Regeleinbürgerung für Ehegatten Deutscher: § 9 StAG

 

§ 9 StAG

Wenn die in § 9 StAG (Einbürgerung von Ehegatten deutscher Staatsangehöriger) genannten Voraussetzungen erfüllt werden, wird die Einbürgerung in der Regel vorgenommen. Nur in atypischen Einzelfällen, kann von der Einbürgerung abgesehen werden. Siehe hierzu auch Nr. 9.0 der StAR-VwV. § 9 ist auch in Fällen eingetragener Lebenspartnerschaften nach dem LPartG anwendbar.

Wesentliche Voraussetzungen:

  • 3 Jahre rechtmäßiger Inlandsaufenthalt

  • seit mind. zwei Jahren eheliche Lebensgemeinschaft mit einem/einer Deutschen

  • ehel. Lebensgemeinschaft muss noch bestehen (Ausnahme siehe § 9 Abs. 2 StAG)

  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache

  • Besitz einer Aufenthalterlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung (bzw. jetzt Niederlassungserlaubnis)

  • keine Verurteilungen wegen Straftaten über 3 Monate oder 90 Tagessätze

  • keine Sozialhilfe bzw. Arbeitslosengeld II

  • Verlust bzw. Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit (Ausnahmen s. § 12 StAG)

Hinweis: Diese Seite dient nur dem groben Überblick, näheres enthalten die Verwaltungsvorschriften.