Bei der Einbürgerung nach
§
10
StAG spricht man auch von
der "Anspruchseinbürgerung". Wenn die hier genannten Voraussetzungen erfüllt
werden, dann wird eingebürgert - ohne wenn und aber, es besteht also ein
Anspruch.
Wesentliche Voraussetzungen:
-
8 Jahre rechtmäßiger, gewöhnlicher
Aufenthalt (7 Jahre nach erfolgreichem Integrationskurs)
-
Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis, die einen dauernden Aufenthalt ermöglicht, oder Niederlassungserlaubnis, bzw. die Eigenschaft als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger
(wobei eine
Aufenthaltserlaubnis nach den §§
16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25
Abs. 3 bis 5
des Aufenthaltsgesetzes
aber nicht ausreicht).
-
Sicherung
des Lebensunterhaltes ohne die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld II
(Ausnahme: Der Antragsteller hat den Bezug der öffentlichen Mittel nicht zu
vertreten [z.B. wegen unverschuldeter Arbeitslosigkeit --> Bemühungen,
Nachweise!])
-
ausreichende Deutschkenntnisse
-
Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen
Grundordnung (FDGO)
-
Keine Verurteilungen wegen Straftaten
(Ausnahmen: s. § 12 a StAG)
-
in der
Regel Aufgabe oder Verlust der bisherigen
Staatsangehörigkeit (Ausnahmen: s.
§
12 StAG)
-
Keine
Ausschlussgründe nach § 11 StAG
-
Ab dem
01.09.2008 wird es dazu einen Test über
Kenntnisse der
Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
geben.
|