Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit |
§ 28: Eintritt in die Streitkräfte eines ausländischen Staates |
Durch den freiwilligen Dienst in
ausländischen Streitkräften verliert ein Deutscher automatisch die
deutsche Staatsangehörigkeit, wenn er auch die Staatsangehörigkeit des
betreffenden Staates besitzt. Staatenlosigkeit kann daher nicht eintreten.
Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt auch bei
freiwilligem Dienst in einem vergleichbaren bewaffneten Verband des
anderen Staates ein. Wer aufgrund von Wehrpflicht den Wehrdienst in ausländischen Streitkräften leistet, verliert die deutsche Staatsangehörigkeit nicht. Die deutsche Staatsangehörigkeit verliert ebenfalls nicht, wer zuvor eine entsprechende Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung eingeholt hat. Das Gesetz sieht weiterhin eine Ausnahme für den Fall vor, dass der Deutsche aufgrund eines zwischenstaatlichen Vertrages dazu berechtigt ist, in einem anderen Staat freiwilligen Dienst in dessen Streitkräften zu leisten. Das Bundesministerium der Verteidigung hat jedoch auf Anfrage mitgeteilt, dass ein solcher Vertrag derzeit mit keinem anderen Staat besteht. |