Doppelte Staatsangehörigkeit?

 

Kann man bei der Einbürgerung seine alte Staatsangehörigkeit behalten?

Grundsätzlich verlangt der deutsche Staat bei einer Einbürgerung, dass die bisherige Staatsangehörigkeit mit der Einbürgerung aufgegeben wird oder "verloren geht". Dieses Prinzip halten die meisten Staaten ein. Es soll u.a. der Rechtssicherheit dienen. Wir wollen hier nicht politisch werden, gehen also nicht näher auf die Gründe ein, die dahinter stecken. Hier geht es darum, die Folgen der grundsätzlichen Entscheidung zu erläutern.

Also: Wer in Deutschland eingebürgert werden möchte, muss die bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben (also selber aktiv werden), oder diese aufgrund des Staatsangehörigkeitsrechtes seines bisherigen Heimatstaates mit der Einbürgerung kraft Gesetz, also automatisch verlieren. Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht bestimmt z.B. in § 25 StAG, dass ein Deutscher die deutsche Staatsangehörigkeit verliert, wenn er freiwillig, also auf eigenen Antrag eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern diese andere Staatsangehörigkeit nicht eine EU-Staatsangehörigkeit oder die der Schweiz ist.

In § 12 StAG ist geregelt, unter welchen Umständen die Hinnahme von Mehrstaatigkeit als Ausnahme entgegen des oben genannten Prinzips in Betracht kommt: Nähere Erläuterungen dazu gibt es dann in den (leider veralteten, aber neue gibt es noch nicht) Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht unter der Nr. 87 ff. Im Wesentlichen ist dies dann der Fall, wenn man die alte Staatsangehörigkeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gar nicht aufgeben kann (es gibt z.B. Staaten, die ihre Bürger nicht aus der Staatsangehörigkeit entlassen), oder wenn dies im Einzelfall einmal unzumutbar sein sollte.

Außerdem gibt es Personengruppen, die in dieser Frage begünstigt sind, wie Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge, die den blauen Reiseausweis für Flüchtlinge besitzen. Die Eigenschaft als Kontingentflüchtling alleine, ohne im Besitz des Reiseausweises zu sein, begründet jedoch keine Ausnahme mehr.

Eine weitere Personengruppe sind EU-Bürger und Bürger der Schweiz. Hier wird die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht verlangt, bei den Bürgern einiger EU-Staaten erlischt sie jedoch mit der Einbürgerung automatisch. Einbürgerungs-Interessenten aus EU-Staaten sollten sich daher bei ihrer zuständigen Auslandsvertretung erkundigen, ob der Verlust der alten Staatsangehörigkeit eintritt und ob und wie man dies ggf. vermeiden kann.

Eine Liste der Staaten, bei denen § 12 Abs. 1 Nr. 2 StAG angewandt wird, findet man hier.