art. 10 Dir. 38/2004/CE werden ja überhaupt nicht genannt.

Im Grunde genommen ist ja sowieso alles falsch, was die Prefektur macht.  Der LP ist ebenso wie ich nach Dir. 38/2004/CE zu behandeln, nicht nach irgendwas von Schengen also Dir. 562/2006/CE , so auch nach dessen art. 3a selbst . Das Schengen-Abkommen inkl. der Unterscheidung von S-Bereich und außerhalb ist nur nachrangig zu vorrangigem Europa-Recht,  mehr eine technische Frage der Schließung der äußeren und Öffnung der inneren Grenzen, es kann und will nicht vorrangige Pflichten nach Internationalem Recht wie das grundsätzliche Recht der Staatsbürger und wohnberechtigten Ausländer im ganzen Staatsgebiet aushebeln.  Es ist daher auch die Frage, wem überhaupt die Teilung eines Staates in Schengen- und Nicht-Schengen-Bereich nach vorrangigem Int.Recht entgegengehalten werden kann. So gibt es auch eine Entscheidung vom 6/6/2007 iS 0700473 vom VG Basse-Terre / Martinique , das die Recepisse, hier eines Asylanten, im ganzen Staatsgebiet einschlieslich zur Reise von und nach dem Teil in Schengen, gültig sei.

Zu geben ist uns eine Bescheinigung nach  art. 10 Dir. 38/2004/CE .    Es ist daher ad hoc aber auch solange die Prefektur nicht selbst sagt das sie uns eine falsche Bescheinigung gegeben hat davon auszugehen, das die uns gegebene Recepisse eine solche nach art. 10 ist.  Selbst falls nicht, wäre sie aber in Naturalrestitution der Rechtslage wie bei korrekter Bescheinigung als eine solche anzunehmen.

Dann ist die Frage, ob es belanglos ist und inwiefern, daß Recepisses nach  art. 10 Dir. 38/2004/CE in obiger Anlage fehlen. Das läuft wieder darauf hinaus, daß Berechtigte nach  Dir. 38/2004/CE (und 148/73/CE usw)  ein grundlegenderes Recht haben als Schengen-Recht und es fehlerhaft ist, Schengen-Recht und nationale Aufenthaltstitel auf sie anzuwenden. Das gilt auch dann, wenn es entfernte Familien- oder Haushalts-Mitglieder nach art. 3 Zi.2  Dir. 38/2004/CE sind die zwar nicht automatisches Aufenthaltsrecht haben, der Bewertung durch den AufStaat gleichwohl Grenzen gesetzt sind, und sie insbesondere Schutz nach  Dir. 38/2004/CE usw. haben, zBsp nicht ausgewiesen werden können. Das wird auch dadurch bestätigt, daß nach der frz CESEDA R. 121-2-1 , 121-13 , -14 , -14-1 auch dieselbe CE- ... Karte erhalten und nicht eine nationale Karte; ebenso alle nicht freizügigen Bürger und Familienangehörige, wenn sie auch nur ein Recht nach nationalem recht haben oder bekommen, aber eben durch das europäische Verbot ihrer Schlechterstellung als Einheimische (Franzosen) oder allgemeine oder besondere berechtigte (Algerier, Tunesier, ...) Ausländer,  art. 1.5 NOR IMIM 1000116C .  Nur um ein Beispiel zu nennen, erhält ein 'conjuge' eines Franzosen oder deueraufenthaltsberechtigten Ausländers nach 3 Jahren Zusammenleben in Frankreich Daueraufenthaltsrecht; dasselbe hat dann auch ein conjuge eines Europäers (statt nach 5 Jahren gem. 38/2004/CE), und zwar als europäisches und nicht als nationales Recht  weil das Diskriminationsverbot europäisch ist.

Ich würde das so zusammenfassen, das die Recepisse  a) faktisch sowieso, aber auch rechtlich, eine Bescheinigung ist, daß die Unterlagen nach art. 10 dir. 38/2004 für eine CE-Karte hinterlegt wurden (schon da weniger Unterlagen nötig als zBsp für andernfalls anzunehmenden Ausweis/Protokoll nationalem Rechtes),   und b) als Rechtswirkung, daß diese Bescheinigung diese Formalitäten so zsammenfaßt daß sie das ohnehin bestehende europäische Recht einschlieslich über die Schengen-Grenzen hinweg für sich allein bestätigt, so das es von der PAF zu respektieren ist,   auch weil dieselben Unterlagen diejenigen des Schengen-Minimum-Check art. 3.1.2-4 , 7.10 Border Codex und Grenzvisum beinhelten.

2) Nach internationalem Recht - sowohl dem meisten konventionellen, als auch dem allgemeinen und obligatorischen inkl. dem von der Mehrheit der lokalen Staaten beschlossenen konventionellen ( Quellen des IR etwa art. 38 der Reglementierung des GH Haag, oder art. 6, 10 des KSZE-Vertrags '12/75) - umfaßt ein Aufenthaltsrecht grundsätzlich das ganze Staatsgebiet.   Genau deswegen kann die Unterteilung eines Landes in Schengen-Teil und Nicht-Schengen-Teil und Reiseverbote, mindestens Bürgern einschlieslich deren Familienangehörige (ebenfalls int. und europäisch geschütztes Recht auf Familienleben usw) nicht geltend gemacht werden.

3) Doch, Rückkehrer, einschlieslich Familienmitglieder die sie aus dem europäischen Ausland mitbringen, haben FreizR, nach einigen Etscheidungen sogar selbst wenn sie im Ausland keines hatten, dann aber die Rückkehr selbst es erzeugt. Bsp. CJCE C-370/90, 127/08, 60/00, 291/05 etc.  Suche mal zBsp in der AufhG-VwV oder FreizG-VwV nach "Rückkehr".  Wie schon im ersten post steht, erkennt das Frankreich auch grundsätzlich an, selbst wenn ein AufR nur nach nationalem Recht besteht, wegen dem europäischen Diskriminierungsverbot (was ja dazu dient, nicht die FreizK zu desanimieren bei schlechten Bedingungen im Zielland, ein wichtiges europäisches Interesse).    Ferner ist man bereits freizügigberechtigt, solange man Dienste oder Produkte bezieht, wozu das täglich Brot, Strom, Wasser, oder sogar nur die kostenlose staatliche Krankenversicherung / -versorgung in Anspruch nimmt, C-372/04 , dh praktisch für jeden. Formal wäre zu ihrer Beendung auch eine Versagung und Ausweisung durch den Aufenthaltsstaat nötig.  Aber nach den o.g. Urteilen des CJCE gibt selbst eine frühere , danach erloschene FreizK für die Rückkehr inkl. der Familienmitglieder FreizkRechte, denn ansonsten würde eine untragbare Unsicherheit für Familienmitglieder entstehen, wenn sie nach 20 Jahren Arbeit und einem Tag Arbeitslosigkeit des Bürgers die Sicherheit verlieren, mit ihm in seinen Staat zurückzukehren.  Auch in Deutschland müßte es durch formale Ablehnung beendet werden.   Dieses Recht der Rückkehrer und mitgebrachtem Familienmitglied steht auch explizit im   NOR IMIM 1000116C, kennt der Franzose auch.

Es ist ein europäisches Recht, vom Franzosen ist also zwingend zu beachten, das ich und der LP ein europäisches FreizRecht haben, nach Deutschland zurückzukehren, und wenn nicht, es beim Grenzübertritt nach Deutschland entsteht, selbst dann wenn in Frankreich erloschen.

Aber wahrscheinlich dürfte es sogar ausreichend sein, wenn in D ein FreizR besteht oder entsteht oder anerkannt wird, egal ob schon in F vorhanden, denn es ist dann ein europâisces Recht das ich mich nach D begebe und dort aufhalte sodas der F zumindest Transit zu gewähren hat; Transit in andere Staaten dürfte auch irgendwo in europäischem Recht reguliert sein.

Die Situation wäre ganz anders, wenn ich den LP nicht aus dem Ausland mitbringen würde, sondern zBsp in Deutschland gefunden hätte (außer wenn auch dort nur durch 1-Tage-Reise geheiratet, obwohl ich in Frankreich wohne - dann besteht in Frankreich und bei endgültiger Rückkehr mit dem LP nach D auch FreizR).

4) Die Beziehung bestand nicht vor 2004, erst ab 2011.

Ob dafür noch günstigeres Recht von vor 2004 gilt, ist fraglich, aber wahrscheinlich.  Erstens gilt Besitzstandwahrung für bestimmte einmal erworbene Rechte, selbst wenn davon noch nicht explizit Gebrauch gemacht wurde,  zweitens sind die Bedingungen zur Zeit des Herkommens eine Garantie und Sicherheit akzeptabler Lebensbedingungen,  drittens ist zur Animierung der europäischen FreizK alles verboten wie ungünstige oder unsichere Bedingungen.  Es gibt genug Urteile des CJCE , bezüglich verschiedener Aspekte, nicht nur der Personen- auch der Firmen- und Investitionsfrei­zügig­keit, wo diese Sicherheit bejaht wird.

Faktisch ist die Uniao Estavel eine rein konsensuelle Ehe, historisch bedingt schlicht und einfach dadurch, das in vielen ruralen Gebieten Brasiliens das nächste Standesamt über 1000km entfernt ist, deshalb die Leute aber nicht aufhören brauchen normal als Familie zusammenzuleben. Im benachbarten Staat Amapa gibt es nur ein Standesamt in Macapa und Oapoque, 90% der Bevölkerung lebt normal "als verheiratet" und "als Familie" , offen und ohne Heiratshindernis (in Abgrenzung zum Konkubinat) und  mit vollen Rechten und Pflichten der Ehe (in Abgrenzung zu Partnerschaften - etwa dem frz PACS als reine Spesenteilung des Zusammenlebens), nur fehlt ein Akt der Heirat.    Einzelheiten dazu unten. Das ist schon lange durch die bras. Verfassung legitiemiert, art 226 Zi. 3 einschlieslich aller Unterstützung der Familie, und 2011 durch das VerfGericht auch gleichgeschlechtlich. Sowohl das VerfG als auch alle OLG und Literatur bezeichnen die UE als gleichwertig der Heirat.

Ein Zusammenleben was die Voraussetzungen von CC 1723ff erfüllt, ist automatisch eine Uniao Estavel.

In Brasilien kann man jederzeit, vor, während, nach dem Zusammenleben, ein- oder beidseitig, alles was man zu seinem Zusammenleben jeder Art sagen, vereinbaren, bezeugen will, als privates Dokument schreiben, oder als erga omnes und Vollstreckungstitel (!) im Registro de Titulos e Documentos registrieren lassen, oder auch als notariellen Akt, Registro de Notas. Die meisten Registrierungen der UE machen Überlebende nach jahrzehntelangem Zusammenleben, um die Rente vom Verstorbenen zu erhalten.  Alle Pflichten und Rechte der UE gelten seit faktischem Beginn, ex tunc zur evtl. Registrierung.  Freiwillig kann man das dann auch noch ins Personenstandsregister transkribieren.    Das haben wir inzwischen in Oiapoque gemacht.

Wegen dieser größeren Flexiblität machen in Brasilien auch in Städten wo Standesämter sind, zunehmend mehr Leute eine UE statt zu heiraten. Man kann EU in Ehe und umgekehrt umwandeln, ebenfalls mit Effekt ex-tunc, der Unterschied beider ist sowieso nur formal.

Sowohl in Deutschland als in Frankreich ist die rein konsenuelle Ehe gültig falls irgendwo nach Ortsrecht gültig gewesen wo sie gelebt wurde, einschlieslich unter zwei Deutschen, dazu Pkt. 8.1.6 der Zusammenstellung der CIEC.   Interessanterweise steht dabei, daß der einzige Unterschied zur normalen Ehe nur die Beweisbarkeit ist.

Heutzutage haben wir auch das Urteil Wagner, wozu im Ausland geschaffene Familiensituationen, selbst wenn informal und subjektiv oder sogar nur vermeintlich, überall jedenfalls als Familie und als Familienleben anzuerkennen sind.

Da in D andererseits noch keine gleichgeschlechtlichen Ehen geregelt sind, ist das in D als LP anzuerkennen und wenn man will auch eintragsfähig.

Hilfsweise ist die UE flexibel genug, das es auch ein nur während eines Aufenthaltes in Deutschland dort gültiger Teil von ihr würde, wenn wir in D eine neue LP eintragen.  Auch dazu müsste der F Transit nach D gewähren.

In F ist gleichgeschlechtliche Heirat geregelt, auch die konsensuelle gleichg. Ehe anerkannt.  Außerdem gilt das Registerprinzip, dh Anerkennungsprinzip für registrierte Partnerschaften, und zwar mit allen ihren Effekten gemäß dem Recht des Registerstaates;   CC 515-7-1   (Vorher wurden alle Union Civil / Domestique als Heirat anerkannt)
   Nach Dir 38/2004 art. 2.3 item b besteht FreizK für eingetragene Partnerschaften, die a) auf der 'Basis' des Rechtes irgendeinem europäischem Staat beruhen , falls sie b) nach dem Recht des Aufenthaltstaates gleichwertig der Ehe angesehen werden, und dann werden sie ohne Diskrimination nicht schlechter  behandelt wie  nach dem nationalen Recht für Einheimische und sonstige Ausländer.
  Pkt. a) ist schon erfüllt durch Zypern, wo Partnerschaften aller Art anerkannt werden, aber auch durch das Anerkennungsprinzip, in Frankreich  CC 515-7-1 , oder durch die Rechtsentwicklung der int. und eur. Rechtsauffassung da 'Basis' nicht nur nationales Recht meint.   Pkt. b) ist wegen dem heute üblichen Anerkennungsprinzip, in F  CC 515-7-1, erfüllt, wenn der Registerstaat selbst seine Partnerschaften als gleichwertig der Ehe ansieht, was für die bras. UE der Fall ist.   Das schließt ein, daß alle Effekte seit Beginn des Zusammenlebens gelten, selbst wenn die UE erst später registriert wird; dazu Einführung der Erläuterung zu CIEC 32.

   Unsere UE hat also sowohl das Recht einer nachträglich eingetragenen rein konsensuellen Ehe,  art. 2.3 a) als auch als eingetragene Partnerschaft äquivalent der Ehe, art. 2.3 b) Dir 38/2004

   Nach einem Urteil des Trib. Admin. Lille 6.ch. 120463 5/2/14 sind Partner belgischer Partnerschaften, die weitgehend gleich der Ehe sind, als 'conjuges' iS art 2.3 a) Dir. 38/2004 und als freizBerechtigt zu werten.

   Wegen weiteren Einzelheiten zu diesem Punkt siehe aber mein früheren tread, oben von jemandem zitiert











Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von tapir am 22.04.2015 um 17:08:53

neddo schrieb am 22.04.2015 um 15:20:58:
Ist die Liste bei deinem link Ann. 22 denn ausschlieslich, oder nur beispielhaft ?  Bescheinigungen nach art. 10 Dir. 38/2004/CE werden ja überhaupt nicht genannt.

Ob die Liste, abstrakt gesprochen, beispielhaft oder ausschließlich ist, darüber kann man sich möglicherweise sogar streiten. Aber wieso - selbst, wenn die Liste nur beispielhaft wäre - eine bloße Bescheinigung, dass ein Antrag gestellt worden sei, so ohne Weiteres einen schengenfähigen AT darstellen soll, wenn nicht ausdrücklich dementsprechend notifiziert, kann ich einfach nicht erkennen. In der Praxis nützt das doch im Übrigen alles eh nichts. Entweder der Drittstaatsangehörige ist freizügigkeitsberechtigt und kann das auch beweisen, dann kräht kein Hahn nach dem récépissé. Oder kann die Freizügigkeit nicht beweisen, dann hilft ihm aber auch der récépissé nicht weiter.


neddo schrieb am 22.04.2015 um 15:20:58:
Zu geben ist uns eine Bescheinigung nach  art. 10 Dir. 38/2004/CE .   

Prinzipiell ja, wobei aber - wenn es nach französischem Recht darauf ankommt - zu prüfen sein wird, ob die Partnerschaft nach Maßstäben des französischen IPR für den französischen Rechtsraum wirksam ist. Das kann auch Dokumentenprüfung, Prüfung von "Ehehindernissen" usw. beinhalten.


neddo schrieb am 22.04.2015 um 15:20:58:
Ich würde das so zusammenfassen, das die Recepisse  a) faktisch sowieso, aber auch rechtlich, eine Bescheinigung ist, daß die Unterlagen nach art. 10 dir. 38/2004 für eine CE-Karte hinterlegt wurden (schon da weniger Unterlagen nötig als zBsp für andernfalls anzunehmenden Ausweis/Protokoll nationalem Rechtes),   und b) als Rechtswirkung, daß diese Bescheinigung diese Formalitäten so zsammenfaßt daß sie das ohnehin bestehende europäische Recht einschlieslich über die Schengen-Grenzen hinweg für sich allein bestätigt, so das es von der PAF zu respektieren ist,   auch weil dieselben Unterlagen diejenigen des Schengen-Minimum-Check art. 3.1.2-4 , 7.10 Border Codex und Grenzvisum beinhelten.

Allenfalls stellt der récépissé eine Bescheinigung gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38 dar, keinesfalls aber die Aufenthaltskarte gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 RL 2004/38. Falls eine Aufenthaltskarte vorläge, wäre das natürlich von der PAF zu respektieren. Dafür braucht man aber keine umständlichen Umwege über Schengen, das steht bereits in Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 2 RL 2004/38. Ein récépissé ist aber unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine solche Aufenthaltskarte.

Ob Rückkehrer-Freizügigkeit gilt bei bloßem, punktuellen Besuchsaufenthalt im Herkunftsstaat, bei dem allenfalls die passive Dienstleistungsfreiheit für Geschäfte des täglichen Lebens in Anspruch genommen wird, erscheint mir jedenfalls diskutabel.

Besitzstandswahrung für noch nicht erworbenen Besitzstand scheint mir zweifelhaft, ist aber Sache des französischen IPR. Letztlich würde das auf eine Versteinerung eines stets nur hypothetischen Rechtszustands hinauslaufen. Ich hielte das für wenig sachgerecht.

Wieso lasst Ihr die Partnerschaft nach brasilianischem Recht nicht in Deutschland nachbeurkunden, § 35 PStG? Damit wäre das Thema vermutlich auch für Frankreich erledigt, oder?

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von Aras am 22.04.2015 um 19:25:13
Im alten Thread wurde festgestellt, dass die brasilianische Partnerschaft von Deutschland nicht anerkannt wird.

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von tapir am 22.04.2015 um 20:03:47
Das kann ich dem alten thread so nicht entnehmen. Diese Partnerschaft wird, wie der französische PACS, nur für gemischtgeschlechtliche Partnerschaften nicht anerkannt. Gleichgeschlechtliche, eingetragene Partnerschaften brasilianischen Rechts dürften gemäß Art. 17b EGBGB auch in Deutschland wirksam sein. Vgl. Heiderhoff, in: Beck.OK EGBGB, Art. 17b Rn. 6.1. Da Art. 17b Abs. 1 Satz 1 EGBGB auch nicht danach fragt, ob die Partnerschaft nach dem Heimatrecht der Partner eingegangen werden konnte, dürfte hier die einzige Schwierigkeit darin liegen, eine guineische Geburtsurkunde vertrauensanwaltlich überprüfen zu lassen, wobei auf Grund der damit verbundenen "Schnüffelei" im Familienumfeld mit Blick auf die vor Ort verbreitete Schwulenfeindlichkeit und die Sensibilität einer gleichgeschlechtlichen Orientierung vertretbar wäre, hiervon abzusehen und eidesstattliche Versicherungen genügen zu lassen. Ob das Standesamt I das mitmacht, ist natürlich völlig offen, aber vor Gericht bestünde prinzipiell eine diesbezügliche Chance.

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von cauoo am 22.04.2015 um 20:23:44
"Entweder der Drittstaatsangehörige ist freizügigkeitsberechtigt und kann das auch beweisen, dann kräht kein Hahn nach dem récépissé. Oder kann die Freizügigkeit nicht beweisen, dann hilft ihm aber auch der récépissé nicht weiter"

Das ist richtig, bedauerlicherweise aber nur in der Theorie so; genau das ist ja das Problem.  Meine Freiz wurde vom Franzosen nie betritten, und es ist ziemlich klar, daß der LP es auch ist, aber die Respektlosigkeit ist groß, und man sucht irgendwelche Formalitäten um Probleme zu erfinden.

"... zu prüfen sein wird, ob die Partnerschaft nach Maßstäben des französischen IPR für den französischen Rechtsraum wirksam ist. Das kann auch Dokumentenprüfung, Prüfung von "Ehehindernissen" usw. beinhalten"

Das machen sie in der Praxis bei keinen Ausländern, und erst Recht auf die europäische Freiz angewendet, würde es sie praktisch völlig paralisieren.  In Deutschland wird ja auch nicht bei Familienangehörigen vom Franzosen bei Wochenendfahrten eine Übersetzung der frz Heiratsurkunde verlangt oder bei ausländischen Familienangehörigen die Gültigkeit bestritten. Genau dazu ist ja eigentlich der Schengen Minimum-Check da.   Ich halt mir mal beide Wege offen und meine, die Uniao Estavel gibt sowohl die Rechte einer nachträglich registrierten rein konsensuellen Ehe, als auch die einer registrierten Partnerschaft, wobei Letztere nach dem Registerstaatprinzip so anzuerkenen ist wie sie ist  also für uns günstiger ist.

Versteh mich nicht falsch. Ich bin auch der Meinung, daß man den Umweg über Schengen nicht braucht.    Den hat aber der Franzose erfunden, indem er sagt, die Recepisse der 1. demande sei wegen der Ausnahme im genannten Schengen-Gesetz nicht reisetauglich.   

Ohne Schengen ist die recepisse, genau so wie auf ihr auch steht, eine Bescheinigung der Beantragung einer Aufenthaltskarte und nicht -erlaubnis, und in der Hand eines FamMitgl eines Europäers eine solche gemäß art. 10 38/2004 . Das mach ich ja auch geltend.

Ferner besteht das Aufenthaltsrecht der freizugsberechtigten Europäer inkl. Familienangehörigen unabhängig von Dokumenten,   es ist nur die Eigenschaft zu belegen - also europäischer Bürger oder Familienmitglied eines solchen - und zwar auf beliebige Weise.   

Das soll die Aufenthaltskarte erleichtern und im betreffenden Land standardisieren.  Diese kennen die nationalen Beamten und sehen sofort daß der Betreffende berechtigt ist, während mit Heiratsurkunden, Register von Partnerschaften usw anderer Länder, sowie der Möglichkeit gefälschter Dokumente, die Überprüfung eine Stunde dauern würde.

Deswegen bin ich der Meinung, daß das Protokoll einer solchen Aufenthaltskarte, provisorisch bis man die erhält,   bis dahin schon denselben Wert hat wie die Karte selbst:  das schon vhd. Aufenthaltsrecht nicht gibt, sondern bestätigt, inklusive daß die betreffenden Dokumente oder sonstigen Beweise von art. 10  schon vorgelegt wurden und das Recht hinreichend plausibel gemacht wurde.

Wenn die FreizK einmal entstanden ist, besteht sie auch  weiter, bis sie positiv widerrufen wurde - und selbst dann gilt sie noch weiter für die Rückkehr in den eigenen Staat, d.h. Mitnahme der FamMitgl dorthin weil sonst eine unakzeptable  Rechtsunsicherheit für diese bestünde daß nach langjährigem Aufenthalt bei kürzestem Wegfall ihre ganze Zeit und Sicherheit weg wäre und sie ohne Lösung blieben, dazu fast alle Urteile zur RückkehrFreizK .   

Reise ich also jetzt nur 1 Tag mit dem LP nach D, ist das alles unter der FreizK, egal ob ich danach wieder zurück nach F reise oder in D bleibe.   Umgekehrt, wer in D heiratet, und dann 1 Tag nach Dänemark fährt, erlangt deswegen noch keine FreizK


Es muß schon eine gewisse Rechtssicherheit bestehen, sonst würden nach langjährigem gesicherten Recht bei einem Tag fehlenden Bedingungen man genauso dastähe wie wer der überhaupt kein Recht erlangt hat.    So ist zBsp das Daueraufenthaltsrecht , einmal erlangt, weiter gültig selbst wenn sich das Gesetz ändert.  Inwieweit das bei vhd aber nicht konkret benutztem Recht gilt, kann zweifelhaft sein, ist aber wohl zu bejahen; es ist in jedem Fall gegeben, falls die Rechtslage auch eine Garantie für bestimmte Mindest-Bedingungen darstellt, was zBsp bei 38/2004 ausdrücklich der Fall ist, art 37 und auch bei 148/73 so war.  Das ist nicht Frage des IPR, sondern der europäischen Rechtsauffassung dazu, ob ich weiterhin günstigeres Recht von 148/73 auf meinen 2011 gefundenen LP anzuwenden verlangen darf.

Genau das wollen wir ja machen, die LP auch in D eintragen, bei meinem Geburtsort.



Nirgends wurde festgestellt, das die Uniao Estavel in D nicht anerkennt würde.

Nicht anerkant wird die verschiedengeschlechtliche Uniao Estavel als deutsche LP weil es in D keine verschiedengeschlechtliche LP gibt.   Aber die gleichgeschlechtliche UE wird anerkannt, allerdings mit den geringeren Effekten maximal der deutschen LP .

Inzwischen bürgert sich aber ein, das die gg UE als "Uniao Estavel Homoafetiva" oder nur "UH" bezeichnet wird, und "Uniao Estavel" zunehmend ausschließlich auf verschiedengeschlechtliche Fälle bezogen wird.  Das ist aber eine reine Bezeichnungsfrage, durch die beteiligten Personen ist immer klar um was es sich handelt.     Andernfalls würden die deutschen Konsulate in Brasilien das im konkreten Fall auch kaum legalisieren und warnen das das in D nicht anerkannt wird.

 



 




Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von Aras am 22.04.2015 um 20:30:36

Zitat:
Eine „União Estável“ wird vom deutschen Rechtsbereich nicht anerkannt.


http://www.brasil.diplo.de/contentblob/3960826/Daten/4737499/Merkblatt_Lebenspartnerschaftsregister.pdf

Liegt wohl darin, dass man in Brasilien heiraten kann.

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von cauoo am 22.04.2015 um 20:38:45
Das bezieht sich nur auf die verschieden- und nicht auf die gleichgeschlechtliche Uniao Estavel, denn für verschiedengeschlechtliche gibt keine  LP und die müssen in Brasilien heiraten um das als Heirat anerkannt zu bekommen, hat mir auch das Konsulat sowie das dt. Standesamt gesagt

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von cauoo am 22.04.2015 um 20:58:07
Aber trotzdem:  nehmen wir mal an, das sich die Franzosen wie üblich rattenhaft verhalten.   

Was bräuchten wir denn mindestens, um von Surinam aus über Holland oder von Brasilien aus über Portugal oder direkt nach Deutschland zu reisen ?      Transitvisa, und selbst nach Deutschland reicht überhaupt ein e-mail vom Konsulat das man in D kein Visa braucht ?    Wir wollen ja nicht gerade über Lybien per Schiff reisen - wenn die Situation dahin kommt, kann niemand mehr die EU ernst nehmen und als legitim ansehen, ebensowenig jedwede Einwanderungskontrollen

Was wir jedenfalls NICHT machen werden, ist beim Konsulat des Franzosen in Surinam oder Macapa ein Visa erbeten um normal Cayenne-Paris zu benutzen.  Sollte sich das hier nicht gelöst haben, und/oder wir mit deutschen oder sonstigen Papieren für den LP nach Cayenne zurückkommen, respektieren wir den Franzosen noch weniger als bisher bzw überhaupt nicht mehr als legitim. 

Unter den gegebenen Umständen wäre es auch nicht schlecht, das sich die EU langsam um Respekt ihrer Gesetze und Prinzipien kümmert, weil sie sonst auch schnell von niemand mehr ernst genommen oder gewollt wird, wie ohnehin schon in anderen Aspekten der Fall.  Die Leute sind europamüde, weil in der Praxis nix funktioniert

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von Aras am 22.04.2015 um 21:12:59
@tapir

Ich hab das nachgeschlagen. Im Beck steht, dass es seit 2004 möglich wäre.

Laut englischer Wikipedia:


Zitat:
Same-sex unions have been legally recognized in Brazil since 2004.

Also soweit mit der Aussage im Beck konform.


Zitat:
Stable union (Portuguese: união estável) is available for same-sex couples since May 2011


Also es scheint als wäre eine união estável eine weitere Rechtsform, neben der Ehe, die auch für homosexuelle Verbindungen offen ist.


Zitat:
Brazil's Supreme Federal Court ruled, in 2011, that same-sex couples are legally entitled to those unions, laying a legal foundation for future legislation on same-sex matrimonial rights. Several unions were converted into full marriage by state judges.[6] Before the nationwide legalization in May 2013, Alagoas,[7] Bahia,[7][8] Ceará, Espírito Santo, Federal District, Mato Grosso do Sul, Paraíba, Paraná,[9][10] Piauí, Rondônia, Santa Catarina, Santa Rita do Sapucaí (MG),[11][12] São Paulo,[13][14] and Sergipe allowed same-sex marriages in a manner that is equal to opposite-sex marriages, while Rio de Janeiro in April 2013 allowed local judges to perform same-sex marriages if they agreed to do so.[15] Other states all recognized the marriages, and had registered marriages (often after a judicial approval) on a case-by-case basis.



Zitat:
Since May 14, 2013, same-sex marriage has been a right of all same-sex couples to access marriage status, due to a sweeping Federal Court ruling,[1][2] which denies notaries of states who do not recognise same-sex marriage the right to refuse to perform same-sex marriages.


Meine Vermutung:
Es gab wohl homosexuellen-freundliche Notare, die ab 2004 die Ehen schlossen und konservative Notare, die dies ablehnten. Durch die Entscheidung des obersten Gerichtes wurde die Praxis vereinheitlicht und die Ablehnung verboten.

Der im Merkblatt erwähnte Beschluss des LG Kaiserlautern bezieht sich auf eine kalifornische Ehe, die nicht ins Eheregister sondern ins Partnerschaftsregister eingetragen werden muss. Dies verstärkt meine Vermutung, dass es um die brasilianische Ehe und nicht um die uniao estavel geht.

Eine PACS nach französischem Recht scheint aber von Deutschland anerkannt zu werden.

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von tapir am 22.04.2015 um 22:08:33
Wieso Nachbeurkundung am Geburtsort? Zuständig ist das Standesamt I in Berlin. Eine persönliche Vorsprache ist dort wohl kaum erforderlich. Ggf. eine Unterschriftsbeglaubigung beim deutschen Honorarkonsul in Mathoury.

Dass im hyperföderalistischen Brasilien alle möglichen Varianten von solchen Partnerschaften in der Praxis existieren, mag ja im Übrigen sein. Entscheidend ist aber doch hier nur, dass in ein staatliches Register eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft eingetragen wurde, die nicht als Ehe bezeichnet ist. Damit ist der Art. 17b EGBGB anwendbar, genau wie beim französischen PACS. Dass dasselbe Institut nach Ortsrecht auch verschiedengeschlechtlichen Paaren offen steht und hinsichtlich solcher Paare in Deutschland nicht anerkannt wird, steht der Anerkennung der gleichgeschlechtlichen uniao/PACS genausowenig entgegen wie die Tatsache, dass gleichgeschlechtliche Paare nach Ortsrecht (wie übrigens inzwischen auch in Frankreich!) Ehen eingehen können.

Was es sonst noch alles in Brasilien gibt, ist doch dann Jacke wie Hose. Oder?

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von cauoo am 22.04.2015 um 22:12:36
Obwohl ich das schon weiß, danke ich dir sehr für deine freundliche Bemühung und Suche, um mir zu helfen;

Wie schon im anderen Thread von mir kurz gesagt, ist die gleichgeschlechtliche Uniao Estavel seit 2011 durchs Verfassungsgericht abgesegnet.  Aber schon seit ca. 20 Jahren zuvor haben die ersten OLG sie abgesegnet, und noch länger vorher schon einzelne kleinere Gerichte.   Man kann alle Arten von Erklärungen, Vereinbarungen, Bezeugungen des Zusammenlebens entweder selbst schreiben und im Registro de Titulos e Documentos registrieren lassen, dann gelten sie erga omnes und sogar als Vollstreckungstitel ultra partes, oder aber durch einen notariellen Akt, der dann im Registro de Notas registriert wird.   Es wurden bis zu 300 Jahre alte private (nicht-registrierte) gleichgeschlechtliche Vereinbarungen der UE gefunden.  Sie waren früher bis heute halt nur noch nicht ausdrücklich durch Gesetz erlaubt sondern nur durch die Rechtsprechung (auch bis heute wurde die Verfassung nicht geändert), aber auch nie verboten, halt nur sehr selten öfftl in Erscheinung getreten. Insbesondere aber ist die UE formunabhängig und automatisch gegeben, wenn faktisch ein Zusammenleben unter den  Voraussetzungen die sie derzeit defineren stattfindet, iW als Gatten, Familie, einschlieslich öfftl. Auftreten und die normale Respektierung durch Gesellschaft und Staat, auch wenn ein formaler Akt der Heirat fehlt.   Der Übergang zur natürlichen rein konsensuellen Ehe ist also fliesend.  Aber einzige, offene Beziehung ohne rechtl. Hinderungsgründen (Abgrenzung zum Konkubinat), noch funktionell begrenzt verglichen mit der Ehe die durch eine Heirat begründet wurde (Abgrenzung zu modernen Partnerschaften). 

Vom Verfassungsgericht, den OLG, Literatur, Doktrine, und von wohl auch allen Notariaten, wird die EU als äquivalent der Ehe mit Heirat bezeichnet, der einzige Unterschied ist nur diese Formalität.  

Insofern ist es auch ganz korrekt, iS des art. 2.2 Dir 38/2004 das als Ehepartner oder Partnerschaft ägquivalent der Ehe oder als beides anzusehen,   im ersten Fall hängt das nicht von einem Register oder sonstige Nebenbedingungen des art. 2.2 a) ab, in zweiten nicht von Formalitäten der Ehe und ihrer Anerkennung.         Andererseits ist aber 'sposes'/'conjoints' nach diversen Entscheidungen incl C-59/85 nicht europarechtlich definiert und sind seit dem Urteil Römer aber auch nach dem Urteil des VG Lille  die Betreffenden conjoints in seinem Sinne, wenn die Beziehung weitgehend eheähnlich ist, was auf die UE, aber auch auf die rein konsensuelle Ehe ohne Register, zutrifft


Mein LP war niemals illegal hier

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von cauoo am 22.04.2015 um 22:25:02
Hier noch eine Erläuterung der UE, immerhin eine immigrationsbezogen und auch sonst interessante, und zudem altehrwürdige und vielbewehrte Institution der Familie

===
Erklärung der  "Uniao Estavel"  ( Stable  Civil/Domestical Union )


   Oft ist lokal kein Standesamt vorhanden; haben einfache Personen keine finanziellen Mittel oder kein Verständnis für Formalitäten; sind Eingeborene (wie, Indios) nicht in Kultur und Verwaltung integriert; wohnen Bürger des Landes, Ausländer mit Dauervisum,  oder sonstige Personen die in der Art der Familie in Herkunfts- oder Aufenthaltsland zusammenleben wollen in einem anderen/dritten Land; wird das Grundrecht auf   freie und flexible Gestaltung der Familie und  Nicht-Diskriminier­ung der Geschlechter und gleichge­schlechtliche Ehe durch Ehe mit Heirat nicht realisiert, oder von Kirche/Staat eine Registrierung erschwert; usw.   Unabhängig von Formalitäten wie Eheschliesung, leben dann viele solcher Personen zusammen wie und als verhei­ratet,  oft über Jahrzehnte, mit Kindern usw.   als normale und vollwertige Ehe und Familie,   mit allen moralischen und rechtlichen Pflichten, notorisch  und mit voller Anerkennung und Respekt durch Gesellschaft und Staat. 
   Unabhängig der formalen oder faktischen Bedingungen haben diese Menschen nach internationalem, europäischem, verfas­sungs­mäßigem Recht ein Menschenrecht auf Ehe, Familie, familiäres und privates Zusammenleben, Versammlung, Nicht-Diskrimination,  Freiheit der Planung und Gestaltung der Familie inkl. Wahl von Kultur, anzuwen­dendes Recht, Art, Institution des Zusammenlebens wie Ehe oder Union oder Partnerschaft, ausreichende beabsichtigte oder faktische subjektive Konstitution,   unmittelbares Geltend­machen bei und Respekt durch andere und die Gesellschaft,  Aner­ken­n­ungsprinzip oder sonst gewähltes Kollisionsrecht und personelle oder territo­riale Regenz, fakultativ formales Instru­ment, Regist­er­ort, Gerich­t­stand,  Identität und Einheitlich­keit der Familie,  unabhängig vom Staat wo sich die Familie befindet , wobei bestimmte Hinder­ungsgründe soweit international weitgehend erlaubt (wie, Gleich­geschlecht­lichkeit; bestimmte Formalitäten oder privilegierte Intervenienten wie Staat, Kirche) auch lokal weder als Ehehinder­nis noch als Verstoß der öfftl. Ordnung verboten werden können

/ formal: natürliche, rein konsensuelle Ehe , unabhängig  staatlichem oder kirch­lichem Register oder Akt der Heirat;   jedoch  ausdrücklich durch Verfassung und Gesetzgebung legalisiert, und Registrierung möglich

/ faktisch, funktionell und rechtlich: normale, vollwertige Familie und Ehe (in Abgrenz­un­gen zu Partnerschaften die konzeptionell rechtlich und faktisch begrenzt sind) mit staatlichem Schutz und Unterstützung; notori­sches, einziges Verhäl­t­nis, kein rechtlicher Hinderungsgrund vorhanden  (in Abgrenzung zum Konkubinat mit Hinderungsgrund und oft heimlich)

/ automatisch begründet sobald beabsichtigt oder faktisch die Bedingungen weitgehend vorliegen;   Mindest-Voraussetzungen daß es eine Uniao Estavel ist insbesondere: Fehlen von Ehehindernissen, eheliches Zusammenleben wie und Auftreten als "verheiratet"(casado) und als Ehepartner (more uxorio) und Bildung einer Familie (animo maritalis), Erfüllen der normalen ehelichen Pflichten und Rechte

/ alle Arten der Ehe sind untereinander gleichwertig, sind funk­tionell gleich, haben gleiche Rechte und Pflichten,  nur formale Unterschiede:   Heirat  konstitutionell, erforderlich und vor Ehe;  Register  bestätigend, freiwillig und vor, während, nach Ehe

/ möglich jederzeit  Vereinbarungen, Erklärungen, Bezeugungen, sonstige Dokumente zu vereinbaren, ändern, registrieren, einschließlich verschie­dener Formen wie Ehe, Union, Partnerschaft, und gültig ex-tunc seit fak­t­ischem Vorliegen der jeweiligen Bedingungen; Zivilstand "uniao estavel" , zum Schutz der Gläubiger anzugeben (auch wegen der sich möglicherweise dauernd ändernden Vereinbarungen, anders als bei sonstiger Ehe)

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von Aras am 22.04.2015 um 22:28:34

neddo schrieb am 22.04.2015 um 22:12:36:
Mein LP war niemals illegal hier


Darum gehts nicht. Es geht darum, dass diese Rechtsform der Lebenspartnerschaft nicht von Deutschland anerkannt wird.

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von tapir am 22.04.2015 um 22:48:55

Aras schrieb am 22.04.2015 um 22:28:34:
Darum gehts nicht. Es geht darum, dass diese Rechtsform der Lebenspartnerschaft nicht von Deutschland anerkannt wird.      

Doch, bei Gleichgeschlechtlichkeit der Partner und Eintragung in ein staatliches Register eben schon. Der Rest ist anthropologisch interessant, juristisch aber irrelevant.

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von Aras am 22.04.2015 um 22:54:46

tapir schrieb am 22.04.2015 um 22:48:55:
Doch, bei Gleichgeschlechtlichkeit der Partner und Eintragung in ein staatliches Register eben schon. Der Rest ist anthropologisch interessant, juristisch aber irrelevant.


Ich behaupte mal, dass du hier zu gutgläubig bist und die Uniao Estavel juristisch für Deutschland irrelevant ist. Begründung ist die "anthropologische" Erklärung da oben.

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von cauoo am 23.04.2015 um 00:33:29
Bitte vorigen Beitrag löschen, irgendwas schiefgelaufen, beim Ändern
========

Nach allen Informationen die ich eingeholt habe, wird die gleichgeschlechtliche UE schon in Deutschland anerkannt (in den Grenzen der LP).

Wir wollen sie ja auch registrieren lassen, hilfsweise eine neue deutsche LP, die wir dann als in D anzuwendende Version unserer UE in diese mt hineinnehmen können

Hier auch noch zur rein konsensuellen Ehe, das war unsere UE vor der Eintragung
http://www.ciec1.org/GuidePratique/Pays/etatsmembres/Allemagne/Allemagne-Chap6a9-mars2006.pdf   Pkt 8.1.6
Zusätzlich zu solch einer wilden Ehe ist die nicht eingetragene UE aber ausdrücklich durch die bras. Verfassung art 226 inc 3 und CC 1723ss anerkannt und geschützt

Und hier zBsp zu Partnerschaften, einmal registriert, kann das auch retroaktiv ex-tunc gelten falls am Registerort so üblich
http://ciec1.org/Conventions/Conv32.pdf   S. 15 zu Art. 1
Das CIEC 32 Abkommen ist zwar noch nicht gut ethabliert, stellt aber doch die in Europa vorherrschende Auffassung dar. Wie gesagt, gilt inzwischen in den meisten Staaten das Recht des Registerortes, in F CC 515-7-1.    Demnach gelten wir auch nach der Registrierung in Frankreich (CC 515-7-1)  seit 2011, nicht seit 2014 (Register) als verheiratet.  Denn  nach bras. Recht gilt die UE von Anfang der faktischen Beziehung unter ihren Mindestvoraussetzungen an, und die Effekte der Registrierung ex-tunc  seitdem.    Nur als Beispiel, nach bras. CC 1726 kann eine UE in ene Heirat "umgewandelt" werden.  Warum umgewandelt, statt neu geheiratet ?   Eben weil man dadurch seit Beginn der UE verheiratet ist.

FreizR ist die UE ziemlich sicher in Dir 38/2004/CE art. 2 enthalten. Soweit ICH (und danach richtet sichs) FreizBer bin, richtet sich die ganze Rückreise und sogar der erste Aufenthalt in D nach EU-Recht, nicht nach deutschem Recht, auch die Frage, ob/daß der Uniao-Estavel-LP nach der deutschen Grenze weiter nach Dir 38/2004 Familienmitglied und FreizBer bleibt, oder ob/und nicht daß für die halbe restliche Rückreise deutsches Recht gelten würde, der UE-LP an der Grenze aufhören könnte Familenmitglied zu sein, und dann illegal wäre.

Es geht aber momentan nur darum, wie wir nach Deutschland oder hinreichendermaßen wenigstens bis Paris kommen. Uns wurde gesagt, wenn wir sicherheitshalber trotzdem ein Visum wollen,  würde uns das in Paris schnell, evtl am selben Tag, gegeben.

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von Aras am 23.04.2015 um 00:48:08
Das CIEC Übereinkommen Nr. 32 ist nur durch Spanien ratifiziert worden. Und was für Brasilien akzeptiert oder geschützt ist, daran muss sich Deutschland nicht halten. Insofern verstehe ich die ganze Argumentation diesbezüglich nicht.

Aber das mit dem erworbenen Freizügigkeitsrecht sehe ich genauso. Aber erstmal muss dein Partner die Aufenthatskarte haben.

Wurde die UE durch euch in eine Ehe umgewandelt?

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von cauoo am 23.04.2015 um 03:11:33
Ich hatte CIEC 32 nur erwähnt, um zu demonstrieren, das diverse Eigenschaften der Uniao Estavel, etwa die auch für uns relevate Rückwirkung,  relativ normal und nicht irgendwelche schwer anzuerkennenden Winkelzügeder UE sind.  Interessant sind etwa auch TA (2013) 0337 of 09/10/2013 , PE 432.731 2010 , oder  bras. Verfassungsgericht STF ADI 4277-DF-132 ADPF RJ , die die momentane Entwicklung von Einrichtungen der Familie zusammenfassen.

Wir haben die UE nicht in Heirat umgewandelt, sondern als UE normal im RTD registrieren und das optional auch noch ins RCPN transkribieren lassen.   Eine alle wichtigsten Elemente enthaltene, für sich autosuffiziente Kurzform in mehreren Sprachen, siehe in Anlage, ihr wesentlicher Inhalt / mindeste und einige andere wichtige Voraussetzungen und Eigenschaften.      Aber eine konsensuelle Ehe und Familie ist die nicht registrierte UE schon automatisch von Anfang an, mit Rechtswirkung in Brasilien, ausdrücklich nach Verfassung und Gesetz anerkannt und dann UE genannt, und nach der Registrierung auch im Ausland, rückwirkend ex tunc wie nach bras. Recht; dazu nochmal obige Anlage der Erläuterung zu art. 1 CIEC, was auch für das Anerkennungs- oder Registerprinzip und frz. CC 515-7-1 gilt.

Was heutzutage als relevant ethabliert ist, in Frankreich und in den meisten anderen Ländern, für Partnerschaften noch mehr als schon für Ehen,  ist  das Anerkennungsprinzip oder dessen schwächere Form nur auf registrierte P bezogen, sowohl bei CIEC als auch nach nationalem Recht zBsp französischem:

"Article 515-7-1
Les conditions de formation et les effets d'un partenariat enregistré ainsi que les causes et les effets
de sa dissolution sont soumis aux dispositions matérielles de l'État de l'autorité qui a procédé à son
enregistrement."


Demnach ist in F die einmal registrierte UE mit all ihren Effekten gemäß bras. Recht (wie etwa: ex tunc) anerkannt, und zwar automatisch ohne formalem Verfahren der Anerkennung.   In Deutschland wohl auch innerhalb dem  normalen dt. LP , EGBGB 17b .

Das FreizR hat der LP auch, wie schon mehrfach gesagt,  gibts in F die Unterscheidung nicht und ist ein Europäer und seine potentiellen FamMitgl, selbst wenn er eigentlich nicht FreizBer sondern nur ein Aufenthaltsrecht nach nationalem Recht hat, als freizBerechtigt aufgefast und erhält wenn er will eine CE-Aufenthaltskarte,  die aber ausdrücklich NICHT für das Recht erforderlich ist, liest du mal die Umsetzung von 38/2004 CESEDA R 121-13,14 usw:  La reconnaissance de leur droit de séjour n'est pas subordonnée à la détention du titre de séjour ni à celle du récépissé de demande de titre de séjour.

Oder 38/2004 art. 25; wie schon mehrfach gesagt, tritt die FreizK auch ohne Formalitäten ein, bei Rückkehrern im Herkunfsstaat sogar wenn ihre Voraussetzungen schon vor der Rückkehr erloschen waren, als Sicherheit um plötzlich rechtlose Situationen der FamMitgl zu vermeiden, siehe etwa CJCE Urteil Eind.


Wie so oft im Leben, hat der LP wohl alle Rechte, werden sie aber nicht respektiert; in Guyana-Cayenne, evtl. auch in F und in D .  Daher Vorschläge erbeten, wie wir mit der jetzigen Situation umgehen könnten, mit welchen Rechtsgründen wir evtl noch nach Paris kommen wenn das VerwG nix anordnet.




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Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von tapir am 23.04.2015 um 09:19:46

Aras schrieb am 22.04.2015 um 22:54:46:
Ich behaupte mal, dass du hier zu gutgläubig bist und die Uniao Estavel juristisch für Deutschland irrelevant ist. Begründung ist die "anthropologische" Erklärung da oben.
           

Das überzeugt mich nicht. Zu subsumieren ist unter Art. 17b EGBGB und nicht unter irgendwelche anthropologischen Begründungen. Sobald ein Registereintrag vorliegt, sind die Voraussetzungen von Art. 17b EGBGB erfüllt. Dass der fremde Gesetzgeber irgendwelche außerrechtlichen Vorstellungen mit dem Institut verbindet, ist uns egal. Wir haben selber solche "über die positive Rechtsordnung hinaus reichenden" Vorstellungen (Art. 1 Abs. 3, 6 GG) und nehmen es hin, wenn diejenigen fremder Staaten davon (ggf. stark) abweichen, weil das kollisionsrechtlich irrelevant ist. So erkennen wir bspw. auch Eheschließungen von katholischen Libanesen an, obwohl nach dem zu Grunde liegenden Recht die Ehe ein göttliches Sakrament und kein familienrechtlicher Vertrag ist, so dass das Institut wesensmäßig auch kategorial anders funktioniert als nach deutschem Recht. Ebenso ist es uns egal, dass ein anwendbares Recht sich u.U. nicht einmal als menschlich, sondern als göttlich gesetzt, versteht, so dass nach inländischen Maßstäben auch nur nach soziologischen, nicht aber nach den hier maßgeblichen, normativen Maßstäben eine Rechtsnorm vorliegt. Das ist uns aber alles egal, weil es im IPR nicht auf normative, sondern auf funktionale Äquivalenz ankommt.

Eine Reise von einem anderen südamerikanischen Land nur mit dieser brasilianischen Registereintragung (ggf. übersetzt) und einer E-Mail der deutschen Botschaft würde ich, wenn überhaupt, nur im Wege eines Direktflugs vornehmen und das Ganze vorher mit der Airline und v.a. auch der Grenzpolizei am Abgangsort abstimmen.

Ich würde eher mit der deutschen Botschaft in Surinam oder einer deutschen AV in Brasilien Kontakt aufnehmen und darum bitten, dass angesichts der Situation in Frankreich ausnahmsweise ein deutsches deklaratorisches Visum gemäß RL 2004/38/EG an einer AV außerhalb des Wohnorts erteilt wird, Art. 6 Abs. 2 Visumkodex. Idealerweise sollte hierzu im Voraus Kontakt mit der deutschen Botschaft in Paris aufgenommen werden, damit das Vorhaben dort auch abgesegnet werden kann. Das erfordert eine stringente, auf das Wesentliche beschränkte, auch für unkonzentrierte und potenziell desinteressierte Leser auf den ersten Blick verständlich Sachverhaltsdarstellung ohne unsachliche Angriffe auf französische Behörden, und ohne Punkte, die nicht zum Thema gehören sowie unter menschlich nachvollziehbarer Darstellung der Situation, des Reisewunsches usw. Falls Dir das schwer fallen sollte, solltest Du Dir da (ggf. professionelle) Hilfe holen.

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von Aras am 23.04.2015 um 10:11:55
Die Frage ist doch, ob diese "Registrierung" den Voraussetzungen des EGBGB 17 b genügt.




Zitat:
Zunächst muss eine nach deutschem Recht wirksame Eheschließung vorliegen; Partner
aus einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft (die sogenannte „união estável“) haben keinen
Anspruch auf Erteilung eines Visums.

Partner aus einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft können ebenfalls ein
Visum beantragen, wenn eine nach deutschem Recht gültige Lebenspartnerschaft
(Lebenspartnerschaftsvertrag nach dem LPartG) eingegangen wurde. Die hier
aufgeführten Informationen gelten für gleichgeschlechtliche Lebenspartner entsprechend.


http://www.brasil.diplo.de/contentblob/3916152/Daten/4315318/Merkblatt_Visum_EhegattenLebenspartnernachzug.pdf


Zitat:
O primeiro requisito é um casamento válido segundo o direito alemão; parceiros de uma
união semelhante ao casamento (a chamada "união estável") não têm direito à concessão
de um visto.

Parceiros de uma união homoafetiva também podem solicitar um visto caso tenha sido
formalizada uma união homoafetiva registrada válida segundo o direito alemão
(contrato de união civil homoafetiva nos termos da lei LPartG). De modo
correspondente, as informações aqui apresentadas também se aplicam a parceiros de uma
união homoafetiva registrada


http://www.brasil.diplo.de/contentblob/4118584/Daten/4137642/Merkblatt_EhegattenLebensparternachzug_Visumpt.pdf

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von tapir am 23.04.2015 um 10:56:21

Aras schrieb am 23.04.2015 um 10:11:55:
Die Frage ist doch, ob diese "Registrierung" den Voraussetzungen des EGBGB 17 b genügt. Zitat:

Das ist in der Tat die Frage, aber Du selbst kannst nicht einen einzigen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt anführen, warum das nicht so sein soll. Dem von Dir zitierten Merkblatt der Botschaft lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Das Merkblatt ist schon insoweit falsch, als dort der Eindruck erweckt wird, nach deutschem Recht müsse zur Gültigkeit einer Lebenspartnerschaft immer ein Lebenspartnerschaftsvertrag geschlossen werden. Das ist aber nicht der Fall, ein Lebenspartnerschaftsvertrag ist fakultativ, § 7 LPartG. Die Passage im ersten zitierten Absatz, wonach die "uniao estavel" nicht zum Nachzugsanspruch führe, ist, wie sich aus dem Sachzusammenhang zweifelsfrei ergibt, ausschließlich auf verschiedengeschlechtliche Partnerschaften bezogen. Wie bei einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft zu verfahren ist, sagt das Merkblatt nicht ausdrücklich. Es lässt sich auch nicht zwischen den Zeilen irgendein sachliches Argument herauslesen, warum die uniao estavel zwischen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern nicht in Deutschland gemäß Art. 17b EGBGB wirksam sein soll. An anderer Stelle (http://www.brasil.diplo.de/contentblob/3960826/Daten/4737499/Merkblatt_Lebenspartnerschaftsregister.pdf) erweckt die Botschaft tatsächlich auch im Zusammenhang mit gleichgeschlechtlichen Verbindungen den Eindruck, eine "uniao" sei in Deutschland nicht anerkannt. Eine Begründung dafür fehlt dafür aber.

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von Aras am 23.04.2015 um 11:54:35
Also ich sehe bei deinen Ausführungen auch keine belastbare Argumentation. Vielmehr sehe ich in dem Merkblatt das Argument, dass die Uniao Estavel in eine vollwertige homosexuelle Ehe umgewandelt werden muss, damit diese in Deutschland anerkannt wird. Denn erst durch die "Statusanhebung", wird die Verbindung in das (Personenstands-)Register Brasiliens eingetragen.

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von tapir am 23.04.2015 um 14:00:13
Unabhängig von einer Konversion zu einer "same-sex marriage" ist eine amtliche Registrierung möglich:

"To qualify as a "stable union," same-sex couples can register with an official office ..." (http://edition.cnn.com/2011/WORLD/americas/05/05/brazil.same.sex.unions/index.html?iref=allsearch).

Dass es sich bei dem Register i.S.d. Art. 17b EGBGB um das (?) Personenstandsregister des jeweiligen Staates handeln muss, lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift entnehmen. Es muss nicht am deutschen Personenstandswesen die Welt genesen. Die Urkundenrolle eines einzelnen Notars kann auch ein Register i.S.d. Art. 17b EGBGB sein.

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von cauoo am 23.04.2015 um 15:37:57
Nochmal:

1) Conjuge/Spose von 38/2004/CE 2.2 a) ist (ausdrücklich nach CGCE) NICHT durch Europarecht definiert, sondern nach den Umständen, insbesondere nach dem zum Fall irgendwie in Beziehung stehendem Recht.

Es steht nirgends, das Conjuge/Spose iS 38/2004/CE eine * registrierte * Heirat sein muß.

   Die UE vor der registrierung, also rein konsensuelle Ehe, in Brasilien ausdrklich durch 226 Zi. 3 der Verfassung gültig und äquivalent der Heirat,  ist in Deutschland nicht verboten und automatisch anerkannt, Ziffer 8.1.6 des CECI Dokumentes (was von Juristen der betreffenden europäischen Staaten ausgearbeitet wurde und daher zuverlässig ist).   Das einzige evtl. Problem und Unterschied zur vorher registrierten Ehe, ist evtl. die Beweisbarkeit.

Daher ist der LP schon mal Conjuge/Spose iS 38/2004/CE 2.2 a) , und automatisch freizugsberechtigt, seitdem wir faktisch eheartig (more uxorio) und mit der Absicht eine Familie zu gründen (animi maritalis) zusammenleben.

2) Nach der Registrierung ist die UE eine alle Anforderungen von 38/2004/CE 2.2 b) erfüllende registrierende Partnerschaft äquivalent der Ehe.  Ergibt daher auch aus diesem Grund Recht auf automatische Freizügigkeit.


3) Die Erläuterung der UE ist nicht athropoligisch.   Sie ist vielmehr zum Verständnis und ihrer rechtlichen Einordnung.  Die UE ist insbesondere keine Partnerschaft wie der frz. PACS .  Ferner hat sie aus iher Umgebung und Entstehung her  bestimmte Eigenschaften wie Wirkung ex tunc . Andererseits kommt sie zu denselben Konsequenzen wie zBp das Urteil Wager des europ. MR Gerichtshofs. Sie erfüllt daher alle Anforderungen von 38/2004/CE 2.2 a,b) .   Um das besser zu beurteilen , ist die Erklärung der EU gut.   übrigens bezeichnen die brasilianischen Juristen in englischen Übersetzungen auch stets als konsensuelle Ehe, und als eine der zwei Formen eine Familie zu gründen (abgesehen natürliche Familie eines Elternteils mit Kind)

In CJCE 59/85 zBsp steht auch, daß C/S nicht europarechtlich definiert ist, und in Fällen fehlender Registrierung im Prinzip gegeben sein könnte, nur im konkreten Fall nicht war, da der mehr nur ein Herbergement war ohne das sich die beiden auch öffentlich als Paar gezeigt hätten, sodas in diesem Fall keine Familie sondern allenfalls das Grundrecht auf Versammlung als soziales Recht iS Regl 1612/68 art 7.2 und Haushaltsmitglied vorhenden war und aus diesem Grund zwar kein automatisches Aufenthaltsrecht ergibt aber wenigstens zu berücksichtigen ist.   

Bei der UE ist das anders, wie aus ihrer Beschreibung hervorgeht.

4) Ich verstehe nicht, warum hier alles bemängelt wird. Wenn denn die Verständnisse des fremden Gesetzgebers für Europa / Anerkennung irrelevant sein soll, und wenn auch das Verständnis der Partner ihres Familienlebens einschlieslich der Registrierung irrelevant sein soll, was soll denn dann überhaupt noch relevant sein ?

Sicherlich nicht nur das Versändnis oder Anerkennung, was der Aufenthaltsstaat hat oder haben will.

   Das dann ließe sich auf einen kurzen Nenner bringen:   Staaten die überhaupt nichts anerkennen wollen, sollen sich aus der internationalen und europäischen Gemeinschaft rausscheren, bzw erhalten einfach ihre Begünstigungen gekürzt und bleiben nur mit ihren Pflichten, sodas sie dann auch freiwillig weggehen.
   Der Naturalzustand zwischen Völkern, ad hoc und daher auch juristische Regel jedweden int.Rechts, ist die nicht-Anerkennung, potentielle Feindlichkeit, Betrachtung als Terroristen und uneingeschränkte Bekämpfung anderer Individuen und ihrer Organisationen. Recht insofern als faktischer und juristischer Ausnahmezustand muß durch positiven Akt gestiftet werden, wozu der Kandidat gewisse Voraussetzungen erfüllen muß, wozu gehören daß er umgekehrt uns selbst respektiert, sowie ein Minimum an internationalem Recht und Ordnung, logischerweise schon deshalb weil die von ihm gewollte Friede, Anerkennung, Souveränität, Staat, Beamte, Verwaltung Objekte des iR sind und ohnedem gar nicht anerkannt werden könnte. Ferner hat der Kandidat eine Garantie für den Frieden zu gewähren.
   Es gibt nicht nur genug Fälle, wo die reine Ablehnung der UNO-Resolutionen formal als fehlende Legitimität formaler Grund für einen Angriff war, zBsp gegen S.Hussein.      Auch gerade der Franzose selbst hat mehrfach die Besetzung portugiesischer Gebiete damit gerechtfertigt, daß Portugal faktisch dort nicht die Vss. des int. Rechtes und einer effektiven Besetzung und Verwaltung aufrechterhält.   Etwa in der Casa Mansa (Port.Guinea), aber auch hier in Frz-Guyana das Gebiet zwischen Regina und St. Jorges, früher Teil von Brasilien.


   In Familienangelegenheiten ist die weitgehende Anerkennung das Normale (von Fällen der öfftl. Ordnung wie Polygamie, Ehen zwischen verwandten usw abgesehen).
   Gerade bei den Partnerschaften und der jetzigen Stabilisierung derselben bestätigt sich das erneut.   Lies dazu doch mal die von mir im vorigen post wiederholten Quellen der momentanen allgemeinen Auffassung !
   So wurde in den letzten Jahren das Anerkennungs- oder das Registerprinzip weitgehend ethabliert.
   Noch wichtiger ist aber, das sich ein Grundrecht auf Identität, Eigenheit und Anerkennung der Familie als Institution in der Form wie sie von den Partnern frei geplant, gelebt, gewollt ist, egal in welches Land sich die Familie bewegt.   Das läuft im bischen auf das Trabbi-Prinzip hinaus, das eine einmal irgendwo gemäß lokalem Recht begründete (nicht notwendigerweise registrierte) Firma auch in allen anderen Mitgliedstaaten gültig ist, selbst wenn sie dort nach Ortsrecht nicht existiert und begründet werden könnte. Bsp englische Ltd. oder deutsches Wandergewerbe.

   Deswegen ist NICHT davon auszugehen oder zu tolerieren, was zBsp der Franzose anerkennen will oder nicht, sondern was sich international/europäisch als normal und anzuerkennend ethabliert. Quellen dazu, wie schon gesagt, etwa art. 38 des Status des GH Haag, oder die KSZE-Vereinbarung art. VI, X .
   Für den Franzosen auch, ob er will oder nicht, in Guyana die Üblichkeiten des amerikanischen Kontinents, insbesondere die OAS Erklärung der MR oder entsprechende Konventionen.  Andernfalls soll sich der Franzose hier wegscheren, oder man muss ihn aussetzen, weil der RFranzose nämlich niemand respektiert.

   Auch hier ausgesetzt, bleibt er weiterhin verpflichtet, mir und meinem LP FreizK oder Transit nach D zu gewähren.

   5) "Eine Reise von einem anderen südamerikanischen Land nur mit dieser brasilianischen Registereintragung (ggf. übersetzt) und einer E-Mail der deutschen Botschaft würde ich, wenn überhaupt, nur im Wege eines Direktflugs vornehmen und das Ganze vorher mit der Airline und v.a. auch der Grenzpolizei am Abgangsort abstimmen. "
   Faktisch hast du da Recht. Das wollen wir ja auch machen. Wobei allerdings Cayenne-Paris auch ein Direktflug ist, und ich es für ein Unding halte, daß wir aus der EU aus- um wieder einzureisen. Da ist dasselbe, als wie wenn es überhaupt keine Europäische Union, keine europäischen Prinzipien, kein europäisches Recht gäbe.  Das will der Franzose ja nur: die Vorteile der EU ausnutzen, aber keinerlei Pflichten übernehmen.   Bereits daß wir durch die faktische Erpressung das frz. Verwaltungsgericht bitten müssen, das vstl. nichts macht, ist an der Grenze des Akzeptablen, weil es sich nicht um einen einmaligen Fall, sondern um die genannte rattenhafte Politik des Franzosen handelt.

  Sollte das binnen ca. 1 Monat nicht zurande kommen, reisen wir evtl. auch über Surinam oder Brasilien. Sollte es dazu kommen, sage ich aber jedem Franzosen der mir in Detschland über den Weg kommt, er soll sich rausscheren.

   Stattdessen soll erst mal versucht werden, den Franzosen dazu zu bringen, europäisches Recht zu respektieren.  Ausser den genannten Rechtsgründen, evtl. auch weitere, die ich nicht kenne.

   Vielen Dank für den letzten Abschnitt.  Das dt. HKonsulat in Gwadalupe und die Botschaft in Paris hat ja schon alle Unterlagen, und hat gesagt, wir brauchen kein Visum, aber wenn wir eins bräuchten könnten wir dort eine bekommen, aber nicht hier.  Ich versuche mit denen nochmal zu sprechen, das sie uns vielleicht eine schriftliche Bestätigung auf frz schicken.

6) Ja es ist eine uniao homoafectiva estavel , Unterordnung der uniao estavel, egal ob so expressiv bezeichnet oder nicht, da schon aus den beiden gleichartigen Partnern hervorgehend

Wir wollen ja nicht, das es in D als Ehe eingetragen wird, sondern als LP.    Das ist OK so.  Eine verschiedengeschlechtliche UE kann aber nicht als LP eingetragen werden, weil es keine vg LP in Deutschland gibt; die müste man dann als eine Heirat umwandeln um sie als Heirat in D einzutragen.    Wenn wir die LP in eine H umwandeln, können wir sie nicht in D eintragen lassen, da es dann keine LP mehr ist, andererseits da es in D keine homoaffektive H gibt.  Ich hoffe, das ist einleuchtend.

Ich würde sagen, das Merkblatt des Konsulats ist einfach alt, homoaffektive UE sind da noch nicht berücksichtigt, zumal das VerfG erst 2011 die gleichgeschlechtliche UE abgesegnet hat, auch wenn das zuvor schon die OLG der meisten bras. Bundesstaaten auch getan haben.

Beim selben Konsulat sind auch unsere ganzen Unterlagen zur Legalisierung, und die haben auch gesagt das das kein Problem ist da gleichgeschlechtlich.  Ebenso das Standesamt wo wir das eintragen wollen.

7) Unsere Vereinbarungen sind nach dem RTD Registro de Titulos e Documentos auch ins RCPN Registro Civil das Pessoas Naturais also Personenstandsregister eingetragen wurden, wo auch Heiraten, Scheidungen, Todesfälle , Geburten usw eingetragen werden. Das steht am Schluß des Zertifikats auch.

Nur haben wir nicht von allem Zertifikate machen lassen.  Eigentlich reicht das Original, mit dem Stempel das es ins RTD und auch ins RCPN eingetragen wurde.

Formalitäten sind alle freiwillig, sie dienen nur dem einfacheren Beweis und Gebrauch.    Ganz genauso wie die Ausweiskarten für Freizugsbrechtigte.

Hier dient die Registrierung auch als Grundlage der Ansprüche aus 38/2004 art. 2.2 b), da da nur registrierte Partnerschaften enthalten sind, wogegen in art. 2.2 a)  "spose/conjuge" auch nicht-registrierte Ehen (rein konsensuell, Pkt 8.1.6 CICE Erhebung) beinhaltet








Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von cauoo am 23.04.2015 um 15:48:53
Da es wegen der Retroaktivität günstig ist, auch wegen der Klassifizierung als UE statt als (heimliches) Konkubinat,  haben wir auch diverse Nachbarn von Cayenne und gelegentlichem Aufenthalt in Oiapoque um schriftliche Bezeugung gebeten, anschliesend haben wir in Cayenne unsere Unterschriften beglaubigen lassen und das Dokument in Cayenne im RTD registriert, dazu auch zwei  Bekannte die in C und O wohnen mitgenommen.  Wir haben ca 50 Zeugen, aber die passen nicht alle drauf. 

Das für sich wäre auch ausreichend für die UE (die wir allerdings schon vorher registriert hatten).  Diese Bezeugung haben wir nicht ins RCPN transkribieren lassen, ist aber auch nicht nötig
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Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von Aras am 23.04.2015 um 16:08:08
Das Merkblatt ist von 2013. Das von tapir benannte Dokument ist von Ende 2014. Wie dem auch sei. Ich bin weiterhin der Überzeugung, dass die UE nicht von Deutschland anerkannt wird. Bis jetzt wurde nicht bewiesen, dass die Uniao Estavel anerkannt wird und ins deutsche Lebenspartnerschaftsregister aufgenommen werden kann.


neddo schrieb am 23.04.2015 um 15:37:57:
Es steht nirgends, das Conjuge/Spose iS 38/2004/CE eine * registrierte * Heirat sein muß.

Nein. Aber es sollte schon eine Ehe oder Lebenspartnerschaft sein und nicht ein x-beliebiger zivilrechtlicher Vertrag.

Vergleichbar ist die brasilianische homosexuelle Uniao Estavel mE mit der Hamburger Ehe. Als diese dereguliert wurde, haben ernsthafte homosexuelle Paare nunmehr Lebenspartnerschaften begründet.

https://www.bergmann-aktuell.de/news/gleichgeschlechtliche-ehen-in-brasilien
https://www.bergmann-aktuell.de/news/nationaler-justizrat-autorisiert-gleichgeschlechtliche-ehen

Aber wie du selbst schreibst, ist dies in Bezug Deutschlands unbedeutend, solange ihr nicht in Deutschland leben wollt. Für französisch Guyana gehts darum ob sie deinem Partner das Freizügigkeitsrecht geben oder nicht.

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von Aras am 23.04.2015 um 16:48:00
Interessant ist zudem, dass auf der Recepisse der Familienstand mit Single angegeben wird und eben nicht verpartnert. Und das obwohl Frankreich die Homosexuellen Ehe kennt...

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von cauoo am 23.04.2015 um 20:12:04
Ja, das ist falsch, vermutlich ein Versehen, sollte das Probleme geben, wenigstens einen Grund nochmal hinzugehen und ein anderes Protokoll zu verlangen.

zu den vorigen posts noch:

Dann muß man sich allerdings fragen, was überhaupt iS des europäischen Rechtes anerkannt würde, und ob es sich bei europäischem Recht überhaupt um irgendwelchen effektiv brauchbaren Inhalt statt nur Volksverdummung und Rechte nur für den Staat, Pflichten und Kosten nur für den Bürger handelt.   (Diese Frage ist bereits bei der europäischen Bürgerschaft gerechtfertigt.  Selbst bei den miserablen Bananenrepubliken enthält die Bürgerschaft brauchbare Rechte, besonders das unbeschränkte Bewegungs- und Bleiberecht und normalerweise einschlieslich Familienmitglieder.  Eine Bürgerschaft mit Haken und Ösen einschlieslich Bleiberecht nur solange man für den Staat nützlich ist und nix kostet, gibts sonst nirgends. Volksverdummung ist es da klar, wenn dazu gesagt wird, die EU sei beispielhaft für die Realisierung der Menschenrechte ...)


Denn die bras. Uniao Estavel ist schon ganz ordentlich. Sie hat iW dieselben Rechte und Pflichten und dasselbe äußere Entscheinungsbild wie die durch Heirat begründete Ehe, ist verfassungsmäßig und durch alles sonstige Recht geschützt, ist ihr gleichgestellt, und begründet eine Famile. Außerdem ist es eine eher alte und in dieser Form auch in einem großen Land schon lang bewährte und auch in dieselbe Richtung der momentanen Entwicklung der Auffassung und Rechtsbildung von Partnerschaften in Europa und insbesondere der civil / domestical union in den angelsächsischen Ländern gehend.  Überhaupt nicht zu vergleichen mit dem frz. PACS, der rein patrimonial ist, nicht mal in F Recht auf Aufenthalt gibt (allenfalls zu einer günstigen Beurteilung beiträgt), aber in D scheinbar als LP anerkannt wird.   
   Wenn die Uniao Estavel nicht als Partnerschaft anerkannt werden soll, dann darf man sich also fragen, was denn dann überhaupt.  Bei der verschiedengeschlechtlichen UE kann man noch argumentieren, als LP nicht anerkennbar da in D keine vg LP, und man soll sie in Brasilien in Heirat umwandeln und als solche anerkennen;  gleichgeschlechtlich wird umgekehrt verlangt das eine bras. Ehe in eine UE umgewandelt und dann oder direkt als deutsche LP anerkannt wird.

   "Aber es sollte schon eine Ehe oder Lebenspartnerschaft sein und nicht ein x-beliebiger zivilrechtlicher Vertrag".  Ist die UE  ja auch. Insbesondere ist sie klar abgegrenzt zBsp zum Konkubinat:  nicht heimlich, keine Zweitbeziehung; in fast allen Fällen eine normale Familie mit Kindern, zuständig ist das Familiengericht, und sagen die Betreffenden auch sie seien verheiratet, leben ganz offen als solches, und ist das in der Gesellschaft auch total anerkannt -- auch wenn ein Akt der Heirat fehlt (oft bei allen Familien des gesamten Bezirks), weil kein Standesamt in der Nähe ist, oder wegen den Wucherpreisen von Pfarrer oder Notar.  Abgegrenzt zur funktionell begrenzten Partnerschaft (etwa, PACS) ist die UE sowieso, weil es Partnerschaften im europäischen Sinne in Brasilien gar nicht gibt - die UE ist immer funktionell eine Ehe, nur ohne der Formalität der Heirat.

  Wir wollen die UE in D entweder registrieren, oder eine deutsche LP gründen, die umgekehrt (jedenfalls nach bras. Recht) dann als Teilvertrag der UE für einen Aufenthalt in D gilt - die UE ist flexibel genug, das man für das Zusammenleben in B X vereinbart, für das in F Y und für in D Z .   Wie schon gesagt, bildet die europäische Rechtsprechung und Meinung zZt ein Grundrecht auf Identität und Einheitlichkeit der Familie, inklusive auf Regulierung aller Familienangelegenheiten nach möglichst einem Rechtssystem, welches die Partner wählen können, etwa nach ihrem persönlichen Recht, das des Wohnsitzes, des ersten Wohnsitzes, der Registrierung etc.  Siehe dazu auch die drei weiter oben genannten europäischen Quellen und Projekte, und das sehr umfangreiche Urteil des bras. VG., was die gesamte Entwicklung der Auffassung über die Familie in allen Teilen der Welt, erörtert und berücksichtigt.




Was in den beiden Zitaten / links des vorigen posts steht, ist schlicht und einfach falsch.

https://pt.wikipedia.org/wiki/Casamento_entre_pessoas_do_mesmo_sexo#Brasil

Mit demselben Urteil was zBsp auch in der Kurzform unserer UE zitiert ist, s.o., hat 2011 das VerfGericht für beide schon in Konstitution und sonstiger Gesetzgebung lange vorhandenen Institutionen der Begründung einer Familie, die Heirat und die UE, und die schon seit Jahrzehnten durch die OLG und Standesämter der meisten Bundesstaaten praktiziert wurden, geurteilt, daß sie rechtmäßig sind und immer waren, u.a. weil solche Formulierungen wie "Mann und Frau können heiraten" nicht ausschließlich sondern beispielhaft seien und nie verboten hätten daß auch Mann und Mann oder Frau und Frau heiraten oder eine UE begründen können, was auch sowohl aus der Gleichberechtigung beider Geschlechter, als aus der Freiheit der Familienplanung, immer möglich war, und wobei die Gesetze ebenso anzuwenden sind; ferner das die Heirat und UE äquivalent seien.   Auch schon nie zwingend vorgeschrieben aber immer möglich und seit jeher freiwillig praktiziert, war durch Bundesgesetze der öffel. Register, das zu registrieren, einschlieslich durch die Generalklausel, daß im RTD praktisch alles registrierbar ist.

Es gab dann einzelne Landesgesetze, oder Verordnungen der Justizverwaltungen, die dann das Bundesgesetz, auch als Beispiel und nicht ausschlieslich, geregelt oder besser gesagt kommentiert haben, insbesondere um solchen Standesämtern Beine zu machen, die gleichgeschlechtliches nicht registriern wollten.   
   So steht zur Regulierung der Generalklausel des Bundesgesetzes LRP art. 127 VII  durch die Justizverwaltung vom Land Parana im art. 245 zum RTD: "volljärige Personen, gleichen oder unterschiedlichen Geschlechtes, die in einem faktischen stabilen Verhältnis der Zuneigung leben, mit oder ohne patrimonieller Vereinbarung, können Dokumente registrieren die irgendwas über dieses Verhältnis sagen.; Personen die solch ein Verhältnis der Zuneigung gründen wollen, können ebenfalls Dokumente registrieren die irgendwas dazu sagen."  Und zum RCPN steht z.Bsp in der Regelung für Minas Gerais: art. 542: "Auf Antrag der Partner können im Buch E auch notarielle Akte der Erklärung oder Auflösung der UE , oder nach Register im RTD private Vereinbarungen die irgendwas über solche Vorgänge sagen, registriert werden" . Ähnliche Regeln haben auch die meisten anderen Länder. Da alle richtig und nur beispielhaft sind, orientiert man sich auch an denen anderer.

Verschiedene konservative Länder bleiben aber resistent, auch nachdem das VerfG den Rechtsanspruch bestätigt hat.   Deshalb, aber auch für eine etwas einheitlichere Regelung, macht inzwischen auch der nationale Justizrat Regeln, und bestimmt Strafen für Standesämter die sich weigern, etwas zu beurkunden oder zu registrieren.

Die im post des Vorredners angegebenen Quellen sind einfach nur derartige Verordnungen zur gebotenen technischen Form der Register.    Sie geben kein recht, sondern schränken schlimmstenfalls die bisher erlaubte Formlosigkeit ein.  Sie betreffen auch nur die Umwandlung (um Effekte ex tunc zu wahren) von schon bestehenden UE in Ehen, die schon lange im CC art. 1726 steht, und seit dem og Urteil des VerfG gleichgeschlechtliche ebenso wie verschiedengeschlechtliche zu behandeln sind .  Alle bisher erlassenen bundesweiten Verordnungen betreffen auch nur die notarielle Beurkundung, nicht die privaten Verträge/Erklärungen/ Bezeugungen, die weiterhin formfrei bleiben.

Der Inhalt was eine UE ist, ist schon in Verfassung und CC gegeben, braucht man also nicht nochmal explizit zu erwähnen. Eine Registrierung nicht nötig, aber gut zum Beweis einschlieslich gegen Dritte,  besonders bei Vermögen. Die einfachste Art der Registrierung ist ein Satz durch einen oder beide Partner oder durch Zeugen der Art :   A und B leben in Partnerschaft/UE/als Partner/Conjuge [seit dem ...].  Modelle/ Formulare sind zahlreiche im Internet zu finden, auf dem site von fast jedem Standesamt, man setzt nur Namen usw ein.  Einfache Erklärungen werden meist selbst geschrieben und im Registro de Titulos e Documentos registriert, kompliziertere (etwa bei relevantem Vermögen) meist von einem Notar und kommen ins Registro de Notas .   Danach kann man das noch zum Standesamt bringen und im Registro Civil das Pessoas Naturais / Personenstandsregister transkribieren lassen.

Auch beim frz. PACS kann man (fast) irgendwelche Vereinbarungen selbst schreiben lassen und beim Gericht registrieren lassen, oder einen notariellen Akt beim Notar anfertigen lassen den der dann bei sich registriert.


Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von Aras am 23.04.2015 um 22:05:50
Ich verstehe nicht, wieso du stets auf irgendwelche supranationalen Regelungen oder Anerkennungen pochst. Personenstandsrecht ist stets national geregelt. Anknüpfungspunkt ist die Staatsangehörigkeit und des daraus resultierenden nationalen Personalstatuts. Die Unionsbürgerschaft entfaltet keine weiteren Rechte. Das einzige was die ganze Sache übersteuern kann, ist das ordre public der jeweiligen Nation.

Bespiel:
Wenn zwei männliche Kroaten in Deutschland eine Lebenspartnerschaft begründen, dann sind diese in Kroatien trotzdem nicht verpartnert. In Deutschland und überall dort, wo es ähnliche Institute wie die Lebenspartnerschaft gibt, können die Kroaten sich als verpartnert angeben.


neddo schrieb am 23.04.2015 um 20:12:04:
Wenn die Uniao Estavel nicht als Partnerschaft anerkannt werden soll, dann darf man sich also fragen, was denn dann überhaupt. 

Die Antwort lautet: Die Ehe.

Eure Verbindung gilt weder als Ehe noch als Familie. In Deutschland geniest ihr somit nicht den verfassungsrechtlichen Schutz der Ehe und Familie. In Brasilien aber schon, sofern es sowas dort gibt.

Die Aussagen aus dem Bergmann Aktuell sind höher zu werten, als die Aussagen aus Wikipedia.


neddo schrieb am 23.04.2015 um 20:12:04:
Insbesondere ist sie klar abgegrenzt zBsp zum Konkubinat:  nicht heimlich, keine Zweitbeziehung;


https://www.bergmann-aktuell.de/news/auf-dauer-angelegte-lebensgemeinschaft-dreier-beteiligter-anerkannt
Schon allein an diesem Beispiel kann man erkennen, dass dieser zivilrechtliche Vertrag nahezu alles erlaubt.

Wie dem auch sei. Die Argumentation kann nicht dadurch "gewonnen" werden, indem man massig viel Text produziert und sich auf irgendwelche nicht anwendbaren oder nicht vertretbaren Rechtsansichten stützt.

Also bitte mach was pragmatisches und stell doch mal den Antrag auf Nachbeurkundung der Lebenspartnerschaft. Mich würde wirklich interessieren, ob das anerkannt wird.

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von cauoo am 24.04.2015 um 01:17:57
   Zuerst mal empfehle ich dir nochmal dringend, die 3 schon im anderen Thread und auch oben zitierten europäischen Dokumente und Grundlagen zu lesen.  Das mögen zwar noch keine für F und D rechtlich verbindliche Vereinbarungen sein;  trotzdem sind sie aber eine Art Mittelwert der Rechtslage, -entwicklung, gegenärtige Ansicht über die Familie, aber auch der relevantesten Urteile des CJCE.   Der Grund warum sich noch nicht viele Vereinbarungen zu diversen Institution der Familie durchgesetzt haben, ist weil sich momentan diese in Europa noch neuen Formen  schnell entwickeln.
   Und, nehme nochmal zur Kenntnis, daß kein Staat sehr weit kommt, der nix anerkennen außer seinem heimgebräuten Privatrecht, inkl. der Franzose, denn der isoliert sich rechtlich und faktisch schnell bzw scheidet freiwillig aus eben der europäischen Freizügigkeit aus, und verliert seine Legitimation. Auch der Franzose stört momentan sehr, aber notfalls kann er nicht verhindern das wir nach D reisen, wenn auch komplizierer und teurer, dann braucht mir aber kein Franzose mehr übern Weg zu laufen und irgendwelchen Respekt erwarten.

   Es geht hier um Anerkennung und Respekt von der UE im Ausland. Dazu ist notwendigerweise europäisches Recht sowie die Entwicklung der allgemeinen Pechtsauffassung dazu zu berücksichten, oder was denn sonst ?


   Die Behandlung kann beispielsweise durch nationales Kollisionsrecht (zBsp EGBGB), durch konventionelles Europa- oder Völkerrecht, durch allgemeines (für alle Staaten/Völker obligatorisches) Int. Recht, und durch Prinzipien (vorrangig), Gesetze, Regelungen (nachrangig) jedem dieser erfolgen.
   Nur das Kollisionsrecht sagt meistens, das sich zBsp Personenstands-Sachen durch das persönliche Recht beurteilen.
   Anders siehts da schon beim konventionellen Europa-Recht aus.  Da besteht zZt die Richtung, das die Parteien nicht nur das anzuwendende Recht, sondern auch die Anknüpfungspunkte (zBsp wenn sich die Familie in andere Staaten bewegt) frei vereinbaren und ändern können.  Freilich sollten sie innerhalb Personal-, Territorial- , Wohnort-, Register-Prinzip liegen.  Nochmal, guck dir dazu mal die o.g. Dokumente an,  etwa art. 15, 15-A, 15-B, Vorwort Nr. 18 von TA (2013) 0337 vom 09/10/2013  an.
   Und mit den Prinzipien siehts momentan so aus, daß die die aktuelle Situation bestimmen - selbst wenn sie in nationales Recht kopiert wurden.   Und zwar das Registerstaat-Prinzip, oder gar das Anerkennungs-Prinzip der Institution so wie sie ist und von den Parteien gelebt wird unabhängig von irgendwelchem Register.   Das Registerprinzip bestimmt die Rechtswahl sogar wenn das Register fehlerhaft oder ungültig war; es umfaßt teilweise sogar Effekte, die im Instrument vereinbart sind, aber irgendwelchem inneren Recht des RegStaates zuwiderlaufen und daher ungültig sind, im Ausland dagegen nicht und daher gültig.   Wieder, obige Quellen durchlesen.
   Das konvergiert auch mit dem Urteil Wagner, wodurch im Ausland gegründete Familien nach dem faktischen Willen oder auch nur subjektiven Empfinden der Beteiligten ablaufen, unabhängig von dortigen Formalitäten oder gar einer rechtswirksamen Gründung auf die es nicht ankommt, und auch so in anderen Ländern anzuerkennen ist.   Chinesen werden immer, egal wo, eine Familie chinesischer Art gründen und leben; Araber immer eine arabische; Brasilianer (und Leute zBsp mit Dauervisum) immer eine brasilianische.
   Unsere Uniao Estavel war in Brasilien spätestens gültig, nachdem wir unseren Fuß zum ersten Mal ins bras. Konsulat gesetzt, oder uns (jeder Einzelne ausreichend) selbst kurzzeitig nach Brasilien begeben haben - hätte ich den LP zBsp im Hotel sitzen und verhungern lassen, könnte der in ein Restaurant gehen und auf meine Kosten essen, mich wegen Verlassens anzeigen, hätte jeder von uns im Falle eines Problemes durch den anderen Zeugnisver­weigerung, usw .   Das RTD und RCPN hat auch die UE registriert obwohl wir dort gar nicht wohnen - das kann nämlich an jedem Ort geschehen wo das Verhältnis irgendwelche Wirkung erzeugt.
   Aber wie ist die Situation einer UE, die zwei Brasilianer oder wir in Frz-Guyana begründen/leben bevor die Partner in Braslien waren ?  Etwa einer den anderen in Cayenne sitzenläßt, und der andere dann zu Polizei oder FamGericht in Oiapoque geht ?  Nach falscher Auffassung käme es dabei aufs bras. Kollisionsrecht / EinfG CC an, ob dieses im Ausland geschlossene Verhältnis in Brasilien gültig und "nach" oder nur "analog zu" bras. Recht  ist. Korrekt behandelt, nach dem Urteil Wagner und erst recht nach der heute fast beliebigen Rechtswahl, ist das Verhältnis von allen Ländern inkl. Brasilien so anzuerkennen wie von den Partnern subjektiv und unregistriert begonnen.

   In D ist in EGBGB 17b iW das Registerprinzip aufgenommen wurden, nur mit der Einschränkung daß die Wirkungen ausländischer Partnerschaften höchstens soweit wie der dt. LP gehen.   Mit der Aufsplitterung des Familienrechts in diverse Bereiche in art 17,a,b wird es bald vorbei sein, diese widerspricht der Identität und Einheitlichkeit der Institution der Familie und des anzuwendenden Rechts unabhängig vom Platz wo die Familie hinmigriert,  dazu auch TA (2013) 0337 art. 15  (freilich wirds da ein paar Einschränkungen geben, zBsp bzgl Immobilien je nach Ortsrecht)
   In Frankreich ist das Registerprinzip in CC 515-7-1 kpl. übernommen wurden.   Es verbietet den Kommentaren, Motiven und einer der o.g. Quelle nach sogar Rück- oder Weiterverweisung.  Wir könnten zBsp nicht vereinbaren, daß unsere UE in F nur iR des frz. PACS gelebt wird; wir haben sie ungeschmälert nach ihrem vollen Inhalt nach bras. Recht zu leben   :)    Ein Verstoß gegen ordem publico ist in der Praxis jedenfalls bei Ländern des europäischen Kulturkreises (inkl. Brasilien) kaum zu erwarten; insbesondere kann gleichgeschlechtliche Verbindung nicht dazu gerechnet werden.



   Worauf sich der link mit der erläuterten Dreierbeziehung bezieht, müste man mal im Original lesen.  Denn normalerweise geht das bei der Uniao Estavel nicht.
   Worauf allerdings die bras. Rechtsprechung sehr Wert legt, und was auch zu den Hauptgründen der rechtlichen Absicherung der UE bis in die hintersten Winkel zBsp bei Erbschaft, Versorgung gehörte,   ist, daß bösgläubig behandelte Partner oder vermeintliche Partner ihre Rechte erhalten.  Insbesondere bei den ca. 80% der UE die erst posthum geltend gemacht werden. In solchen Fällen wird oft entschieden, das beide Partner Rechte aus einer UE haben.   In solchen Fällen wurde auch schon zum Schutz von Opfern entschieden, das alle Vorteile der UE auch für nicht geschäftsfähige Partner gelten.



 

Mein bemängelter Satz war so gemeint:  "Wenn die Uniao Estavel nicht als Partnerschaft anerkannt werden soll, dann darf man sich also fragen, was denn dann überhaupt noch als Partnerschaft anerkannt wird".   Also ob das nicht eine Verweigerung von Partnerschaften überhaupt wäre. 
   Aber wie gesagt, alles sieht so aus daß die gleichgeschlecht­liche UE in D anerkannt wird.

   Zwar hat die Präfektur in unser Recepisse geschrieben 'ledig'. Momentan deute ich das aber eher als Versehen.  Denn der Chef hat im Dezember beim Durchsehen der Dokumente gleich gesagt, ja das sei "verheiratet".    Bei PACS werden auch frühstens nach 1 Jahr Unterlagen für eine Aufenthaltsberechtigung angenommen.   Andererseits, wenn Ausländer einen Franzosen heiraten, geht alles sehr schnell.

   Deswegen nehme ich momentan an, das die wegen der Anerkennung der UE keine Probleme machen.

   Was sie überhaupt stichhaltig als Begründung vorbringen, um ihn nicht reisen zu lassen, weis ich auch nicht.  Gesagt haben sie nur, das das Recepisse nicht zur Aus- und auch nicht zur Wiedereinreise geeignet sei.  Bei der Wegkontrolle nach und an der Grenze nach Oiapoque hat die Gendamerie aber nix bemängelt. 


   Hoffentlich bezichnet es der Franzose nicht als komisch, warum denn der LP bei Asylverfahren, Präfektur, Auslieferungshaft einschlieslich beim Richter, überhaupt keine europäische Sprache verstand und sie keinen Dolmetscher fanden, jetzt aber plötzlich Dokumente auf portugiesisch, französisch, englisch verstehen und unterschreiben kann ...   Naja, er lernt halt sehr schnell Sprachen


   Ich stimme damit überein, das wir die LP entweder eintragen / nachbeurkunden lassen, oder falls das irgendwelche Probleme gibt, eine neue vereinbaren.

   Gut, jetzt müssen wir irgendwie zumindest nach Paris kommen. WXolln wir mal sehen, ob das VerwG was für uns macht.

   Es ist ein hochgradig anormaler Zustand, das in Frz-Guyana viele Ausländer  eine bras. Heirat/UE , englische Firma, Dokumente aus Portugal oder Zypern,  wir vielleicht für Cayenne-Paris bald ein Visa der holländischen Botschaft in Paramaribo haben usw.   Der Franzose ärgert sich darüber sehr, denn er will die Leute kontrolliern und regeln, auserdem seien hier vielzuviele Asylanten .
   Daraufhin antworte ich oft, das zuallererst einmal festzustellen wäre, ob der Franzose hier rechtmäßig ist, und erst danach welche Leute, welche Sprache, welches Recht, hier legitimiert sind, und diese entscheiden dann, welche Einwanderer hier herkommen können.  Der Franzose desrespektiert hier TOTAL jedes int. und eur. Recht.    Daher entsteht auch die Situation, das die Leute berechtigt andere Lösungen suchen; an der ist der Franzose selbst schuld, weil hier gar nichts geht.  Diese Kobolde können zwar auch unsere Reise stören, verhindern aber nicht.

   Jedes Mal wenn ich die frz. Nachrichten gucke, und solche Leute wie Hollande, Sarkozy und de Pen sehe, hab ich immer total das Gefühl als ob ich die Simpsons anschaue.    Nicht nur wegen dem kaputten Erscheinungsbild der Hauptdarsteller.    Auch, weil irgendwie das gesamte frz. System total dysfunktionell und kaputt ist, und das im Prinzip auch jeder sieht, aber mit totaler Scheinheiligkeit und Spiesbürgerlichkeit systematisch ignoriert und vertüncht, und die meisten darauf begründeten Aktionen in eine noch absurdere Richtung führen.  Man mus sich sehr fragen, wie lange die EU noch weiternichtfunktoniert und für wen.
IbrahimaOiapoque.jpg (50 KB | 201 )

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von Aras am 24.04.2015 um 05:57:43

neddo schrieb am 24.04.2015 um 01:17:57:
hätte ich den LP zBsp im Hotel sitzen und verhungern lassen, könnte der in ein Restaurant gehen und auf meine Kosten essen


So wie ich eure UE lese, habt ihr die Errungenschaftsgemeinschaft als Güterstand. Er müsste also auf seine Kosten essen.

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von cauoo am 24.04.2015 um 12:32:13
Aaah,  gut !  Danke für den Hinweis.   Diese Spitzfindigkeiten kenn ich noch nicht alle.   Wrd ich ihm gleich sagen  ;D

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von tapir am 24.04.2015 um 22:10:39
Wieso soll jetzt der Güterstand was damit zu tun haben, ob der eine Lebenspartner im Außenverhältnis für die Kosten einer das Verhungern des anderen Lebenspartners verhindernden Nahrungsbeschaffung aufkommen muss? Jedenfalls nach deutschen Maßstäben ist das eine Frage der allgemeinen Ehewirkungen und nicht des Güterstandes, vgl. § 1357 BGB. Und das scheint grundsätzlich auch in Brasilien jedenfalls früher im Eherecht so gewesen zu sein (so eine Quelle von 1928: https://books.google.de/books?id=6bzPBgAAQBAJ&pg=PA1&lpg=PA1&dq=schl%C3%BCsselgewalt+rechtsvergleichend&source=bl&ots=GrScAjXn_n&sig=6hnzSENV1BIATpAFmp-_XrPTYo4&hl=de&sa=X&ei=4aE6VZbwHo7casuTgJgF&ved=0CCsQ6AEwAg#v=onepage&q=brasilien&f=false - etwas Neueres habe ich auf die Schnelle nicht gefunden, aber diese Regelungen zur ehelichen Schlüsselgewalt gibt es anscheinend überall, wo irgendwann römisches Recht rezipiert wurde, also ist es einigermaßen wahrscheinlich, dass sich da in den letzten 80 Jahren auch nichts mehr dran geändert hat.

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von grisu1000 am 25.04.2015 um 15:35:26

neddo schrieb am 24.04.2015 um 01:17:57:
Mein bemängelter Satz war so gemeint:"Wenn die Uniao Estavel nicht als Partnerschaft anerkannt werden soll, dann darf man sich also fragen, was denn dann überhaupt noch als Partnerschaft anerkannt wird". Also ob das nicht eine Verweigerung von Partnerschaften überhaupt wäre.
Aber wie gesagt, alles sieht so aus daß die gleichgeschlecht­liche UE in D anerkannt wird.


Du hast doch alle Möglichkeiten.

1) Ihr bringt eure Verpartnerung in Brasilien in eine Form,die in DEU und FRA anerkannt wird.

2) Ihr erneuert eure Verpartnerung in FRA oder DEU

3) Du versuchst deine Verpartnerung in DEU nachzuregistrieren (Standesamt I in Berlin). Damit hast du dann eine DEU Urkunde. Weigert sich das Standesamt in Berlin, da sie die Verpartnerung nicht anerekennen kannst du dann in Berlin über den Rechtsweg gehen

4) Ihr klagt seine Aufenthaltskarte in FRA ein

5) Du klagst irgendwie wild vor irgendwelchen Amerikanischen oder Europäischen Gerichtshöfen, da deine Rechte engeschränkt wurden, die erstmal Jahrelang über die Zulässigkeit der Klage beraten. Beschuldigst nebenbei noch Behörden als inkompetent und korrupt, aber erwartest, dass diese Behörden zu deinen Gunsten entscheiden und dir helfen.

Scheinbar gehst du den Weg 5 Möchtest du aber schnellstmöglich einen rechtssichern Status für deinen Partner haben solltest du mal über Möglichkeit 1 oder 2 nachdenken.

Willst du dein Recht mit der Brechstange durchsetzen, hast entsprechend die Zeit und die fianziellen Mittel, dann kommt Möglichkeit 3 oder 4 in betracht.

Willst du dich komplett verzetteln, dann ist Möglichkeit 5 die richtige.


Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von cauoo am 27.04.2015 um 22:37:28
5) wurde schon angekurbelt, nicht nur von mir sondern von mehreren Europäern hier, schon lange vor der uniao estavel, weil hier überhaupt nichts europäisches funktioniert, dafür alle sonstigen Leute aus den Nachbarstaaten unroblematisch reingelassen werden und alle Rechte bekommen, dazu noch durch fehlgeleitetes europäisches Geld.   Und zumindest in der Vergangenheit gab das mitunter auch schnelle Resultate, insbesondere Geldsperrung durch die Europäische Komission.  Jetzt kann man mal Troika-Merkel auf den Laden hier aufmerksam machen.  Allerdings hast du vollkommen Recht, daß zur schnellen Lösung eines konkreten, aktuellen Problemes diese Politik nicht ausschlieslich betreibbar ist.

1) In Brasilien gibt es nur die UE, oder Heirat.   Heirat oder PACS in F könnten wir nur machen, wenn nicht eine Ehe oder Partnerschaft inkl. im Ausland besteht. Eine UE geht nicht aufzulösen, weil sie automatisch besteht wenn wir eheartig, als Familie, zusammenleben.  Gerade aber um eine Partnerschaft nicht aufzulösen und in F ganz anerkannt zu bekommen, wurde ausdrücklich (Motive zu diesem Gesetz) CC 515-7-1 also Registerstaatprinzip eingeführt.

2) oder 3) wollen wir machen. Die Effekte in Brasilien sind dieselben - die dt. LP wird ein nur in D relevantes Schwänzchen der bras. EU, die nach dem Prinzip der Identität und Einheitlichkeit unabhängig vom Ort, unsere eigene Familieninstitution ist.  Erst mal müssen wir aber nach D kommen.

Das Problem ist aber, das der Fanzose in der Praxis schlicht und einfach gar nichts anerkennt, so richtig wir es auch machen würden.

Vielleicht sollten wir versuchen, eine deutsche Aufenthaltskarte zu bekommen. Ich weis nicht ob das geht, weil wir ja nicht dauernd in D bleiben wollen, besonders nicht im Herbst und Winter.  Und selbst eine anderweitige AufhK erkennt der Franzose vielleicht einfach nicht an ....

Nach 12 Jahren in Frz-Guyana hat sich immer nur ein Weg als begehbar erwiesen:  dem Franzosen große Probleme bereiten.

Nur um ein Beispiel zu nennen, wird auf Einfluß der örtlichen Wirtschaft europäischen Dienstleistungserbringern keine öfftl. Dienste wie Strom, Wasser, Bankkonto, ... erbracht, klarer Verstoß gegen Dir. 123/2006/CE art. 16.2 Betriebsstätte  .  Statt dagegen beim Franzosen zu klagen, ist es besser, an Wirtschaftsminist­erien, Handelskammern usw. anderer Staaten zu schreiben, daß sie mit derselben Rechtfetigung auch frz. Firmen dort blockieren können. Ich bin grundsätzlich der Meinung, den Franzosen erst mal auf Null runterzuschrauben und ihn sich dann mühselig seine Begünstigungen verdienen lassen zu müssen.




Wir suchen jetzt schnell einen Weg, nach D zu kommen, dort lassen wir die UE als LP nachbeurkunden oder eine neu eintragen.  Wenn das VerwG nix für ihn entscheidet, weis ich nicht was machen.  Bis zur Abreise starten wir aber allgemeine Probleme für den F



Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von cauoo am 06.05.2015 um 13:21:39
Bis jetzt haben sich noch keine Fortschritte ergeben.   Europäische Gesetze zu respektieren, wird kategorisch abgelehnt.  Sie wollen ihn auch nicht nach D ausreisen lassen, obwohl er da Recht hat hinzureisen, und das auch das dt. Konsulat bestätigt hat; hilfsweise auch nicht definitiv.

Unten Protokoll eines Gespräches von gestern.  Wir haben einen Brief geschrieben, angeblich als nötig behauptete Visa zur Aus- und Wiedereinreise, Transit, usw zu geben. Mitgebracht wurde eine Reserve Cayenne-Berlin  ohne Flughafen in Paris zu verlassen, am Vortag hat er noch gesagt dann läßt er I.B. vielleict ausreisen, hat er heute bestritten, haben wir aber auch protokolliert

Erste 9 Minuten Versuch denen zu erklären, daß FreizR anders als denen ihr AuslG ist, übrigens in art 121, 122 von denen ihr Fremdenrecht als eigenes Kapitel behandelt, ab ich denen auch unter die Nase gerieben, respektieren sie aber nicht

Meinungen dazu ?

Wir holen noch weitere Beweise ein.


====

+ von mir ,  - was andere Person sagte

speaking with a women assessor and representant of the chef in the room at the side of his

+ direct family member of european has automatical right to stay (showing english ...)   2:30
- the situation of the person ... have to be correct , ... it need a 'card-sejour' ...  2:50


- you say so, but in french guyana is not the same  3:10
- you can wait (a card-sejour) , ...
+ to make the transcription of the marriage in Germany ... here this we show you is the second copy of the documents, the first was stamped by the brazilean ministry, and german consulat was stamped, they'll send it to the civil register in Germany, we have to go there ...  3:30
- 3:40 here you are in French Guyana but not in the Schengen area
+ 3:50 he has the right to circulate in Europe, not only in Schengen, this is like meself, he have the right to circulate in the whole European Union, not only in Schengen
- 4:20  when a foreigner marries, then he have to go back and take a visa
+ this is for French, they are in their own country  4:30
- that is for stranger who had married 4:40
+ 4:50 this is your own law, french law
+ that is in another european country, not in the own country ... + 5:05 for the french in France is valid only french law, but for the french in germany or England is valid european law, this is better
+ 5:20 when i go to frehcn, this is another europen country
- when he come to here, in French, that stranger has to go back, take a visa
+ 5:30 this is only for french people in France
- french and european is the same 5:35
- 5:40 where is he from
+ 5:45 ... when I marry ...
+ 5:48 he is from Afrika
- 5:49 Ääää ...
+ 5:50 when Im in my own country, is valid only national law
+ 6:05 this ie european law, not national law
+ 6:10 european law is only valid when you are in another european country
+ 6:15 this is a aw between the countries, wen Im in my own country, then is only my national law important
- but you are not in your country
+ now, Im here in France
- 6:30 if you are in French or not, he have to go back and take a visa
- 6:40 you can go back to germany and take (marry) him ...
+ 7:00 here in Guyana is no german consulat
+7:30 when you are french in France, then is french law valid, but when you are a French in Germany or England, then two european countries involved, then is a agreement between France and other european countries , that other european countries cannot deport your family members
+ 7:50 a french man marries an african, they make ferias in Germany, german lis cannot deport him
- 8:00 you are german, but you are in another european country
+ 8:05 Im here in another euopean country, yes, and you cannot take my man and deport him to Afrika. This can only do german goverment
- 8:20 you dont understand how the french practis is
+ 8:25 its a difference if you are in your own country or in another country
+ 8:50 when its a french here,   but the german police cannot deport a famil member of a french
+ 9:10 showing R121-14 CESEDA (part about europeans and their family members in France): look, this is your french law: "La reconnaissance de leur droit de séjour n'est pas subordonnée à la détention du titre de séjour ni à celle du récépissé de demande de titre de séjour."
- 9:20 you have to change your mind ...  change your mind

9:39  Ms. Dotal comes with a high represent of PAF
I showing him reserve no. 1640Z for a direct fly Cayenne-Berlin on 18MAY for I.B. and W.L., 
and an afirmation of the German embassador in Paris that I.B. has the right to circulate in the E.U. without visa,
requesting that I.B. can pass at the Airport Cayenne
showing R121-14 CESEDA to him too
10:10 - this for resident [persons only, i.e. one have to be first  "permitted" by the frenchs]
10:15 + no, this not important .   Look, this is [your own] CESEDA art. 121
10:55 they go in a room and closed the door

12:45 open door, ask for give him the paper of the fly reservation, what I hand him over
+ 12:50 family member european autre droit  [other right]

- 23:45 L'ate de mariage ?
+ 23:50 Is here    (give him the whole letter/request with all documents)
- 23:55 No, no, no, je ne voule pas le texte, l acte de mariage
+ 23:58 Is here, une copie   (among the documents annexed to te letter; the original I showed him the day before)


- Le acte d mariagen n'est pas transcrite en France
+ 36:10 Mas nos voule transcrever il en Allemagne
+ 36:15 Deja tout legalise pour l Ministre Exterior bresilien, et por le consulat
- 36:20 Vous ne peut pas travailler. Pour le moment
- 36:25 cart sejour
- 36:30 Vous avez que bilhet ?
+ 36.35 Ajourd-hui nous a feite une reserve, porque hier tu dire si nous viager diretamente  a Allemagne ...
- 36:40 Hier je a dire outre chose, hier je a dite que passer quelque jour ...   Je desole,
+ 36:50 Je desolee, tu ...
- 37:10 Vous avez le bilhet d avion .... le original, ne paz copie
+ 37:30 Nous ne peut acheter bilhete, porque si nous acheter bilhete ajourd-hui se apres tu ne pas laizzes passer ...
+ 37:40 Je ne peu garanti
+ 37:45 Ce monsier que parti la, de chamise rose, ça policier da PAF, ... je pose la question, ... ne pas viajar .  Si voulez passer en force, passe en force.
Ref  letter requesting visa of leaving and/or transit, if theyself think it necessary
+ 38:00 Si tu peu donne visa, ca plus facil
- 38:10 ... le consulat que done visa
+ 38:40 [show him and read site Min.Int. visa outre-mer:] Si le personne en france, doit se adressar a une prefecture, "lorsque l'interessé se trouve outre-mer et souhaite se rendre dans l'espace Schengen, il doit solliciter un visa S. aupres du représentant de l'Etat outre-mer"
- 39:00 aaa, alle a Macapa Vous marie en Bresil, Vous marie en Bresil, alle a Macapa demande un visa Schengen
+ 39:10 Normalmente, tu devoir donne ça
- 39:15 Le Guyane ne pas espace Schengen   


   The claim that the marriage document is not transcribed in France, is a new, foolish argument:
   / Its only possible to transcribe the  marrige with one french, not of two foreigners  . This also confirmed the instance tribunal in Cayenne.
   / One of the reasons why we want to go to Germany, is exactly to transcribe the civil state documents
   / For the european mobility can't demanded to transcribe civil state documents
   / We dont want to stay in France, on the fly directly to Germany nor transit on land, just leave French-Guyana to a country where I.B. and his stay-right is respected
   / He said I.B. get soon a definitive stay-card, then we can travel;  how they want to recognize the not-transcribed marriage for the stay-card, but not for leave ?
   / There is a convention Brasil - France about the immediate recognition of civil acts, french decr 2000-940 art. 23

   /    For the circulation and stay right of european citizens family members, mariage in any country of the world is recognized, cf  art. 2.1   COM(2009)313   ref  Dir. 38/2004/CE      For the european circulation no transcription is necessary and also would not be practicable.

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von Aras am 06.05.2015 um 13:33:27
Hast du eine Daueraufenthaltsbescheinigung?

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von grisu1000 am 06.05.2015 um 19:04:10

neddo schrieb am 27.04.2015 um 22:37:28:
Vielleicht sollten wir versuchen, eine deutsche Aufenthaltskarte zu bekommen. 


Ich sehe zur Zeit keine Grundlage für eine DEU Aufenthaltskarte wenn DEU die Verpartnerung nicht anerkennt.


neddo schrieb am 27.04.2015 um 22:37:28:
Wir suchen jetzt schnell einen Weg, nach D zu kommen, dort lassen wir die UE als LP nachbeurkunden oder eine neu eintragen.


Die Nachbeurkundung kann man auch aus dem Auland machen. GGf. muss dazu erst noch Urkunden besorgen und beglaubigen lassen. 

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von cauoo am 07.05.2015 um 05:42:57
Wer sagt denn das D die Vp nicht anerkennt ??  Zumindest erkennt sie die dt. Botschaft an und hat gesagt der LP kann visafrei in Europa rumreisen. Zur Anerkennung ist nichts nötig.

Und: hier geht es darum, aus Frz-Guyana auszureisen, nicht darum in D einzureisen.

Ich würde sagen, der LP hat auf alle Fälle Recht auszureisen einschlieslich Transit in Teilen des momentanen Aufenthaltslandes um in ein benachbartes Land zu kommen was sagt er kann dort einreisen.

Selbst wenn wir ihn notfalls deportieren lassen, kann er das Zielland aussuchen

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von Aras am 07.05.2015 um 09:12:18
Hast du eine Daueraufenthaltsbescheinigung?

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von cauoo am 07.05.2015 um 18:58:32
Hab ich nicht, gibts auch nicht mehr. Wohne hier seit fast 13 Jahren. Mein Aufenthaltsrecht ist nie bestritten worden. Für die Freizügigkeit reicht aus das man Service bezieht, ich beziehe täglich Wasser und Strom

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von Aras am 07.05.2015 um 19:06:20
Es gibt keine Freizügigkeitsbescheinigung mehr, aber die Daueraufenthaltsbescheinigung gibt es definitiv weiterhin.

Ich würde an deiner Stelle die Daueraufenthaltsbescheinigung unter Vorlage entsprechende Nachweise beantragen und auf die sofortige Ausstellung dessen bestehen. Wenn die länger brauchen, dann nicht Verwaltungsklage einreichen sondern SOLVIT einschalten. Im Zuge dessen kannst du auch gleich mal die Probleme mit deinem Lebenspartner anschneiden. Das von deinem Partner kannst du ja nicht mehr dem SOLVIT vorlegen aber deine Daueraufenthaltsbescheinigung wäre ein separater Verwaltungsvorgang und da könnte SOLVIT auf eine Lösung hinwirken.

Mit der Daueraufenthaltsbescheinigung wirst du mE bessere Karten haben mit der EU-Freizügigkeit zu argumentieren. Und in Deutschland kostet das Ding 8 €. Sollte in Franz. Guyana nicht sooo teuer sein.


Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von cauoo am 07.05.2015 um 21:11:01
Beim VerwG war nur ein Eilverfahren ihn für diese Reise am Flugplatz passieren zu lassen, nicht die Hauptsache nämlich eine Aufenthaltskarte oder -erlaubnis.   Dafür ist schon seit 1/2 Jahr bei SOLVIT ein Prozsess. Gelegentlich fragt mal jemand zurück, daß er sich jetzt mit der Sache angefangen hat zu beschäftigen, und fragt irgendwelche ganz grundlegenden Sachen die belegen das er sich die Unterlagen gar nicht durchgesehen hat.

Auch nicht besser siehts aus bei dem anderen Deutschen, der seit 18 Jahren mit einer Brasilianerin verheiratet ist, seit 12 Jahren in der Grenzstadt lebt, zusammen mit 4 gemeinsamen Kindern auch mit dt. Staatsbürgerschaft, die keine Aufenthaltskarte bekommt und nicht einreisen gelassen wird außer in der schlecht kontrollierbaren Grenzstadt, da ist schon seit über 2 Monaten ein SOLVIT Prozess eingereicht, nicht auch nur eine Jontaktaufnahme, geschweige denn ein Ergebnis.

Kurzum: SOLVIT funktioniert nicht.

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von cauoo am 09.06.2015 um 23:53:26
Wenn das Ausländeramt Kopien vom gesamten Passport (alle Seiten mit Inhalt) macht, ist das eher ein gutes oder eher ein schlechtes Zeichen (beabsichtigt Aufenthaltsrecht zu respektieren, oder Vorbereitung einer Ausweisung etwa um zu sehen von wo die Person eingereist ist bzw Visa bekam). ???  Mein LP hatte 2011 ein 15-Tage-Visa von Brasilien und ist damit nach FrzGuyana eingereist

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von Einbeck am 10.06.2015 um 11:59:05
Welches Ausländeramt?
Z.B. in Brasilien ein üblicher Standard...
ansonsten kann dies keiner Wissen..

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von cauoo am 10.06.2015 um 12:06:34
Das Ausländeramt in Frz Guyana. Lies dir doch mal den Thread durch !!

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von Einbeck am 10.06.2015 um 12:13:08
Du bist heute aber nett drauf, Dein letztes Post spricht nur vom Ausländeramt,
alle Post dieses Thread zu lesen ist sehr aufwendig, da helfen konkretere Aussagen.
Da wird keiner Wissen was dies zu bedeuten hat..

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von cauoo am 10.06.2015 um 13:23:42
Es ist aber unmöglich, vor jedem post den ganzen thread wieder neu zu erklären ...

Aber die Beantwortung der Frage wäre sehr wichtig, um abzuschätzen, was vstl. passiert

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von Einbeck am 10.06.2015 um 14:37:47
@caucoo
wie kann hier jemand  für Dich hilfreich und nützlich für eine Behörde in Frankreich oder frz. Guyana wo Ihr lebt antworten..
man kann nur zusätzliche Verwirrung schaffen.. sorry...

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von cauoo am 16.07.2015 um 02:27:27
Inzwischen sind viele sehr krasse Sachen passiert, deren Schilderung einen Extra-Thread Wert wären.  Weder die Franzosen noch das deutsche Konsulat in Rio hat sich sehr um europäisches Recht gekümmert.

Situation seit heute nachmittag: keine Botschaft in Süd-Amerika des Herkunftslandes stellt neue Reisepässe aus, höchstens in Europa.

Pass läuft am 20.10 ab, angeblich 3 Monate vorher nicht mehr für Schengen brauchbar (wo es aber komischerweise Urteile des EGH gibt, wonach selbst in abgelaufenen Pässen Visa innerhalb deren Frist noch gültig sind), also eigentlich ab Montag .   Heute Schengen Visum für 10 Tage erhalten vom 15.7 bis 8.8 brauchbar. Ausstellungsstaat hat keine Botschaft des Herkunftsstaates, aber zBsp ist eine in D. Reisepaß wird natürlich in 10 Tagen nicht fertig. Wie zBsp in D 'visa verlängern', ist das für FamMitgl überhaupt nötig ? Müssen wir vor Montag einreisen ? Wie sonst vorgehen, was ggf noch zu beachten ?

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von cauoo am 20.07.2015 um 00:27:55
Und, hat niemand ein Tip ?

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von grisu1000 am 20.07.2015 um 02:12:44

neddo schrieb am 20.07.2015 um 00:27:55:
Und, hat niemand ein Tip ? 


Nein, welche Frage denn?
Welcher Pass ist denn gemeint?
Von dir oder dem Lebenspartner?

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von cauoo am 24.07.2015 um 20:20:33
Der Pass vom LP.   Mittlerweile ist die 3monatige Frist vorm Ablauf am 20.10 schon überschritten. Das Visum ist bis zum 8.8 gültig. Es wurde nur wegen dem bald auslaufenden Pass so kurz ausgestellt. Falls wir demnächst nach Europa kommen, können wir dort den Aufenthalt verlängern ? Die Botschaft von Guinea in Brasilia hat gesagt, neue Pässe könne sie nicht bestellen, gäbe es nur in Guinea. Was wenn dasselbe auch fie Botschaften von Guinea in Europa sagen ? Guinea als islamischer Staat behandelt Leute mit LP nicht gut. Evtl. europäische Aufenthaltserlaubnis beantrsgen, als deutsche ? Alle bras. Dokumente sindinzwischenwenigstens vom Konsulat in Brasilien legalisiert.  Nachbeurkunden der bras. LPschaft vor oder nach Beantragung von Papieren ?

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von mgb am 25.07.2015 um 13:10:58
Der nicht-EU Familienangehörige eines EU Bürgers benötigt ein Visa nur für die Einreise sprich Grenzübertritt.
Das Aufenthaltsrecht als solches ist direkt von EU Richtlinie 2004/38 gedeckt und nicht von einem Visa.
Verstehen zwar viele Beamte nicht, ist aber so.
Bei dir als Rückkehrer gilt Richtlinie 2004/38 auch in Deutschland.

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von cauoo am 25.07.2015 um 16:40:37
Wunderbar, das sehe ich auch so, nach Urteilen wie Eickh oder S.Singh ist das nämlich ein "Rückkehrfall" und durchs FreizG statt AufenthG gedeckt.

Es wird jetzt umgehend wichtig, wie wirambesten vorgehen sollten nach der Einreise, wohl in einen europäischen Drittstaat.  Und, wir wollen nicht dauerhaft in D bzw Europa bleiben, sondern hauptdächlich um unseren Kram zu lösen, wie sein abgelaufener Reisrpass, und Nachbeurkunden der bras. uniao estavel. wie sollen wir mit derm am 8.8 ablaufrnden viss umgehen ? und sollten wir vorher eine Verlängerung des Visums, oder eine Aufenthaltskarte, in D oder in einem Drittstast beantragen, wir haben sowohl dort als in D was zu erledigen

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von mgb am 25.07.2015 um 19:05:14
Das Problem mit der Aufenthaltskarte ist ohne Wohnsitzanmeldung bekommt man keine.
Du kannst dich mit deinem Familienangehörigen nach der 90/180 Tage Regel in jedem EU Land ohne weitere Voraussetzungen aufhalten.
Wichtig bei dem ablaufenden Visa ist es, vor Ablauf in den Schengenraum rein zu kommen.
Erste Hürde ist erstmal die Fluggesellschaft je nach Abflugort zu überzeugen, deinen Familienangehörigen überhaupt mitzunehmen.

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von cauoo am 26.07.2015 um 15:23:34
das man einen wohnsitz haben muss, steht aber nicht in art 9, 10 dir 38/2004
gestern eine stunde nach der konkret dringend aktuell bezeichneten meldung, vom flugplatz in buenos aires aus, hat uns das flugzeug mitgenommen und in madrid hats kein problem mit der einreise mit dem genannten schengen visum von dem portugiesischen konsulat in rio gegeben, alle entschuldigungen vom dortigen deutschen konsulat meinem lp kein visum zu geben waren falsch. wir fahren nachher nach lisabon, daher die frage was sollen wir morgen machen. wegen dem ablaufenden pass und kurzem visum eine aufenthaltskarte beantragen, auch wenn wir in wirkluchkeit hauptsächlich in cayenne bleiben und hövhstens sporadisch was in pt zu tun haben? in pt gibts keine botschaft oä um einen neuen pass zu beantragen.

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von Aras am 26.07.2015 um 16:46:28

neddo schrieb am 24.07.2015 um 20:20:33:
Guinea als islamischer Staat behandelt Leute mit LP nicht gut.


Wird denn im Antrag für den Reisepass nach der sexuellen Ausrichtung oder nach Lebenspartnern gefragt?


neddo schrieb am 26.07.2015 um 15:23:34:
das man einen wohnsitz haben muss, steht aber nicht in art 9, 10 dir 38/2004


Aufenthaltskarten gibts nur, wenn man sich länger als 3 Monate sich im Mitgliedsland des Staates aufhalten möchte. Für Kurzbesuche gibt es das nicht. Zudem: Freizügigkeit ist u.a. definiert als Wohnsitznahme.


neddo schrieb am 26.07.2015 um 15:23:34:
in pt gibts keine botschaft oä um einen neuen pass zu beantragen.

Frag deinen Lebenspartner. Er ist Guinear. Er sollte sich als Staatsangehöriger seines Landes auskennen.

Kannst ja versuchen dass bei deinem Mann die Abschiebehindernisse anerkannt werden und ggf. dann ein blauen Flüchtlingspass holen. Hab aber wenig Ahnung von.

https://www.amnesty.de/files/Guinea_AFR_29-11-021.pdf
http://www.asyl.net/index.php?id=185&tx_ttnews%5Btt_news%5D=44235&cHash=20df2942a5e8b4cdd219825b125575f1

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von mgb am 26.07.2015 um 18:03:42
@cauoo
Das brennenste Problem ist jetzt der neue Pass. Eine Aufenthaltskarte ersetzt keinen Pass.

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von cauoo am 26.07.2015 um 18:08:07
aras: Die Probleme für LP in Guinea könnten eine Recjtfertigung sein, daß die prsktische Nicht-Erhaltbarkeit die evtl. Pflicht oder Vss eines Passes ihm nicht anlastbar ist, inkl. früherer Erhalt einer Aufenthaltskarte, Pass f. Ausländrr oä

In 38/2004steht als Vss. für eine Ausweiskarte nur "Residenz", aber das muss in deren Sinn nicht unbedingt Wohnung inkl. Meldepflicht bedeuten, denn sonst könnte man umgekehrt jeder längere Aufenthalt /"Residenz" damit entschuldigen dass man keine feste Wohnung hat. Recht auf Familienleben usw dürften auch Leute ohne festem Wohnsitz, Reisende usw gaben. Ivh sehe daher nicht, dass eine Aufenthaltskarte an einen gemrldeten Wohnsitz geknüpft ist, es dürftefür FamMitgl ausreichen, dass sich der Eu Bürger irgendwo im Inland befindet. Wir wollen auchnur an verschiedenen Orten Kram erledigen und dann wieder weg. Wie also am bedten Aufenthalt des LP formal belegen, wenn Pass abgelaufen (kein Hinderungsgrund der Einreise, cf 459/99), Visa abgelaufen ist und keine Aufenthaltsksrte mit sofortiger Bescheinigung beantragt werden könnte ? Ivh stimme damit überein, dass er theroretisch ausser beliebigem Nachweis von Familienverhältnis, ihm als davon Betroffenen, meiner Anwesenheit im betr. Land, nix weiteres verlangt werden kann, aber in der Pracis dürfte es tagtäglich und bei der Ausreise Probleme geben.

mgb: Sieht so aus das kein Konsulat neue Pässe besorgt, man dazu nach Guinea reisrn muß.

. Bitte Tippfehler entschuldugen, auf handy unterwegs getippt

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von grisu1000 am 26.07.2015 um 18:48:38

neddo schrieb am 26.07.2015 um 18:08:07:
In 38/2004steht als Vss. für eine Ausweiskarte nur "Residenz", aber das muss in deren Sinn nicht unbedingt Wohnung inkl. Meldepflicht bedeuten,


Wenn dann muss man schon die Richtlinie ganz lesen und nicht nur dass was einem gerade passt.

Vorbermerkung Abs 12 der Richtlinie


Zitat:
(12)   Für Aufenthalte von über drei Monaten sollten die Mitgliedstaaten  die Möglichkeit haben, eine - durch eine Anmeldebescheinigung bestätigte - Anmeldung des Unionsbürgers bei der zuständigen Behörde des Aufenthaltsortes vorzuschreiben.


Umgesetzt ist das ganze in DEU in das FreizügG/EU §5a
.....

Zitat:
2) Die zuständige Behörde darf von Familienangehörigen in den Fällen des § 5 Absatz 2 oder für die Ausstellung der Aufenthaltskarte einen anerkannten oder sonst zugelassenen gültigen Pass oder Passersatz und zusätzlich Folgendes verlangen:
einen Nachweis über das Bestehen der familiären Beziehung,  be iVerwandten in absteigender und aufsteigender Linie einen urkundlichen Nachweis über Voraussetzungen des § 3 Abs. 2,

eine Meldebestätigung des Unionsbürgers, den die Familienangehörigen begleiten oder dem sie nachziehen.
....


Das gilt bei einem Aufenthalt über 3 Monaten. Vorher ist der Aufenthalt voraussetzungslos. Die Behörde kann sich für die Ausstellung der Aufenthaltskarte sechs Monate Zeit lassen. Zusätzlich kann sie nach drei Monaten die Voraussetzung des Aufenthaltes prüfen.

Zum abgelaufen Pass.
Es gibt Länder in Afrika, die stellen den Pass nur im Inland aus und nicht über die Konsulate. Das ist dort so gewollt. Ich weiss nicht ob Guinea dazugehört. Die Staatsangehörigen dieser Länder wissen dies aber in der Regel und planen die Passerneuerung langfristig.

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von cauoo am 03.08.2015 um 16:25:56
Die Konsequenz fehlender Aufenthaltskarte, Passes usw ist aber nur eine Ordnungswidrigkeit und "verhältnismäßige Strafe", nicht fehlendes Aufenthaltsrecht. Dieses, Familienangehörigkeit und Anwesenheit des EU-Bürgerd gegeben, ist dasselbe wie dessen, und automatisch. So schon in der alten Dir. 148/73/CE art 4.3  Wer Familienmitglied eines Europäers eines anderen EU Landes wird der Daueraufenthslt hat, erhält sofort auch Daueraufenthalt  s.etwa Entsch. engl. upper tier tribunal RM v. SSHD 2013.

Titel: Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Beitrag von cauoo am 09.09.2015 um 19:37:01
Wir haben in D die Nachbeurkundung unserer LP angeleiert. Da man uns bei einigen Ausländerbehörden sagte, ein Ausländerpass sei schwierig, sind wir mal nach Schweden  gefahren. Am Sonntag  8/8 also am letzten Tag des Schengen-Visums sind wir dort angekommen. Am selben Tag haben wir vorsichtshalber per e-mail eine Aufenthaltskarte und einen Fremdenoass beantragt. Am Montag haben wir das auch nochmal schriftlich gemacht. Zehn Tage später Fingerabdrücke, Fotos, Unterschrift für beide. Für die Beantragung wurde korrekt eine Bescheinigung nach art. 10.1 Dir. 38/2004ausgestellt. Bis jetzt keine Reklamationen, hoffentlich bleibt das auch so.  Abgelaufenes Visum sei egal, abgelaufener Pass auch falls bis dahin noch kein Dokument fertig -- hoffentluch ändern die nicht die Meinung.

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