Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

 

§ 29: Erklärung

Diese Rechtsvorschrift kann frühestens am 1.1.2008 zur Anwendung kommen, da erst dann die ersten Personen, die nach § 40b StAG eingebürgert worden sind, volljährig werden.

Die Vorschrift betrifft ausschließlich Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG oder nach § 40b StAG erworben haben und zusätzlich eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, nicht jedoch Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund der Abstammung von einem deutschen Elternteil (§ 4 Abs. 1 StAG) oder durch Einbürgerung nach einer anderen Rechtsgrundlage als § 40b StAG erworben haben.

Alle Personen, die davon betroffen sind, müssen sich gem. § 29 StAG nach Erreichen der Volljährigkeit und vor Vollendung des 23. Lebensjahres entscheiden, welche der Staatsangehörigkeiten sie behalten wollen.

Achtung: Wenn das Kind (bzw. dann der junge Erwachsene) die deutsche Staatsangehörigkeit behalten will, muss es eine entsprechende schriftliche Erklärung abgeben, ferner muss das Kind die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit betreiben. Hier sind bestimmte Altersgrenzen und Verfahren zu beachten, die sich aus § 29 StAG ergeben. Wir empfehlen dringend, sich rechtzeitig und intensiv mit dieser Vorschrift auseinander zu setzen! Wer nicht oder nicht rechtzeitig die erforderliche Erklärung abgibt, verliert die deutsche Staatsangehörigkeit.

Oftmals ist es auch möglich, beide Staatsangehörigkeiten zu behalten, z.B. wenn es sich bei der anderen Staatsangehörigkeit um diejenige eines EU-Staates oder der Schweiz handelt, oder wenn sonst bei einer Einbürgerung Mehrstaatigkeit hinzunehmen wäre, z.B. weil der andere Staat seine Bürger nicht aus seiner Staatsangehörigkeit entlässt. In allen diesen Fällen ist es aber vor der Abgabe der Erklärung, dass die andere Staatsangehörigkeit behalten werden soll, unbedingt erforderlich, eine Beibehaltungserklärung zu erlangen, da andernfalls die deutsche Staatsangehörigkeit verloren geht.

Weitere Infos demnächst an dieser Stelle.