Anspruchseinbürgerung: § 10 StAG

 

§ 10 StAG

Bei der Einbürgerung nach § 10 StAG spricht man auch von der "Anspruchseinbürgerung". Wenn die hier genannten Voraussetzungen erfüllt werden, dann wird eingebürgert - ohne wenn und aber, es besteht also ein Anspruch.

Wesentliche Voraussetzungen:

  • 8 Jahre rechtmäßiger, gewöhnlicher Aufenthalt (7 Jahre nach erfolgreichem Integrationskurs)

  • Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die einen dauernden Aufenthalt ermöglicht, oder Niederlassungserlaubnis, bzw. die Eigenschaft als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger (wobei eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aber nicht ausreicht).

  • Sicherung des Lebensunterhaltes ohne die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld II  (Ausnahme: Der Antragsteller hat den Bezug der öffentlichen Mittel nicht zu vertreten [z.B. wegen unverschuldeter Arbeitslosigkeit --> Bemühungen, Nachweise!])

  • ausreichende Deutschkenntnisse

  • Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung (FDGO)

  • Keine Verurteilungen wegen Straftaten (Ausnahmen: s. § 12 a StAG)

  • in der Regel Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit (Ausnahmen: s. § 12 StAG)

  • Keine Ausschlussgründe nach § 11 StAG

  • Ab dem 01.09.2008 wird es dazu einen Test über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland geben.