Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

 

§ 26: Verzicht

Wer neben der deutschen noch eine (oder mehrere) weitere Staatsangehörigkeit(en) besitzt, kann auf seine deutsche verzichten. Der Verzicht bedarf der  Genehmigung der Staatsangehörigkeitsbehörde und wird ebenfalls mit Aushändigung einer entsprechenden Urkunde wirksam.

Die Regeln für die Genehmigung entsprechen denen für einen Entlassungsantrag (siehe dort), das gilt allerdings nicht, wenn der Verzichtende

1. seit mindestens zehn Jahren seinen dauernden Aufenthalt im Ausland hat oder

2. als Wehrpflichtiger im Sinne des § 22 Nr. 2 in einem der Staaten, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, Wehrdienst geleistet hat.

Die Genehmigung für eine wehrpflichtige Person wird in der Regel nur dann erteilt, wenn der Grundwehrdienst abgeleistet wurde oder die Person dauerhaft wehrdienstuntauglich ist.