Kosten der Einbürgerung |
Wie viel kostet die Einbürgerung? |
Die Gebühr für die Einbürgerung
beträgt nach § 38 StAG 255 Euro. Für minderjährige Kinder ohne eigenes
Einkommen, die mit den Eltern oder einem Elternteil miteingebürgert
werden, beträgt die Gebühr 51 Euro. Zu diesen Gebühren können weitere Kosten für die Beschaffung von erforderlichen Unterlagen und für ein ggf. erforderliches Entlassungsverfahren hinzukommen. |
Andere Kosten in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten |
Staatsangehörigkeits-Gebühren-Verordnung |
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§ 1 Gebührenpflichtige Tatbestände(1) In Staatsangehörigkeitsangelegenheiten werden Gebühren erhoben für Amtshandlungen, die durch Antrag auf
1.
Einbürgerung, veranlaßt werden. Gebührenpflichtig sind auch
1. der
Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu
Anlaß gegeben hat, (2) Gebührenfrei sind 1. die Einbürgerung nach
a)
Artikel 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, 2. die Bescheinigung der Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, 3. der Verzicht nach
a) § 26
des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes, (3) Gebührenbefreiungen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. § 2(weggefallen) § 3 Gebührenbemessung in sonstigen Staatsangehörigkeitsangelegenheiten(1) Die Gebühr beträgt für die
(2) Die Gebühr für eine sonstige Bescheinigung beträgt mindestens 5 Euro, höchstens 51 Euro. § 3a Gebühren für Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Widerspruch
§ 4 Abrundung, AuslagenDie sich nach dieser Verordnung ergebenden Beträge werden auf volle Euro abgerundet. § 5 Ermäßigung und BefreiungFür eine Amtshandlung nach § 1 Abs. 1 kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden. § 6(Aufhebung von Vorschriften) § 7 ÜbergangsregelungDiese Verordnung gilt auch, wenn der maßgebliche Antrag auf eine Amtshandlung vor ihrem Inkrafttreten gestellt worden ist, das Verfahren aber erst später abgeschlossen wird. § 8 Berlin-Klausel(gegenstandslos) § 9(Inkrafttreten)
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