Ermessenseinbürgerung: § 8 StAG

 

§ 8 StAG

In der Praxis kommt § 8 StAG als eigenständige Rechtsgrundlage im Vergleich zu § 10 relativ selten  zur Anwendung. Der Grund hierfür ist, dass auch § 8 StAG normalerweise einen rechtmäßigen Inlandsaufenthalt von 8 Jahren voraussetzt, was üblicherweise bereits einen Anspruch nach § 10 StAG bedeutet. Lediglich dann, wenn eine der Voraussetzungen des § 10 StAG nicht erfüllt ist, wird auf § 8 StAG ausgewichen, z.B., wenn der Bewerber nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum dauernden Aufenthalt oder einer Niederlassungserlaubnis ist. Demnach könnte also auch der Inhaber einer aus humanitären Gründen erteilten Aufenthaltserlaubnis (entsprechend der früheren Aufenthaltsbefugnis nach dem AuslG) nach § 8 StAG eingebürgert werden. Auch kann § 8 zur Anwendung kommen, wenn z.B. eine Aufenthaltszeit zwar rechtmäßig, aber nicht gewöhnlicher Natur war. In einigen Bundesländern wird dies jedenfalls so in Bezug auf Studienzeiten gesehen (frühere Aufenthaltsbewilligung, jetzt AE zu Studienzwecken).

Zum Zeitpunkt der Einbürgerung muss der aktuell vorhandene Aufenthaltstitel auf jeden Fall den in § 10 StAG genannten Erfordernissen entsprechen.

Ansonsten kommt § 8 StAG zur Anwendung, wenn der Bewerber, ohne einen Anspruch nach § 10 StAG zu haben, zu einer Personengruppe gehört, die bezüglich der Dauer des Inlandsaufenthalts begünstigt ist, also bereits nach weniger als 8 Jahren eingebürgert werden kann (außer Ehegatten von Deutschen, hierfür gilt die spezielle Vorschrift des § 9 StAG):

- Asylberechtigte nach 6 Jahren (Nr. 8.1.3.1 StAR-VwV)

- Bewerber aus dem deutschsprachigen Ausland nach 4 Jahren (Nr. 8.1.3.4 StAR-VwV)

- Spitzensportler und andere Fälle mit besonderem öffentlichen Interesse nach 3 Jahren (Nr. 8.1.3.5 StAR-VwV)

- Ehegatten und minderjährige Kinder können auch nach weniger als 8 Jahren Aufenthalt miteingebürgert werden (Nr. 8.1.3.9 StAR-VwV). Dies gilt allerdings auch bei § 10.

Weiterhin kommt § 8 StAG bei deutsch verheirateten Personen zur Anwendung, weil § 9 StAG auf § 8 StAG verweist.

Schließlich ist § 8 StAG ein Auffangtatbestand, wenn eine Einbürgerung, z.B. von Kindern, durchgeführt werden soll, aber keine andere Rechtsgrundlage passt.

§ 8 StAG stellt aber zum Teil wesentlich höhere Anforderungen an die übrigen Voraussetzungen als § 10 StAG, so ist z.B. fast ausnahmslos der Bezug von öffentlichen Mitteln schädlich, hier gibt es weder eine Altersgrenze, noch kommt es auf ein Verschulden an (Ausnahme: § 8 Abs. 2 StAG aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte). Man könnte es auch so sagen: Wer eingebürgert werden möchte und noch keinen Anspruch nach § 10 darauf besitzt, muss bereits in einem ganz erheblichen Maße integriert sein.