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Langer Aufenthalt in Frz-Guyana, Partnerschaft in Brasilien registriert, Einreise / Aufenthalt in Deutschland ? (Gelesen: 7.576 mal)
neddo
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10.01.2015 um 03:48:20
 
Wohne seit 12 Jahren in Frz-Guyana, das ist Teil der EU , aber nicht von Schengen.

Habe nachweislich seit 2011 Jahren einen zunächst nicht registrierten gleichgeschlechtlichen Partner aus Afrika.     Der war Asylant, Verfahren aber erst während unseres Zusammenlebens abgelehnt, sodass er eigentlich hier nie illegal war.

Seit 2013 sind wir beide Teilhaber und Geschäftsführer unserer in einem anderen europäischen Staat registrierten Firma, unter der wir hier auch arbeiten (zumindest wenn wir einen Kunden finden, was nur sehr selten passiert; meist erhalten wir nur Sozialhilfe).  Die Freizügigkeit Dienste zu leisten und auch zu erhalten, dürfte allen Vorschriften der Personenbewegung vorrangig sein, C-168/04 60ff

Unsere Partnerschaft läuft gut, insbesondere funktioniert sie unabhängig von einer Registrierung und ex tunc seit wir uns kennen, ist sie gleichwertig mit einer Heirat und zwecks Bildung einer Familie, entspricht also ziemlich gut einer Uniao Estavel nach bras. Recht art. 1723ss bras. CC und bras. Verfassungsgericht STF ADI 4277-DF ADPF 132-RJ  .   Wir haben die Partnerschaft vor einem halben Jahr gleich hinter der Grenze registriert, beim Urkunden-Register (normal) und beim Personenstands-Register (freiwillig), und zwar in portugiesischer, deutscher, englischer, französischer Version und darin vereinbart daß jede in betreffenden Ländern gültig sein soll, was nach bras. Recht zulässig ist; gewählt haben wir für unser Zusammenleben default bras. Recht.  Zwischen Brasilien und Frankreich braucht nichts beglaubigt zu werden.   

Bereits unregistrierte Partner dürften Schutz nach C-59/85 28s haben,  hinzu kommt jetzt auch noch  C-459/99 , Regl. 38/2004 art. 2 die zBsp durch Trib. Admin. Lille 6.ch. 120463 5/2/14 als automatisch anerkannt wurde einschließlich daß Partner heiratsähnlicher Partnerschaften als spose/conjuge in ihrem Sinne als auch des frz. Imigrationsgesetz CESEDA arts. L 121-1 4, 121-3 , R 121-1, 121-2, 121-13 anerkannt werden, und frz. CC 515-7-1 das Anerkennungsprinzip festlegt.

Soweit ich das sehe, hat er automatisches Aufenthaltsrecht, unabhängig von europäischen / französischen Papieren, wir wollen uns demnächst aber trotzdem mal drum kümmern.

Wir würden gerne in Kürze einmal kurzzeitig nach Deutschland reisen. Außerdem, falls Sarkozy oder gar Maria de Pen Präsident wird, bleibend.

Ich würde gerne wissen, ob es in Deutschland Probleme mit der Einreise gibt, und ob er dort Papiere braucht.

Mein eigener Pass ist inzwischen abgelaufen, was aber zumindest freizügigkeitsrechtlich egal sein dürfte, C-215/03 25,26,35

Meiner Vermutung nach, gilt nach freizügigrechtlichem Aufenthalt die Rückkehr nach Deutschland und selbst dortiges Bleiben als ebenso, C-370/90 18, 20, 23, 25 , kürzlich auch für sogar unregistrierte Partner engl. Oberste Gericht IA/40868/2013 17/10/14 25,39,46   Im deutschen FreizG steht davon allerdings nichts explizit.

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Antwort #1 - 10.01.2015 um 05:20:59
 
neddo schrieb am 10.01.2015 um 03:48:20:
Ich würde gerne wissen, ob es in Deutschland Probleme mit der Einreise gibt, und ob er dort Papiere braucht.


Dein Partner braucht einen gültigen Reisepass und eine französische Aufenthaltskarte (Carte de séjour de membre de la famille d’un citoyen de l’Union). Ansonsten wird ihn schlicht und einfach die Fluggesellschaft nicht mitnehmen, alternativ einen schengenfähigen fränzösischen AT, Schengenvisum oder eine einfaches Einreisevisum gem. Visahandbuch für Freizügigkeitsberechtigte.

neddo schrieb am 10.01.2015 um 03:48:20:
kürzlich auch für sogar unregistrierte Partner engl. Oberste Gericht IA/40868/2013 17/10/14 25,39,46 Im deutschen FreizG steht davon allerdings nichts explizit.


Das gibt zum Teil in irischen und UK recht, dass Lebensgemeinschaften ohne Ehehschlißung, bei nachweislich mehrjährigen Zusammenleben Visa und Aufenthalt bekommen. In Deutschland gilt das nicht! Und engl. Gerichsurteil binden eine deutsche ABH nicht. Aufenthalt nach AufenthG oder FreizügG/EU gibt es nur mit Urkunde, es kann aber eine ausländische Urkunde sein.

neddo schrieb am 10.01.2015 um 03:48:20:
Soweit ich das sehe, hat er automatisches Aufenthaltsrecht, unabhängig von europäischen / französischen Papieren, wir wollen uns demnächst aber trotzdem mal drum kümmern.


Das mag so sein, jedoch kann ein EU-Staat trotzdem empfindliche Bußgelder verhängen wenn der Meldepflicht nicht nachgekommen wird.


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neddo
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Antwort #2 - 10.01.2015 um 06:00:07
 
Danke für die Antwort.

Er hat einen noch gültigen Reisepaß, nur ich nicht mehr.

Er hat aber kein europäisches Dokument.

Die Uniao Estavel ist inzwischen in Brasilien registriert worden, im Regostro de Titulos e Documentos Liv. B, und im Registro das Pessoas Naturais Liv. E . Nach bras. Recht ist das gültig ex tunc, er war sozusagen immer legal hier seit er mit mir zusammenlebte, das war vor Ablehnung seines Asyl-Antrages.


Es wäre ein Inlandflug - aber in den Schengen-Raum hinein.  Fraglich, ob es für Cayenne-Paris überhaupt ein Visa gibt ...

Evtl. sind die Franzosen froh, wenn sie uns loswerden (Sozialhilfe), und kontrollieren das nicht sehr sorgfältig, falls wir sagen daß wir nach Deutschland reisen, zurück dann reisen wir ja nicht in den Schengen Raum ein sondern aus.

Aber müssen wir uns beim übertreten der deutschen Grenze melden, und was für Folgen hätte es falls wir es nicht tun ?

Zumindest in Frz-Guyana gab es nie die 3 Monatige Registrierungspflicht. Ich glaube die wurde erst durch 38/2004 eingeführt ?   Ich selbst hab mich  nie registrieren lassen.   

Ich bin schon seit vor 2004 hier.  Dürfte für Bürger der alten europäischen Staaten  und ihre Familienangehörigen so was wie Besitzstandwahrung gelten, wie auch art. 37 und 16.4 von 38/2004/CE andeuten ? -  jedenfalls nach der Einführung der europäischen Bürgerschaft war gemäß Urteilen des EGH das Aufenthaltsrecht nur noch von dieser Bürgerschaft abhängig, vor ihr war schon lange der Empfang von Dienstleistungen und dazu zBsp schon das täglich gekaufte Brot oder auch nur Inanspruchnahme der kostenlosen Krankenbehandlung ausreichend.       Mich würde interessieren, ob dieser Erhalt günstigstem Rechtes davon abhängt, ob der europäische Bürger und seine Familienmitglieder damals von ihrem FreizR konkret  Gebrauch gemacht haben,   oder gelten diese günstigeren Bedingungen für alle Bürger der alten Staaten und deren Angehörige auch wenn sie erst jetzt im europäischen Ausland sind ?

Mich würde noch interessieren,   falls uns die Fluggesellschaft nicht mitnehmen will aber auch um den Flugpreis zu sparen, wenn sich plötzlich ein Grund für eine Deportation ergäbe, zBsp wenn ich erst alleine nach Deutschland reise und er dann ja kein AufR mehr hat, nach Guinea können sie ihn sowieso nicht ausweisen wegen Ebola, können sie ihn dann nach Deutschland ausweisen zumal  er dann dort wegen C-370/99 freizugsrechtlich zusammen mit mir aufenthaltsberechtigt wäre ?   Ich glaube, ein Ausländer kann in jedes Land abgeschoben werden, was zu seinem Aufenthalt verpflichtet ist ?.   Und würde solch eine Ausweisung nach Deutschland irgendwie registriert und bei künftigen Reisen Probleme bereiten ?   Könnte ihn dann, auch um den Flugpreis zu sparen, sobald wir wieder zurückwollen,  die deutsche Verwaltung wieder nach Frz-Guyana zurück ausweisen weil die Franzosen ihn irgendwie unrechtmäßig nach Deutschland ausgewiesen haben ?

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Antwort #3 - 10.01.2015 um 09:07:01
 
ohne gültigen Pass nimmt dich keine Fluggesellschaft mit. Das ist ganz einfach und hindert schonmal Deine Reise.

Eine Abschiebung aus Frz-Gu in Länder mit Ebola ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen und eine Abschiebung nach D praktisch ausgeschlossen; das ist keine realistische Option.

Der richtige Weg wäre daher wohl, den Status dort dokumentenmäßig zu klären (für Euch beide). Dann kann man weiter sehen.
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Antwort #4 - 10.01.2015 um 11:39:14
 
Hauptsächlich geht es mir darum, ob in Deutschland anerkannt wird, daß gemäß dem Urteil Surinder Singh C 370/90 die Rückkehr ins eigene Land und dortiger weiterer Aufenthalt nach  freizügigrechtlichem Aufenthalt woanders, ebenfalls freizügigrechtlich ist, einschließlich Familienmitgliedern,  und einschließlich aller Begünstigungen für  Einreise / Aufenthalt in Deutschland (wie etwa der Irrelevanz abgelaufener  Papiere; fehlende Arbeit in Deutschland, fehlende Deutschkenntnisse des Partners) oder Probleme gemacht werden, weil das deutsche FreizG diesen Fall nicht explizit erwähnt.   In dem genannten englischen Urteil steht zBsp. , daß die Entscheidung C-370/90 neben dem sie nicht explizit erwähnendem englischen Recht eine eigene Rechtsquelle ist.     Gibt es da schon Fälle / Entscheidungen in Deutschland ?

Wir wollen zunächst auch nur zeitweilig in Deutschland bleiben.

Bei der Gelegenheit kann ich in Deutschland wohl auch einen neuen Reisepaß erhalten.   Denn hier ist kein Konsulat.  Wie wäre denn die einfachste Lösung für mich, wenn mich die Fluggesellschaft nicht mitnimmt ? Transitvisa für mich auf einem gesonderten Blatt; Verlängerung meines abgelaufenen deutschen Passes durch die frz. Behörden; Ausweisung von mir provozieren (hoffentlich nicht nach Guinea, sollte ich jetzt dort aufenthaltsberechtigt sein) ?

Außer wegen Ebola, dürfte mein Partner auch nicht nach Guinea ausgewiesen werden, wegen inzwischen eingetragener gleichgeschlechtlichen Partnerschaft, das wäre sogar ein neuer Asylgrund,   aber seine Ausweisung steht zZt nicht zur Diskusion.   Es geht nur um die Frage von Reisen nach Deutschland.   Abgesehen von zeitweiliger Reise wollen   wir momentan weiter in Frz-Guyana bleiben, müssen aber jederzeit reisen können:   prinzipiell; falls Sarkozy / de Pen Präsident wird; oder falls Frz-Guyana plötzlich in die Unabhängigkeit entlassen wird was zur Diskusion stand und steht
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Antwort #5 - 10.01.2015 um 11:42:45
 
Zitat:
Deutsche Vertretungen in Guadeloupe
Botschaft
Die Bundesrepublik Deutschland unterhält auf Guadeloupe keine eigene Botschaft. Zuständig ist die Botschaft in Paris (Siehe hier >>>).

Honorarkonsulat der Bundesrepublik Deutschland auf Guadeloupe
c/o ETS Claude Blandin, Immeuble entre Deux Mers, Zac Moudong Sud
97122 Baie-Mahault, Guadeloupe
Tel: 00590 - (0)590 - 38 93 93
Fax: 00590 - (0)590 - 26 83 16
Email: consul.allemagne@ecb.gp
Außerdem zuständig für:
Französisch-Guayana
Martinique


http://www.goruma.de/Laender/Amerika/Guadeloupe/Reiseinfo/Botschaften_Konsulate_...
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #6 - 10.01.2015 um 12:26:35
 
neddo schrieb am 10.01.2015 um 11:39:14:
Hauptsächlich geht es mir darum, ob in Deutschland anerkannt wird, daß gemäß dem Urteil Surinder Singh C 370/90 die Rückkehr ins eigene Land und dortiger weiterer Aufenthalt nach  freizügigrechtlichem Aufenthalt woanders, ebenfalls freizügigrechtlich ist, einschließlich Familienmitgliedern,


im Prinzip ja, aber ob das jeder einzelne Sachbearbeiter auch wirklich verinnerlicht hat, wird dir hier auch niemand garantieren können. Also, was willst Du hören?

Notwendig ist aber natürlich, dass (1.) Deine eigene Freizügigkeit in einem anderen Unionsland nachweisbar ist und (2.) dass Dein Partner auch ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht genossen hat. Wenn Du ohne einen solchen Nachweis in der ABH aufschlägst, sind Deine Chancen auf ein schnelles und unproblematisches Verfahren natürlich bei Nahe Null. Wenn Du hingegen für Dich eine Freizügigkeitsbescheinigung der französischen Behörden vorweisen kannst und Dein Partner ein entsprechende Karte, dann wäre der Drops wahrscheinlich recht schnell gelutscht. neddo schrieb am 10.01.2015 um 11:39:14:
Bei der Gelegenheit kann ich in Deutschland wohl auch einen neuen Reisepaß erhalten.   Denn hier ist kein Konsulat.  Wie wäre denn die einfachste Lösung für mich, wenn mich die Fluggesellschaft nicht mitnimmt ?


neddo schrieb am 10.01.2015 um 11:39:14:
Bei der Gelegenheit kann ich in Deutschland wohl auch einen neuen Reisepaß erhalten.   Denn hier ist kein Konsulat.  Wie wäre denn die einfachste Lösung für mich, wenn mich die Fluggesellschaft nicht mitnimmt ? 


Wenn das über den Honorarkonsul nicht läuft, dann darfst Du Dich an die französischen Behörden zwecks Ausstellung eines Reisedokuments für Ausländer wenden - Du befindest dich ja letztlich auf deren Hoheitsgebiet und kannst das ohne gültiges Reisedokument nicht rechtmäßig verlassen. Deine jetzt mehrfach geäußerte Vorstellung, Du könntest Dir ein eigenes tätig werden einfach dadurch sparen, dass Du alles über "Abschiebungen" regelst, solltest Du Dir ganz schnell wieder aus dem Kopf schlagen - schon wegen der damit verbundenen Nebenfolgen (z.B. Verlust des Freizügigkeitsrechts mit der Folge, dass eine solche Freizügigkeit auch nach Rückkehr nach D nicht mehr geltend gemacht werden kann).

Kümmer Dich darum, dass die Papiere von Euch vor Ort in Ordnung kommen! Die Suche nach Ausreden, warum das alles grad nicht geht (und die Behörden doch bitte alles alleine, ggf. in Form einer "Abschiebung" machen sollen), bringen dich nicht weiter.
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Antwort #7 - 10.01.2015 um 14:33:08
 
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Antwort #8 - 10.01.2015 um 14:38:22
 
Gibts keine PACS-Möglichkeit in französisch Guyana?
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Antwort #9 - 10.01.2015 um 14:45:43
 
Hier der Link zum deutschsprachigen Merkblatt
http://www.brasil.diplo.de/contentblob/3960826/Daten/4737508/Merkblatt_Lebenspar...

Eine eingetragene Lebenspartnerschaft im Sinne des deutschen
Lebenspartnerschaftsgesetzes ist eine rechtlich begründete Beziehung von Partnern
gleichen Geschlechts.
Aus deutscher Sicht unterliegt die Begründung und Wirkung einer im Ausland eingetragenen
Lebenspartnerschaft dem Recht des registerführenden Staates, also des Staates, der die
Eintragung vorgenommen hat (Art. 17a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch). In Brasilien können Partner gleichen Geschlechts vor einem Notar eine
Lebenspartnerschaft begründen oder vor einem Standesamt die Ehe schließen.
Eine „União Estável“ wird vom deutschen Rechtsbereich nicht anerkannt.
Der brasilianische nationale Justizrat hat am 14.05.2013 entschieden, dass die
Eheschließung zwischen Personen gleichen Geschlechts von den zuständigen
brasilianischen Behörden (z.B. Standesamt) nicht verweigert werden darf (Beschluss Nr. 175 vom
14.05.2013).

Eine im Ausland zwischen gleichgeschlechtlichen Partner geschlossene wirksame Ehe kann
(nur) im deutschen Lebenspartnerschaftsregister eingetragen werden (Beschluss des Landgerichts
Kaiserslautern vom 30.09.2010).
Auf Antrag kann diese im Ausland begründete Lebenspartnerschaft oder Ehe von Partnern
gleichen Geschlechts im deutschen Lebenspartnerschaftsregister eingetragen werden.
Voraussetzung ist jedoch, dass zumindest ein Lebenspartner deutscher Staatsangehöriger
ist. Antragsberechtigt ist jeder Lebenspartner sowie Kinder und Eltern.
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Antwort #10 - 10.01.2015 um 14:57:24
 
neddo schrieb am 10.01.2015 um 11:39:14:
Bei der Gelegenheit kann ich in Deutschland wohl auch einen neuen Reisepaß erhalten. Denn hier ist kein Konsulat.Wie wäre denn die einfachste Lösung für mich, wenn mich die Fluggesellschaft nicht mitnimmt ? Transitvisa für mich auf einem gesonderten Blatt; Verlängerung meines abgelaufenen deutschen Passes durch die frz. Behörden; Ausweisung von mir provozieren (hoffentlich nicht nach Guinea, sollte ich jetzt dort aufenthaltsberechtigt sein) ?


Als Deutscher ein Transitvisa? Einlegeblatt??? Verstehe Bahnhof..


Frz. Behoerden verlaengern keinen deutschen Pass..
Es gibt EU Absprachen zur gegenseitigen Hilfe.. evtl. kannst Du von der frz. Behoerden ein Ersatzpapier (Art Reiseausweis zur Rueckkehr) bekommen..
das ist aber an Bedingungen geknuepft, nicht jeden bekannt und ein absoluter Ausnahmefall..

Deutsche Paesse oder Passersatzpapiere koennen ueber Honorarkonsule beantragt werden, falls dieser die notwendigen Voraussetzungen erfuellt.
fuer vorl. Pass und biometrischen Pass halt die technischen Voraussetzungen..

Brasilianische Urkunden muessen fuer den deutschen Rechtsbereich legalisiert sein..
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Antwort #11 - 10.01.2015 um 18:43:21
 
neddo schrieb am 10.01.2015 um 06:00:07:
Es wäre ein Inlandflug - aber in den Schengen-Raum hinein.Fraglich, ob es für Cayenne-Paris überhaupt ein Visa gibt 


Aufenthaltkarte aus Frankreich wäre auch das beste Dokument.

neddo schrieb am 10.01.2015 um 06:00:07:
Evtl. sind die Franzosen froh, wenn sie uns loswerden (Sozialhilfe), und kontrollieren das nicht sehr sorgfältig, falls wir sagen daß wir nach Deutschland reisen, zurück dann reisen wir ja nicht in den Schengen Raum ein sondern aus.


Dir ist schon bekannt das zur Zeit im Großraum Paris die höchste Terrorwarnstufe gilt. Man wird also sicherlich in nächster Zukunft sehr nachlässig und nachsichtig bei Kontrollen sein.

neddo schrieb am 10.01.2015 um 06:00:07:
Er hat einen noch gültigen Reisepaß, nur ich nicht mehr.


Für Reiszwecke darf nach dem Europäischen Übereinkommen von 1957 der Reispass oder Personalausweis ein Jahr abgelaufen sein. Für einen Daueraufenthalt in Frankreich gilt das nicht. Du benötigst einen gültigen Personalausweis oder Reisepass. Gem. Webseite der deutschen Botschaft stellt die Zweigstelle Matoury des Honorarkonsuls biometrische Reisepässe aus.


neddo schrieb am 10.01.2015 um 11:39:14:
Hauptsächlich geht es mir darum, ob in Deutschland anerkannt wird, daß gemäß dem Urteil Surinder Singh C 370/90 die Rückkehr ins eigene Land und dortiger weiterer Aufenthalt nachfreizügigrechtlichem Aufenthalt woanders, ebenfalls freizügigrechtlich ist, einschließlich Familienmitgliedern,und einschließlich aller Begünstigungen fürEinreise / Aufenthalt in Deutschland 


Dein Problem ist doch das du zur Zeit nichts nachweisen kannst. Insbesondere nicht die nachhaltige Nutzung der EU-Freizügigkeit durch dich und deinen Lebenspartner in Frankreich. Damit ist zur Zeit IMHO diese Idee hinfällig. Bring die Papierlage in Frankreich in Ordnung. Ggf. hast du sogar bereits Anrecht auf einen Daueraufenthhalt in Frankreich, dafür gibt es ebenfalls ein Dokument.

IMHO strenggenommen gilt Singh nur für Arbeitnehmerfreizügigkeit. Wie ich sehe hattest du die aber nie.

Und eine direkte Rückwandern in das deutsche Sozialsystem wird IMHO nicht durch EU-Freizügigkeit gedeckt und könnte durch die ABH zu einer Feststellung des Nichtvorhandenseins der EU-Freizügigkeit führen, dann gilt DEU AufenthG für den Lebenspartner.
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Antwort #12 - 11.01.2015 um 04:33:33
 
Vielen Dank für die Hinweise.   Wie gesagt, ging's mir hauptsächlich darum, ob Rückreisen nach freizugsrechtlichen Aufenthalten, obwohl davon nix im FreizkG steht, in Deutschland in der Praxis auch als solche, und insofern die europäische Rechtsprechung etwa C 370/90, respektiert werden.    Soweit ich die Antworten verstehe, im Prinzip ja, auch wenn natürlich im Einzelfall das niemand garantieren kann.

Freizugsrechtlich ist man in anderen europäischen Ländern nach Entscheidungen seit ca. 1986 schon wegen dem Empfang von Produkten oder Dienstleistungen schon als Turist, kostenloser staatlicher Krankenbehandlung C-372/04 Rdnr 90 (bei mir, CMU), Bezug von Strom, Miete, Internet, Lebensmittel (bei mir, bezahle ich von Wohngeld / Sozialhilfe RSA), neben der nicht völlig aussichtslosen Bereithaltung zu Arbeit oder Erbringung von Dienstleistungen wie durch unsere 1 Pfennig englische Ltd., nach Art. 49, 54, 57 Eur. Vertrag, Dir. 123/2006 , alles bei mir wohl gegeben.

Neben  C 370/90 gibt es auch noch C-60/00 , in desen verschiedenen Abschnitten steht, wer unmittelbar begünstigt ist durch die Freizügigkeit:  der Bürger als Person, der Ehepartner als Person, die Firma (wohl auch potentielle Kunden, die ja durch den europäischen Wettbewerb begünstigt sind), der Bürger, Ehepartner und Dritte die Geschäftsführer, Inhaber usw der Firma sind,  ...

Bei unserer englischen 1 cent Firma ist zu beachten, das wir außer Geschäftsführer und Eigentümern, inkl. der nach englischem Recht nötigen Unterschreibung von Aufträgen durch alle Geschäftsführer, und inkl. der Gleichstellung der Geschäftsführer / Eigner mit englischen natürlichen Personen für diese Tätigkeiten, und dem Recht nach Suche, Bewertung,  Preisfestlegung, Abwägung der Risiken, Annahme, Durchführung, auch noch die persönlichen Leistungserbringer sind, also noch mehr als im Urteil C-168/04 60ff unmittelbar von der Freizügigkeit als unbegrenzt vorrangig vor Personenkontrollen begünstigt.   
   Ausreichen dürfte schon die nicht völlig aussichtslose faktische Suche von Kunden und gelegentliche Erbringung von Service.
   Dies auch in Deutschland durchführen zu wollen, dürfte ein zweiter Grund für den Aufenthalt des Partners sein.

Nach Entscheidungen wie C-575/12 können Visa auch in abgelaufenen oder ungültigen Reisedokumenten oder unabhängig von solchen, in einem losen zusätzlichen Blatt  angebracht sein.  Nach diversen Entscheidungen inkl. C 459/99 braucht der freizugsrechtlich reisende europäische Bürger und sein conjuge kein gültigen Ausweis, wenn diese ihre Eigenschaften (Bürger / Familienangehöriger) beliebig anders hinreichend glaubhaft gemacht werden können.     Das sollte dann eigentlich auch von den Fluggesellschaften anzuerkennen sein, die ja wohl Konzessionäre dieses öfftl. Personenverkehrs sein dürften. 

Ich hab beim 'Konsulat' angerufen, der Konsul kommt nur extrem selten nach Frz Guyana, wohl erst in einem halben Jahr oder später.   Deswegen will niemand mehr Europa, weil in Europa nix für die Bürger funktioniert, neben Absurditäten wie einer Bürgerschaft die Aufenthalt und Familie nur erlaubt wenn man reich ist, sowas gibts sonst nicht mal in den letzten Bananenrepubliken, und den Menschen wird Europa als Garantie für Menschenrechte verkauft. Das ganze System gehört eingeäschert, hoffentlich gibts bald mal nen richtigen Krieg.


Die CE/38/2004 art. 2 in der Verbindlichen frz. / engl. Fassung schreibt nicht, daß sposes/conjoints verheiratet sein müssen.  Diverse englische Urteile, aber auch das VG Lille, schon zitiert, rechnen dazu auch eingetragene Partner. Bei Ausarbeitung der CE/38/2004 waren eingetragene Partner in conjoints enthalten, im letzten Moment durch die Änderungen SEK/2003/1293 unterschieden, um nicht von unkontrollierbarem Recht des Ursprungs- oder Register-Staates der Partnerschaft abzuhängen.    Inzwischen haben sich jedoch das Anerkennungsprinzip oder das Registerprinzip für formalen Bestand und Effekte der Partnerschaft weitgehend durchgesetzt, womit dieser frühere Vorbehalt explizit widerrufen und in Naturalrestitution diese Unterscheidung hinfällig wurde.

Es ist anzunehmen, das auch für andere Familienmitglieder gilt, die entgegen früher jetzt explizit in den europäischen gesetzen sind.  Resolution 2184/2008 art. 2 ist als Anweisung an die Mitglidstaaten als unmittelbar verpflichtend anzusehen.

Nach Art. 2 von CE/38/2004 haben automatisches Aufenthaltsrecht unabhängig von Erlaubns, Dokumenten usw des Aufenthaltsstaates und sind normalerweise nicht ausweisbar,  registrierte Partner einer auf der Basis geltenden Rechtes EINES Mitgliedstaates, wenn der Aufenthaltstaat die Partnerschaft als 'gleichwertig' anerkennt, und zwar dann unter nicht ungünstigeren Bedingungen als Bürger oder sonstige Ausländer  im Aufenthaltstaat.  Mindestens wohl Zypern erkennt praktisch jede registrierte Partnerschaft an, abgesehen davon schließt die o.g. 'Basis' auch internationales und drauf verwiesenes ausländisches Recht ein, sodas wie auch für die zweite Bedingung heutzutage wegen dem Register- oder Anerkennungsprinzip das Recht des Registerstaates relevant ist.  In Deutschland ist das wohl auf 17b EGBGB begrenzt maximal wie eine Lebensgemeinschaft.  Gleichwertig bedeutet vergleichbar in vielen Aspekten,  C-147/08  .  Nach dem relevanten und zu beachtenden bras. Recht ist die Uniao Estavel ausdrücklich "equiparado" (auch das Wort der portugiesischen Version von 38/2004/CE) mit einer Ehe, begründet insbesondere eine Familie einschlieslich öfftl. Schutz stns. des Staates, art. 226.3 bras. Verfassung.

Deswegen nehme ich an, mein Partner hat automatisches Aufenthaltsrecht, wohin er freizugsrechtlich reist.


Wie TA (2013) 0337 of 09/10/2013 art. 15-A, 15-B usw. oder die Kommentare zu  Art. 1,2,3 zu CIEC 32 andeuten, ist frei wählbar zunehmend normal die freie Wahl von anwendbarem Recht selbst von Nicht-Mitgliedstaaten, so auch C-370/90,  und sogar Kollisionsrecht/Anerkennungsprinzip, Registerland, ex tunc/reziproke Wirksamkeit, , inklusive das Recht auf Identität, Einheit und kulturelle / historische Gesamtheit der Institution der Partnerschaft.   Für die Anerkennung braucht die Partnerschaft nur registriert zu sein, es kommt nicht mal drauf an zu überprüfen ob wirksam  im Registerland.

Deswegen nehme ich an, daß, insbesondere für Aufenthaltsfragen, keine Eintragung oder gar Homologisierung der bras. Uniao Estavel nötig ist.

Eine Transkription oder Homologisierung von Partnerschaften wie auch Ehen dürfte für den Reiseverkehr und Aufenthalt schon faktisch unmöglich sein. Allen Vorschriften und Urteilen nach muß selbst bei nötigem Visums dieses nach einem 'minimum check' an der Grenze gegeben werden.

Im Prinzip wollen wir auch nur kurzzeitig reisen, und nicht von Frz. Guyana weg;  wir hoffen, daß es doch noch ein Krieg mit Rußland gibt, das braucht Europa mal wieder weil gar nix mehr funktioniert, auserdem gibt die Merkel uns bestimmt nix soziales. Entsprechend wollen wir hier bleibend weg, falls Sarkozy oder Maria de Pen Präsident werden, aber nicht unbedingt nach Deutschland.


Noch ein paar Anmerkungen zu den Antworten von Teilnehmer Einbeck, auch wenn sie nur nebensächlich für mein Problem sind:

Der französische PACS ist nix wert, entspricht auch nicht unserem Zusammenleben, ist mehr eine funktionell begrenzte Regelung vom  Zusammenleben etwa als Herbergment usw.

Die Uniao Estavel, ähnlich einer common-law mariage oder domestical union, hat ihren Ursprung darin, daß in Brasilien in einigen Gebieten keine Standesämter usw sind, Berechtigte im Ausland leben, Heiraten teuer oder kompliziert war, auch Scheidung  bis vor kurzem rechtlich unmöglich war.   Die Leute können deswegen nicht aufhören normal offen und wie verheiratet zu leben, seine Frau bzw ihr Mann als solche vorzustellen, behandeln, von anderen respektiert haben wollen, eine Familie zu gründen, Kinder zu haben usw.   Eine Registrierung kann man ja nachholen sobald faktisch möglich, oder auch nicht, inkl. weil sich die Familie vorher scheidet oder ein Partner stirbt, in solchen Fällen wird auch Erbschaft, Rente usw normal gehandhabt.   Der Staat schaffte schrittweise alle Diskrimination solcher Familien und ihrer Mitglieder ab, einschließlich durch die Verfassug.  In den letzten Jahren kam hinzu, wie in aller Welt, die Entwertung der kirchlichen und zivilen Heirat und Ehe, und die sehr weitgehend erlaubte Gestaltungsfreiheit des Zusammenlebens durch die Partner selbst.    Das ist übrigens bestens in Übereinstimmung mit der Auffassung des EMRGh  9214/80, 9473/81, 9474/81 28/5/1985  63 das die Institution der Familie durch Wille, Gebrauch, Absicht der Patner wirksam und von anderen zu respektieren begründet wird, unabhängig von Formalitäten, selbst wenn im Ausland .
   Daher sind einleuchtenderweise Eigenschaften der Uniao Estavel:  funktionell gleich und rechtlich gleichgestellt der Ehe, nur ohne Akt der Heirat;  automatisch falls und seit die entsprechenden Mindestvoraussetzungen vorliegen, CC 1723s etc;  fakultativ jederzeit vor, während, nach der Uniao inkl. post mortem beliebige ein-, beid- oder drittseitige Erklärungen oder Vereinbarungen möglich und abänderbar, nicht konstituierend sondern belegend; gültig unter den Partnern oder gegen private Dritte soweit diesen mitgeteilt oder notorisch, gegen alle falls registriert; staatlicher Schutz und Unterstützung automatisch.
   Zunehmend durch bras. OLGe und 2011 durch das Verfassungsgericht STF ADI 4277-DF-132 ADPF RJ 5/5/2011 wurde die Uniao Estavel auch gleichgeschlechtlich wirksam bestätigt, inklusive äquivalent der in Brasilien ebenfalls möglichen gleichgeschlechtlichen Ehe.
   
   Die Uniao Afectiva,  Zuneigungsgemeinschaft, bedeutet daß man irgendwie zusammenleben will, Uniao Homoafectiva, daß beide Partner gleichgeschlechtlich sind,  es heißt nicht uniao homosexual sodaß es nicht erforderlich ist das man sich auch zusammen ins Bett legt.   Die können beide zeitweilig oder stabil sein; falls stabil und mit den Eigenschaften von CC 1723s etc, sind es zugleich Uniao Estavel.

   Es ist wurst wie man es nennt, weil jede Uniao Estavel oder Uniao Inestavel nach bras. Recht bereits durch das faktische Zusammenleben begründet wird, und ein Register, piepegal wie und was enthaltend, die faktische Uniao im Ausland formal beweist.   
   Unsere Uniao ist jedenfalls eine Uniao Estavel weil sie stabil ist, und eine Uniao Homoaffektivo weil wir gleichgeschlechtlich sind und zusammenleben wollen.

   Für ihre Effekte gegen alle Private, kann die bras. Uniao Estavel im Registro de Titulos e Documentos registriert werden, durch Beglaubigung der Unterschrift, oder mindestens zwei Zeugen, oder notarielle Aufnahme wird sie zugleich authentisches Dokument.  Anschließend kann sie wahlweise im Registro das Pessoas Naturais / Estado Civil registriert werden.    Das entspricht iW der Registrierung im Lebensgemeinschaftsregister und im Personenstandsregister.    Die Partner und jedermann sonst können jederzeit irgendwas bzgl. einer Uniao von ihnen selbst oder anderen registrieren, die Gesamtheit solcher Dokumente / Erklärungen belegt dann die Eigenschaften der Uniao.

   Wir haben versucht, unsere Uniao Estavel nach bras. Recht auch als PACS zu registrieren.
   Zuerst hat das Gericht in Cayenne,  das Original der Geburtsurkunde ans frz. Konsulat in Conakry geschickt.    Die haben dann, höchst unprofessionell, bei den Verwandten und örtlichen Behörden angefragt, ob es auch echt ist, und ob der Partner auch als homosexuell bekannt ist, weil er eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft begründen will.   Damit haben sie auch gleich einen neuen Asyl-Grund geliefert.   Nach mehreren Monaten kam die Geburtsurkunde bestätigt zurück.
   Als wir dann unsere Vereinbarung hinbrachten,  hat das Gericht gesagt, einen PACS können wir nicht nach den materiellen Regeln ausländischen Rechtes sondern nur frz Rechts abschließen.  Dazu müssten evtl. ausländische Partnerschaften vorher aufgelöst werden.   Ersteres wollen wir nicht, zweites geht nicht da die Uniao Estavel de facto, nicht durch formalen Akt, begründet oder aufgelöst wird.
   Daher pfeifen wir auf den PACS vom Franzosen, der sowieso nix Wert ist, und haben inzwischen unsere Uniao Estavel in Brasilien registriert, und benutzen die so wie sie de facto ist und anzuerkennen ist.   

   Wo im Merkblatt vom dt. Konsulat steht, das die bras. Uniao Estavel im deutschen Rechtskreis nicht anerkannt wird, bezieht sich das nur auf die gemischtgeschlechtliche Partnerschaft, weil es eine solche in Deutschland nicht gibt.    Die gleichgeschlechtliche Uniao Estavel, zugleich auch Uniao Homoafektibo, ist sehr wohl anzuerkennen, als Lebensgemeinschaft, weil es eine solche gleichgeschlechtlich in Deutschland gibt.   Weiter unten steht auch in der portugiesischen Version des Merkblatts vom Konsulat, daß eine gleichgeschlechtliche Uniao Estavel sehr wohl als Lebenspartnerschaft anerkannt wird.
 







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Antwort #13 - 11.01.2015 um 09:39:19
 

neddo schrieb am 10.01.2015 um 03:48:20:
Wir haben die Partnerschaft vor einem halben Jahr gleich hinter der Grenze registriert, beim Urkunden-Register (normal) und beim Personenstands-Register (freiwillig), und zwar in portugiesischer, deutscher, englischer, französischer Version und darin vereinbart daß jede in betreffenden Ländern gültig sein soll, was nach bras. Recht zulässig ist; gewählt haben wir für unser Zusammenleben default bras. Recht.  Zwischen Brasilien und Frankreich braucht nichts beglaubigt zu werden.    



Bedeutet dies eure Partnerschaft ist im Standesamt registriert? D.h. es ist jetzt eine homosexuelle Ehe nach brasilianischem Recht?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #14 - 11.01.2015 um 10:35:33
 
neddo schrieb am 11.01.2015 um 04:33:33:
Wie gesagt, ging's mir hauptsächlich darum, ob Rückreisen nach freizugsrechtlichen Aufenthalten,  ...


und Dir wurde schon gesagt, dass dazu praktisch eben brauchbare Nachweise vorliegen müssen. Deine etwas... "störrische" Herangehensweise kann durchaus Widerwillen bei beteiligten Beamten hervorrufen und ich habe schon ähnlich gelagerte Fälle erlebt, in denen dann irgendwann der Vorhang runterging und es hieß: "weisen Sie bitte erstmal nach, dass Sie überhaupt noch deutscher Staatsangehöriger sind." Klingt vielleicht absurd und komisch, ist es dann aber nicht. Glaub mir.
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