"doppelte Staatsangehörigkeit" für Kinder

 

Wann erhalten Kinder durch Geburt die doppelte Staatsangehörigkeit?

Kinder von deutschen Staatsangehörigen:

Wenn ein Elternteil eines Kindes die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist das Kind automatisch deutscher Staatsangehöriger, auch wenn ein anderer Elternteil eine andere Staatsangehörigkeit hat. Unerheblich dabei ist auch der Geburtsort. Entgegen einer verbreiteten Meinung müssen diese Kinder sich auch nicht irgendwann entscheiden, ob sie eine der Staatsangehörigkeiten abgeben. Jedenfalls verlangt das nicht der deutsche Staat. In der Regel dürften die Kinder auch die Staatsangehörigkeit des anderen Elternteiles besitzen. Das richtet sich aber nach dem Staatsangehörigkeitsrecht des jeweiligen Staates (hier sei daran erinnert, dass man z.B. auch nach dem deutschen Staatsangehörigkeitsrecht die Staatsangehörigkeit früher nur vom Vater ableiten konnte). Möglicherweise verlangt aber der andere Staat, dass man eine der beiden Staatsangehörigen mit der Volljährigkeit aufgibt.

Kinder von ausländischen Staatsangehörigen:

Wenn beide Elternteile des Kindes Ausländer sind, bekommt es kraft Gesetz (§ 4 Abs. 3 StAG) die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

mindestens ein Elternteil

1. hat seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und

2. besitzt ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810).

Die beiden genannten Voraussetzungen müssen von dem selben Elternteil erfüllt werden.

Diese Kinder müssen sich gem. § 29 StAG nach Erreichen der Volljährigkeit und vor Vollendung des 23. Lebensjahres entscheiden, welche der Staatsangehörigkeiten sie behalten wollen. Achtung: Wenn das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit behalten will, muss es eine entsprechende schriftliche Erklärung abgeben, ferner muss das Kind die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit betreiben. Hier sind bestimmte Altersgrenzen und Verfahren zu beachten, die sich aus § 29 StAG ergeben. Wir empfehlen dringend, sich rechtzeitig und intensiv mit dieser Vorschrift auseinander zu setzen! Wer nicht rechtzeitig die erforderliche Erklärung abgibt, verliert die deutsche Staatsangehörigkeit!