Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern

vom 19. Oktober 2007

zum
Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts-
und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007
(BGBl. I S. 1970)

Diese Vorläufigen Anwendungshinweise berücksichtigen neben den Änderungen durch das Richtlinienumsetzungsgesetz noch die mit dem Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14. März 2005 (BGBl. I S.721) und mit dem Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) vorgenommenen früheren Änderungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG). Sie dienen der sachgerechten Anwendung der geänderten gesetzlichen Vorschriften von ihrem Inkrafttreten bis zur Anpassung der einschlägigen Bestimmungen der StAR-VwV gemäß Artikel 84 Abs. 2 GG. Auf die Vorbemerkung der in Teilen weiterhin geltenden StAR-VwV wird hingewiesen.
 

(Hinweis: durch Klicken auf das § - Zeichen hinter der jeweiligen Überschrift gelangt man direkt zu dem dazugehörigen Paragraphen des StAG)

1 Zu § 1 Begriff des Deutschen §

1.1 Allgemeines

Deutsche im Sinne des § 1 sind deutsche Staatsangehörige. Statusdeutsche fallen nicht unter den Begriff des Deutschen im Sinne des § 1. Rechtsgrundlagen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Statusdeutsche sind seit dem 1. August 1999 § 7 (Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes) und § 40a (Überleitung in die deutsche Staatsangehörigkeit). Die gesetzlichen Erwerbs- und Verlustgründe des Staatsangehörigkeitsgesetzes gelten für Statusdeutsche entsprechend.

1.2 Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit

Die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, wer sie erworben und nicht wieder verloren hat. Seit dem 1. Januar 1914 sind vor allem die Erwerbs- und Verlustgründe des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung zu beachten. Davor waren Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit im Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 (BGBl. Norddt. Bund S. 355) geregelt.

1.2.1 Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

Für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit sind insbesondere folgende Tatbestände in Betracht gekommen:

a) Abstammung von einem deutschen Vater (bei Geburt außerhalb einer Ehe erst seit dem 1. Juli 1993) oder einer deutschen Mutter (bei Geburt innerhalb einer Ehe erst seit dem 1. Januar 1975 uneingeschränkt),

b) Legitimation durch einen deutschen Vater (bis zum 30. Juni 1998) oder Erklärung nach § 5 (seit dem 1. Juli 1998),

c) Eheschließung mit einem Deutschen (bis zum 31. März 1953) oder Erklärung bei der Eheschließung (bis zum 31. Dezember 1969, vergleiche Artikel 1 Nr. 1 des Dritten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit),

d) Annahme als Kind durch einen Deutschen (seit dem 1. Januar 1977) und

e) Einbürgerung (einschließlich der in § 1 des Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes genannten Sammeleinbürgerungen).

f) Erklärung nach Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974.

Ergänzende Anmerkung:

Artikel 3 bis 5 des RuStAÄndG 1974 sind aufgrund des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des BMI vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) mit Ablauf des 31. Juli 2006 außer Kraft getreten.



Zu den aktuellen Erwerbsgründen vergleiche auch Nummer 3.

1.2.2 Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

Für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit sind insbesondere folgende Tatbestände in Betracht gekommen:

a) Entlassung,

b) Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag,

c) Verzicht (seit dem 1. Januar 1975),

d) Annahme als Kind durch einen Ausländer (seit dem 1. Januar 1977),

e) Legitimation durch einen Ausländer vor dem 1. April 1953 (nach dem 23. Mai 1949 nicht in allen Fällen) oder

Ergänzende Anmerkung:

Nach den Urteilen des BVerwG vom 29.11.2006 (5 C 5.05 und 5 C 9.05) verstieß der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit infolge der Legitimation durch einen ausländischen Mann gegen Artikel 3 Abs. 2 GG und war daher nach dem 31. März 1953 nicht mehr anzuwenden. Die bisherige Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte ist mit diesen Entscheidungen aufgegeben worden.


f) Eheschließung mit einem Ausländer vor dem 1. April 1953 (bei Eheschließung nach dem 23. Mai 1949 nicht in allen Fällen).

Nach dem Ersten Weltkrieg konnte auf Grund der Regelungen des Versailler Vertrags und seiner Folgebestimmungen (Genfer Abkommen, Wiener Abkommen) ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten.

Nach dem Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom 6. Mai 1963 (BGBl. 1969 II S. 1953) konnte ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit auch bei Einbürgerung in einem Vertragsstaat bis zum 21. Dezember 2002 (Bindungsfrist nach Kündigung des Abkommens durch Deutschland) eintreten.

Zu den aktuellen Verlustgründen vergleiche auch Nummer 17.

1.2.3 Erwerb der DDR-Staatsbürgerschaft

Dem Erwerb der Staatsbürgerschaft der DDR ist für die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland in den Grenzen des ordre public die Rechtswirkung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit beizumessen. Dies gilt auch dann, wenn das vor dem 3. Oktober 1990 geltende Bundesrecht keinen entsprechenden Erwerbstatbestand kannte.

1.3 Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit

Von dem Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit kann ausgegangen werden, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass der Betroffene und gegebenenfalls die Personen, von denen er seine Staatsangehörigkeit ableitet, spätestens seit dem 1. Januar 1950 von deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige behandelt wurden. Dies gilt nicht, wenn sich im Einzelfall Zweifel ergeben, zum Beispiel wegen Geburt oder Aufenthalt im Ausland einschließlich der Gebiete, deren staatsrechtliche Zugehörigkeit sich geändert hat, sowie bei ausländischer Staatsangehörigkeit von Eltern oder Geschwistern.

Die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger kann insbesondere belegt werden durch Staatsangehörigkeitsurkunden (Staatsangehörigkeitsausweise, Heimatscheine) oder durch deutsche Personalpapiere, in denen die deutsche Staatsangehörigkeit eingetragen ist oder die nur deutschen Staatsangehörigen erteilt wurden (zum Beispiel Personalausweise, Reisepässe, Wehrpässe, Arbeitsbücher oder Kennkarten).

Ergänzende Anmerkung:

Bei einer zwölfjährigen Behandlung als deutscher Staatsangehöriger kann trotz nachgewiesenem Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit der durch das Richtlinienumsetzungsgesetz neu eingefügte Erwerbstatbestand der „Ersitzung“ nach § 3 Abs. 2 in Betracht kommen (vergleiche Nummer 3.2).


Abweichend von Absatz 1 können einzelne Länder für ihren Bereich bestimmen, dass vom Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit nur dann ausgegangen werden kann, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass der Betroffene und gegebenenfalls die Personen, von denen er seine Staatsangehörigkeit ableitet, spätestens seit dem 1. Januar 1938 von deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige behandelt wurden.

1.4 Staatsangehörigkeitsausweis

Ein Staatsangehörigkeitsausweis kann auf Antrag ausgestellt werden, wenn der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist. Ein Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher kann auf Antrag ausgestellt werden, wenn der Besitz der Deutscheneigenschaft nachgewiesen ist (vergleiche Nummer 30.3).

Ergänzende Anmerkung:

Der Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher (Statusdeutscher) ist weitgehend entbehrlich geworden (vergleiche Nummer 7).



2 Zu § 2

Nicht belegt.


3 Zu § 3 Erwerb der Staatsangehörigkeit
§

3.1 Erwerbsgründe

§ 3 fasst die im Staatsangehörigkeitsgesetz geregelten Erwerbsgründe zusammen. Daneben kann die deutsche Staatsangehörigkeit erworben werden durch:

a) Einbürgerung nach den §§ 9, 11 und 12 ff. des Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes, § 21 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet sowie Artikel 2 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit,

Ergänzende Anmerkung:

Artikel 3 RuStAÄndG 1974 ist aufgehoben worden (vergleiche Nummer 1.2.1 Buchstabe f)

b) Einbürgerung oder Wohnsitznahme in Deutschland nach Artikel 116 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit Entziehung oder Ausbürgerung beziehungsweise Nichterwerb infolge eines solchen bei einem weitergabefähigen Verwandten in aufsteigender Linie eingetretenen Verlustes.

Zu früheren Erwerbsgründen vergleiche Nummer 1.2.1.

3.2 Erwerb durch langjährige Behandlung als deutscher Staatsangehöriger (sog. Ersitzung)

Der besondere Erwerbsgrund in Absatz 2 knüpft an eine zwölfjährige Behandlung als deutscher Staatsangehöriger durch deutsche Stellen trotz Nichtbestehens oder nachträglichen Wegfalls der deutschen Staatsangehörigkeit, z.B. durch Anfechtung der Vaterschaft, an und dient der Rechtssicherheit, vor allem in den Bereichen, für die die deutsche Staatsangehörigkeit Voraussetzung weiterer Rechte ist, z.B. beim Wahlrecht, im
Beamtenrecht. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach Absatz 2 kann frühestens mit dem Inkrafttreten der Neuregelung am 28. August 2007 festgestellt werden, wenn zu diesem Zeitpunkt die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger noch andauerte.

Der Betroffene muss mindestens 12 Jahre lang von deutschen Stellen als Deutscher behandelt worden sein.

Deutsche Stellen sind Verwaltungsbehörden oder Selbstverwaltungsorgane, die unmittelbar oder mittelbar mit der Prüfung des Staatsangehörigkeitsstatus des Betroffenen befasst sind. Dazu zählen neben den Staatsangehörigkeitsbehörden und den mit konsularischen Angelegenheiten befassten Stellen des Auswärtigen Amtes, vor allem die Pass-, Ausweis- und Meldebehörden und die Standesämter.

Die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger erfolgt z.B. durch die Ausstellung von Urkunden, die den Inhaber als deutschen Staatsangehörigen ausweisen, z.B. durch Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises, eines Reisepasses oder Personalausweises, durch Eintragung in das Wählerverzeichnis für Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahlen, durch Berufung in das Beamtenverhältnis oder Zulassung zu einem
bestimmten Beruf, zu dem nur deutsche Staatsangehörige Zugang haben. Die Aufzählung in Satz 2 ist daher nicht abschließend.

Der Betroffene darf die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger nicht zu vertreten haben; d.h. er darf weder die deutschen Stellen über das Bestehen seiner deutschen Staatsangehörigkeit getäuscht noch einen diesbezüglichen Irrtum aufrechterhalten haben. Kenntnisse des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts sind in der Regel vom Betroffenen nicht zu erwarten. Er darf auch grundsätzlich auf die Richtigkeit von Verwaltungshandeln vertrauen. Nicht zu vertreten hat es daher der Betroffene, wenn er von deutschen Stellen falsch unterrichtet worden ist oder wenn sich die bisherige Rechtsauslegung, z.B. aufgrund von Gerichtsentscheidungen, geändert hat.

Der Erwerbsgrund der Ersitzung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem ursprünglich der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen worden war, z.B. beim Abstammungs- oder ius-soli-Erwerb nach § 4 auf den Zeitpunkt der Geburt, beim Erklärungserwerb nach § 5 auf den Zeitpunkt der Erklärung, beim Erwerb durch Adoption nach § 6 auf den Zeitpunkt der Annahme als Kind. Die Regelung über die Erstreckung der Ersitzung auf die Abkömmlinge dient der Klarstellung.


4 Zu § 4 Erwerb durch Geburt
§

4.0 Allgemeines

§ 4 regelt den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt. Nach den Absätzen 1 und 2 wird die deutsche Staatsangehörigkeit mit der Geburt durch Abstammung erworben (ius sanguinis). Absatz 3 sieht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland vor (Geburtsortsprinzip - ius soli). Absatz 4 schränkt den Geburtserwerb durch Abstammung ein.

Die Abstammung kann durch deutsche oder ausländische Personenstandsurkunden nachgewiesen werden. Liegen Urkunden nicht vor oder ergeben sich Zweifel an den Abstammungsverhältnissen, sind diese, soweit keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung besteht, unter Berücksichtigung der Regelungen des Internationalen Privatrechts nach dem danach berufenen Sachrecht zu prüfen (vergleiche § 268 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden).

4.1 Zu Absatz 1 (Erwerb durch Abstammung)

Von der deutschen Staatsangehörigkeit eines Elternteils kann ausgegangen werden, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass der Elternteil und gegebenenfalls die Personen, von denen er seine Staatsangehörigkeit ableitet, spätestens seit dem 1. Januar 1950 von deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige behandelt worden sind, vergleiche Nummer 1.3. In Zweifelsfällen kann die Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises gefordert werden, vergleiche Nummern 1.4 und 30.1 bis 30.3).

§ 4 Abs. 1 gilt entsprechend für den Erwerb der Deutscheigenschaft durch Kinder von Statusdeutschen.

Ergänzende Anmerkung:

Vorstehender Satz ist aufgrund des § 40 a und des durch das Richtlinienumsetzungsgesetz präzisierten § 7 weitgehend bedeutungslos, da diese Personen seit dem 1. August 1999 in der Regel deutsche Staatsangehörige geworden sind bzw. unmittelbar nach der Aufnahme durch die Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. (vergleiche § 7 und Nummer 7).


Abweichend von Absatz 1 können einzelne Länder für ihren Bereich bestimmen, dass vom Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit des Elternteils nur dann ausgegangen werden kann, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass der Elternteil und gegebenenfalls die Personen, von denen er seine Staatsangehörigkeit ableitet, spätestens seit dem 1. Januar 1938 von deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige behandelt wurden.

4.2 Zu Absatz 2 (Findelkinder)

Findelkind ist ein Kind, das infolge seines Alters hilflos ist und dessen Abstammung nicht feststellbar ist. Der Beweis des Gegenteils ist erst erbracht, wenn der Personenstand eines Findelkindes später ermittelt wird (vergleiche § 315 Abs. 1 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden) und danach die Abstammung von ausländischen Eltern feststeht.

4.3 Zu Absatz 3 (Erwerb durch Geburt im Inland)

4.3.1 Zu Satz 1 (Aufenthaltsvoraussetzungen)

4.3.1.1 Der rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt muss bei Geburt des Kindes seit acht Jahren bestanden haben. Zu den Aufenthaltsunterbrechungen vergleiche Nummern 12b.1 bis 12b.1.3 und 12b. 3.

4.3.1.2 Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland; anrechenbare Aufenthaltszeiten

Anrechenbare Aufenthaltszeiten sind nur Zeiten, in denen der Ausländer

a) ein Aufenthaltsrecht
(aa) als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder als gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates (Island, Liechtenstein, Norwegen) - § 12 Freizügigkeitsgesetz/EU) - oder deren Familienangehöriger oder Lebenspartner - § 4a Freizügigkeitsgesetz/EU – (nach § 5 Abs. 1 und 2 Freizügigkeitsgesetz/EU wird darüber für die Unionsbürger von Amts wegen eine Bescheinigung bzw. für Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, eine Aufenthaltskarte ausgestellt) oder
(bb) gemäß Artikel 6 oder 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei (die Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes ist nur deklaratorisch) oder

b) als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) eine Aufenthaltserlaubnis besessen hat.

c) eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz,

Ergänzende Anmerkung:

Die Aufenthaltserlaubnis-EU ist durch das Richtlinienumsetzungsgesetz entfallen. Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen wird nach § 5 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU eine „Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern“ ausgestellt. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt nach § 9a des Aufenthaltsgesetzes dagegen ist ein Aufenthaltstitel, der durch das Richtlinienumsetzungsgesetz neu eingeführt worden ist in Umsetzung der Richtlinie 2003/109/EG. Sie wird an innerhalb der EU langfristig Aufenthaltsberechtigte erteilt und entspricht im Wesentlichen der Niederlassungserlaubnis.


d) eine Aufenthaltserlaubnis, eine Aufenthaltsberechtigung, eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Aufenthaltsbefugnis nach dem bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Ausländerrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis-EG nach dem bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Aufenthaltsgesetz/EWG oder der Freizügigkeitsverordnung-EG oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU nach dem bis zum 27. August 2007 gültigen Freizügigkeitsgesetz oder

e) in Fällen der unanfechtbaren Anerkennung als Asylberechtigter und in den Fällen der unanfechtbaren Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz (§ 55 des Asylverfahrensgesetzes)

Ergänzende Anmerkung:

Nr. 4.3.1.2 Buchstabe f) der StAR-VwV, der auf § 35 Abs. 1 Satz 2 des bis zum 31.Dezember 2004 gültigen Ausländergesetzes (heutigen § 26 Abs. 4 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes) verweist ist bis zu einer Neuregelung nicht mehr anwendbar. Vergleiche Urteil des BVerwG vom 29.03.2007– 5 C 8.06, das sich gegen die Anrechnung von Gestattungszeiten bei einem erfolglosen Asylverfahren ausspricht.

besessen hat oder

f) vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit oder deutscher Staatsangehöriger oder Statusdeutscher war.

Anrechenbare Aufenthaltszeiten sind ferner alle Zeiten, in denen

g) der Aufenthalt des Ausländers als heimatloser Ausländer kraft Gesetzes erlaubt war,

h) eine Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 69 Abs. 3 des bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Ausländergesetzes oder nach § 68 Abs. 1 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung bestand oder

i) der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem Recht der ehemaligen DDR verfügte.

Zeiten einer Duldung können nicht angerechnet werden.

4.3.1.3 Erforderlicher Aufenthaltsstatus

Der maßgebliche Elternteil muss zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes folgenden Aufenthaltsstatus besitzen:

a) ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder

b) als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine sog. Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810).

Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen folgende Personengruppen: Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und gleichgestellte Staatsangehörige eines EWR-Staates (Island, Liechtenstein, Norwegen) sowie deren Familienangehörige und Lebenspartner, türkische Staatsangehörige, die unter Art. 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei fallen, Ausländer mit einer Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach dem Aufenthaltsgesetz oder heimatlose Ausländer nach § 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (BGBl. I S. 269).

Ergänzende Anmerkung:

Die Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte nach § 101 des Aufenthaltsgesetzes ist zu beachten.


Eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels (zum Beispiel für Botschaftspersonal) genügt nicht für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.

4.3.2 Zu Satz 2 (Eintragung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit)

Das Nähere zur Eintragung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit regeln die §§ 26, 34 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes sowie die §§ 261a, 276 Abs. 1 Nr. 3 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden. Danach wird auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit am unteren Rand des Geburtseintrags hingewiesen. Dieser Hinweis hat lediglich deklaratorische
Bedeutung.

Ergänzende Anmerkung:

Der Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 2 ist durch das Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts – PStRG – vom 19.2.2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden. Die Regelung tritt erst mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.


Die nach Absatz 3 erworbene deutsche Staatsangehörigkeit kann nicht ausgeschlagen werden. Zum Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit vergleiche Nummern 26.1 bis 26.4.

4.3.3 Zu Satz 3 (Verordnungsermächtigung)

Von der Verordnungsermächtigung in Satz 3 hat das Bundesministerium des Innern mit der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 12. November 1999 (BGBl. I S. 2203) Gebrauch gemacht.

4.4 Zu Absatz 4 (Einschränkung des Abstammungserwerbs bei Auslandsgeburt)

§ 4 Abs. 4 schränkt den Abstammungserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder selbst im Ausland geborener deutscher Eltern ein.

4.4.1 Zu Satz 1 (Voraussetzungen; Vermeidung von Staatenlosigkeit)

Setzt auch das ausländische Recht voraus, dass die ausländische Staatsangehörigkeit nur erworben wird, wenn das Kind andernfalls staatenlos würde, dann erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit.

4.4.2 Zu Satz 2 (Anzeige der Geburt bei der Auslandsvertretung)

Erfolgt rechtzeitig die Anzeige der Geburt, wird die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend mit dem Zeitpunkt der Geburt erworben. Die Anzeige der Geburt soll zur Niederschrift bei der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. § 386 Abs. 3 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden findet Anwendung.

4.4.3 Zu Satz 3 (zwei deutsche Elternteile)

Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige und erfüllen beide die in Absatz 4 Satz 1 genannten Voraussetzungen, so ist es für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auch ausreichend, wenn die Anzeige bei der Auslandsvertretung nach Absatz 4 Satz 2 durch einen Elternteil erfolgt.

§ 4 Abs. 4 gilt entsprechend für den Erwerb der Deutscheneigenschaft durch Kinder von Statusdeutschen.

Ergänzende Anmerkung:

Vergleiche Nr. 4.1.



5 Zu § 5 Erklärungsrecht für vor dem 1. Juli 1993 geborene Kinder
§

5.1 Voraussetzungen

Die zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erforderliche Erklärung wird für ein unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft stehendes Kind von dem gesetzlichen Vertreter abgegeben, wenn das Kind das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, gibt die Erklärung selbst ab. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich, vergleiche § 37 in Verbindung mit den §§ 80 Abs. 1 und 3 des Aufenthaltsgesetzes.

Im Falle der Betreuung bedarf die Erklärung der Einwilligung des Betreuers, wenn sich ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf das Verfahren erstreckt.

5.1.1 Zu Nummer 1 (Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft)

Die Voraussetzung der Nummer 1 kann als erfüllt angesehen werden, wenn der Vater zum Zeitpunkt der Geburt des nichtehelichen Kindes deutscher Staatsangehöriger war. Eine nach deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft ist anzunehmen, wenn sich die Vaterschaft aus einem deutschen Personenstandsbuch ergibt. Ist das nicht der Fall, hat die Staatsangehörigkeitsbehörde zu prüfen, ob eine nach deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft vorliegt.

Es ist nicht erforderlich, dass der Vater auch bei Abgabe der Erklärung weiterhin deutscher Staatsangehöriger ist oder noch lebt.

5.1.2 Zu Nummer 2 (drei Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland)

Zur Frage des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts wird auf die Nummer 4.3.1.2 verwiesen. Zu Aufenthaltsunterbrechungen vergleiche Nummern 12b.1 bis 12b.1.3 und 12b.3.

5.1.3 Zu Nummer 3 (Erklärungsfrist)

Die Erklärung ist nur dann rechtzeitig abgegeben, wenn die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 vor Vollendung des 23. Lebensjahres des Erklärenden erfüllt sind.

5.2 Kein Erstreckungserwerb

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung erstreckt sich nicht auf Abkömmlinge des Erklärenden. Insoweit kommt eine erleichterte Einbürgerung in Betracht, vergleiche Nummern 8.1.3.3 und 8.1.3.6.

5.3 Urkunde; Gebühren

Über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird eine Urkunde nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit dem Muster der Anlage 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen ausgestellt. Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 38 Abs. 2 Satz 3).


6 Zu § 6 Erwerb durch Annahme als Kind
§

6.1 Zu Satz 1 (Voraussetzungen)

6.1.1 Adoption im Inland


Eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Annahme als Kind durch einen Deutschen liegt vor, wenn ein deutsches Vormundschaftsgericht die Annahme als Kind durch Beschluss ausgesprochen hat (§ 1752 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Voraussetzung für den Erwerb der Staatsangehörigkeit ist, dass das Kind in dem Zeitpunkt, in dem der Annahmeantrag beim Vormundschaftsgericht eingegangen ist, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Auch wenn das Vormundschaftsgericht bei der Annahme eines Volljährigen bestimmt hat, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen richten (§ 1772 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ist die Bestimmung auf Personen, die zum Zeitpunkt des Annahmeantrags das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht anwendbar. Beruht die Entscheidung des deutschen Vormundschaftsgerichts nach Maßgabe des Artikels 22 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche auf ausländischem Sachrecht, so hat die Adoption den Erwerb der deutschen Staatsangehgörigkeit nur zur Folge, wenn ihre Wirkungen den Wirkungen einer deutschen Minderjährigenadoption im Wesentlichen entsprechen. Es muss sich also um eine Volladoption handeln.

6.1.2 Adoption im Ausland

Eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Annahme als Kind hat bei einer Adoption aufgrund einer Entscheidung eines ausländischen Gerichts oder einer ausländischen Behörde (Dekretadoption) den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nur zur Folge, wenn es sich um eine Volladoption handelt (vergleiche Nummer 6.1.1).

Ergänzende Anmerkung:

Ausländische Adoptionen können in Deutschland nach dem Adoptionswirkungsgesetz - AdWirkG - vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2953) anerkannt oder erweitert werden. Wirksamkeit und Umfang einer ausländischen Adoption werden durch das Verfahren nach dem AdWirkG mit rechtsverbindlicher Wirkung festgestellt.


6.1.2.1 Beruht die Annahme als Kind auf der Entscheidung eines ausländischen Gerichts oder einer ausländischen Behörde, so richtet sich deren Anerkennung nach § 16a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Danach setzt die Anerkennung insbesondere voraus, dass

a) der Annehmende oder einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind zur Zeit der Adoptionsentscheidung entweder die Staatsangehörigkeit des Entscheidungsstaates besaß oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und

b) die durch den ausländischen Adoptionsakt herbeigeführte Rechtslage wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts nicht offensichtlich widerspricht und insbesondere mit den Grundrechten in Einklang steht (Beachtung des Kindeswohls sowie der Mitwirkungsrechte des Kindes und seiner leiblichen Eltern).

6.1.2.2 Beruht die Annahme als Kind auf einem Rechtsgeschäft (Adoptionsvertrag), so beurteilt sich deren Wirksamkeit nach dem jeweils anwendbaren Recht (Artikel 22 und 23 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche). Hierbei ist auf die Wahrung der deutschen öffentlichen Ordnung (Artikel 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) besonders Bedacht zu nehmen. Kommt deutsches Sachrecht zur Anwendung, so ist eine durch Rechtsgeschäft vollzogene Adoption stets unwirksam.

6.1.3 Statusdeutsche; Einbürgerung

§ 6 gilt entsprechend für den Erwerb der Deutscheneigenschaft durch die Annahme als Kind durch Statusdeutsche.

Ergänzende Anmerkung:

Vergleiche Nr. 4.1


Zu den Voraussetzungen einer Einbürgerung nach § 8 bei Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 6, insbesondere bei der Adoption eines Volljährigen, vergleiche Nummer 8.1.3.3. Gegebenenfalls kommt auch eine Einbürgerung nach § 13 bei Minderjährigen in Betracht.

6.2 Zu Satz 2 (Erstreckungserwerb)

Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erstreckt sich nach Satz 2 kraft Gesetzes auf die Abkömmlinge des Kindes.


7 Zu § 7 Erwerb durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes
§

§ 7 regelt den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Spätaussiedler und ihre in den Aufnahmebescheid einbezogenen Familienangehörigen.

Alleinige Voraussetzung für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes, durch deren Ausstellung die Aufnahme als Spätaussiedler oder als in den Aufnahmebescheid einbezogene berechtigte Familienangehörige festgestellt worden ist.

Maßgebender Zeitpunkt für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist das Datum der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes. Wann sie tatsächlich ausgehändigt wird, ist ohne Bedeutung.

Ergänzende Anmerkung:

Durch den neuen Wortlaut des § 7 ist lediglich eine Klarstellung des gesetzlichen Erwerbs erfolgt. Aufgrund der Neufassung des § 15 Abs. 1 und 2 des Bundesvertriebenengesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 748) ist die Bescheinigung des Bundesverwaltungsamtes über die Spätaussiedlereigenschaft und über den Statuserwerb der einbezogenen Ehegatten und Abkömmlinge verbindlich für alle Behörden, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler zuständig sind; ausdrücklich gilt dies auch für Staatsangehörigkeitsbehörden. Diese brauchen daher nicht mehr zu überprüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen „Spätaussiedler“ oder „in den Aufnahmebescheid einbezogene Familienangehörige“ erfüllt sind, da diese Voraussetzungen durch die von Amts wegen erteilte Bescheinung des Bundesverwaltungsamtes bereits
bestätigt sind. Satz 2 (Erstreckungserwerb der Kinder) ist entfallen.



8 Zu § 8 Einbürgerung nach Ermessen
§

8.0 Allgemeines


Nach § 8 kann bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (vergleiche Nummern 8.1.1 bis 8.1.1.4) eine Einbürgerung nach Ermessen der Behörde erfolgen, wenn im Einzelfall ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung festgestellt werden kann. Maßgeblich hierfür sind die unter den Nummern 8.1.2 bis 8.1.3.9.2 und 8.2 aufgeführten Gesichtspunkte. Zuvor ist jedoch zu prüfen, ob nicht eine Einbürgerung nach den §§ 10 ff. in Betracht kommt (vergleiche Nummern 10.1 bis 12b.3).

8.1 Zu Absatz 1 (Voraussetzungen der Einbürgerung)

8.1.1. Gesetzliche Voraussetzungen

Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG ist (§ 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes).

Zum rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt vergleiche Nummer 4.3.1.2.

Eine Einbürgerung ist nur auf Antrag möglich. Der Antrag soll schriftlich gestellt werden. Zur Erleichterung der Antragstellung soll ein Vordruck verwendet werden. Der Einbürgerungsbewerber kann den Einbürgerungsantrag auf eine bestimmte Rechtsgrundlage beschränken. Vor der Antragstellung soll der Einbürgerungsbewerber über die Voraussetzungen der Einbürgerung und das weitere Verfahren, insbesondere die ihm zustehenden Rechte und die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten belehrt, erforderliche Einwilligungen zu den notwendigen Ermittlungen sollen eingeholt werden.

8.1.1.1 Zu Nummer 1 (Handlungsfähigkeit, gesetzliche Vertretung)

Fähig zur Vornahme der Antragstellung und der sonstigen Verfahrenshandlungen im Einbürgerungsverfahren ist ein Ausländer, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre. Im Falle der Betreuung bedarf der Einbürgerungsantrag der Einwilligung des Betreuers, wenn sich ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf das Einbürgerungsverfahren erstreckt. Ansonsten handelt der gesetzliche Vertreter. Die gesetzliche Vertretung eines Einbürgerungsbewerbers, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.


8.1.1.2 Zu Nummer 2 (Straffreiheit)

Der Einbürgerungsbewerber darf weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch darf gegen ihn aufgrund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden sein.

Zum Begriff der Strafe und zur Maßregel der Besserung und Sicherung vergleiche Nr. 10.1.1.5. § 12a findet bei Bagatelldelikten auch auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 Anwendung (vergleiche Nummer 12a.1).

Vergleiche auch die Ausnahmeregelung in § 8 Abs. 2 (Nummer 8.2).

Bei strafrechtlichen Verurteilungen im Ausland findet § 12a Abs. 2 und 4 Anwendung (vergleiche Nummern 12a.2 und 12a.4).

Die Aussetzung des Einbürgerungsverfahrens wegen eines anhängigen Straf- oder Ermittlungsverfahrens richtet sich nach § 12a Abs. 3 (vergleiche Nummer 12a.3).

Ergänzende Anmerkung:

Die Tatbestandsvoraussetzung des „Nichtvorliegens von Ausweisungsgründen“ ist entfallen und durch den Tatbestand der „Straffreiheit“ ersetzt worden. Diese Voraussetzung entspricht § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bei der Anspruchseinbürgerung. Sie gilt durch Verweis auf § 8 auch bei den Einbürgerungen nach den §§ 9,13 und 14. Ebenso gilt § 12a auch für alle Einbürgerungen nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz. Die Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 und 5a des Aufenthaltsgesetzes gelten als Ausschlussgründe über § 11 auch für die Einbürgerung nach § 8.


8.1.1.3 Zu Nummer 3 (Wohnung; Unterkommen)

Unter Wohnung ist eine Unterkunft zu verstehen, die dem Einbürgerungsbewerber und seinen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen die Führung eines Haushalts ermöglicht. Es muss sich hierbei nicht um eine selbstständige Wohnung handeln, auch ein Untermietverhältnis reicht aus. Eine lediglich provisorische Unterbringung genügt jedoch nicht.

Als Unterkommen ist eine andere Unterkunft anzusehen, die dem ständigen Aufenthalt zu Wohnzwecken dient, beispielsweise ein Wohnheim.

8.1.1.4 Zu Nummer 4 (Unterhaltsfähigkeit)

Der Einbürgerungsbewerber ist imstande, sich und seine Angehörigen zu ernähren, wenn er den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie sowie etwaige gegen ihn gerichtete Unterhaltsansprüche nachhaltig und auf Dauer aus einem selbst erwirtschafteten Einkommen, einem eigenen Vermögen oder einem bestehenden Unterhaltsanspruch gegen einen Dritten bestreiten kann, ohne auf einen Anspruch auf Unterhalt aus öffentlichen Mitteln angewiesen zu sein (Unterhaltsfähigkeit). Bei verheirateten Einbürgerungsbewerbern ist es ausreichend, dass die Ehegatten hierzu gemeinsam in der Lage sind. Die Unterhaltsfähigkeit umfasst auch eine ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter.

Hängt die Unterhaltsfähigkeit von dem Unterhaltsanspruch gegen einen Dritten ab, so ist es bei einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch ausreichend, wenn der Dritte leistungsfähig und der Unterhaltsanspruch im Inland durchsetzbar ist. Dies gilt entsprechend für eine Vereinbarung über die Unterhaltspflicht nach § 1585c des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Der Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch) oder Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) beziehungsweise das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs steht der Einbürgerung entgegen (vergleiche Nr. 10.1.1.3). Dies gilt auch dann, wenn der Einbürgerungsbewerber den Umstand, der ihn zur Inanspruchnahme dieser Leistungen berechtigt, nicht zu vertreten hat.

Vergleiche aber die durch das Zuwanderungsgesetz neu aufgenommene Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 2 (Nummer 8.2).

Der Einbürgerung steht es nicht entgegen, wenn der Einbürgerungsbewerber Kindergeld oder eine Rente eines deutschen Trägers bezogen hat oder bezieht. Bei Bezug anderer Leistungen, wie Arbeitslosengeld, Erziehungsgeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Wohngeld oder Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, ist eine Prognoseentscheidung erforderlich, ob der Einbürgerungsbewerber künftig in der Lage sein wird, sich ohne Bezug solcher Leistungen aus eigenen Kräften zu unterhalten.

Ergänzende Anmerkung:

Der frühere durch das Zuwanderungsgesetz neu eingefügte Satz 2 ist wieder aufgehoben worden, da die bis-
herige Verweisung auf die Ausweisungsgründe nach dem Aufenthaltsgesetz entfällt.


8.1.2 Allgemeine Grundsätze für die Ermessensausübung

Die Nummern 8.1.2 bis 8.1.3.9.2 und 8.2 enthalten allgemeine Grundsätze für die Ermessensausübung und legen fest, unter welchen Voraussetzungen ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung anzunehmen ist. Persönliche Wünsche und wirtschaftliche Interessen des Einbürgerungsbewerbers können nicht entscheidend sein.

Belange der Entwicklungspolitik stehen einer Einbürgerung nach § 8 nicht entgegen.

8.1.2.1 Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse, insbesondere ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache

Der Einbürgerungsbewerber muss sich in die deutschen Lebensverhältnisse eingeordnet haben, insbesondere über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

8.1.2.1.1 Sprachkenntnisse

Ergänzende Anmerkung:

Bei der Prüfung der Sprachkenntnisse im Rahmen des Ermessens ist in der Regel der Maßstab des neuen § 10 Abs. 4 anzulegen. Auch bei der Ermessenseinbürgerung ist daher grundsätzlich ein Sprachniveau zu verlangen, das dem Zertifikat Deutsch entspricht (B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen – GER -).


8.1.2.1.2 Nachweis der Sprachkenntnisse

Ob ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegen, ist von der Staatsangehörigkeitsbehörde festzustellen. Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse sind in der Regel nachgewiesen, wenn der Einbürgerungsbewerber

a) eine Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (vor dem 28. August 2007 eines Integrationskursträgers) über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs im Rahmen des Integrationskurses (§ 43 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) vorweist,

b) in sonstiger Weise das Zertifikat Deutsch oder ein gleichwertiges oder höherwertiges Sprachdiplom erworben hat,

c) vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klasse) besucht hat,

d) einen Hauptschulabschluss oder wenigstens gleichwertigen deutschen Schulabschluss erworben hat,

e) in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) versetzt worden ist oder

f) ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

Sind die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht oder nicht hinreichend anhand von Zeugnissen oder Zertifikaten nachgewiesen, ist dem Einbürgerungsbewerber ein Sprachtest, ggf. auch ein Sprachkurs zu empfehlen; es sei denn der Einbürgerungsbewerber verfügt nach der in einem persönlichen Gespräch gewonnenen Überzeugung der Staatsangehörigkeitsbehörde offensichtlich über die geforderten Sprachkenntnisse. In diesen Fällen kann auf einen Sprachtest verzichtet werden.

8.1.2.1.3 Ausnahmen vom Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse

Von den Anforderungen an ausreichende deutsche Sprachkenntnisse ist abzusehen, wenn der Einbürgerungsbewerber sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann (vergleiche Nr. 10.6). Die fehlenden oder mangelhaften Sprachkenntnisse müssen auf die Behinderung oder Krankheit oder altersbedingte Beeinträchtigung zurückzuführen sein, z.B. Legasthenie.

Bei Kindern unter 16 Jahren reicht eine altersgemäße Sprachentwicklung in deutscher Sprache aus, die bei schulpflichtigen Kindern durch Schulzeugnisse nachgewiesen werden soll (vergleiche Nr. 10.4.2).

Ergänzende Anmerkung:

Im Rahmen des Ermessens sind jedoch weitere Ausnahmen möglich, z.B. bei Analphabeten, bei Personen über 60 Jahren mit mindestens 12-jährigem rechtmäßigen Aufenthalt (vergleiche Nummer 8.1.3.7), bei Personen, an deren Einbürgerung ein besonderes öffentliches Interesse (vergleiche Nummer 8.1.3.5) besteht.


8.1.2.2 Dauer des Inlandsaufenthalts

Vor der Einbürgerung soll sich ein Einbürgerungsbewerber, der bei der Einbürgerung das 16. Lebensjahr vollendet hat, wenigstens acht Jahre im Inland aufgehalten haben. Kann ein Ausländer eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes vorweisen, soll die Mindestfrist von acht auf sieben Jahren verkürzt werden (vergleiche Nummer 10.3.1). Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere Sprachkenntnisse ab B 2 GER und höher, kann die Dauer des Inlandsaufenthalts auf sechs Jahre verkürzt werden (vergleiche Nummer 10.3.2).

Nach einer Unterbrechung des Aufenthalts können frühere Aufenthalte im Inland bis zu fünf Jahren der geforderten Aufenthaltsdauer angerechnet werden, soweit ihnen integrationsfördernde Bedeutung zukommt (vergleiche Nummer 12b.2).

8.1.2.3 Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Inland; anrechenbare Aufenthaltszeiten

Bei der Berechnung der für eine Einbürgerung erforderlichen Aufenthaltsdauer können nur Zeiten berücksichtigt werden, in denen der Einbürgerungsbewerber sich rechtmäßig im Inland aufgehalten hat. Zu den danach anrechenbaren Aufenthaltszeiten vergleiche Nummer 4.3.1.2. Zu den Aufenthaltsunterbrechungen vergleiche Nummern 12b.1 bis 12b.1.3 und 12b.3.

Ergänzende Anmerkung:

Bei der Regelung in Nummer 8.1.2.3 Absatz 2 der StAR-VwV (Anrechnung von Zeiten einer Duldung auf die geforderte Aufenthaltsdauer) ist das Urteil des BVerwG vom 29.03.2007– 5 C 8.06 zu beachten, das sich gegen die Anrechnung von Gestattungszeiten bei einem erfolglosen Asylverfahren ausspricht. In Konsequenz dieser Entscheidung wäre auch die vergleichbare Sonderregelung des § 35 Abs. 1 Satz 3 des bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Ausländergesetzes auf die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis beschränkt und nicht mehr bei der Einbürgerung zu berücksichtigen. In Härtefällen kann jedoch vom Grundsatz des achtjährigen Aufenthalts abgewichen werden.

Zu berücksichtigen sind ferner Zeiten, in denen der Einbürgerungsbewerber als deutscher Staatsangehöriger oder Statusdeutscher behandelt wurde. Dabei ist vorrangig zu prüfen, ob der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 3 Abs. 2 festgestellt werden kann.

8.1.2.4 Erforderlicher Aufenthaltsstatus bei der Einbürgerung

Erforderlich ist ein in Nr. 10.1.1.2 genannter Aufenthaltsstatus (Aufenthaltsrecht oder Aufenthaltstitel). Abweichend davon genügt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 und § 23a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes, wenn sie aufgrund gruppenbezogener Regelungen aus humanitären Gründen auf Dauer zugesagt („Altfallregelung") oder im Einzelfall („Härtefallersuchen“) angeordnet worden ist.

Für Ausländer, die aufgrund völkerrechtlicher Übereinkommen oder damit in Zusammenhang stehender Rechtsvorschriften vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind, insbesondere die bei den diplomatischen Missionen oder berufskonsularischen Vertretungen ausländischer Staaten im Inland beschäftigten ausländischen Ortskräfte und ihre Familienangehörigen, setzt die Einbürgerung voraus, dass ihnen nach Fortfall der aufenthaltsrechtlichen Vergünstigung ein Aufenthaltsstatus (Aufenthaltsrecht oder Aufenthaltstitel) gewährt werden könnte.

8.1.2.5 Staatsbürgerliche Kenntnisse; Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung; Loyalitätserklärung

Der Einbürgerungsbewerber soll Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland entsprechend § 10 Abs. 1 Nr. 7 besitzen (vergleiche Nummer 10.1.1.7). Deren Nachweis ist in der Regel durch eine Bescheinigung über einen erfolgreich bestandenen Einbürgerungstest erbracht (vergleiche Nummer 10.5). Zum Nachweis genügt auch der erfolgreiche Abschluss einer deutschen Hauptschule oder ein vergleichbarer oder höherer Abschluss einer deutschen allgemein bildenden Schule. Kein Nachweis ist erforderlich bei Minderjährigen unter 16 Jahren und sonstigen nicht handlungsfähigen Personen im Sinne des § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (vergleiche Nummer 10.1.2) sowie bei Einbürgerungsbewerbern, die den Nachweis wegen ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aufgrund ihres Alters nicht erbringen können (vergleiche Nummer 10.7).

Im Rahmen des Ermessens sind jedoch noch weitere Ausnahmen möglich: z.B. bei Einbürgerungen aus besonderem Interesse (Nummer 8.1.3.5), bei Analphabeten, bei Personen über 60 Jahren mit mindestens zwölfjährigem Inlandsaufenthalt, bei ehemaligen deutschen Staatsangehörigen (vergleiche Nummer 8.1.3.3).

Bitte beachten:
Die Regelungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Abs. 5 treten erst am 1. September 2008 in Kraft. Entsprechend ist der Nachweis der staatsbürgerlichen Kenntnisse durch einen Einbürgerungstest bei der Einbürgerung nach § 8 auch erst ab Inkrafttreten dieser Regelungen zu erbringen!


Der Einbürgerungsbewerber muss nach seinem Verhalten in Vergangenheit und Gegenwart Gewähr dafür bieten, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt.

Erfüllt der Einbürgerungsbewerber einen der in § 11 aufgeführten Ausschlussgründe (vergleiche Nummer 11.1.1 bis 11.2) oder ist die politische Betätigung nach § 47 des Aufenthaltsgesetzes beschränkt oder untersagt worden, so kommt eine Einbürgerung nicht in Betracht.

Ergänzende Anmerkung:

§ 11 ist seit der Neuregelung durch das Richtlinienumsetzungsgesetz direkt auf alle Einbürgerungen nach dem StAG und damit auch auf § 8 anzuwenden.


Hat der Einbürgerungsbewerber im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr vollendet und ist er im Übrigen handlungsfähig im Sinne des § 80 des Aufenthaltsgesetzes, so hat er ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und eine Loyalitätserklärung abzugeben, vergleiche Nummer 10.1.1.1.

8.1.2.6 Vermeidung von Mehrstaatigkeit

Der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit ist bei der Ermessensausübung zu beachten.

8.1.2.6.1 Einbürgerungszusicherung

Soweit dies zur Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlich ist, ist dem Einbürgerungsbewerber eine schriftliche Einbürgerungszusicherung (vergleiche § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) zu erteilen. Durch sie wird ihm die Einbürgerung für den Fall zugesagt, dass er die Aufgabe seiner Staatsangehörigkeit nachweist. In der Regel ist die Einbürgerungszusicherung auf zwei Jahre zu befristen. Die Verlängerung der Frist ist zulässig. Die Einbürgerungszusicherung wird unter dem Vorbehalt erteilt, dass sich die für die Einbürgerung maßgebliche Sach- oder Rechtslage bis zum Ablauf der Frist nicht ändert.

Ergänzende Anmerkung:

Setzt das Recht des Herkunftsstaates die Volljährigkeit für das Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit voraus, so kann bei Minderjährigen Mehrstaatigkeit vorübergehend hingenommen werden (vergleiche Nr. 8.1.2.6.2). Bei der Anspruchseinbürgerung ist der bisherige Abs. 5 in § 87 AuslG nicht in § 12 StAG übernommen worden. Zu dem entsprechenden Verfahren in diesen Fällen vergleiche Nr. 10.1.1.4.


8.1.2.6.2 Vorübergehende Hinnahme von Mehrstaatigkeit

Lässt der ausländische Staat das Ausscheiden aus seiner Staatsangehörigkeit erst nach dem Vollzug der Einbürgerung zu und liegt kein Grund für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit vor, so kann die Einbürgerung erfolgen, wenn der Einbürgerungsbewerber zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit bereit ist und - sofern das ausländische Recht dies vorsieht - die dazu erforderlichen Handlungen vorgenommen hat (vorübergehende Hinnahme von Mehrstaatigkeit). Setzt nach dem Recht des Herkunftsstaates das Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit die Volljährigkeit voraus und wird der Einbürgerungsbewerber nicht innerhalb von zwei Jahren volljährig, so kann Mehrstaatigkeit vorübergehend dann hingenommen werden, wenn

a) der Einbürgerungsbewerber mit den Eltern oder dem allein sorgeberechtigten Elternteil eingebürgert werden soll,
 
b) der Einbürgerungsbewerber mit dem nicht allein sorgeberechtigten Elternteil eingebürgert werden soll und der andere Elternteil deutscher Staatsangehöriger ist,

c) die Eltern des Einbürgerungsbewerbers oder der allein sorgeberechtigte Elternteil deutsche Staatsangehörige sind oder

d) der Einbürgerungsbewerber Vollwaise ist.

Ergänzende Anmerkung:

Werden die Eltern oder ein sorgeberechtigter Elternteil des Einbürgerungsbewerbers nach §§ 10 ff. eingebürgert, so ist dessen Miteinbürgerung nach § 10 Abs. 2 unter Erteilung einer Auflage zu prüfen (vergleiche Nr. 10.1.1.4).


Die Einbürgerung ist in diesen Fällen mit einer schriftlichen Auflage zu versehen, in der dem Einbürgerungsbewerber die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen aufgegeben werden und in der er verpflichtet wird, diese Handlungen unverzüglich vorzunehmen. Zur Durchsetzung der Auflage kann - auch mehrfach - ein Zwangsgeld nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen verhängt werden. Vom Vollzug der Auflage ist abzusehen, wenn nach der Einbürgerung ein Grund für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entsteht.

8.1.2.6.3 Hinnahme von Mehrstaatigkeit

Ob Mehrstaatigkeit hingenommen werden kann, hat die Einbürgerungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen. Ausnahmen vom Einbürgerungshindernis eintretender Mehrstaatigkeit kommen insbesondere in Betracht:

8.1.2.6.3.1 Wenn das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht ermöglicht.

8.1.2.6.3.2 Wenn der ausländische Staat die Entlassung durchweg verwehrt oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht.

Durchweg verwehrt wird die Entlassung in diesem Sinn, wenn Entlassungen nie oder fast nie ausgesprochen werden. Dies ist insbesondere bei Einbürgerungsbewerbern aus bestimmten arabischen und nordafrikanischen Staaten der Fall (vergleiche Nummer 12.1.2.2).

Ergänzende Anmerkung:

Beim Iran gilt die Besonderheit, dass Nr. II des Schlussprotokolls des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens vom 17. Februar 1929 bei der Ermessenseinbürgerung nach § 8 anwendbar bleibt, sofern nicht eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, die einem Anspruch auf Einbürgerung gleichkommt.


8.1.2.6.3.3 Bei älteren Personen bei Erfüllung folgender Voraussetzungen:

a) Ältere Personen sind Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.

b) Die Entlassung muss auf unverhältnismäßige - tatsächliche oder rechtliche - Schwierigkeiten stoßen. Dies ist der Fall, wenn diese einer älteren Person nicht mehr zugemutet werden sollen. Solche Schwierigkeiten können zum Beispiel dann vorliegen, wenn der ältere Einbürgerungsbewerber gesundheitlich so sehr eingeschränkt ist, dass er in der Auslandsvertretung nicht persönlich vorsprechen kann oder wenn die Entlassung eine Reise in den Herkunftsstaat erfordern würde, die altersbedingt nicht mehr zumutbar ist, oder wenn sich nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand aufklären lässt, welche ausländische Staatsangehörigkeit er besitzt.

c) Die Versagung der Einbürgerung muss eine besondere Härte darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn alle im Inland wohnhaften Familienangehörigen bereits deutsche Staatsangehörige sind oder der Einbürgerungsbewerber seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

8.1.2.6.3.4 Wenn der Einbürgerungsbewerber zwar die Verweigerung der Entlassung zu vertreten, sich aber schon länger als 20 Jahre nicht mehr im Herkunftsstaat aufgehalten hat, davon mindestens zehn Jahre im Inland, und über 40 Jahre alt ist.

8.1.2.6.3.5 Wenn der Einbürgerungsbewerber als politisch Verfolgter oder Flüchtling einen Reiseausweis für Flüchtlinge nach Artikel 28 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953, S. 559) besitzt, soweit nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Verfahren der Rücknahme oder des Widerrufs der Asylentscheidung nach § 73 Asylverfahrensgesetz eingeleitet hat.

Ergänzende Anmerkung:

Die Neuregelung des § 73 Abs. 2a des Asylverfahrensgesetzes ist durch das Zuwanderungsgesetz eingeführt worden.

8.1.2.6.3.6 Wenn ein herausragendes öffentliches Interesse an der Einbürgerung auch unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit besteht.

8.1.2.6.3.7 Wenn ehemalige deutsche Staatsangehörige durch Eheschließung mit Ausländern die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben.

8.1.2.3.6.8 Wenn der Einbürgerungsbewerber die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz oder eines Staates besitzt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.

8.1.3 Einbürgerungserleichterungen für bestimmte Personengruppen

Für die unter den Nummern 8.1.3.1 bis 8.1.3.9.2 aufgeführten Personengruppen kommen die dort genannten Abweichungen von den unter den Nummern 8.1.2 bis 8.1.2.6.2 genannten allgemeinen Grundsätzen für die Ermessensausübung in Betracht.

8.1.3.1 Staatsangehörigkeitsrechtlich Schutzbedürftige

Staatsangehörigkeitsrechtlich schutzbedürftig ist ein Ausländer, der einen Reiseausweis für Flüchtlinge nach Artikel 28 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953, S. 559) besitzt, soweit nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bereits ein Verfahren des Widerrufs oder der Rücknahme der Asylentscheidung nach § 73 des Asylverfahrensgesetzes eingeleitet hat, oder staatenlos ist. Staatenlos ist eine Person, die kein Staat nach seinem innerstaatlichen Recht als Staatsangehörigen ansieht.

In diesen Fällen soll entsprechend Artikel 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Artikel 32 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen die Einbürgerung erleichtert und das Verfahren beschleunigt werden. Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Urkunden sollen berücksichtigt werden.

Abweichend von Nummer 8.1.2.2 wird eine Aufenthaltsdauer von sechs Jahren als ausreichend angesehen.

Ergänzende Anmerkung:

Infolge der Neuregelung der Zuwanderung jüdischer Migranten aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion besteht für diese Personengruppe kein Flüchtlingsstatus mehr, so dass bei ab dem 31. März 2007 gestellten Einbürgerungsanträgen dieser Personengruppe die bisherige Privilegierung entfällt.


8.1.3.2 Fälle mit staatsangehörigkeitsrechtlichem Wiedergutmachungsgehalt

Dient die Einbürgerung Zwecken der staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gegenüber einer von Verfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 betroffenen Person (so genannte Erlebensgeneration) und besteht kein Anspruch auf Einbürgerung aus Wiedergutmachungsgründen nach Artikel 116 Abs. 2 des Grundgesetzes oder den §§ 11, 12 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes, so genügt abweichend von Nummer 8.1.2.2 eine Aufenthaltsdauer von vier Jahren.

8.1.3.3 Ehemalige deutsche Staatsangehörige, Abkömmlinge deutscher Staatsangehöriger (einschließlich der Adoptivkinder) und Abkömmlinge ehemaliger deutscher Staatsangehöriger

Ehemalige deutsche Staatsangehörige und Abkömmlinge deutscher und ehemaliger deutscher Staatsangehöriger können abweichend von Nummer 8.1.2.2 bei einer - nach Lage des Einzelfalles auch erheblich - kürzeren Aufenthaltsdauer als acht Jahre eingebürgert werden.

Ist der Einbürgerungsbewerber von einem deutschen Staatsangehörigen nach den deutschen Gesetzen wirksam als Kind angenommen (vergleiche Nummer 6.1 bis 6.1.3) und hatte er im Zeitpunkt des Annahmeantrags das 18. Lebensjahr bereits vollendet, so kommt eine Einbürgerung nach einer Aufenthaltsdauer von vier Jahren in Betracht, wenn er nach der Annahme als Kind mit dem deutschen Elternteil in einer familiären Lebensgemeinschaft lebt. Das Annahmeverhältnis und die familiäre Lebensgemeinschaft sollen seit drei Jahren bestanden haben. Eine bloße Begegnungsgemeinschaft genügt nicht für eine Verkürzung der erforderlichen Aufenthaltsdauer, vielmehr ist eine Beistandsgemeinschaft erforderlich. Nicht vorausgesetzt wird, dass das Annahmeverhältnis die Wirkungen einer Volladoption entfaltet (vergleiche § 1770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

8.1.3.4 Deutschsprachige Einbürgerungsbewerber

Deutschsprachige Einbürgerungsbewerber aus Liechtenstein, Österreich oder deutschsprachigen Gebieten in anderen europäischen Staaten, in denen Deutsch Amts- oder Umgangssprache ist, können abweichend von Nummer 8.1.2.2 nach einer Aufenthaltsdauer von vier Jahren eingebürgert werden.

8.1.3.5 Einbürgerungserleichterungen bei besonderem öffentlichem Interesse

Einbürgerungserleichterungen kommen auch in Betracht, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht. In diesen Fällen ist eine erhebliche Verkürzung der in Nummer 8.1.2.2 vorgesehenen Aufenthaltsdauer möglich. Die geforderte Aufenthaltsdauer soll aber drei Jahre nicht unterschreiten.

Ein besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung kann vorliegen, wenn der Einbürgerungsbewerber durch die Einbürgerung für eine Tätigkeit im deutschen Interesse, insbesondere im Bereich der Wissenschaft, Forschung, Wirtschaft, Kunst, Kultur, Medien, des Sports oder des öffentlichen Dienstes (vergleiche § 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes) gewonnen oder erhalten werden soll. Es kann auch gegeben sein bei Angehörigen international tätiger, auch ausländischer Unternehmen und Institutionen oder bei anderen Personen, die aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen ihren Aufenthalt vorübergehend ins Ausland verlegen oder häufig dorthin reisen müssen.

Die Einbürgerung im Bereich des Sports setzt stets voraus, dass sich der Einbürgerungsbewerber zumindest seit drei Jahren im Inland aufhält, konkret in einer deutschen Nationalmannschaft eingesetzt werden soll und sportlich eine längerfristige internationale Perspektive aufweist. Die Startberechtigung für internationale Meisterschaften muss durch den zuständigen Fachverband oder den Deutschen Sportbund bestätigt worden sein.

Das besondere öffentliche Interesse ist von einer obersten Behörde des Bundes oder eines Landes zu bestätigen und im Einzelnen zu begründen. Im Bereich des Sports ist hierzu eine Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern einzuholen. Soll eine sonstige Tätigkeit für einen längeren Zeitraum ganz oder überwiegend im Ausland ausgeübt werden, ist eine Stellungnahme des Auswärtigen Amtes einzuholen, wenn das besondere öffentliche Interesse an der Einbürgerung nicht bereits aus der Tätigkeit im Inland abgeleitet werden kann.

8.1.3.6 Minderjährige Kinder

Ein minderjähriges Kind, das bei der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll nur dann selbstständig eingebürgert werden, wenn es im Inland mit einem deutschen Staatsangehörigen, der für das Kind sorgeberechtigt ist, in einer familiären Gemeinschaft lebt.

Abweichend von Nummer 8.1.2.2 soll sich das einzubürgernde Kind vor der Einbürgerung seit mindestens drei Jahren im Inland aufhalten. Bei einem Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt es in diesem Fall, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat.

8.1.3.7 Ältere Personen

Bei Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und seit zwölf Jahren ihren rechtmäßigen Aufenthalt (vergleiche Nummer 8.1.2.3) im Inland haben, genügt es abweichend von Nummer 8.1.2.1.2, wenn sie sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen können.

8.1.3.8 Vorsorgliche Einbürgerung

Bestehen erhebliche Schwierigkeiten, den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Deutscheneigenschaft zu belegen, und lassen sich diese trotz nachhaltiger Bemühungen nicht in angemessener Zeit ausräumen oder bestehen Zweifel an der Rechtswirksamkeit des vorausgegangenen Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Deutscheneigenschaft, und liegt der Erwerbstatbestand der Ersitzung nach § 3 Abs. 2 nicht vor, kann abweichend von den Nummern 8.1.2.2 bis 8.1.2.4 eine vorsorgliche Einbürgerung erfolgen, wenn der Betreffende bisher von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger oder Statusdeutscher behandelt worden ist.

Ein nachträglicher Nachweis, dass die deutsche Staatsangehörigkeit oder Deutscheneigenschaft (vergleiche ergänzende Anmerkung zu Nummer 4.1) im Zeitpunkt der vorsorglichen Einbürgerung schon bestanden hat, ist dadurch nicht ausgeschlossen.

8.1.3.9 Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern

Ehegatten und Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können mit den Personen eingebürgert werden, die unter den Voraussetzungen der Nummer 8.1.2 bis 8.1.3.8 eingebürgert werden.

8.1.3.9.1 Miteinbürgerung eines Ehegatten

Auch bei den miteinzubürgernden Ehegatten werden grundsätzlich ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorausgesetzt. Zu den Ausnahmen vergleiche Nummer 8.1.2.1.3.

Abweichend von Nummer 8.1.2.2 genügt ein Aufenthalt im Inland von vier Jahren bei zweijähriger Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft.

8.1.3.9.2 Miteinbürgerung von Kindern

Ein minderjähriges Kind des Einbürgerungsbewerbers, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll mit ihm eingebürgert werden, wenn er für das Kind sorgeberechtigt ist und mit ihm eine familiäre Lebensgemeinschaft im Inland besteht.

Bei den miteinzubürgernden Kindern soll eine altersgemäße Sprachentwicklung in deutscher Sprache entsprechend § 10 Abs. 4 Satz 2 vorhanden sein (vergleiche Nummer 10.4.2).

Abweichend von Nummer 8.1.2.2 soll sich das einzubürgernde Kind vor der Einbürgerung seit mindestens drei Jahren im Inland aufhalten. Bei einem Kind, das im Zeitpunkt der Miteinbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt es in diesem Fall, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat.

Die Miteinbürgerung minderjähriger Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, setzt in der Regel voraus, dass sie selbstständig eingebürgert werden könnten.

8.2 Zu Absatz 2 (Ausnahmen von der Straffreiheit und der Unterhaltsfähigkeit bei öffentlichem Interesse oder besonderer Härte)

Ergänzende Anmerkung:

Die Ausnahmeregelung von § 8 Abs. 1 Nr. 2 ist durch das Richtlinienumsetzungsgesetz neu eingefügt worden.


Absatz 2 ermöglicht es im Einzelfall, von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und Nr. 4 (vergleiche Nummern 8.1.1.2 und 8.1.1.4) aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte ausnahmsweise abzusehen.

Ein Absehen aus Gründen des öffentlichen Interesses kommt zum Beispiel dann in Betracht, wenn bereits Einbürgungserleichterungen, einschließlich vorübergehender oder dauernder Hinnahme von Mehrstaatigkeit, bei einem besonderen oder herausragenden öffentlichen Interesse eingeräumt worden sind (vergleiche Nummern 8.1.3.5 und 8.1.2.6.3.6).

Das Vorliegen der besonderen Härte bei Abs. 1 Nr. 2 ist als Ausnahmefall zu behandeln, da bereits die Voraussetzungen des § 12a (Bagatellstrafen) zugunsten des Einbürgerungsbewerbers eingreifen. Es müssen daher für den Einbürgerungsbewerber besonders beschwerende Umstände vorliegen, die im Einzelfall ein Absehen von darüber hinausgehenden strafrechtlichen Verurteilungen rechtfertigen.

Eine besondere Härte bei Abs. 1 Nr. 4 kann insbesondere dann angenommen werden, wenn jemand aufgrund einer zur Durchführung des Entlassungsverfahrens erteilten Einbürgerungszusicherung aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit bereits ausgeschieden und staatenlos geworden ist, und nun unverschuldet der Einbürgerung mangelnde Unterhaltsfähigkeit entgegenstünde, die auf zwischenzeitlichem Verlust des eigenen oder des Arbeitsplatzes des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder ähnlicher Umstände beruht. Gesichtspunkte der Vermeidung einer besonderen Härte kommen zum Beispiel in Fällen mit staatsangehörigkeitsrechtlichem Wiederherstellungscharakter (vergleiche Nummern 8.1.3.2 und 8.1.3.3), bei Behinderten, Pflegekindern, älteren Personen mit langem Inlandsaufenthalt und Kindern von staatsangehörigkeitsrechtlich Schutzbedürftigen, die diesen Status nicht erworben haben, in Betracht.


9 Zu § 9 Einbürgerung von Ehegatten oder Lebenspartnern Deutscher
§

9.0 Allgemeines


Die privilegierte Einbürgerung bezieht sich nur auf die Ehe sowie die eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I, S. 266). Die Einbürgerung nach § 9 darf bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nur ausnahmsweise versagt werden, wenn ein atypischer Fall vorliegt, in dem aus besonderen Gründen der Regelungszweck des § 9 (Herstellung einer einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit in der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft) verfehlt würde. Ein solcher atypischer Fall kann insbesondere dann gegeben sein, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft

a) zu einem anderen Zweck als dem der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft oder partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft begründet wurde (z.B. Scheinehe) oder

b) nur formal besteht und eine eheliche Lebensgemeinschaft oder partnerschaftliche Lebensgemeinschaft nicht oder nicht mehr geführt wird (gescheiterte Ehe oder gescheiterte Lebenspartnerschaft), sofern nicht § 9 Abs. 2 entsprechend anzuwenden ist (vergleiche Nummer 9.2).

Minderjährige Kinder des ausländischen Ehegatten oder Lebenspartners können nach Maßgabe des § 8 miteingebürgert werden (vergleiche Nummern 8.1.3.9 und 8.1.3.9.2).

9.1 Zu Absatz 1 (Voraussetzungen)

Die Ehe oder Lebenspartnerschaft muss für den deutschen Rechtskreis gültig geschlossen sein und im Zeitpunkt der Einbürgerung noch bestehen. Der deutsche Ehegatte oder Lebenspartner des Einbürgerungsbewerbers muss in diesem Zeitpunkt deutscher Staatsangehöriger sein. Der Besitz der Deutscheneigenschaft reicht nicht aus.

Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 müssen von dem Einbürgerungsbewerber in jedem Fall erfüllt werden (vergleiche Nummer 8.1.1 bis 8.1.1.4).

9.1.1 Zu Nummer 1 (Vermeidung von Mehrstaatigkeit)

Zum Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit vergleiche Nummer 10.1.1.4, zur Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach Maßgabe des § 12 vergleiche Nummern 12.0 bis 12.3. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so kommt eine Einbürgerung nach § 8 in Betracht; die Aufenthaltsdauer wird abweichend von Nummer 8.1.2.2 nach Nummer 9.1.2.1 Abs. 1 sowie Nummer 9.1.2.2 beurteilt. Die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft oder partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft richtet sich nach Nummer 9.1.2.1 Abs. 2.

Ergänzende Anmerkung:

Bei der Einbürgerung nach § 9 findet das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen keine Anwendung (vergleiche ergänzende Anmerkung unter Nummer 8.1.2.6.3.2).

9.1.2 Zu Nummer 2 (Gewährleistung der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse)

Die Einordnung des Einbürgerungsbewerbers in die deutschen Lebensverhältnisse muss nicht abgeschlossen, sondern lediglich für die Zukunft gewährleistet sein. In der Regel nicht gewährleistet ist die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse, wenn der Einbürgerungsbewerber die Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen geschlossen hat, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits verheiratet war, oder nach Eingehung der Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen erneut geheiratet hat (Doppelehe). Dies gilt für die Lebenspartnerschaft entsprechend.

9.1.2.1 Allgemeine Anforderungen

Erforderlich ist in der Regel ein Aufenthalt im Inland von drei Jahren. Nach einer Unterbrechung des Aufenthalts können frühere Aufenthalte im Inland bis zu zwei Dritteln der geforderten Aufenthaltsdauer angerechnet werden (vergleiche Nummer 12b.2).
Die eheliche Lebensgemeinschaft oder partnerschaftliche Lebensgemeinschaft des Einbürgerungsbewerbers mit dem deutschen Ehegatten oder Lebenspartner muss im Zeitpunkt der Einbürgerung seit zwei Jahren bestehen. Dieser muss in dieser Zeit deutscher Staatsangehöriger oder Statusdeutscher gewesen sein.

Der Einbürgerungsbewerber muss die in den Nummern 8.1.2.3, 8.1.2.4 und 8.1.2.5 aufgeführten Erfordernisse erfüllen.

9.1.2.2 Verkürzung der Aufenthaltsdauer

Abweichend von Nummer 9.1.2 kann die Einbürgerung nach einer Aufenthaltsdauer von weniger als drei Jahren erfolgen, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft oder partnerschaftliche Lebensgemeinschaft seit drei Jahren besteht, bei

a) Angehörigen international tätiger, auch ausländischer Unternehmen und Institutionen oder anderen Personen, die aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten, wenn die Tätigkeit im Ausland im deutschen Interesse lag,

b) Ehegatten oder Lebenspartnern von Deutschen, die im Ausland eine der unter Buchstabe a) genannten Tätigkeiten ausgeübt haben, und

c) Ehegatten oder Lebenspartnern von aus dem Ausland zurückgekehrten entsandten Angehörigen des Auswärtigen Amtes, der Bundeswehr und anderer öffentlicher oder öffentlich geförderter Einrichtungen.

9.1.3 Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache

Ergänzende Anmerkung:

Diese Voraussetzung ist durch das Richtlinienumsetzungsgesetz neu eingefügt worden in Anlehnung an § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4 und 6. Der Ausschluss der Einbürgerung „entgegenstehender erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere solche der äußeren oder inneren Sicherheit sowie der zwischenstaatlichen Beziehungen“ ist dagegen entfallen. Stattdessen gilt § 11 auch für die Einbürgerung nach § 9 (vergleiche Nummern 11.1.1 bis 11.2).


Die vorzeitige privilegierte Einbürgerung von Ehegatten und Lebenspartnern deutscher Staatsangehöriger setzt nunmehr ausreichende deutsche Sprachkenntnisse in mündlicher und schriftlicher Form auf dem Sprachniveau B 1 GER voraus (vergleiche Nummern 10.1.1.6 und 10.4). Sich „ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben ausdrücken zu können“ reicht nicht mehr aus. Ausnahmen bestehen nur nach § 10 Abs. 6 (vergleiche Nummer 10.6).

9.2 Zu Absatz 2

Zu den Kindern aus der Ehe gehören auch gemeinschaftlich angenommene Kinder sowie von einem Ehegatten angenommene Kinder des anderen Ehegatten.

Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Ehegatten nicht nur vorübergehend getrennt leben und das Familiengericht dem ausländischen Elternteil gemäß § 1671 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die elterliche Sorge allein überträgt.

Ergänzende Anmerkung:

Im Gegensatz zur Rechtslage vor dem Kindschaftsreformgesetz von 1998 ist die gemeinschaftliche elterliche Sorge der gesetzliche Regelfall, alleiniges Sorgerecht die Ausnahme (§ 1627 BGB).


9.3 Zu Absatz 3

Nicht belegt.


10 Zu § 10 Einbürgerungsanspruch; Miteinbürgerung von Ehegatten und minderjährigen Kindern
§

10.1 Zu Absatz 1 (Einbürgerungsanspruch)

10.1.1 Zu Satz 1 (Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland; Handlungsfähigkeit)


Zum Begriff des Ausländers und des Antrags vergleiche Nummer 8.1.1. Der rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt im Inland (Nr. 4.3.1.2) muss in den der Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 vorausgehenden acht Jahren grundsätzlich ununterbrochen bestanden haben. Zu Unterbrechungen des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts vergleiche § 12b (Nummern 12b.1 bis 12b.3). Auch im Zeitpunkt der Einbürgerung muss der Ausländer seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Der Ausländer muss um handlungsfähig zu sein mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben und darf nicht geschäftsunfähig sein oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt unterstellt sein (§ 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes). Vergleiche Nummer 8.1.1.1.

10.1.1.1 Zu Nummer 1 (Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung; Loyalitätserklärung)

In der Regel bei der Beantragung der Einbürgerung, spätestens vor der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde hat der Einbürgerungsbewerber folgendes Bekenntnis und folgende Erklärung abzugeben:

„1. Ich bekenne mich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere erkenne ich an:

a) das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,

b) die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,

c) das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,

d) die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,

e) die Unabhängigkeit der Gerichte,

f) den Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und

g) die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.

2. Ich erkläre, dass ich keine Bestrebungen verfolge oder unterstütze oder verfolgt oder unterstützt habe, die

a) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder

b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder

c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden.“

Macht der Einbürgerungsbewerber glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, so hat er folgendes Bekenntnis und folgende Erklärung abzugeben:

„1. Ich bekenne mich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere erkenne ich an:

a) das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,

b) die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,

c) das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,

d) die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,

e) die Unabhängigkeit der Gerichte,

f) den Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und

g) die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.

2. Ich erkläre, dass ich keine Bestrebungen verfolge oder unterstütze, die

a) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder

b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder

c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden.

Von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen habe ich mich abgewandt.“

Der Einbürgerungsbewerber soll bereits bei der Antragstellung über die Bedeutung des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und der Erklärung schriftlich und mündlich belehrt und befragt werden, ob er Handlungen vorgenommen hat, die als der Einbürgerung entgegenstehende Bestrebungen im Sinne der Erklärung anzusehen sind. Vergleiche bei handlungsunfähigen Personen Nummer 10.1.2.

10.1.1.2 Zu Nummer 2 (erforderlicher Aufenthaltsstatus bei der Einbürgerung)

Der Ausländer muss im Zeitpunkt der Einbürgerung entweder

a) ein unbefristetes Aufenthaltsrecht haben (vergleiche Nummer 4.3.1.3) oder

b) Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger sein, der eine sog. Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz über die Freizügigkeit besitzt (BGBl. 2001 II S. 810) oder

c) Ausländer sein, der eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz für einen bestimmten Zweck besitzt.

Nicht ausreichend sind Aufenthaltserlaubnisse für Aufenthaltszwecke nach den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes.

10.1.1.3 Zu Nummer 3 (keine Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch)

Ergänzende Anmerkung:

Änderung der Nummer 3 geht auf das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) und das Zuwanderungsgesetz zurück.


Zu berücksichtigen ist nur, ob der Einbürgerungsbewerber tatsächlich Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) in Anspruch genommen hat oder nimmt.

Der Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) steht einer Einbürgerung nach § 10 nicht entgegen, wenn der Einbürgerungsbewerber die Hilfebedürftigkeit nicht zu vertreten hat. Erforderlich, aber auch hinreichend ist, dass der Ausländer nicht durch ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen die Ursache für einen fortdauernden Leistungsbezug gesetzt hat.

Als ein zu vertretender Grund für eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 ist insbesondere ein Arbeitsplatzverlust wegen Nichterfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten beziehungsweise eine Auflösung eines Beschäftigungsverhältnisses wegen arbeitsvertragswidrigen Verhaltens anzusehen. Anhaltspunkte dafür, dass ein Einbürgerungsbewerber das Fehlen der wirtschaftlichen Voraussetzungen zu vertreten hat, ergeben sich zum Beispiel auch daraus, dass er wiederholt die Voraussetzungen für eine Sperrzeit nach § 144 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt hat oder dass aus anderen Gründen Hinweise auf Arbeitsunwilligkeit bestehen.

Nicht zu vertreten hat es der Einbürgerungsbewerber insbesondere, wenn ein Leistungsbezug wegen Verlustes des Arbeitsplatzes durch gesundheitliche, betriebsbedingte oder konjunkturelle Ursachen begründet ist und er sich hinreichend intensiv um eine Beschäftigung (Ausbildungs-  oder Arbeitsplatz) bemüht hat.

Ergänzende Anmerkung:

Die Ausnahme des Nichtvertretens der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch SGB ist inhaltlich unverändert in die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 übernommen worden. Der frühere § 10 Abs. 1 Satz 3 entfällt. Auch bei Einbürgerungsbewerbern bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres ist daher zu prüfen, ob sie die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch SGB zu vertreten haben. Der Bezug staatlicher Leistungen während der Schulzeit, der Ausbildung und des Studiums ist vom Einbürgerungsbewerber regelmäßig nicht zu vertreten. Auch kann die Inanspruchnahme staatlicher Leistungen durch die unterhaltspflichtigen Eltern dem jugendlichen Einbürgerungsbewerber nicht zugerechnet werden.


10.1.1.4 Zu Nummer 4 (Vermeidung von Mehrstaatigkeit)

Ist der Einbürgerungsbewerber nicht staatenlos (vergleiche Nummer 8.1.3.1), so setzt der Einbürgerungsanspruch voraus, dass er aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit ausscheidet (Vermeidung von Mehrstaatigkeit). Aufgeben umfasst alle Fälle des Ausscheidens aus der bisherigen Staatsangehörigkeit durch einseitige Willenserklärung oder einen Hoheitsakt des Herkunftsstaates (wie Entlassung, Genehmigung des Verzichts
auf die Staatsangehörigkeit oder Erlaubnis zum Staatsangehörigkeitswechsel). Verlust ist das kraft Gesetzes eintretende Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit.

Zu den Ausnahmen von der Vermeidung von Mehrstaatigkeit vergleiche Nummern 12.0 bis 12.3. Lässt der ausländische Staat die Entlassung aus seiner Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, ist die Einbürgerung mit einer schriftlichen Auflage zu versehen, in der dem Einbürgerungsbewerber die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen aufgegeben werden und in der er verpflichtet wird, diese Handlungen unverzüglich vorzunehmen. Zu Durchsetzung der Auflage kann – auch mehrfach – ein Zwangsgeld nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen verhängt werden. Vom Vollzug der Auflage ist abzusehen, wenn nach der Einbürgerung ein Grund für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entsteht.

10.1.1.5 Zu Nummer 5 (Straffreiheit)

Straftat im Sinne dieser Vorschrift ist jedes mit Strafe bedrohte Handeln oder Unterlassen. Für Jugendliche und Heranwachsende gilt das Jugendgerichtsgesetz (vergleiche § 1 des Jugendgerichtsgesetzes). Verurteilungen, die getilgt oder zu tilgen sind, werden nicht berücksichtigt (§§ 51 Abs. 1, 52 des Bundeszentralregistergesetzes). Zu Ausnahmen vom Erfordernis der Straffreiheit vergleiche Nummern 12a.1 bis 12a.1.2.

Auch ausländische Verurteilungen wegen einer Straftat sind zu berücksichtigen, im Einzelnen vergleiche Nummern 12a.2 bis 12a.4.

Bei schuldunfähigen Personen hindert auch die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 des Strafgesetzbuches (z.B. die Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus) die Einbürgerung. Zu den Ausnahmen vergleiche Nummer 12a.1.4.

Bei strafmündigen Personen ist eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister anzufordern, um festzustellen, ob Verurteilungen (einschließlich der Anordnungen einer Maßregel der Besserung und Sicherung) des Einbürgerungsbewerbers vorliegen (vergleiche § 41 Abs. 1 Nr. 6 des Bundeszentralregistergesetzes).

10.1.1.6 Zu Nummer 6 (Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache)

Die Voraussetzung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache ist von der Einbürgerungsbehörde festzustellen.

Die erforderlichen Sprachkenntnisse sind in der Regel nachgewiesen, wenn der Einbürgerungsbewerber

a) eine Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (vor dem 28. August 2007 eines Integrationskursträgers) über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs im Rahmen eines Integrationskurses (§ 43 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) erhalten hat,

b) das Zertifikat Deutsch (B 1 GER) oder ein gleichwertiges oder höherwertiges Sprachdiplom erworben hat,

c) vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klasse) besucht hat,

d) einen Hauptschulabschluss oder wenigstens gleichwertigen deutschen Schulabschluss erworben hat,

e) in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) versetzt worden ist oder

f) ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

Sind die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht oder nicht hinreichend anhand von Zeugnissen oder Zertifikaten nachgewiesen, ist dem Einbürgerungsbewerber ein Sprachtest, ggf. auch ein Sprachkurs zu empfehlen, es sei denn der Einbürgerungsbewerber verfügt nach der in einem persönlichen Gespräch gewonnenen Überzeugung der Staatsangehörigkeitsbehörde offensichtlich über die geforderten Sprachkenntnisse. In diesen Fällen kann auf einen Sprachtest verzichtet werden.

Ergänzende Anmerkung:

Der frühere Ausschlussgrund des § 11 Satz1 Nr. 1 (keine ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse) ist in die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 aufgenommen worden. Der Wortlaut ist unverändert. Jedoch ist der Begriff „ausreichende Kenntnisse“ in § 10 Abs. 4 präzisiert worden (vergleiche Nummer 10.4.1). Vergleiche auch die Ausnahmen von den ausreichenden Sprachkenntnissen in § 10 Abs. 4 Satz 2 und in § 10 Abs. 6 (Nummern 10.4.1 und 10.6).


10.1.1.7. Zu Nummer 7 (Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland)

Das Vorliegen staatsbürgerlicher Kenntnisse hat die Staatsangehörigkeitsbehörde festzustellen. In der Regel werden diese Kenntnisse durch einen bundeseinheitlichen Einbürgerungstest (vergleiche Nummer 10.5) nachgewiesen. Der Nachweis staatsbürgerlicher Kenntnisse ist auch erbracht, wenn der Einbürgerungsbewerber einen Abschluss einer deutschen Hauptschule oder einen vergleichbaren oder höheren Schulabschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule nachweisen kann.

Zu den Ausnahmen vom Nachweis staatsbürgerliche Kenntnisse vergleiche Nummern 10.1.2 und 10.7.

Ergänzende Anmerkung:

Bitte beachten:
Die neue Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und die Regelung des § 10 Abs. 5 zum Einbürgerungstest und -kurs treten erst am 1. September 2008 in Kraft!


10.1.2 Zu Satz 2 (Ausnahmen vom Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung; Loyalitätserklärung und von den Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland)

Bekenntnis und Erklärung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und staatsbürgerliche Kenntnisse nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 sind nicht zu fordern, wenn der Einbürgerungbewerber nicht handlungsfähig nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ist. Diese Regelung betrifft Minderjährige unter 16 Jahren und unter Betreuung stehende Personen.

10.2 Zu Absatz 2 (Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern)

10.2.1 Zu Satz 1 (Voraussetzungen; Ermessen)

10.2.1.1 Voraussetzungen


Eine Miteinbürgerung nach Absatz 2 ist auch möglich, wenn Ehegatte und minderjährige Kinder sich seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten und selbst nach Absatz 1 einzubürgern wären. Die übrigen Voraussetzungen eines Einbürgerungsanspruchs nach Absatz 1 müssen - vorbehaltlich der Regelung in Absatz 1 Satz 2 (vergleiche Nummer 10.1.2) - auch in der Person des jeweiligen Familienangehörigen erfüllt sein.

Auch bei den miteinzubürgernden Ehegatten werden ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorausgesetzt. Bei den miteinzubürgernden Kindern muss eine altersgemäße Sprachentwicklung in deutscher Sprache nach § 10 Abs. 4 Satz 2 vorhanden sein (vergleiche Nummer 10.4.2).

Die Miteinbürgerung soll gleichzeitig mit dem nach Absatz 1 anspruchsberechtigten Einbürgerungsbewerber erfolgen. Es genügt aber, wenn der Antrag auf Miteinbürgerung rechtzeitig vor der Einbürgerung des nach Absatz 1 Anspruchsberechtigten gestellt worden ist.

10.2.1.2 Grundsätze für das Ermessen

10.2.1.2.1 Miteinbürgerung eines Ehegatten


Bei einem Ehegatten, der miteingebürgert werden soll, genügt ein Aufenthalt im Inland von vier Jahren bei zweijähriger Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft.

10.2.1.2.2 Miteinbürgerung von Kindern

Ein minderjähriges Kind des Einbürgerungsbewerbers, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll mit ihm eingebürgert werden, wenn er für das Kind sorgeberechtigt ist und mit ihm eine familiäre Lebensgemeinschaft im Inland besteht.

Das miteinzubürgernde Kind soll sich seit drei Jahren im Inland aufhalten. Bei einem Kind, das im Zeitpunkt der Miteinbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt es in diesem Fall, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat.

Die Miteinbürgerung eines minderjährigen Kindes, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr vollendet hat, setzt in der Regel voraus, dass es selbstständig eingebürgert werden könnte.

10.2.1.2.3 Ausschlussgründe

Eine Miteinbürgerung erfolgt nicht, wenn ein Ausschlussgrund nach § 11 vorliegt.

10.3 Zu Absatz 3 (Erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs; besondere Integrationsleistungen)

10.3.1 Die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs wird durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 43 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes nachgewiesen. Der Integrationskurs besteht aus einem Sprachkurs und einem Orientierungskurs. Einbürgerungsbewerber werden durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorangig zum Integrationskurs zugelassen (§ 5 Abs. 3 Satz 2 der Integrationkursverordnung). Verfügt der Einbürgerungsbewerber bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (B 1 GER), so kann er den Sprachtest ohne Besuch des Sprachkurses ablegen. Der Einbürgerungsbewerber muss jedoch den Orientierungskurs besucht und den anschließenden Test erfolgreich bestanden haben. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 43 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes verkürzt sich die Aufenthaltszeit von acht auf sieben Jahre.

Satz 2 eröffnet der Staatsangehörigkeitsbehörde ein Ermessen zur Verkürzung der Aufenthaltszeiten nach Absatz 1 von acht auf sechs Jahre. Voraussetzung ist das Vorliegen besonderer Integrationsleistungen. Hierzu zählen deutsche Sprachkenntnisse, die die Voraussetzung der ausreichenden Sprachkenntnisse übersteigen müssen und daher auf dem Niveau B 2 GER oder höher liegen sollen. Als weitere besondere Integrationsleistungen kommen z.B. in Betracht eine längere ehrenamtliche Tätigkeit bei einer gemeinnützigen Organisation oder einem Verein. Bei der Ermessensentscheidung ist in jedem Einzelfall eine Gesamtbetrachtung anzustellen, bei der auch mehrere Leistungen zusammen erst eine privilegierte Einbürgerung rechtfertigen können.

10.4 Zu Absatz 4 (Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse; Sprachkenntnisse minderjähriger Kinder)

10.4.1 Nach der Definition des Satzes 1 verfügt der Einbürgerungsbewerber über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, wenn er die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch sowohl in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt. Zwar setzt dies nicht zwangsläufig eine Sprachprüfung voraus, jedoch wird die Staatsangehörigkeitsbehörde schon mangels Sachkunde im Zweifel einen schriftlichen Nachweis (Zertifikat, Zeugnis) verlangen. Die in Nummer 10.1.1.6 genannten Nachweise erfüllen die in Satz 1 genannten Voraussetzungen.

Die genannten Zertifikate oder Zeugnisse gelten daher als Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse und sind für die Staatsangehörigkeitsbehörde verbindlich, es sei denn, dass erhebliche Zweifel an den dem Einbürgerungsbewerber bescheinigten Deutschkenntnissen bestehen. In diesem Fall hat sich die Staatsangehörigkeitsbehörde zunächst bei der die Bescheinigung ausstellenden Stelle nach der ordnungsgemäßen Bescheinigung der Deutschkenntnisse des Einbürgerungsbewerbers zu erkundigen, bevor ein neuer Nachweis verlangt werden kann.

10.4.2 Die altersgemäße Sprachentwicklung bei minderjährigen Kindern, die der Schulpflicht unterliegen, soll durch Schulzeugnisse nachgewiesen werden.

10.5 Zu Absatz 5 (Einbürgerungstest, Einbürgerungskurse)

Die Staatsangehörigkeitsbehörde prüft vorab, ob der Einbürgerungsbewerber den Nachweis der staatsbürgerlichen Kenntnisse nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 bereits durch einen deutschen Schulabschluss erbracht hat (vergleiche Nummer 10.1.1.7) oder durch einen Einbürgerungstest erbringen muss.

Zu den Ausnahmen vom Nachweis staatsbürgerlicher Kenntnisse vergleiche Nummer 10.6.

Die Staatsangehörigkeitsbehörde klärt den Einbürgerungsbewerber darüber auf, dass er den Einbürgerungstest auch ohne vorherige Teilnahme an einem Einbürgerungskurs ablegen kann und empfiehlt ihm entweder die Anmeldung bei einem Kursträger zum Einbürgerungskurs oder direkt zu einem Prüfungstermin zum Einbürgerungstest.

Bei Nutzung der Prüfungsinfrastruktur des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge stellt dieses den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf (einschließlich Identitätsfeststellung) sicher und übermittelt der Staatsangehörigkeitsbehörde das Testergebnis der Prüfung mitsamt dem vom Einbürgerungsbewerber ausgefülltem Fragebogen. Der Einbürgerungsbewerber erhält vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Zertifikat über den bestandenen Einbürgerungstest.

Soweit die Staatsangehörigkeitsbehörde den Einbürgerungstest auf der Grundlage des bundeseinheitlichen Testformats (vergleiche Nummer 10.1.1.7) selbst durchführt, sorgt diese für den odnungsgemäßen Prüfungsablauf und händigt das Zertifikat über den bestandenen Einbürgerungstest aus.

Ein vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bzw. von einer vor dem Wohnsitzwechsel zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde ausgestelltes Zertifikat bleibt ein verbindlicher Nachweis.

Ergänzende Anmerkung:

Bitte beachten:
Die Regelung des Absatz 5 tritt erst am 1. September 2008 in Kraft!


10.6.1 Zu Absatz 6 (Ausnahmeregelungen)

Von den Voraussetzungen der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 und der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 wird zwingend abgesehen, wenn der Einbürgerungsbewerber wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aufgrund seines Alters nicht in der Lage ist, diese Voraussetzungen zu erfüllen. In diesen Fällen ist auch kein Nachweis geringerer Kenntnisse zu verlangen.

Nicht jede Krankheit oder Behinderung führt zum Ausschluss der genannten Voraussetzungen, sondern nur diejenigen, die den Einbürgerungsbewerber an der Erlangung der Kenntnisse hindern, insbesondere die Unfähigkeit, sich mündlich oder schriftlich zu artikulieren sowie angeborene oder erworbene Formen geistiger Behinderung oder altersbedingte Beeinträchtigungen. Die Ausschlussgründe sind vom Einbürgerungsbewerber durch ein ärztliches Attest nachzuweisen, wenn sie nicht offenkundig sind.

10.7 Zu Absatz 7 (Rechtsverordnungsermächtigung)

Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern regelt die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests und die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses (Curriculum), um ein bundeseinheitliches Verfahren zu garantieren und damit jeglichen Anreiz zu nehmen, über einen Wohnsitzwechsel vermeintlich günstigere Testbedingungen erlangen zu können.

Ergänzende Anmerkung:

Die RVO ist noch in Bearbeitung und wird zum Inkrafttreten der Regelungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Abs. 5 vorliegen.



11 Zu § 11 Ausschlussgründe
§

Ergänzende Anmerkung:

Durch das Richtlinienumsetzungsgesetz ist die Anwendung des § 11 (Ausschlussgründe) auf alle Einbürgerungen nach dem StAG ausgeweitet worden. Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zählen nunmehr zu den Einbürgerungsvoraussetzungen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6).

11.1 Zu Satz 1 (Verfassungstreue, Ausweisungsgründe)

11.1.1 Zu Nummer 1 (verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen)


Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn zwar die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 geforderte Erklärung abgegeben wird (vergleiche Nummer 10.1.1.1), aber tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche oder extremistische Betätigung des Einbürgerungsbewerbers (vergleiche §§ 3, 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes) vorliegen.

11.1.2 Zu Nummer 2 (Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 und Nr. 5a des Aufenthaltsgesetzes)

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder wenn Tatsachen belegen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den internationalen Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat (vergleiche § 5 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes).

Maßgeblich ist dabei allein die Erfüllung des Tatbestandes des § 54 Nr. 5 und Nr. 5a des Aufenthaltsgesetzes. Auf die konkrete Zulässigkeit einer Ausweisung kommt es nicht an. Im Übrigen vergleiche Nummer 8.1.1.2.

11.2 Zu Satz 2 (Geltung der Nr. 2 außerhalb des Aufenthaltsgesetzes)

§ 54 Nr. 5 und Nr. 5a des Aufenthaltsgesetzes wird entsprechend auf freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger, gleichgestellte Staatsangehörige eines EWR-Staates sowie deren Familienangehörige, und auf sonstige Ausländer, die nach § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften befreit sind, sowie auf Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige angewandt.

Ergänzende Anmerkung:

Satz 2 ist durch das Zuwanderungsgesetz neu eingefügt worden.



12 Zu § 12 Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit
§

12.0 Allgemeines

§ 12 regelt Ausnahmen vom Erfordernis der Vermeidung von Mehrstaatigkeit (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4). Sofern einer der in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Fälle vorliegt, erfolgt die Einbürgerung oder Miteinbürgerung, ohne dass die Aufgabe oder der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit erforderlich ist. Absatz 3 enthält eine allgemeine Öffnungsklausel für völkerrechtliche Verträge, die eine Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorsehen können.

12.1 Zu Absatz 1 (Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit)

12.1.1 Zu Satz 1 (Grundsatz)


Satz 1 enthält eine allgemeine Regelung für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit, die durch die nachfolgend in Satz 2 genannten Fälle konkretisiert wird. Dieser zählt - neben der in Absatz 2 genannten Ausnahme - abschließend die Fallgruppen auf, in denen eine Einbürgerung oder Miteinbürgerung nach § 10 unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorzunehmen ist.

12.1.2 Zu Satz 2 (Voraussetzungen für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit)

12.1.2.1 Zu Nummer 1 (rechtliche Unmöglichkeit des Ausscheidens aus der ausländischen Staatsangehörigkeit)

Nach Satz 2 Nr. 1 erfolgt die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit bei Einbürgerungsbewerbern, deren Herkunftsstaat die Aufgabe oder den Verlust rechtlich nicht vorsieht.

12.1.2.2 Zu Nummer 2 (faktische Unmöglichkeit des Ausscheidens aus der ausländischen Staatsangehörigkeit)

Satz 2 Nr. 2 betrifft die faktische Unmöglichkeit des Ausscheidens aus der bisherigen Staatsangehörigkeit. Regelmäßig verweigert wird die Entlassung in diesem Sinn, wenn Entlassungen nie oder fast nie ausgesprochen werden.

Ergänzende Anmerkung:

Die bisherige Pflicht zur Abgabe eines Entlassungsantrags des Einbürgerungsbewerbers ist durch das Richtlinienumsetzungsgesetz entfallen.


Ergänzende Anmerkung:

Vom Bundesministerium des Innern wird in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt eine Liste der für die Anwendung der Nummer 2 in Betracht kommenden Staaten herausgegeben, die bei Bedarf aktualisiert wird.



Liste der Staaten, die faktisch keine Entlassung vornehmen (Hinnahme von Mehrstaatigkeit gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StAG):
(Rdschr des BMI vom 3. Dezember 2001
-V 6 - 124 117-87/3 -
und wg. Iran vom 14. März 2002
- V 6 - 124 512 IRN/4):
Afghanistan, Algerien, Eritrea, Iran, Kuba, Libanon, Marokko, Syrien und Tunesien

12.1.2.3 Zu Nummer 3 (Versagung der Entlassung; unzumutbare Entlassungsbedingungen; Nichtbescheidung eines Entlassungsantrags)

12.1.2.3.1 Erste Fallgruppe (Versagung der Entlassung)

Die Versagung der Entlassung setzt grundsätzlich eine einen Entlassungsantrag ablehnende schriftliche Entscheidung voraus. Eine Versagung der Entlassung liegt auch dann vor, wenn eine Antragstellung auf eine Entlassung trotz mehrerer ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen des Einbürgerungsbewerbers und trotz amtlicher Begleitung, soweit sie sinnvoll und durchführbar ist, über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten hinweg nicht ermöglicht wird. Dies gilt bei mehrstufigen Entlassungsverfahren auch für die Einleitung der nächsten Stufen.

Zu vertreten hat der Ausländer die Entlassungsverweigerung, wenn er seine Verpflichtungen gegenüber dem Herkunftsstaat verletzt hat und die Entlassungsverweigerung darauf beruht. Dies kommt zum Beispiel in Betracht bei Nichtrückzahlung von zu Ausbildungszwecken gewährten Stipendien, der Verletzung von Unterhaltspflichten, Steuerrückständen oder der Einreichung eines nicht vollständigen oder formgerechten Entlassungsantrags.

12.1.2.3.2 Zweite Fallgruppe (unzumutbare Entlassungsbedingungen)

12.1.2.3.2.1 Eine unzumutbare Bedingung im Sinne des Satzes 2 Nr. 3, 2. Fallgruppe liegt insbesondere vor, wenn die bei der Entlassung zu entrichtenden Gebühren (einschließlich Nebenkosten wie zum Beispiel Beglaubigungskosten) ein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen des Einbürgerungsbewerbers übersteigen und mindestens 1 278,23 Euro (umgerechnet von 2 500 DM) betragen.

12.1.2.3.2.2 Macht der Herkunftsstaat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig, so ist dies eine unzumutbare Entlassungsbedingung, wenn der Einbürgerungsbewerber

a) über 40 Jahre alt ist und seit mehr als 15 Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Herkunftsstaat hat, davon mindestens zehn Jahre im Inland,

b) durch die Leistung des Wehrdienstes in eine bewaffnete Auseinandersetzung mit der Bundesrepublik Deutschland oder mit einem mit der Bundesrepublik Deutschland verbündeten Staat verwickelt werden könnte,

c) zur Ableistung des Wehrdienstes für mindestens zwei Jahre seinen Aufenthalt im Ausland nehmen müsste und in einer familiären Gemeinschaft mit seinem Ehegatten und einem minderjährigen Kind lebt oder

d) sich aus Gewissensgründen der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzt und die Leistung eines Ersatzdienstes durch den Herkunftsstaat nicht ermöglicht wird.

Kann die nach den Buchstaben a) bis d) unzumutbare Wehrdienstleistung durch Zahlung einer Geldsumme abgewendet werden („Freikauf“), so ist dies in der Regel unzumutbar, wenn das Dreifache eines durchschnittlichen Bruttomonatseinkommens des Einbürgerungsbewerbers überschritten wird. Ein Betrag von 5 112,92 Euro (umgerechnet von 10 000 DM) ist immer zumutbar.

Im Rahmen der Zumutbarkeit ist auch an dieser Stelle zu prüfen, ob die Leistung ausländischen Wehrdienstes für im Inland aufgewachsene Einbürgerungsbewerber zumutbar ist (der frühere § 12 Abs. 3 ist durch das Richtlinienumsetzungsgesetz entfallen). In Anlehnung an die Nummer 3.3.1.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise vom 22. Dezember 2004 zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 der Aufenthaltsverordnung ist die Erfüllung der Wehrpflicht im Herkunftstaat für Einbürgerungsbewerber zusätzlich unzumutbar, die bereits in der zweiten und weiteren Generationen in Deutschland leben. Auch ein Freikauf ist dieser Personengruppe generell nicht mehr zuzumuten.

12.1.2.3.2.3 Zu den unzumutbaren Bedingungen zählt grundsätzlich nicht, dass die Behörden des Herkunftsstaates den Einbürgerungsbewerber aufgefordert haben, zunächst seine pass- oder personenstandsrechtlichen Angelegenheiten zu ordnen.

12.1.2.3.3 Dritte Fallgruppe (Nichtbescheidung eines Entlassungsantrags)

Mehrstaatigkeit ist regelmäßig hinzunehmen, wenn zwei Jahre nach Einreichen eines vollständigen und formgerechten Entlassungsantrags eine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nicht erfolgt und mit einer Entscheidung innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen ist. Welche Anforderungen an den Entlassungsantrag zu stellen sind, richtet sich nach dem Recht des Herkunftsstaates.

12.1.2.4 Zu Nummer 4 (ältere Personen)

Nach Satz 2 Nr. 4 werden ältere Personen bei Erfüllung folgender Voraussetzungen unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert:

a) Ältere Personen sind Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.

b) Die Entlassung muss auf unverhältnismäßige - tatsächliche oder rechtliche - Schwierigkeiten stoßen. Dies ist der Fall, wenn diese einer älteren Person nicht mehr zugemutet werden sollen. Solche Schwierigkeiten können zum Beispiel dann vorliegen, wenn der ältere Einbürgerungsbewerber gesundheitlich so sehr eingeschränkt ist, dass er in der Auslandsvertretung nicht persönlich vorsprechen kann oder wenn die Entlassung eine Reise in den Herkunftsstaat erfordern würde, die altersbedingt nicht mehr zumutbar ist, oder wenn sich nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand aufklären lässt, welche ausländische Staatsangehörigkeit er besitzt.

c) Die Versagung der Einbürgerung muss eine besondere Härte darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn alle in Deutschland wohnhaften Familienangehörigen bereits deutsche Staatsangehörige sind oder der Einbürgerungsbewerber seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

12.1.2.5 Zu Nummer 5 (erhebliche Nachteile)

12.1.2.5.1 Wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile können sich aus dem Recht des Herkunftsstaates unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse oder aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Zu berücksichtigen ist es danach beispielsweise, wenn

a) mit dem Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit Erbrechtsbeschränkungen verbunden sind,

b) sich der Einbürgerungsbewerber gegenüber seinem Herkunftsstaat verpflichten muss, Rechte an Liegenschaften, die er im Herkunftsstaat besitzt oder durch Erbfolge erwerben könnte, nach dem Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit ohne angemessene Entschädigung auf andere Personen zu übertragen oder deutlich unter Wert zu veräußern,

c) mit dem Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit der Verlust von Rentenansprüchen oder -anwartschaften verbunden wäre oder

d) geschäftliche Beziehungen in den ausländischen Staat durch das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit konkret gefährdet wären.

12.1.2.5.2 Erheblich sind nur objektive Nachteile, die deutlich über das normale Maß hinausreichen. Wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile sind in der Regel erheblich, wenn sie ein durchschnittliches Bruttojahreseinkommen des Einbürgerungsbewerbers übersteigen; wirtschaftliche Nachteile unter 10 225,84 Euro (umgerechnet von 20 000 DM) sind stets unerheblich.

12.1.2.6 Zu Nummer 6 (politisch Verfolgte und Flüchtlinge)

Zu den durch Satz 2 Nr. 6 begünstigten Personengruppen zählen Asylberechtigte nach Artikel 16a des Grundgesetzes und sonstige politisch Verfolgte im Sinne des § 3 des Asylverfahrensgesetzes, die als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung gelten.

Ergänzende Anmerkung:

Infolge der Neuregelung der Zuwanderung jüdischer Migranten aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion besteht für diese Personengruppe kein Flüchtlingsstatus mehr. Durch das Richtlinienumsetzungsgesetz ist daher die Privilegierung durch die Hinnahme von Mehrstaatigkeit entfallen.


Der Reiseausweis für Flüchtlinge ist der Nachweis für die durch Satz 2 Nr. 6 begünstigten Personengruppen.

12.2 Zu Absatz 2 (Einbürgerung von EU-Ausländern und Staatsangehörigen der Schweiz)

Bei Staatsangehörigen aus den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und bei Staatsangehörigen der Schweiz gilt ohne Einschränkung die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Ob Mehrstaatigkeit tatsächlich entsteht, hängt vom Recht des ausländischen Staates ab.

Ergänzende Anmerkung:

Die frühere Voraussetzung der „Gegenseitigkeit“ bei Staatsangehörigen aus den EU-Staaten ist durch das Richtlinienumsetzungsgesetz entfallen. Vergleiche auch die spiegelbildliche Regelung in § 25 Abs. 1 Satz 2, wenn ein deutscher Staatsangehöriger die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder der Schweiz erwirbt (Nummer 25.1.2).

Ergänzende Anmerkung:

Der frühere Absatz 3 (Leistung ausländischen Wehrdienstes durch im Inland aufgewachsene Einbürgerungsbewerber) ist durch das Richtlinienumsetzungsgesetz entfallen. Die Frage der Zumutbarkeit der Leistung ausländischen Wehrdienstes ist unter § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 2.Alt. zu prüfen (vergleiche Nummer 12.1.2.3.2.2).


12.3 Zu Absatz 3 (völkerrechtliche Verträge)

Absatz 3 enthält eine allgemeine Öffnungsklausel für völkerrechtliche Verträge, die eine - unter Umständen befristete - Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorsehen können. Derartige Verträge sind bisher nicht geschlossen worden.


12a Zu § 12a Entscheidung bei Straffälligkeit
§

12a.1 Zu Absatz 1 (einbürgerungsunschädliche Verurteilungen)

Gemäß § 12a Abs. 1 bleiben bestimmte Verurteilungen wegen Straftaten bei Einbürgerungen nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz außer Betracht.

12a.1.1 Zu Satz 1 (Bagatellgrenzen)

12a.1.1.1 Zu Nummer 1 (Verfehlungen Jugendlicher, die nicht mit Jugendstrafe geahndet werden)

Nach Satz 1 Nr. 1 stets unberücksichtigt bleiben Erziehungsmaßregeln nach den §§ 9 ff. des Jugendgerichtsgesetzes sowie Zuchtmittel nach den §§ 13 ff. des Jugendgerichtsgesetzes. Jugendstrafen sind dagegen immer beachtlich (vgl. die Ergänzende Anmerkung zu Nummer 12a.2).

12a.1.1.2 Zu Nummer 2 (Geldstrafen)

Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen stehen der Einbürgerung oder Miteinbürgerung nicht entgegen.

12a.1.1.3 Zu Nummer 3 (Freiheitsstrafen)

Ist eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit noch nicht abgelaufen, hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob sie den Einbürgerungsantrag ablehnt oder das Verfahren bis zum Erlass der Freiheitsstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit aussetzt.

Ergänzende Anmerkung:

Durch das Richtlinienumsetzungsgesetz sind die Bagatellgrenzen bei den Geldstrafen in Absatz 1 Satz Nr. 2 und bei den Freiheitsstrafen in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 auf 90 Tagessätze bzw. drei Monate herabgesetzt worden.


12a.1.2 Zu Satz 2 (Kumulierung)

Bei mehreren Verurteilungen (Geld- oder Freiheitsstrafe) sind diese zusammen zu zählen. Bei Bildung einer Gesamtstrafe, die niedriger ist als die Kumulierung, ist die niedrigere Gesamtstrafe der Maßstab.

Bei einem Zusammentreffen von Geld- und Freiheitsstrafen entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.

12a.1.3 Zu Satz 3 (Ermessen bei Geringfügigkeit)

Eine Ermessensentscheidung bei geringfügiger Überschreitung des Strafrahmens kommt nur in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und Nr. 3 und bei der Kumulierung nach Satz 2 in Betracht. Geringfügig ist die Überschreitung, wenn die Strafe oder die Summe der Strafen die Bagatellgrenze um nicht mehr als 21 Tagessätze bzw. drei Wochen Freiheitsstrafe übersteigt. In diesen Fällen kann die Strafe außer Betracht bleiben, wenn z.B. die Sozialprognose des Einbürgerungsbewerbers günstig und seine Integration im Übrigen gut ist (z.B. er seinen Unterhalt selbst bestreiten kann).

12a.1.4 Zu Satz 4 (Ermessen bei Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung)

Bei Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung in Form der Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 61 Nr. 5 des Strafgesetzbuches) oder eines Berufsverbotes (§ 61 Nr. 6 des Strafgesetzbuches) ist ebenfalls nach Ermessen zu entscheiden, ob die Anordnung außer Betracht bleiben kann, soweit nicht bereits eine Verurteilung wegen der zugrunde liegenden Straftat die Einbürgerung ausschließt. Bei der Ermessensentscheidung ist vor allem zu berücksichtigen, wie lange die Maßregel der Besserung und Sicherung noch andauert, welche Folgen die Tat hatte und ob die Sozialprognose des Einbürgerungsbewerbers günstig ist.

12a.2 Zu Absatz 2 (Ausländische Verurteilungen)

Im Ausland erfolgte Verurteilungen wegen einer Straftat sind wie deutsche Verurteilungen zu berücksichtigen, wenn

a) die Tat auch im Inland strafbar ist,

b) der Verurteilung ein rechtsstaatliches Verfahren zugrunde lag und

c) das Strafmaß nach deutschem Recht verhältnismäßig ist.

Ausländische Verurteilungen sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn sie entsprechend wie Straftaten nach deutschem Recht nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wären. Die Bagatellgrenzen des § 12a Abs. 1 gelten entsprechend.

Ergänzende Anmerkung:

Aufgrund des Zuwanderungsgesetzes neu aufgenommene Regelung. Die ursprüngliche Regelung des § 88 Abs. 2 Ausländergesetz über die Berücksichtigung von Jugendstrafen ist ersatzlos entfallen. Jugendstrafen fallen daher nicht mehr unter die Privilegierung des § 12 a und stehen daher einer Einbürgerung immer entgegen.


12a.3 Zu Absatz 3 (Aussetzung der Entscheidung)

Die Pflicht zur Aussetzung der Entscheidung gilt auch für im Ausland geführte Ermittlungsverfahren. Maßgeblich ist, ob der Einbürgerungsbewerber Beschuldigter im Sinne der §§ 160 ff. der Strafprozessordnung ist. Nicht ausreichend ist, dass im Sinne des Gefahrenabwehrrechts die Gefahr besteht, dass der Einbürgerungsbewerber künftig Straftaten begehen kann.
Wird das Verfahren nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung, den §§ 153, 153b bis 153e, 154b, 154c der Strafprozessordnung oder den §§ 45, 47 des Jugendgerichtsgesetzes eingestellt, ist damit das Verfahren abgeschlossen. Werden in den Fällen der §§ 153a der Strafprozessordnung, des 47 des Jugendgerichtsgesetzes Auflagen, Weisungen oder erzieherische Maßnahmen auferlegt, so erfolgt die Einstellung des Verfahrens beziehungsweise das Absehen von der Verfolgung (§ 45 Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes) erst nach deren Erfüllung. Nicht abgeschlossen ist das Verfahren bei einer vorläufigen Einstellung nach § 205 der Strafprozessordnung. Wird das Verfahren nach § 153a der Strafprozessordnung vorläufig eingestellt, ist das Verfahren erst nach der Erfüllung der Auflagen und Weisungen abgeschlossen.

12a.4 Zu Absatz 4 (Aufführen ausländischer Straf- und Ermittlungsverfahren)

Ergänzende Anmerkung:

Durch das Zuwanderungsgesetz neu aufgenommene Regelung.


Der Einbürgerungsbewerber hat im Ausland erfolgte Verurteilungen wegen einer Straftat und im Ausland anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren, soweit sie ihm mitgeteilt wurden oder ihm bekannt sind, in seinem Einbürgerungsantrag anzugeben.

12b Zu §12b Aufenthaltsunterbrechungen
§

12b.1 Zu Absatz 1 (Allgemeines)

Von einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland kann regelmäßig dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn mehr als die Hälfte der geforderten Aufenthaltsdauer im Ausland verbracht worden ist. In diesen Fällen beginnt die Frist mit der erneuten Begründung eines rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts im Inland neu zu laufen.

12b.1.1 Zu Satz 1 (Unterbrechungen des gewöhnlichen Aufenthalts)

Auch mehrere Auslandsaufenthalte bis zu sechs Monaten innerhalb der acht Jahre rechtmäßigen gewöhnlichen Inlandsaufenthalts sind grundsätzlich nicht als Unterbrechungen des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts im Inland zu berücksichtigen (zum Beispiel Urlaubsreisen, Verwandtenbesuche, Erledigung von erbrechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten).

12b.1.2 Zu Satz 2 (Anrechnung von Zeiten im Ausland)

Nach Satz 2 besteht der gewöhnliche Aufenthalt auch bei längeren Auslandsaufenthalten fort, wenn der Ausländer innerhalb einer von der Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder eingereist ist (zum Beispiel bei einem Aufenthalt zu Studienzwecken oder einem genehmigten Schulbesuch).

12b.1.3 Zu Satz 3 (Anrechnung von Wehrpflichtzeiten)

Nach Satz 3 besteht der gewöhnliche Aufenthalt auch bei der Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Herkunftsstaat fort, wenn der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehr- oder Ersatzdienst wieder einreist.

12.b.2 Zu Absatz 2 (Anrechnung früherer Aufenthalte im Inland bei Aufenthaltsunterbrechungen)

In Einbürgerungsverfahren ist bei der Ermessensabwägung, inwieweit ein früherer rechtmäßiger Aufenthalt im Inland nach einer Unterbrechung des Aufenthalts anrechenbar ist, zu prüfen, ob dem früheren Inlandsaufenthalt trotz der Unterbrechung integrierende Wirkung zuerkannt werden kann. Bei Personen, denen nach § 37 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, ist der gesamte rechtmäßige frühere Inlandsaufenthalt bis zur gesetzlichen Höchstdauer von fünf Jahren anzurechnen.

12b.3 Zu Absatz 3 (Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts)

Kurzfristige Unterbrechungen des rechtmäßigen Aufenthalts infolge einer nicht rechtzeitigen Beantragung des Aufenthaltstitels oder der Verlängerung desselben bleiben außer Betracht, wenn sie bereits bei der Entscheidung über den Aufenthaltstitel außer Betracht geblieben sind.


13 Zu § 13

Nicht belegt.


14 Zu § 14

Nicht belegt.


15 Zu § 15

Nicht belegt.


16 Zu § 16 (Aushändigung der Einbürgerungsurkunde; Feierliches Bekenntnis)
§

16.1. Zu Satz 1 (Wirksamwerden der Einbürgerung)

Für die Einbürgerung wird die Einbürgerungsurkunde nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit dem Muster der Anlage 1 oder der Anlage 1a der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen verwendet.

Die Einbürgerungsurkunde ist auszuhändigen. Die allgemeinen Zustellungsvorschriften des Bundes und der Länder sind ergänzend anwendbar. Nach Möglichkeit soll die Urkunde dem Antragsteller persönlich ausgehändigt werden. Dies und der Tag der Aushändigung müssen auf der Urkunde und in den Akten vermerkt werden. Kann die persönliche Aushändigung der Urkunde nicht durchgeführt werden, muss die Übergabe in der Weise erfolgen, dass der Zeitpunkt der Aushändigung sicher festgestellt werden kann. Die Einbürgerungsurkunde für einen noch nicht 16 Jahre alten Einbürgerungsbewerber ist dem gesetzlichen Vertreter auszuhändigen.
Die sachliche Zuständigkeit ist landesrechtlich geregelt. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 17 in Verbindung mit § 27 des Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes.

16.2 Zu Satz 2 (Feierliches Bekenntnis)

Das mündliche feierliche Bekenntnis vor Aushändigung der Einbürgerungsurkunde ist zusätzlich zu dem vom Einbürgerungsbewerber bereits schriftlich geleisteten Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und der Loyalitätserklärung abzugeben und bekräftigt diese. Die Abgabe des Bekenntnisses ist in den Akten zu vermerken. In Ausnahmefällen, z.B. wenn die Einbürgerungsurkunde nicht persönlich ausgehändigt werden kann, kann das feierliche Bekenntnis auch schriftlich durch eigenhändige Unterschrift geleistet werden. Bei Verweigerung des Bekenntnisses seitens des Einbürgerungsbewerbers unterbleibt die Aushändigung der Urkunde.

Das feierliche Bekenntnis setzt einen würdigen Rahmen voraus. Die weitere Ausgestaltung, z.B. in Form einer Einbürgerungsfeier, bleibt den zuständigen ausführenden Behörden vorbehalten.

Das feierliche Bekenntnis entfällt entsprechend § 10 Abs. 1 Satz 2 bei Minderjährigen unter 16 Jahren und bei Personen, die unter Betreuung stehen (vergleiche Nummer 10.1.2).

Ergänzende Anmerkung:

§ 16 Abs. 2 (Erstreckung der Einbürgerung auf minderjährige Kinder) ist durch das Richtlinienumsetzungsgesetz ersatzlos entfallen.



17 Zu § 17 Verlust der Staatsangehörigkeit
§

Die Vorschrift zählt die Gründe für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit auf. Die Rücknahme einer Einbürgerung nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder den entsprechenden Vorschriften der Landesverwaltungsverfahrensgesetze ist in den Grenzen des Artikels 16 Abs. 1 des Grundgesetzes zulässig. Unzulässig ist der Widerruf einer Einbürgerung nach § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder den entspre-
chenden Vorschriften der Landesverwaltungsverfahrensgesetze.

Zu früheren Verlustgründen vergleiche Nummer 1.2.2.

18 Zu § 18 Entlassung
§

Die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit vor Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit führt zu (vorübergehender) Staatenlosigkeit. Von dieser Möglichkeit ist daher - auch im Hinblick auf die Möglichkeit, nach § 25 Abs. 1 einen automatischen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu bewirken - zurückhaltend Gebrauch zu machen. Die ausländische Staatsangehörigkeit muss beantragt worden sein; zum
Begriff des Antrags vergleiche Nummern 8.1.1 und 25.1.3. Der Einbürgerungsbewerber muss nachweisen, dass die zuständige Stelle des verleihenden Staates eine bindende Verleihungszusicherung erteilt hat. Unter den Voraussetzungen der §§ 18 bis 24 besteht ein Anspruch auf die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit.

§ 18 wird auf Statusdeutsche nicht angewendet.

19 Zu § 19 Entlassung einer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft stehenden Person
§

19.1 Zu Absatz 1 (Entlassung mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts)

19.1.1 Zu Satz 1 (Voraussetzungen der Entlassung)

§ 19 schließt die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und über die Handlungsfähigkeit (§§ 12, 16 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Landesverwaltungsverfahrensgesetze) aus und geht der allgemeinen Regelung der Handlungsfähigkeit in § 37 vor. Zum Begriff des gesetzlichen Vertreters vergleiche Nummer 8.1.1.1. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist dem Entlassungsantrag des gesetzlichen Vertreters beizufügen. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 ist eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nicht erforderlich, vergleiche Nummer 19.2. Dessen örtliche Zuständigkeit ergibt sich für unter elterlicher Sorge stehende Kinder gemäß § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aus § 36 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Sie richtet sich danach grundsätzlich nach dem Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes nach dem Aufenthalt des Antragstellers. Fehlt es hieran, ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig. Für unter Vormundschaft stehende Kinder ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aus § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Danach ist das Gericht zuständig, bei dem die Vormundschaft anhängig ist.

19.1.2 Zu Satz 2 (Rechtsmittel)

Gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts sind Beschwerde und weitere Beschwerde zulässig (§§ 19, 27 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Die weitere Beschwerde ist unbeschränkt zulässig. Die Beschwerdebefugnis ergibt sich aus § 20 (Eltern, Kind) und § 57 Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit („… jedem, der ein berechtigtes Interesse hat, …“). Das Kind oder Mündel ist gemäß § 50b des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu hören. Es besitzt nach Vollendung des 14. Lebensjahres ein eigenes Beschwerderecht (§ 59 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 steht auch der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zu.

Die Staatsangehörigkeitsbehörde ist an diesen Verfahren nicht beteiligt.

19.2 Zu Absatz 2 (Entlassung ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts)

Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist unter den in dieser Bestimmung aufgezählten Voraussetzungen nicht erforderlich. Dies setzt unter anderem voraus, dass der antragstellende elterliche Sorgeberechtigte zugleich seine eigene Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit beantragt. Die elterliche Sorge unterliegt nach Artikel 21 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche grundsätzlich (vorbehaltlich vorrangiger völkervertraglicher Regelungen) dem Recht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes. Hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so wird damit für die Bestimmung der elterlichen Sorge regelmäßig deutsches Sachrecht anzuwenden sein. Bei der danach gewöhnlich gegebenen Gesamtvertretung beider Eltern müssen beide am Staatsangehörigkeitswechsel teilnehmen, damit eine Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgen kann.


20 Zu § 20

Nicht belegt.

21 Zu § 21

Nicht belegt.


22 Zu § 22 Nichterteilung der Entlassung
§

22.0 Allgemeines (Ausschluss der Entlassung für bestimmte Personengruppen)

Die Entlassung ist in den in den Nr. 1 und 2 genannten Fällen für bestimmte Personengruppen ausgeschlossen.

22.1. Zu Nummer 1 (Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen)

Beamte im Sinne der Nummer 1 sind Personen, die nach dem Beamtenrecht durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde mit den Worten „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ zu Beamten ernannt worden sind (vergleiche § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes sowie die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen. Richter sind Personen, die durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde mit den Worten „unter Berufung in das Richterverhältnis“ zu Richtern ernannt worden sind (§ 17 des Deutschen Richtergesetzes). Soldaten der Bundeswehr sind nach § 1 Abs. 1 des Soldatengesetzes Personen, die aufgrund Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis stehen (zu Beginn und Ende des Wehrdienstverhältnisses vergleiche § 2 des Soldatengesetzes).

Soweit Wehrpflichtige nicht mehr in einem Wehrdienstverhältnis stehen, findet Nummer 2 Anwendung. Sonstigen Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen, zum Beispiel Zivildienstleistenden, darf die Entlassung ebenfalls nicht erteilt werden, solange ihr Dienst- oder Amtsverhältnis nicht beendet ist. Das Dienstverhältnis muss öffentlich-rechtlich ausgestaltet sein und darf nicht auf privatrechtlicher Grundlage beruhen. Dazu zählen nicht ohne weiteres die Beschäftigungsverhältnisse der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst. Ehrenamtlich tätige Personen werden nicht von dem Entlassungsverbot erfasst.

22.2 Zu Nummer 2 (Wehrpflichtige)

Zum Begriff des Wehrpflichtigen vergleiche §§ 1, 3 Abs. 3 bis 5 und § 49 des Wehrpflichtgesetzes. Solange Wehrpflichtige in einem Wehrdienstverhältnis oder Dienstverhältnis als Zivildienstleistende stehen, ist die Entlassung bereits nach Nummer 1 ausgeschlossen. Nummer 2 findet Anwendung bei Wehrpflichtigen, die nicht in einem Wehrdienstverhältnis stehen.

Die Staatsangehörigkeitsbehörde ist bei der Entscheidung über die Genehmigung der Entlassung eines Wehrpflichtigen an die Versagung der erforderlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Kreiswehrersatzamts gebunden.


23 Zu § 23 Wirksamwerden der Entlassung
§

Die Entlassungsurkunde wird nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit dem Muster der Anlage 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen ausgestellt. Nach Möglichkeit soll sie dem Antragsteller persönlich ausgehändigt werden. Dies und der Tag der Aushändigung müssen auf der Urkunde und in den Akten vermerkt werden, vergleiche im Übrigen Nummer 16.1.

Die allgemeinen Zustellungsvorschriften des Bundes und der Länder sind ergänzend anwendbar.

Ergänzende Anmerkung:

Die Sätze 2 bis 4 des bisherigen Absatz 1 und Absatz 2 sind durch das Richtlinienumsetzungsgesetz ersatzlos entfallen.


24 Zu § 24 Unwirksamkeit der Entlassung
§

Die Entlassung steht unter der auflösenden Bedingung, dass der Entlassene die ihm zugesicherte ausländische Staatsangehörigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach der Aushändigung der Entlassungsurkunde erworben hat. Dazu hat die Staatsangehörigkeitsbehörde nach Ablauf eines Jahres seit Aushändigung der Entlassungsurkunde zu prüfen, ob der Entlassene die ihm zugesicherte ausländische Staatsangehörigkeit erworben hat.

Hat der Entlassene die ausländische Staatsangehörigkeit rechtzeitig erworben, macht die Staatsangehörigkeitsbehörde aktenkundig, dass die Entlassung endgültig wirksam geworden ist. Andernfalls stellt sie fest, dass die Entlassung nicht wirksam geworden ist und teilt dies dem Betroffenen schriftlich unter Angabe von Gründen mit. Die Entlassungsurkunde ist einzuziehen.

Wird die ausländische Staatsangehörigkeit innerhalb der Jahresfrist nicht erworben, wird der Entlassene rückwirkend in vollem Umfang als deutscher Staatsangehöriger behandelt, soweit kein anderer Verlustgrund vorliegt. Bei Unwirksamkeit der Entlassung erwirbt zum Beispiel ein innerhalb der Jahresfrist geborenes Kind des Entlassenen rückwirkend die deutsche Staatsangehörigkeit.

25 Zu § 25 Verlust bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag sowie Ausnahmen; Beibehaltungsgenehmigung
§

25.0 Allgemeines

§ 25 regelt den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag und deren Ausnahmen (Absatz 1) und die Abwendbarkeit des Verlusts durch vorherige Erteilung einer Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit -Beibehaltungsgenehmigung- (Absatz 2).

25.1 Zu Absatz 1 (Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag; Ausnahmeregelung)

25.1.1 Zu Satz 1 (Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit)

Deutscher im Sinne des Absatzes 1 ist ein deutscher Staatsangehöriger (vergleiche Nummer 1.1). Für Statusdeutsche gilt die Regelung entsprechend.

Die ausländische Staatsangehörigkeit muss tatsächlich erworben worden sein. Maßgebend sind insofern die Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts des ausländischen Staates. Die bloße Stellung eines Antrags auf eine ausländische Staatsangehörigkeit ist nicht ausreichend. Geht die ausländische Staatsangehörigkeit rückwirkend wieder verloren, hat das keine Auswirkungen auf den eingetretenen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Der Betreffende hat nur die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung wieder zu erwerben. Ein Antrag im Sinne des Absatzes 1 ist jede freie Willensbetätigung, die unmittelbar auf den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit gerichtet ist. Antrag in diesem Sinne ist damit neben einem Einbürgerungsantrag auch der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit aufgrund einer Option, durch Registrierung oder durch Erklärung.

Wird der Antrag nicht freiwillig, sondern unter dem Druck einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit abgegeben, liegt nicht die erforderliche freie Willensbetätigung vor.

Erfolgt der Erwerb kraft Gesetzes, etwa durch Eheschließung mit einem ausländischen Staatsangehörigen, liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 auch dann nicht vor, wenn von einem Ausschlagungsrecht kein Gebrauch gemacht wird. In Fällen, in denen das ausländische Recht die antragslose Erstreckung des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit auf Personen vorsieht, die selbst keinen Antrag gestellt haben (insbesondere einbezogene minderjährige Kinder), liegt der für Absatz 1 erforderliche Antragserwerb auch dann nicht vor, wenn die Personen, auf die sich die Einbürgerung erstreckt hat, in den Einbürgerungsantrag des Eingebürgerten einbezogen worden sind.

Stellt ein gesetzlicher Vertreter für den Vertretenen einen Antrag auf Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, müssen für einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung einer Person, die unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft steht, beantragt werden könnte, vergleiche Nummern 19.1 bis 19.2.

Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit setzt ab dem 1. Januar 2000 nicht mehr voraus, dass der Deutsche seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland hat.

25.1.2 Zu Satz 2 (Ausnahmen bei Erwerb einer Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz)

Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt von vornherein nicht ein, wenn der Deutsche die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder die Staatsangehörigkeit der Schweiz erwirbt oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag über die Hinnahme von Mehrstaatigkeit geschlossen hat. In diesen Fällen bedarf es keiner Beibehaltungsgenehmigung mehr.

Ergänzende Anmerkung:

Die durch das Richtlinienumsetzungsgesetz neu eingefügte Ausnahmeregelung des Satz 2 ist spiegelbildlich zur Vorschrift des § 12 Abs. 2 und Abs. 3 zu sehen. Entlassung (§ 18) und Verzicht (§ 26) bleiben weiterhin möglich.

25.2. Zu Absatz 2 (Beibehaltungsgenehmigung)

25.2.1 Zu Satz 1 (Allgemeines)

Die Beibehaltungsgenehmigung kann formlos beantragt werden. Sofern sich der Betreffende im Ausland aufhält, soll der Antrag bei der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland gestellt werden. Der nach Absatz 1 eingetretene Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bleibt unberührt, wenn die Beibehaltungsgenehmigung erst nach dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt oder erteilt wird.

Die Beibehaltungsgenehmigung wird schriftlich durch Urkunde gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit dem Muster der Anlage 5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen in Verbindung mit der Anlage zum Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 14. Dezember 2004 – M / -124 134/2 erteilt. Die Gültigkeit der Beibehaltungsgenehmigung ist in der Regel auf längstens zwei Jahre vom Ausstellungstage an zu bemessen (§ 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen). Wird die ausländische Staatsangehörigkeit erst nach Ablauf dieser Frist erworben, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit nach Maßgabe des Absatzes 1 verloren.

Die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung ist gebührenpflichtig, vergleiche § 38 Abs. 3 Satz 2.

25.2.2 Zu Satz 2

Nicht belegt

25.2.3 Zu Satz 3 (Ermessensentscheidung; Abwägung der öffentlichen und privaten Belange)

25.2.3.0 Allgemeines

Die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung erfordert eine Ermessensentscheidung. Die berührten öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander abzuwägen. Bei der Abwägung sind die Wertungen des § 12 angemessen zu berücksichtigen, soweit sie auf die Situation der Beibehaltungsgenehmigung (Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit durch einen deutschen Staatsangehörigen) übertragbar sind (vergleiche Nummer 25.2.3.2). Ferner können sonstige öffentliche oder private Belange die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung rechtfertigen (vergleiche Nummer 25.2.3.3).

25.2.3.1 Abwägungsgrundsätze; zwischenstaatliche Belange

Eine Beibehaltungsgenehmigung kann erteilt werden, wenn öffentliche oder private Belange den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit und den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit rechtfertigen und der Erteilung keine überwiegenden Belange entgegenstehen.

Lässt der ausländische Staat die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit allgemein nicht zu, so soll die Beibehaltungsgenehmigung versagt werden. Dies gilt auch, wenn der ausländische Staat die Leistung eines Eides fordert, mit dem jeder Loyalität zu einem anderen Staat abgeschworen wird (Abschwöreid), es sei denn, dass der ausländische Staat eine der Bundesrepublik Deutschland vergleichbare staatliche und gesellschaftliche Ordnung aufweist. Der in den Vereinigten Staaten von Amerika zu leistende Loyalitätseid steht der Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung nicht entgegen.

25.2.3.2 Vermeidung oder Beseitigung erheblicher Nachteile

Eine Beibehaltungsgenehmigung kann erteilt werden, wenn der Antragsteller den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anstrebt, um erhebliche Nachteile zu vermeiden oder zu beseitigen, die bei einer Einbürgerung die Hinnahme von Mehrstaatigkeit rechtfertigen würden, vergleiche § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Nummern 12.1.2.5.1 und 12.1.2.5.2.

25.2.3.3 Besonderes öffentliches Interesse

Eine Beibehaltungsgenehmigung kann erteilt werden, wenn an einer Einbürgerung ein besonderes öffentliches Interesse bestünde (vergleiche Nummer 8.1.3.5).

Ergänzende Anmerkung:

Deutsche, die im Grenzgebiet der Bundesrepublik Deutschland leben, fallen unter die mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz eingeführte Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 2 (vergleiche Nummer 25.1.2).


25.2.3.4 Zu Satz 4 (Antragsteller im Ausland)

Nicht belegt.

25.3 Zu Absatz 3 (Ausschluss der Erteilung von Beibehaltungsgenehmigungen)

Ergänzende Anmerkung

Die bisherige Vorschrift des § 25 Abs. 3 ist durch das Zuwanderungsgesetz ersatzlos entfallen



26 Zu § 26 Verzicht
§

26.1 Zu Absatz 1 (Voraussetzungen des Verzichts)

Nicht belegt.

26.2 Zu Absatz 2 (Genehmigungsbedürftigkeit; Versagung der Genehmigung)

26.2.1 Zu Satz 1

Nicht belegt.

26.2.2 Zu Satz 2

Die Verzichtserklärung muss genehmigt werden, wenn nicht die in Satz 2 in Verbindung mit § 22 genannten Versagungsgründe (vergleiche Nummern 22.1 und 22.2) vorliegen.

26.3 Zu Absatz 3 (Wirksamwerden des Verzichts)

Die Genehmigung des Verzichts wird durch Urkunde gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit dem Muster der Anlage 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen erteilt. Zur Aushändigung der Urkunde vergleiche Nummer 23.

26.4 Zu Absatz 4 (Minderjährige)

Vergleiche hierzu Nummern 19.1.1 bis 19.2.

27 Zu § 27 Verlust bei Annahme als Kind durch einen Ausländer
§

Ergänzende Anmerkung:

In Anpassung an Artikel 7 Abs. 1 lit. g) des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit vom 6.11.1997 (BGBl. 2004 II, S. 578) ist durch das Richtlinienumsetzungsgesetz der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Adoption auf Minderjährige beschränkt worden. Ein Erwachsener verliert durch Adoption seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr.


27.1 Zu Satz 1 (Voraussetzungen des Verlusts)

Die Minderjährigkeit richtet sich nach Artikel 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche allein nach deutschem Recht. Zur Wirksamkeit einer Annahme als Kind vergleiche Nummern 6.1 bis 6.1.2.2. Der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit muss unmittelbar durch die Adoption erfolgen. Setzt der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit einen Antrag (vergleiche Nummer 25.1) voraus, so kommt ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 nur in Verbindung mit § 19 in Betracht.

27.2 Zu Satz 2 (Erstreckung auf Abkömmlinge)

Der Verlust erstreckt sich auch auf die Abkömmlinge des Minderjährigen, sofern sich auch dessen Staatsangehörigkeitserwerb auf sie erstreckt. Das ausländische Staatsangehörigkeitsrecht muss die Erstreckung des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit auf die Abkömmlinge vorsehen.

27.3 Zu Satz 3 (Ausschluss des Verlusts)

Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt nicht ein, wenn das Kind nach ausländischem Recht mit einem deutschen Elternteil verwandt bleibt, z.B. wenn ein Ausländer das Kind seines deutschen Ehegatten als gemeinschaftliches Kind annimmt.

28 Zu § 28 Verlust durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates
§

28.1 Zu Satz 1 (Eintritt in fremde Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband)

Ein Betroffener handelt nicht freiwillig im Sinne des Satzes 1, wenn er lediglich seiner gesetzlichen Wehrpflicht nachkommt. Der Antrag auf Zustimmung zum Eintritt in fremde Streitkräfte ist beim örtlich zuständigen Kreiswehrersatzamt zu stellen. Als vergleichbarer bewaffneter Verband kann zum Beispiel eine Polizeisondertruppe oder eine paramilitärische staatliche Organisation anzusehen sein.

§ 28 gilt auch für Statusdeutsche. Vergleiche die ergänzende Anmerkung zu Nummer 4.1.

Ergänzende Anmerkung:

Auch bei Frauen und nicht mehr der Wehrpflicht unterliegenden Männern wird die Zustimmung nunmehr vom Kreiswehrersatzamt erteilt.


28.2 Zu Satz 2 (Berechtigung zum Eintritt in fremde Streitkräfte)

Die Berechtigung zum Eintritt in fremde Streitkräfte kann sich zum Beispiel aus einem Abkommen über die Wehrpflicht von Mehrstaatern ergeben.

29 Zu § 29 Erklärung; Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
§

Ergänzende Anmerkung:

Die mit dem Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618) eingeführte Regelung des § 29 kommt erstmals ab dem 1. Januar 2008 zur Anwendung, wenn die nach § 40b Eingebürgerten ab diesem Zeitpunkt das 18. Lebensjahr vollenden und somit erklärungspflichtig werden. Die StAR-VwV enthält keine Regelung zu § 29, so dass bis zu deren Anpassung die folgenden Anwendungshinweise gelten:


29.1 Zu Absatz 1 (Erklärungspflicht für Mehrstaater)

Die Erklärungspflicht betrifft nur deutsche Mehrstaater, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt nach § 4 Abs. 3 (ius soli) oder nach der Altfallregelung des § 40b erworben haben. Sie betrifft nicht deutsche Mehrstaater, die die Mehrstaatigkeit aufgrund von Abstammung von binationalen Eltern oder bei Geburt im Ausland aufgrund eines dort geltenden ius soli erworben haben.

Die Staatsangehörigkeitsbehörde fordert, nachdem sie von der zuständigen Meldebehörde über die Person und die Erklärungspflicht des Betroffenen unterrichtet worden ist (vergleiche Nummer 34.1), diesen auf zu erklären, ob er die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will. Die Aufforderung der Staatsangehörigkeitsbehörde ist nach § 29 Abs. 5 mit einem Hinweis in allgemein verständlicher Form über die Pflicht zur Erklärung und über die Folgen der Erklärung oder Nichterklärung zu verbinden (vergleiche Nummer 29.5).

Die Erklärung muss von dem Erklärungspflichtigen persönlich (bei handlungsunfähigen Personen vergleiche Nummer 8.1.1.1), in schriftlicher Form mit eigenhändiger Unterschrift abgegeben und vor Vollendung des 23. Lebensjahres bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde eingegangen sein.

29.2 Zu Absatz 2 (Gesetzlicher Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit)

Absatz 2 enthält zwei Fälle des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit:

1. Verlust mit Zugang der Erklärung des Erklärungspflichtigen bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde, dass er seine ausländische Staatsangehörigkeit behalten will und

2. Verlust im Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn der Erklärungspflichtige keine Erklärung abgegeben hat.

Im ersten Fall muss zweifelsfrei sein, dass der Erklärungspflichtige für die ausländische und nicht für die deutsche Staatsangehörigkeit optiert hat. Hat der Erklärungspflichtige mehrere ausländische Staatsangehörigkeiten, reicht es für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit aus, dass er sich für eine ausländische entschieden hat. Liegt trotz des Hinweises nach § 29 Abs. 5 bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine Erklärung vor, tritt der zweite Fall des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit ein.

Der Verlust tritt in beiden Fällen nur für die Zukunft ein. Er erstreckt sich nicht auf Personen, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit von dem Erklärungspflichtigen ableiten. Nach Eintritt des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Erklärungspflichtige wieder Ausländer und unterliegt dem Aufenthaltsgesetz. Die Staatsangehörigkeitsbehörde teilt der zuständigen Meldebehörde den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Erklärungspflichtigen nach § 33 Abs. 5 mit (vgl. Nummer 33.5). Die Meldebehörde unterrichtet wiederum die zuständige Ausländerbehörde gemäß § 87 Abs. 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes.

29.3 Zu Absatz 3 (Aufgabe oder Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit; Beibehaltungsgenehmigung)

Erklärt der Erklärungspflichtige unzweifelhaft, die deutsche Staatsangehörigkeit behalten zu wollen, so muss er bis zur Vollendung seines 23. Lebensjahres die ausländische(n) Staatsangehörigkeit(en) aufgegeben oder deren Verlust nachgewiesen haben. Will der Erklärungspflichtige dennoch die ausländische Staatsangehörigkeit behalten, so muss er bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres (Ausschlussfrist) einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit stellen. Zur Wahrung dieser Ausschlussfrist ist der tatsächliche Zugang des Antrags erforderlich. Auf die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung hat der Erklärungspflichtige einen Anspruch, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen (vergleiche Nummer 29.4).

Die Staatsangehörigkeitsbehörde hat den Erklärungspflichtigen außerdem darauf aufmerksam zu machen (vergleiche Nummer 29.5), dass er vorsorglich die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung beantragen soll, wenn damit gerechnet werden muss, dass die Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht vor der Vollendung des 23. Lebensjahres herbeigeführt oder nachgewiesen werden kann. Der vorsorglich gestellte Antrag soll nicht beschieden werden, solange der Erklärungspflichtige sich ernsthaft und nachhaltig um die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit bemüht, es sei denn, dass ein Fall des Absatz 4 eingetreten ist und ein Anspruch auf Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung besteht (vergleiche Nummer 29.4).

Absatz 3 enthält als Rechtsfolge zwei Fälle des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit:
1. Verlust bei Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn der Erklärungspflichtige den Nachweis über den Verlust oder die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit(en) nicht geführt und keinen Antrag auf Beibehaltungsgenehmigung gestellt hat (Satz 2) und
2. Verlust mit bestandskräftiger Ablehnung der Beibehaltungsgenehmigung durch die Staatsangehörigkeitsbehörde (Satz 4), falls der Erklärungspflichtige einen Antrag auf Beibehaltungsgenehmigung gestellt hat. Der Verlust kann in diesem Fall auch nach Vollendung des 23. Lebensjahres eintreten.

29.4 Zu Absatz 4 (Anspruch auf Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung)
Die Staatsangehörigkeitsbehörde hat die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit unverzüglich zu erteilen, wenn

1. die Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder

2. bei einer Einbürgerung Mehrstaatigkeit nach Maßgabe von § 12 hinzunehmen wäre.

Die Fälle der ersten und zweiten Kategorie überschneiden sich zum Teil, da in § 12 Abs. 1 Satz 2 die häufigsten Fälle der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit aufgezählt sind. § 12 enthält aber in seinen Absätzen 2 und 3 noch Fälle, in denen die Hinnahme von Mehrstaatigkeit geregelt ist, obwohl die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit weder unmöglich noch unzumutbar ist. Auch in diesen Fällen, z.B. wenn der Erklärungspflichtige eine andere EU-Staatsangehörigkeit besitzt, hat er einen Anspruch auf Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung.
Nach der Kategorie 1 ist auch noch bei anderen Gründen der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit als die des § 12 eine Beibehaltungsgenehmigung zu erteilen, z.B. wenn die Unzumutbarkeit der Entlassung sich aus Umständen ergibt, die nicht auf den ausländischen Staat zurückzuführen sind.

Die Beibehaltungsgenehmigung ist in den Fällen des Absatzes 4 zwingend zu erteilen. Eine Entscheidung nach Ermessen findet nicht statt.

Für die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung nach Absatz 4 entfällt die Gebühr (vgl. Nummer 38.1).

29.5 Zu Absatz 5 (Hinweis auf Rechtsfolgen; Zustellung)

Die Staatsangehörigkeitsbehörde hat gegenüber dem Erklärungspflichtigen eine Hinweispflicht auf dessen Verpflichtung nach § 29 Abs. 1 und eine Belehrungspflicht im Hinblick auf die möglichen Rechtsfolgen nach § 29 Abs. 2 bis 4.

Der Hinweis und die Belehrung müssen schriftlich erfolgen und sind unverzüglich nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Erklärungspflichtigen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes – VwZG – (Satz 4) zuzustellen. Bei dauerndem Aufenthalt des Erklärungspflichtigen im Ausland hat das Bundesverwaltungsamt gemäß § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Erklärung zuzustellen (vgl. auch Nummer 34.2). Bei unbekanntem Aufenthalt erfolgt die Zustellung öffentlich (§ 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes).

Bei fehlendem, fehlerhaftem oder verspätetem Hinweis oder entsprechender Belehrung der Staatsangehörigkeitsbehörde tritt der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht ein.

29.6. Zu Absatz 6 (Feststellung zur deutschen Staatsangehörigkeit; Rechtsverordnungsermächtigung)

Der Fortbestand oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit wird nach Absatz 6 aus Gründen der Rechtssicherheit in allen Fällen von Amts wegen festgestellt. § 29 Abs. 6 Satz 1 ist damit ein speziell geregelter Fall des § 30 Abs. 1 Satz 3, der ein öffentliches Interesse bei der Feststellung von Amts wegen fordert (vgl. Nummer 30.1). Die Feststellung ist daher auch für alle Behörden verbindlich, die mit Fragen der Staatsangehörigkeit des Erklärungspflichtigen befasst sind. Da Rechtssicherheit auch auf Seiten des Erklärungspflichtigen bestehen muss, ist ihm die Feststellung über seine deutsche Staatsangehörigkeit durch Bescheid zuzustellen. Bei positiver Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit ist dem Erklärungspflichtigen ein Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen (vergleiche Nummer 30.3).

Eine Gebühr für die Feststellung entfällt (vergleiche Nummer 38.2).

Von der Rechtsverordnungsermächtigung nach Satz 2 hat das Bundesministerium des Innern keinen Gebrauch gemacht.

30 Zu § 30 (Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit; Staatsangehörigkeitsausweis)
§

30.1 Zu Absatz 1 (Verbindlichkeit der Feststellung)

Absatz 1 regelt die Verbindlichkeit der Entscheidungen der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde über das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit für alle Verwaltungsbehörden.

Die Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbehörde erfolgt entweder auf Antrag des Betroffenen oder bei öffentlichem Interesse von Amts wegen. Ein öffentliches Interesse liegt dann vor, wenn an das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit weitere Rechtsfolgen geknüpft sind, die nicht allein für den Betroffenen und seine Abkömmlinge von Bedeutung sind, z.B. bei Auswirkungen auf ein Beamtenverhältnis oder zur Klärung des passiven oder aktiven Wahlrechtes. Auch die Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbehörde von Amts wegen ist dem Betroffenen in Form eines Bescheides zuzustellen.

30.2 Zu Absatz 2 (Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit)

Für die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit ist nicht erforderlich, dass ein Beweis erbracht wird, der das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dokumentiert, da ein solcher Beweis häufig nicht geführt werden kann, weil die vorhandenen Beweismittel nicht ausreichen (vgl. Nummer 1.3). Dagegen reichen schriftliche Beweismittel, z.B. Personenstandsurkunden, Auszüge aus den Melderegistern, Wehrpässe, Ernennungsurkunden als Beamte aus, wenn das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit dadurch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, auch wenn ein lückenloser Nachweis nicht möglich ist. Nicht schriftliche Beweismittel, wie z.B. eine eidesstattliche Versicherung oder Zeugenaussagen sind dagegen allein nicht ausreichend für den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit. Beim Vorliegen des Erwerbsgrundes der langjährigen Behandlung als deutscher Staatsangehöriger nach § 3 Abs. 2 kann nicht durch Beweismittel der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit widerlegt werden (vgl. Nummer 3.2).

30.3 Zu Absatz 3 (Staatsangehörigkeitsausweis)

Stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit fest, so dokumentiert sie dies durch Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit dem Muster der Anlage 6 und 7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen).

Ergänzende Anmerkung:

Aufgrund der nunmehr verbindlichen Wirkung des Staatsangehörigkeitsausweises kommt eine Befristung seiner Gültigkeit gemäß § 2 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen nicht mehr in Betracht. Die Staatsangehörigkeitsbehörde dokumentiert durch die Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises, dass die deutsche Staatsangehörigkeit der betreffenden Person zum Zeitpunkt der Ausstellung besteht. Diese Feststellung wirkt auch für die Zukunft, solange nicht der Nachweis des nachträglichen Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit erbracht ist.
Bei Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird dies durch eine Bescheinigung der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Eine Ausstellung in Urkundenform ist hier nicht erforderlich. Bei Feststellung auf Antrag ergeht ein Ablehnungsbescheid.



31 Zu § 31 (Personenbezogene Daten)
§

31.0. Allgemeines

§ 31 schafft für Staatsangehörigkeitsbehörden und Auslandsvertretungen die bereichsspezifische Rechtsgrundlage für das Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten (vgl. § 3 Abs. 3 bis Abs. 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)).

Das Übermitteln personenbezogener Daten durch und an Staatsangehörigkeitsbehörden richtet sich nach den nachfolgenden spezialgesetzlichen Vorschriften des StAG (§§ 32 bis 34, 36, 37), soweit sich nicht Übermittlungspflichten aus anderen Gesetzen ergeben oder ausdrücklich auf das allgemeine Datenschutzrecht verwiesen ist. Sperren und Löschen personenbezogener Daten (vgl. § 3 Abs. 4 Nr. 4 und Nr. 5 BDSG) ist für den Bereich des Staatsangehörigkeitsrechtes dagegen nicht bereichsspezifisch geregelt. Hierauf sind die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen (BDSG bzw. Landes-Datenschutzgesetze) anzuwenden.

31.1. Zu Satz 1 (Personenbezogene Daten allgemein)

Erforderlich zur Erfüllung staatsangehörigkeitsrechtlicher Aufgaben nach dem StAG oder nach sonstigen Gesetzen sind personenbezogene Daten, wenn ihre Kenntnis für eine beabsichtigte staatsangehörigkeitsrechtliche Entscheidung oder Feststellung benötigt wird. Das Erheben von Daten auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken ist unzulässig.

Staatsangehörigkeitsrechtliche Aufgaben der Auslandsvertretungen sind Beratung der Antragsteller im Ausland und Mitwirkung (z.B. Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen und Unterlagen) in Verfahren des Bundesverwaltungsamtes in dessen Eigenschaft als zuständiger Staatsangehörigkeitsbehörde für Auslandsfälle (§ 17 Abs. 2 StARegG).

31.2 Zu Satz 2 (Besondere Arten personenbezogener Daten)

Satz 2 schafft die ausdrückliche Rechtsgrundlage für das Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen bestimmter sensitiver Daten zu von nationalsozialistischen Ausbürgerungen (Artikel 116 Abs. 2 des Grundgesetzes) Betroffenen. Das StAG enthält im Übrigen keine weitere ausdrückliche Rechtsgrundlage für das Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen sonstiger sensitiver Daten. Darüber hinaus ist dieses daher nur nach den allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften (vgl. §§ 13 Abs. 2 und 14 Abs. 5 BDSG oder entsprechende Vorschriften der Landesdatenschutzgesetze) zulässig.


32 Zu § 32 (Datenübermittlung)
§

32.0 Allgemeines

§ 32 ist (neben § 34 und § 37 Abs. 2 Satz 2) spezialgesetzliche Regelung für das Übermitteln (vgl. § 3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG) personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen (vgl. § 2 BDSG) an Staatsangehörigkeitsbehörden. Vor einer Datenübermittlung ist stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen.
Es dürfen nur die Daten übermittelt werden, die bereits bei der mitteilungspflichtigen Stelle vorhanden sind. § 32 begründet keine Pflicht und keine Befugnis zur Datenerhebung, um einem Ersuchen oder einer Übermittlungspflicht an die Staatsangehörigkeitsbehörden nachzukommen. Es ist zwischen der Verpflichtung zur Datenübermittlung auf Ersuchen (Satz 1) und der Verpflichtung zur Datenübermittlung auch ohne vorangegangenes Ersuchen (Sätze 2 bis 4) zu unterscheiden.

32.1 Zu Absatz 1 (Übermittlungspflicht an Staatsangehörigkeitsbehörden)

32.1.1 (Auf Ersuchen)

Übermitteln öffentlichen Stellen (des Bundes und der Länder (vgl. § 2 BDSG)) personenbezogene Daten auf Ersuchen, trägt grundsätzlich die ersuchende Staatsangehörigkeitsbehörde die Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung. Die übermittelnde Stelle prüft nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der ersuchenden Staatsangehörigkeitsbehörde liegt, es sei denn, es bestünde besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit (vgl. z.B. § 15 Abs. 2 Satz 2 BDSG). Bereichsspezifische Verwendungsregelungen oder Übermittlungsverbote müssen jedoch von der übermittelnden Stelle beachtet werden (siehe Nr. 32.2).

32.1.2 (Ohne Ersuchen)

Öffentliche Stellen sind verpflichtet bei ihnen vorhandene Erkenntnisse, die Auswirkungen auf Erwerb, Bestand oder Verlust der Staatsangehörigkeit Betroffener haben können, auch ohne Ersuchen an die Staatsangehörigkeitsbehörden zu übermitteln. In Betracht kommen z.B. Erkenntnisse über Straftaten, Ausweisungsgründe, Identitätstäuschungen, verfassungsfeindliche Bestrebungen usw., die u. a. bei anhängigen Einbürgerungsverfahren von Bedeutung sein können. So weisen Passbehörden auf ihnen bekannt werdende Umstände (z.B. Hinweise auf Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit ohne Beibehaltungsgenehmigung) oder andere Behörden weisen auf eine rechtskräftige Vaterschaftsanfechtung hin, die jeweils Auswirkungen auf den Bestand der Staatsangehörigkeit haben können. Soweit Meldebehörden oder Auslandsvertretungen der neue Aufenthaltsort Erklärungspflichtiger nach § 29, die bisher als unbekannt verzogen galten, bekannt wird, übermitteln sie diese Angaben den zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörden.

Bei Übermittlung ohne Ersuchen trägt die übermittelnde Stelle die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 BDSG).

32.1.3 Mit den Sätzen 3 und 4 soll sichergestellt werden, dass die bei Ausländerbehörden im Rahmen des § 87 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) eingehenden Informationen unverzüglich an die Staatsangehörigkeitsbehörden weiterleitet werden, so dass einbürgerungsrelevante Umstände, wie z. B. Einleitung und Erledigung von Straf- oder Auslieferungsverfahren, in laufenden Einbürgerungsverfahren berücksichtigt werden können.

32.2 Zu Absatz 2 (Besondere gesetzliche Verwendungsregeln)

Als entgegenstehende besondere gesetzliche Verwendungsregelungen kommen beispielsweise § 203 StGB, § 30 AO, § 21 SÜG oder § 23 BVerfSchG (siehe auch § 37 Abs. 2 Satz 2 StAG) in Betracht.


33 Zu § 33 (Register staatsangehörigkeitsrechtlicher Entscheidung)
§

33.1 Zu Absatz 1 (Entscheidungen)

Das Register dient dem Nachweis der von den jeweils zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörden getroffenen Entscheidungen, für die entweder Urkunden nach der StAUrkVwV ausgestellt oder Feststellungen nach § 30 (z.B. zum gesetzlichen Verlust der Staatsangehörigkeit) getroffen worden sind. Es erschließt der aktuell zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde den Zugriff auf solche Daten, die für die eigene staatsangehörigkeitsrechtliche Entscheidung erforderlich sind. Die Regelung in Satz 2 Nr. 3 bezieht sich nur auf den beim Bundesverwaltungsamt bereits vorhandenen Datenbestand. Die Registerbehörde Bundesverwaltungsamt führt eine Datenbank zur Erfassung und Verarbeitung der Registerinformationen und wird über ein Online-Portal Datenübermittlung und elektronische Datenabfragen für Staatsangehörigkeitsbehörden anbieten.

33.2 Zu Absatz 2 (Datenkatalog)

Der Datenkatalog des Absatzes 2 ist abschließend.

33.3 Zu Absatz 3 (Übermittlungsverpflichtung)
An das Register sind alle nach dem 27. August 2007 getroffenen Entscheidungen zu übermitteln.

Ergänzende Anmerkung:

Bis zur vollen Funktionsfähigkeit des Entscheidungsregisters und des Online-Portals gelten die von den Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder festgelegten Übergangsregelungen. Danach werden die Daten über ein Onlineportal elektronisch übermittelt.


33.4 Zu Absatz 4 (Übermittlung aus dem Register)

Das vorgesehene elektronische Register schafft Zugriffsberechtigungen für Staatsangehörigkeitsbehörden.
Für die Zulässigkeit der Datenabfrage trägt die anfragende Staatsangehörigkeitsbehörde die Verantwortung.

33.5 Zu Absatz 5 (Mitteilungen der Staatsangehörigkeitsbehörden an Meldebehörden)
Die Mitteilung dient der umgehenden Berichtigung der Melderegister, insbesondere auch im Hinblick auf die
daraus gezogenen Wählerverzeichnisse.

34 Zu § 34 (Datenübermittlung im Optionsverfahren)
§

34.1 Zu Absatz 1 (Übermittlungspflichten der Meldebehörden)

Die Regelung orientiert sich am langjährig bewährten Verfahren der Wehrerfassung. Erst kurz vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Erklärungspflichtigen nach § 29 übermittelt die Meldebehörde die Daten (maßgeblicher Zeitpunkt nach § 34 Abs. 1 Satz 1: bis zum 10. Tag des Vormonats) an die für den Wohnsitz zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde, die dann das Optionsverfahren (vgl. oben Nr. 29.1 f) durchführt.

Ist ein Erklärungspflichtiger nach § 29 nach Unbekannt verzogen, übermittelt die Meldebehörde die Daten an die Staatsangehörigkeitsbehörde des zuletzt gemeldeten Wohnsitzes, die dann das Optionsverfahren durchführt. Für den Fall, dass der Aufenthalt nicht ermittelt werden kann, wird der Hinweis nach § 29 Abs. 5 StAG durch diese Staatsangehörigkeitsbehörde öffentlich zugestellt (vgl. § 10 VwZustG). Nur wenn sich während des Verfahrens der Wohnsitz oder Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich einer anderen Staatsangehörigkeitsbehörde sicher herausstellt, gibt die bisher zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde den Vorgang dorthin ab.
Die nun örtlich zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde weist den Erklärungspflichtigen nach § 29 auf die ggf. bereits erfolgte öffentliche Zustellung hin und unterrichtet ihn über die Erklärungspflicht.
Meldet sich ein Erklärungspflichtiger nach § 29 nach der Datenübermittlung der Meldebehörde an die Staatsangehörigkeitsbehörde ins Ausland ab, gibt die bisher zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde das Verfahren zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsamt ab. (Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes siehe Nummer 34.2). § 17 Abs. 3 StARegG bleibt unberührt.

34.2 Zu Absatz 2 (Erklärungspflichtige nach § 29, die sich ins Ausland abgemeldet haben)

Hat ein Erklärungspflichtiger nach § 29 zum maßgeblichen Zeitpunkt (§ 34 Abs. 1 Satz 1) seinen dauernden Aufenthalt im Ausland, ist das Bundesverwaltungsamt die für die Durchführung des Optionsverfahrens zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde (§ 17 Abs. 2 StARegG). Ist jemand unbekannt verzogen, kann daraus nicht geschlossen werden, dass er sich dauerhaft im Ausland aufhält und damit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes gegeben ist. Der Auslandsverzug muss sich aus belegbaren Tatsachen ergeben.

Auch bei einem Erklärungspflichtigen nach § 29, der sich ins Ausland abgemeldet und bis zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht wieder im Inland angemeldet hat, übermittelt die Meldebehörde die Daten erst zum maßgeblichen Zeitpunkt (§ 34 Abs. 1 Satz 1) an das Bundesverwaltungsamt. Dieses stellt den Hinweis zu und führt gegebenenfalls auch die öffentliche Zustellung im Ausland durch. Wird die Anschrift von Erklärungspflichtigen nach § 29 im Ausland bekannt, nachdem der Hinweis nach § 29 Abs. 5 bereits öffentlich zugestellt war, gilt Nr. 34.1 entsprechend.

Soweit Erklärungspflichtige nach § 29 vom Ausland her wieder zuziehen, nachdem die Meldebehörde des letzten Inlandswohnsitzes ihre Daten bereits an die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde (vgl. Nr. 34.1) übermittelt hat, erfährt diese Meldebehörde durch das melderechtliche Rückmeldeverfahren, dass ein Erklärungspflichtiger nach § 29 wieder zugezogen ist. Gemäß ihrer Übermittlungspflicht aus § 32 Abs. 1 Satz 2 informiert sie darüber dann die von ihr beteiligte Staatsangehörigkeitsbehörde (des letzten gemeldeten Inlandswohnsitzes bzw. Bundesverwaltungsamt). Diese gibt das Verfahren an die für den neuen inländischen Wohnsitz zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde ab.

35 Zu § 35

Nicht belegt.

36 Zu § 36 Einbürgerungsstatistik
§

36.1 Zu Absatz 1 (Erhebungskriterien; Bundesstatistik)

§ 36 Abs. 1 ordnet an, dass über die Einbürgerungen jährliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt werden. Die Vorschrift gilt für alle Einbürgerungstatbestände (§§ 8 bis 16, 40b und 40c).

36.2 Zu Absatz 2 (Erhebungsmerkmale)

Die Erhebungsmerkmale sind in Absatz 2 Nr. 1 bis 8 abschließend beschrieben.

36.3 Zu Absatz 3 (Hilfsmerkmale)

Die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Angaben sind Hilfsmerkmale der Erhebungen und dienen der technischen Durchführung. Die Angaben zu Name und Telekommunikationsnummern der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person sind freiwillig (Absatz 4 Satz 4).

36.4 Zu Absatz 4 (Auskunftspflicht)

Absatz 4 sieht vor, dass die für die Einbürgerung zuständigen Behörden nach den Maßgaben der Absätze 1 bis 3 die Auskünfte den zuständigen statistischen Ämtern der Länder jeweils zum 1. März des Folgejahres zu erteilen haben. Das schließt nicht aus, dass Auskünfte bereits vorab sukzessive erteilt werden.

36.5 Zu Absatz 5 (Übermittlung von Tabellen mit statistischen Ergebnissen)

Absatz 5 regelt die Übermittlung von Tabellen mit statistischen Ergebnissen der Einbürgerungsstatistik an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden durch das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder. Die Tabellen dürfen auch Felder enthalten, die nur mit einem einzigen Fall besetzt sind (so genannte Tabelleneins). Die Übermittlung solcher Tabellen ist auf bestimmte Zwecke beschränkt, und zwar für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Planungszwecke. Eine Verwendung für eine Regelung von Einzelfällen ist nicht zulässig.


37 Zu § 37 Verfahrensvorschriften
§

37.1 Zu Absatz 1 (Handlungsfähigkeit, Mitwirkungspflicht)
Der Verweis auf § 80 Abs. 1 und 3 des Aufenthaltsgesetzes betrifft die Handlungsfähigkeit Minderjähriger. Der Verweis auf § 82 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes betrifft die Mitwirkungspflicht des Betroffenen. Mit dem Verweis auf § 82 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes wird geregelt, dass die Behörde das persönliche Erscheinen des Betroffenen anordnen kann, sofern dies erforderlich ist, zum Beispiel zur Überprüfung der für die Einbürgerung erforderlichen Sprachkenntnisse.

37.2 Zu Absatz 2 (Regelanfrage)

Ergänzende Anmerkung:

Durch das Zuwanderungsgesetz neu aufgenommene Regelung.


Bei Einbürgerungsbewerbern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, überprüfen die Staatsangehörigkeitsbehörden vor einer Einbürgerung die Voraussetzungen des § 11 durch eine Anfrage bei den zuständigen Verfassungsschutzbehörden. Zu diesem Zweck übermitteln sie den Verfassungsschutzbehörden die erforderlichen Daten (vergleiche Nummer 32. 1 und 32.2).


38 Zu § 38 Gebühren
§

38.1 Zu Absatz 1 (Kostenpflicht)

Absatz 1 regelt den Grundsatz der Kostenpflicht für Amtshandlungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten.

Die Kostenpflicht wird im Einzelnen in § 38 Abs. 2 und 3, in § 21 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet, in der Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung sowie im Verwaltungskostengesetz geregelt.

Ergänzende Anmerkung:

Nach Aufhebung des Ausländergesetzes finden für die Gebührenerhebung bei Anspruchseinbürgerungen die Regelungen des § 38 sowie der Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung Anwendung.


38.2 Zu Absatz 2 (Einbürgerungsgebühren)

Nach Satz 2 und 3 sind folgende staatsangehörigkeitsrechtlichen Entscheidungen nach dem StAG generell gebührenfrei:
1. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörikeit nach § 5;
2. die Einbürgerung von ehemaligen Deutschen, die durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben;
3. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 Abs. 6 und nach § 30 Abs. 1 Satz 3 und
4. die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung nach § 29 Abs. 4.

38.3 Zu Absatz 3 (Verordnungsermächtigung)

Von der Verordnungsermächtigung in Absatz 3 hat das Bundesministerium des Innern mit der Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung Gebrauch gemacht.

Ergänzende Anmerkung:

§ 2 Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung (Gebührenbemessung in Einbürgerungsangelegenheiten) ist durch Artikel 20 des Sechsten Euro-Einführungsgesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I, S. 3306) aufgehoben worden.


38a Zu § 38a Urkunden
§

§ 38a legt fest, dass lediglich Staatsangehörigkeitsurkunden nicht in elektronischer Form ausgestellt werden dürfen. Im Übrigen ist elektronischer Rechtsverkehr in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten zulässig.

Ergänzende Anmerkung:

§ 38a ist seit dem 1. Februar 2003 infolge des Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. August 2002 (BGBl. I, S. 3322) in Kraft.



39 Zu § 39

Nicht belegt.

Ergänzende Anmerkung:

§ 39 (Erlass von Verwaltungsvorschriften) ist durch das Zuwanderungsgesetz aufgehoben worden.



40 Zu § 40

Nicht belegt.

Ergänzende Anmerkung:

§ 40 (Rekurs) ist durch das Zuwanderungsgesetz aufgehoben worden.


40a Zu § 40a Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
§

40a.1 Zu Satz 1 (Überleitung von Statusdeutschen im Allgemeinen)

Wer mit Beginn des 1. August 1999 Statusdeutscher war, hat in diesem Zeitpunkt kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, auch wenn er keinen Aufenthalt im Inland hatte.

40a.2 Zu Satz 2 (Spätaussiedler, nichtdeutsche Ehegatten und Abkömmlinge)

Für einen Spätaussiedler, seinen nichtdeutschen Ehegatten und seine Abkömmlinge im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes wird neben dem Besitz der Deutscheneigenschaft am 1. August 1999 vorausgesetzt, dass ihnen spätestens am 31. Juli 1999 eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes erteilt worden ist. Wird die Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes später erteilt, kommt ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach Maßgabe des § 7 in Betracht, vergleiche Nummer 7.

Abkömmlinge im Sinne des § 40a Satz 2 sind nur solche im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes, die in einen Aufnahmebescheid einbezogen worden sind. Kinder, die ihre Deutscheneigenschaft von einem Spätaussiedler, seinem nichtdeutschen Ehegatten oder seinem Abkömmling im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes ableiten (insbesondere durch Geburtserwerb entsprechend § 4) fallen daher nicht unter Satz 2. Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit nach Maßgabe des § 40a Satz 1 erworben.

40b Zu § 40b Übergangsregelung für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr
§

Kinder, die am 1. Januar 2000 das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und bei ihrer Geburt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 erfüllt und die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland erworben hätten, erhalten einen bis zum 31. Dezember 2000 geltend zu machenden Einbürgerungsanspruch, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 bei der Einbürgerung immer noch vorliegen. § 40b findet entsprechende Anwendung, wenn der maßgebliche Elternteil vor der Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.

Ein am 1. Januar 1990 geborenes Kind hat am 1. Januar 2000 das zehnte Lebensjahr vollendet und den Anspruch nicht erworben. Für ein später geborenes Kind, das im Laufe des Jahres 2000 das zehnte Lebensjahr vollendet hat, gilt die Antragsfrist bis zum 31. Dezember 2000.
Ist die Einbürgerung bereits vor dem 1. Januar 2000 beantragt worden, kann das Einbürgerungsverfahren nach § 40b fortgeführt werden, wenn der Antragsteller dies wünscht. Die Einbürgerungsbehörde soll einen entsprechenden Hinweis erteilen.

Auch die nach § 40b eingebürgerten Kinder, die eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, unterliegen der Erklärungspflicht nach § 29.

Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt 255 Euro (§ 38 Abs. 2 Satz 1).

40c Zu 40c Übergangsregelung für Einbürgerungsbewerber

Nach der durch das Richtlinienumsetzungsgesetz neu eingefügten Übergangsregelung finden für Einbürgerungsbewerber, die bis zum 30. März 2007 ihren Antrag auf Einbürgerung gestellt haben, die §§ 8 bis 14 und 40c in der vor dem 28. August 2007 geltenden Fassung Anwendung, soweit diese für den Einbürgerungsbewerber günstiger sind.


41 Zu § 41 Ausschluss von Abweichungsmöglichkeiten der Länder
§

Die §§ 30 bis 34 und 37 Abs. 2 sind sog. abweichungsfeste Regelungen des Verwaltungsverfahrens, von denen wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung (Artikel 84 Abs. 1 Satz 5 des Grundgesetzes) nicht durch landesgesetzliche Regelungen abgewichen werden darf. Von den materiellrechtlichen Regelungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes kann aufgrund der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Artikel 73 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes) ohnehin durch Landesgesetz nicht abgewichen werden.

Ergänzende Anmerkung:

Die bisherige Regelung des § 41 zum Inkrafttreten des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes ist verbraucht und ist durch die neue Regelung des § 41 mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz ersetzt worden.

42 (Diese VAH enthalten bisher keine Hinweise zu § 42)

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