Sprachkenntnisse |
Was sind "ausreichende" Sprachkenntnisse? |
Die Einbürgerung ist nur dann möglich, wenn ein gewisses Maß an Integration erfolgt ist. Ein wesentliches Merkmal der Integration ist sicherlich, dass man über ausreichende Kenntnisse der Sprache des Landes verfügt, von dem man eingebürgert werden möchte. Hier reicht es nicht aus, dass man sich auf einfache Art unterhalten kann. Daher macht das Staatsangehörigkeitsgesetz die Einbürgerung unter anderem auch davon abhängig, dass der Einbürgerungsbewerber "über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt". Seit der Neufassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes im August 2007 ist es auch im Gesetz selbst näher erläutert, was darunter zu verstehen ist. So heißt es im § 10 Absatz 4: "Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt." Die Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Inneren präzisieren dies wie folgt: "Die erforderlichen Sprachkenntnisse sind in der Regel nachgewiesen, wenn der Einbürgerungsbewerber a) eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (vor dem 28.
August 2007 eines Integrationskursträgers) über die erfolgreiche Teilnahme
an einem Sprachkurs im Rahmen eines Integrationskurses (§ 43 Abs. 4 des
Aufenthaltsgesetzes) erhalten hat, f) ein
Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder
eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Näheres zum Zertifikat Deutsch (B 1 GER) kann man hier nachlesen: http://www.goethe.de/ins/de/prf/zd/deindex.htm
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