anrechenbare Aufenthaltszeiten

 

Rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt

Gerade ehemalige Studenten, die - warum auch immer - nun eine andere Aufenthaltserlaubnis als eine solche zu Studienzwecken besitzen, stellen diese Frage gerne. Bei einer "normalen" Einbürgerung nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz wird ein rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt von acht (ggf. auch sieben) Jahren gefordert. Es ist unstrittig, dass die (frühere) Aufenthaltsbewilligung, jetzt Aufenthaltserlaubnis für das Studium zum rechtmäßigen Aufenthalt gehört. So steht es auch in Nr. 85.1.1 der Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV). Die Frage, ob diese Zeiten auch zu den Zeiten des gewöhnlichen Aufenthaltes zählen, ist jedoch strittig. Die Kommentierungen gehen in der Mehrheit davon aus, dass der Aufenthalt praktisch auf Dauer ausgerichtet gewesen sein musste. Das ist aber bei ausländischen Studenten nicht der Fall, sofern sie zwecks Studium erst eingereist sind. Ausländerrechtlich ist bisher klar gestellt, dass es sich um einen vorübergehenden Aufenthalt handelte, der an einen bestimmten Zweck gebunden war (Studium).

Laut einem Runderlass des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen (Mitte Januar 2004) wird von dort nunmehr die Meinung vertreten, dass Bewilligungszeiten bzw. Studienzeiten angerechnet werden können. Dieses ist ein Ergebnis, dass aus einer Referentenbesprechung der Länder kommt. Die Mehrheit der Bundesländer soll dieser Auffassung sein. In den Bundesländern Bayern und Sachsen werden solche Zeiten jedoch im Bereich des § 10 StAG nicht angerechnet.

Im Bereich des § 8 (Ermessenseinbürgerung) werden diese Zeiten aber immer berücksichtigt, allerdings müssen dann auch die übrigen Voraussetzungen nach § 8 vorliegen, insbesondere muss auch der Lebensunterhalt gesichert und eine Altersvorsorge getroffen worden sein. 

Fazit: Es gibt unterschiedliche Rechtsauffassungen zu dem Thema. Also bitte mit der zuständigen Einbürgerungsbehörde vor Ort abklären.