Kosten der Einbürgerung

 

Wie viel kostet die Einbürgerung?

Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt nach § 38 StAG 255 Euro. Für minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen, die mit den Eltern oder einem Elternteil miteingebürgert werden, beträgt die Gebühr 51 Euro.

Zu diesen Gebühren können weitere Kosten für die Beschaffung von erforderlichen Unterlagen und für ein ggf. erforderliches Entlassungsverfahren hinzukommen.

 

Andere Kosten in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten

 

Staatsangehörigkeits-Gebühren-Verordnung
(StAGebVO)

§ 1 Gebührenpflichtige Tatbestände

(1) In Staatsangehörigkeitsangelegenheiten werden Gebühren erhoben für Amtshandlungen, die durch Antrag auf

1. Einbürgerung,
2. Entlassung,
3. Genehmigung zur Beibehaltung,
4. Erteilung einer Staatsangehörigkeitsurkunde als Staatsangehörigkeitsausweis oder Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher,
5. Ausstellung sonstiger Bescheinigungen

veranlaßt werden. Gebührenpflichtig sind auch

1. der Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlaß gegeben hat,
2. die Ablehnung oder die Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung,
3. die Zurückweisung des Widerspruchs oder die Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung.

(2) Gebührenfrei sind

1. die Einbürgerung nach

a) Artikel 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes,
b) § 10 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes,
c) Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3714) sowie
d) die Einbürgerung von ehemaligen Deutschen, die durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben,

2. die Bescheinigung der Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes,

3. der Verzicht nach

a) § 26 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes,
b) dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 6. Mai 1963 über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom 29. September 1969 (BGBl. II S. 1953), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. II S. 1588) .

(3) Gebührenbefreiungen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 2 

(weggefallen)

§ 3 Gebührenbemessung in sonstigen Staatsangehörigkeitsangelegenheiten

(1) Die Gebühr beträgt für die

1. Entlassung

51 EUR,

2. Genehmigung zur Beibehaltung

255 EUR,

3. Erteilung einer Staatsangehörigkeitsurkunde als Staatsangehörigkeitsausweis oder Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher

25 EUR.

(2) Die Gebühr für eine sonstige Bescheinigung beträgt mindestens 5 Euro, höchstens 51 Euro.

§ 3a Gebühren für Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Widerspruch

Die Gebühr beträgt für
1. den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlaß gegeben hat:  
    25 EUR bis zu dem Betrag, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre;
2. die Ablehnung oder die Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung:  
    Betrag der für die Vornahme der Amtshandlung vorgesehenen Gebühr unter Berücksichtigung von § 15 des Verwaltungskostengesetzes;
3. die Zurückweisung des Widerspruchs oder die Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung:  
    25 EUR bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der angefochtenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre.

§ 4 Abrundung, Auslagen

Die sich nach dieser Verordnung ergebenden Beträge werden auf volle Euro abgerundet.

§ 5 Ermäßigung und Befreiung

Für eine Amtshandlung nach § 1 Abs. 1 kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden.

§ 6 

(Aufhebung von Vorschriften)

§ 7 Übergangsregelung

Diese Verordnung gilt auch, wenn der maßgebliche Antrag auf eine Amtshandlung vor ihrem Inkrafttreten gestellt worden ist, das Verfahren aber erst später abgeschlossen wird.

§ 8 Berlin-Klausel

(gegenstandslos)

§ 9 

(Inkrafttreten)