Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

 

§§ 18-24: Entlassung auf Antrag

Wer als Deutscher eine andere Staatsangehörigkeit erwerben möchte, muss dazu oft die bisherige, also die deutsche Staatsangehörigkeit aufgeben. In § 18 ist daher geregelt, dass der Deutsche auf seinen Antrag hin entlassen wird. Die einzigen hier genannten Voraussetzungen dazu sind, dass er den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt und ihm die zuständige Stelle deren Verleihung zugesichert hat. In den folgenden §§ finden sich jedoch Einschränkungen dazu, das heißt, nicht jeder, dem die Verleihung einer anderen Staatsangehörigkeit zugesichert wurde, wird auch auf seinen Antrag entlassen:

§19: Minderjährige: Diese werden nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts entlassen, es sei denn, die Eltern oder ein Elternteil beantragen gleichzeitig die Entlassung für sich selbst. Dieser § spielt auch im Zusammenhang mit § 25 eine Rolle (siehe dort).

§ 22: Hier ist geregelt, welche Personen nicht entlassen werden können, z.B. Beamte, Richter und Soldaten. Wehrpflichtige benötigen die Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung bzw. der von diesem beauftragten Stelle (Kreiswehrersatzamt).

In § 23 ist geregelt, dass die Entlassung mit der Aushändigung einer entsprechenden Urkunde (entlassungsurkunde) wirksam wird.

§ 24 dient dem Schutz vor Staatenlosigkeit: Sollte die zugesicherte ausländische Staatsangehörigkeit aus welchen Gründen auch immer innerhalb eines Jahres doch nicht erteilt werden, gilt die Entlassung als nie erfolgt, das heißt, der Betreffende ist weiterhin ohne Unterbrechung Deutscher.

(die hier fehlenden §§ 20 und 21 gibt es nicht mehr.)