Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

 

§ 25: Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit

Dieses Thema hat durch die Tatsache, dass vor einiger Zeit der massenhafte Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit durch Eingebürgerte türkischer Herkunft publik wurde, erheblich an Aktualität gewonnen:

Ein Deutscher, der freiwillig, das heißt, auf eigenen Antrag, eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt und zum Erwerbszeitpunkt nicht im Besitz einer Beibehaltungsgenehmigung (siehe dazu unter § 25 Abs. 2 StAG) ist, verliert dadurch automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Es ist dabei gleichgültig, ob die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben wurde oder schon seit Geburt bestand. Ebenfalls ohne Belang ist, welche fremde Staatsangehörigkeit erworben wurde, außer es handelt sich um die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates oder der Schweiz. In diesen Fällen tritt seit dem 28.8.2007 der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht ein.

Wer vor dem 1.1.2000 eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat, hat die deutsche Staatsangehörigkeit allerdings nur dann verloren, wenn zum Erwerbszeitpunkt kein Wohnsitz in Deutschland bestanden hat.

Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt, an dem die fremde Staatsangehörigkeit beantragt wurde, sondern es kommt darauf an, wann diese tatsächlich erworben worden ist. Im Falle der Türkei ist dies der Tag, an dem der Ministerrat dem Einbürgerungsantrag stattgegeben hat.

Der Verlust tritt automatisch als Rechtsfolge des Erwerbs ein, dazu bedarf es keiner Entscheidung einer Behörde. Folglich sind gegen den eintretenden Verlust auch keine Rechtsmittel möglich. Die zuständige Behörde wird bei Kenntnis der Sachlage lediglich zur Abgabe der deutschen Ausweispapiere und ggf. der Einbürgerungsurkunde auffordern, sowie auf den erforderlichen Aufenthaltstitel hinweisen.

Minderjährige Kinder

Beim Erwerb anderer Staatsangehörigkeiten durch minderjährige Kinder muss im Einzelfall geprüft werden, ob der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintritt bzw. eingetreten ist. Grundsätzlich gilt folgendes:

Erwirbt das Kind zusammen mit den Eltern eine fremde Staatsangehörigkeit, tritt der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit sowohl bei den  Eltern als auch bei den Kindern ein. Wird eine fremde Staatsangehörigkeit nur für ein Kind beantragt, weil z.B. bei binationalen Eltern das Kind die Staatsangehörigkeit des anderen Elternteils nicht automatisch erwirbt, tritt der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit wegen der Einschränkungen des § 19 nicht ein, weil ja in der Regel keine Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes eingeholt wurde.

Sonderfall: Im Falle der Türkei ergibt sich bisher folgendes Bild:

Minderjährige Kinder erwerben kraft Gesetz die türkische Staatsangehörigkeit zusammen mit den Eltern oder einem Elternteil. Es handelt sich daher nicht um einen Staatsangehörigkeitserwerb auf Antrag. Minderjährige Kinder verlieren demnach durch den Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit mit den Eltern oder einem Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit nicht, auch dann nicht, wenn die Kinder im Antrag namentlich aufgeführt worden sind.

Allerdings hat es hierzu auch schon gegenteilige Rechtsprechung gegeben.

Was ist zu tun?

Auf keinen Fall sollte man versuchen, das Problem dadurch aus der Welt zu schaffen, dass man die fremde Staatsangehörigkeit wieder aufgibt, denn dies hätte keine Auswirkungen auf den bereits eingetretenen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Die Folge wäre dann Staatenlosigkeit.

Sofern die betreffende Person sich in Deutschland aufhält, bedarf die für diesen Aufenthalt zunächst der Genehmigung der zuständigen Ausländerbehörde, also einen Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis). Es ist also erforderlich, sich unverzüglich mit der zuständigen Ausländerbehörde in Verbindung zu setzen. Diese prüft dann, welcher Aufenthaltstitel erteilt werden kann.

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann nur auf Antrag durch eine erneute Einbürgerung zurück erworben werden, allerdings auch nur dann, wenn aktuell die Voraussetzungen dazu (noch) erfüllt sind. Wenn es nach der derzeit geltenden Rechtslage erforderlich ist, muss dazu auch die fremde Staatsangehörigkeit (wieder) aufgegeben werden.

Das Bundesinnenministerium hat zu dieser Problematik, speziell für die betroffenen türkischen Staatsangehörigen eine Info-Broschüre herausgegeben, die man auf dieser Seite  in deutscher oder türkischer Sprache herunterladen kann. (Änderung: leider nicht mehr verfügbar)

Häufige Fragen zu diesem Thema

F.: Kann man auf eine Art Amnestie hoffen?

A.: Nein, nach dem geltenden Recht ist dies nicht möglich.

F.: Ich habe den Antrag auf Wiedereinbürgerung in die türkische Staatsangehörigkeit unwissentlich unterschrieben.

A.: Dies spielt keine Rolle. Ganz abgesehen davon, wie man das beweisen sollte: Ein Antrag wurde gestellt, und nur darauf kommt es an.

F.: Ich habe die türkische Staatsangehörigkeit wiedererworben, obwohl ich gar keinen Antrag gestellt habe.

A.: Diese Argumentation hört man häufiger. Es ist aber eine Tatsache, das der Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit nach den türkischen Gesetzen für volljährigen Personen nur auf Antrag möglich ist. Diese Aussage ist daher unglaubhaft und muss als Schutzbehauptung gewertet werden. Wer womöglich wirklich nichts von einem Antrag weiß, hat diesen vermutlich unwissentlich gestellt, weil möglicherweise eine Unterschrift auf einem Papier geleistet wurde, welches man nicht gelesen hat. Siehe eine Frage weiter oben.

F.: ich bin mir nicht sicher, ob ich noch Deutscher bin. Wie kann dies festgestellt werden?

Wer ganz sicher gehen will, kann bei der Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragen. Die Behörde wird dann sorgfältig prüfen, ob ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eingetreten ist. Die Gebühr für dieses Verfahren beträgt lediglich 25,- € pro Person, dazu kommen ggf. Kosten für die Beschaffung aktueller türkischer Registerauszüge.

Weitere Fragen können selbstverständlich in unserem Forum gestellt werden.