Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern |
vom 19. Oktober 2007
zum
Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung
aufenthalts-
und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007
(BGBl. I S. 1970)
Diese Vorläufigen
Anwendungshinweise berücksichtigen neben den Änderungen durch das
Richtlinienumsetzungsgesetz noch die mit dem Gesetz zur Änderung des
Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14. März 2005 (BGBl. I S.721) und
mit dem Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts vom 19. Februar 2007 (BGBl. I
S. 122) vorgenommenen früheren Änderungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG).
Sie dienen der sachgerechten Anwendung der geänderten gesetzlichen Vorschriften
von ihrem Inkrafttreten bis zur Anpassung der einschlägigen Bestimmungen der
StAR-VwV gemäß Artikel 84 Abs. 2 GG. Auf die Vorbemerkung der in Teilen
weiterhin geltenden StAR-VwV wird hingewiesen.
(Hinweis: durch Klicken auf das § - Zeichen hinter der jeweiligen Überschrift gelangt man direkt zu dem dazugehörigen Paragraphen des StAG)
1 Zu § 1 Begriff des
Deutschen §
1.1 Allgemeines
Deutsche im Sinne des § 1 sind deutsche Staatsangehörige. Statusdeutsche fallen
nicht unter den Begriff des Deutschen im Sinne des § 1. Rechtsgrundlagen für den
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Statusdeutsche sind seit dem 1.
August 1999 § 7 (Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2
des Bundesvertriebenengesetzes) und § 40a (Überleitung in die deutsche
Staatsangehörigkeit). Die gesetzlichen Erwerbs- und Verlustgründe des
Staatsangehörigkeitsgesetzes gelten für Statusdeutsche entsprechend.
1.2 Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit
Die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, wer sie erworben und nicht wieder
verloren hat. Seit dem 1. Januar 1914 sind vor allem die Erwerbs- und
Verlustgründe des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in seiner jeweils
geltenden Fassung zu beachten. Davor waren Erwerb und Verlust der deutschen
Staatsangehörigkeit im Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und
Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 (BGBl. Norddt. Bund S. 355) geregelt.
1.2.1 Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit sind insbesondere folgende
Tatbestände in Betracht gekommen:
a) Abstammung von einem deutschen Vater (bei Geburt außerhalb einer Ehe erst
seit dem 1. Juli 1993) oder einer deutschen Mutter (bei Geburt innerhalb einer
Ehe erst seit dem 1. Januar 1975 uneingeschränkt),
b) Legitimation durch einen deutschen Vater (bis zum 30. Juni 1998) oder
Erklärung nach § 5 (seit dem 1. Juli 1998),
c) Eheschließung mit einem Deutschen (bis zum 31. März 1953) oder Erklärung bei
der Eheschließung (bis zum 31. Dezember 1969, vergleiche Artikel 1 Nr. 1 des
Dritten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit),
d) Annahme als Kind durch einen Deutschen (seit dem 1. Januar 1977) und
e) Einbürgerung (einschließlich der in § 1 des
Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes genannten Sammeleinbürgerungen).
f) Erklärung nach Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und
Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974.
Ergänzende Anmerkung:
Artikel 3 bis 5 des RuStAÄndG 1974 sind aufgrund des Ersten Gesetzes über die
Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des BMI vom 19. Februar
2006 (BGBl. I S. 334) mit Ablauf des 31. Juli 2006 außer Kraft getreten.
Zu den aktuellen Erwerbsgründen vergleiche auch Nummer 3.
1.2.2 Verlust der
deutschen Staatsangehörigkeit
Für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit sind insbesondere folgende
Tatbestände in Betracht gekommen:
a) Entlassung,
b) Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag,
c) Verzicht (seit dem 1. Januar 1975),
d) Annahme als Kind durch einen Ausländer (seit dem 1. Januar 1977),
e) Legitimation durch einen Ausländer vor dem 1. April 1953 (nach dem 23. Mai
1949 nicht in allen Fällen)
oder
Ergänzende Anmerkung:
Nach den Urteilen des BVerwG vom 29.11.2006 (5 C 5.05 und 5 C 9.05) verstieß der
Verlust der deutschen
Staatsangehörigkeit infolge der Legitimation durch einen ausländischen Mann
gegen Artikel 3 Abs. 2 GG
und war daher nach dem 31. März 1953 nicht mehr anzuwenden. Die bisherige Rechtsprechung der obersten
Bundesgerichte ist mit diesen Entscheidungen aufgegeben worden.
f) Eheschließung mit einem Ausländer vor dem 1. April 1953 (bei Eheschließung
nach dem 23. Mai 1949
nicht in allen Fällen).
Nach dem Ersten Weltkrieg konnte auf Grund der Regelungen des Versailler
Vertrags und seiner Folgebestimmungen (Genfer Abkommen, Wiener Abkommen) ein Verlust der deutschen
Staatsangehörigkeit eintreten.
Nach dem Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die
Wehrpflicht von
Mehrstaatern vom 6. Mai 1963 (BGBl. 1969 II S. 1953) konnte ein Verlust der
deutschen Staatsangehörigkeit auch bei Einbürgerung in einem Vertragsstaat bis zum 21. Dezember 2002
(Bindungsfrist nach Kündigung des Abkommens durch Deutschland) eintreten.
Zu den aktuellen Verlustgründen vergleiche auch Nummer 17.
1.2.3 Erwerb der DDR-Staatsbürgerschaft
Dem Erwerb der Staatsbürgerschaft der DDR ist für die Rechtsordnung der
Bundesrepublik Deutschland in
den Grenzen des ordre public die Rechtswirkung des Erwerbs der deutschen
Staatsangehörigkeit beizumessen. Dies gilt auch dann, wenn das vor dem 3. Oktober 1990 geltende Bundesrecht
keinen entsprechenden
Erwerbstatbestand kannte.
1.3 Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit
Von dem Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit kann ausgegangen werden, wenn
nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass der Betroffene und gegebenenfalls
die Personen, von denen er seine Staatsangehörigkeit ableitet, spätestens seit dem 1. Januar 1950 von deutschen Stellen als
deutsche Staatsangehörige
behandelt wurden. Dies gilt nicht, wenn sich im Einzelfall Zweifel ergeben, zum
Beispiel wegen Geburt oder
Aufenthalt im Ausland einschließlich der Gebiete, deren staatsrechtliche
Zugehörigkeit sich geändert hat,
sowie bei ausländischer Staatsangehörigkeit von Eltern oder Geschwistern.
Die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger kann insbesondere belegt werden
durch Staatsangehörigkeitsurkunden (Staatsangehörigkeitsausweise, Heimatscheine) oder durch deutsche
Personalpapiere, in denen
die deutsche Staatsangehörigkeit eingetragen ist oder die nur deutschen
Staatsangehörigen erteilt wurden
(zum Beispiel Personalausweise, Reisepässe, Wehrpässe, Arbeitsbücher oder
Kennkarten).
Ergänzende Anmerkung:
Bei einer zwölfjährigen Behandlung als deutscher Staatsangehöriger kann trotz
nachgewiesenem Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit der durch das
Richtlinienumsetzungsgesetz neu eingefügte Erwerbstatbestand der „Ersitzung“ nach § 3 Abs. 2 in Betracht kommen (vergleiche
Nummer 3.2).
Abweichend von Absatz 1 können einzelne Länder für ihren Bereich bestimmen, dass
vom Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit nur dann ausgegangen werden kann, wenn nachgewiesen
oder glaubhaft gemacht
ist, dass der Betroffene und gegebenenfalls die Personen, von denen er seine
Staatsangehörigkeit ableitet,
spätestens seit dem 1. Januar 1938 von deutschen Stellen als deutsche
Staatsangehörige behandelt wurden.
1.4 Staatsangehörigkeitsausweis
Ein Staatsangehörigkeitsausweis kann auf Antrag ausgestellt werden, wenn der
Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist. Ein Ausweis über die Rechtsstellung als
Deutscher kann auf Antrag ausgestellt werden, wenn der Besitz der Deutscheneigenschaft nachgewiesen ist
(vergleiche Nummer 30.3).
Ergänzende Anmerkung:
Der Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher (Statusdeutscher) ist
weitgehend entbehrlich geworden
(vergleiche Nummer 7).
2 Zu § 2
Nicht belegt.
3 Zu § 3 Erwerb der Staatsangehörigkeit
§
3.1 Erwerbsgründe
§ 3 fasst die im Staatsangehörigkeitsgesetz geregelten Erwerbsgründe zusammen.
Daneben kann die deutsche
Staatsangehörigkeit erworben werden durch:
a) Einbürgerung nach den §§ 9, 11 und 12 ff. des
Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes, § 21 des Gesetzes
über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet sowie Artikel 2
des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit,
Ergänzende Anmerkung:
Artikel 3 RuStAÄndG 1974 ist aufgehoben worden (vergleiche Nummer 1.2.1
Buchstabe f)
b) Einbürgerung oder Wohnsitznahme in Deutschland nach Artikel 116 Abs. 2 des
Grundgesetzes nach Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit Entziehung
oder Ausbürgerung beziehungsweise Nichterwerb infolge eines solchen bei einem weitergabefähigen Verwandten in aufsteigender
Linie eingetretenen Verlustes.
Zu früheren Erwerbsgründen vergleiche Nummer 1.2.1.
3.2 Erwerb durch langjährige Behandlung als deutscher Staatsangehöriger (sog.
Ersitzung)
Der besondere Erwerbsgrund in Absatz 2 knüpft an eine zwölfjährige Behandlung
als deutscher Staatsangehöriger durch deutsche Stellen trotz Nichtbestehens oder
nachträglichen Wegfalls der deutschen Staatsangehörigkeit, z.B. durch Anfechtung der Vaterschaft, an und dient der
Rechtssicherheit, vor allem in den Bereichen, für die die deutsche Staatsangehörigkeit Voraussetzung weiterer Rechte
ist, z.B. beim Wahlrecht, im
Beamtenrecht. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach Absatz 2 kann
frühestens mit dem Inkrafttreten der Neuregelung am 28. August 2007 festgestellt werden, wenn zu
diesem Zeitpunkt die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger noch andauerte.
Der Betroffene muss mindestens 12 Jahre lang von deutschen Stellen als Deutscher
behandelt worden sein.
Deutsche Stellen sind Verwaltungsbehörden oder Selbstverwaltungsorgane, die
unmittelbar oder mittelbar mit der Prüfung des Staatsangehörigkeitsstatus des
Betroffenen befasst sind. Dazu zählen neben den Staatsangehörigkeitsbehörden und
den mit konsularischen Angelegenheiten befassten Stellen des Auswärtigen Amtes, vor allem die Pass-, Ausweis- und Meldebehörden und die Standesämter.
Die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger erfolgt z.B. durch die
Ausstellung von Urkunden, die den Inhaber als deutschen Staatsangehörigen
ausweisen, z.B. durch Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises, eines
Reisepasses oder Personalausweises, durch Eintragung in das Wählerverzeichnis
für Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahlen, durch Berufung in das Beamtenverhältnis
oder Zulassung zu einem
bestimmten Beruf, zu dem nur deutsche Staatsangehörige Zugang haben. Die
Aufzählung in Satz 2 ist daher
nicht abschließend.
Der Betroffene darf die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger nicht zu
vertreten haben; d.h. er darf
weder die deutschen Stellen über das Bestehen seiner deutschen
Staatsangehörigkeit getäuscht noch einen
diesbezüglichen Irrtum aufrechterhalten haben. Kenntnisse des deutschen
Staatsangehörigkeitsrechts sind in
der Regel vom Betroffenen nicht zu erwarten. Er darf auch grundsätzlich auf die
Richtigkeit von Verwaltungshandeln vertrauen. Nicht zu vertreten hat es daher der Betroffene, wenn er
von deutschen Stellen falsch
unterrichtet worden ist oder wenn sich die bisherige Rechtsauslegung, z.B.
aufgrund von Gerichtsentscheidungen, geändert hat.
Der Erwerbsgrund der Ersitzung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem
ursprünglich der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen worden war, z.B. beim Abstammungs- oder ius-soli-Erwerb
nach § 4 auf den
Zeitpunkt der Geburt, beim Erklärungserwerb nach § 5 auf den Zeitpunkt der
Erklärung, beim Erwerb durch
Adoption nach § 6 auf den Zeitpunkt der Annahme als Kind. Die Regelung über die
Erstreckung der Ersitzung auf die Abkömmlinge dient der Klarstellung.
4 Zu § 4 Erwerb durch Geburt
§
4.0 Allgemeines
§ 4 regelt den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt. Nach den
Absätzen 1 und 2 wird die
deutsche Staatsangehörigkeit mit der Geburt durch Abstammung erworben (ius
sanguinis). Absatz 3 sieht
den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland vor
(Geburtsortsprinzip - ius soli).
Absatz 4 schränkt den Geburtserwerb durch Abstammung ein.
Die Abstammung kann durch deutsche oder ausländische Personenstandsurkunden
nachgewiesen werden.
Liegen Urkunden nicht vor oder ergeben sich Zweifel an den
Abstammungsverhältnissen, sind diese, soweit
keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung besteht, unter Berücksichtigung
der Regelungen des Internationalen Privatrechts nach dem danach berufenen Sachrecht zu prüfen (vergleiche §
268 der Dienstanweisung
für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden).
4.1 Zu Absatz 1 (Erwerb durch Abstammung)
Von der deutschen Staatsangehörigkeit eines Elternteils kann ausgegangen werden,
wenn nachgewiesen oder
glaubhaft gemacht ist, dass der Elternteil und gegebenenfalls die Personen, von
denen er seine Staatsangehörigkeit ableitet, spätestens seit dem 1. Januar 1950
von deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige behandelt worden sind,
vergleiche Nummer 1.3. In Zweifelsfällen kann die Vorlage eines
Staatsangehörigkeitsausweises gefordert werden, vergleiche Nummern 1.4 und 30.1 bis 30.3).
§ 4 Abs. 1 gilt entsprechend für den Erwerb der Deutscheigenschaft durch Kinder
von Statusdeutschen.
Ergänzende Anmerkung:
Vorstehender Satz ist aufgrund des § 40 a und des durch das
Richtlinienumsetzungsgesetz präzisierten § 7
weitgehend bedeutungslos, da diese Personen seit dem 1. August 1999 in der Regel
deutsche Staatsangehörige geworden sind bzw. unmittelbar nach der Aufnahme durch die Ausstellung der
Spätaussiedlerbescheinigung automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. (vergleiche § 7 und
Nummer 7).
Abweichend von Absatz 1 können einzelne Länder für ihren Bereich bestimmen, dass
vom Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit des Elternteils nur dann ausgegangen werden kann, wenn
nachgewiesen oder
glaubhaft gemacht ist, dass der Elternteil und gegebenenfalls die Personen, von
denen er seine Staatsangehörigkeit ableitet, spätestens seit dem 1. Januar 1938
von deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige behandelt wurden.
4.2 Zu Absatz 2 (Findelkinder)
Findelkind ist ein Kind, das infolge seines Alters hilflos ist und dessen
Abstammung nicht feststellbar ist.
Der Beweis des Gegenteils ist erst erbracht, wenn der Personenstand eines
Findelkindes später ermittelt wird
(vergleiche § 315 Abs. 1 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre
Aufsichtsbehörden) und danach die Abstammung von ausländischen Eltern feststeht.
4.3 Zu Absatz 3 (Erwerb durch Geburt im Inland)
4.3.1 Zu Satz 1 (Aufenthaltsvoraussetzungen)
4.3.1.1 Der rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt muss bei Geburt des Kindes seit
acht Jahren bestanden haben. Zu
den Aufenthaltsunterbrechungen vergleiche Nummern 12b.1 bis 12b.1.3 und 12b. 3.
4.3.1.2 Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland; anrechenbare
Aufenthaltszeiten
Anrechenbare Aufenthaltszeiten sind nur Zeiten, in denen der Ausländer
a) ein Aufenthaltsrecht
(aa) als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder als gleichgestellter
Staatsangehöriger eines EWR-Staates (Island, Liechtenstein, Norwegen) - § 12 Freizügigkeitsgesetz/EU) - oder
deren Familienangehöriger oder Lebenspartner - § 4a Freizügigkeitsgesetz/EU – (nach § 5 Abs. 1 und 2
Freizügigkeitsgesetz/EU wird darüber für die Unionsbürger von Amts wegen eine Bescheinigung bzw.
für Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, eine Aufenthaltskarte ausgestellt) oder
(bb) gemäß Artikel 6 oder 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates
EWG-Türkei (die Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes ist nur deklaratorisch)
oder
b) als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger aufgrund
des Abkommens vom
21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die
Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) eine Aufenthaltserlaubnis besessen hat.
c) eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder
eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz,
Ergänzende Anmerkung:
Die Aufenthaltserlaubnis-EU ist durch das Richtlinienumsetzungsgesetz entfallen.
Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen wird nach § 5 Abs. 2
Freizügigkeitsgesetz/EU eine „Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern“ ausgestellt. Die
Erlaubnis zum Daueraufenthalt nach § 9a des Aufenthaltsgesetzes dagegen ist ein Aufenthaltstitel, der durch das
Richtlinienumsetzungsgesetz neu eingeführt worden ist in Umsetzung der
Richtlinie 2003/109/EG. Sie wird an innerhalb der EU langfristig
Aufenthaltsberechtigte erteilt und entspricht im Wesentlichen der Niederlassungserlaubnis.
d) eine Aufenthaltserlaubnis, eine Aufenthaltsberechtigung, eine
Aufenthaltsbewilligung oder eine Aufenthaltsbefugnis nach dem bis zum 31.
Dezember 2004 gültigen Ausländerrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis-EG nach dem
bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Aufenthaltsgesetz/EWG oder der Freizügigkeitsverordnung-EG oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU nach dem bis zum 27. August
2007 gültigen
Freizügigkeitsgesetz oder
e) in Fällen der unanfechtbaren Anerkennung als Asylberechtigter und in den
Fällen der unanfechtbaren
Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes durch
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz
(§ 55 des Asylverfahrensgesetzes)
Ergänzende Anmerkung:
Nr. 4.3.1.2
Buchstabe f) der StAR-VwV, der auf § 35 Abs. 1 Satz 2 des bis zum 31.Dezember
2004 gültigen
Ausländergesetzes (heutigen § 26 Abs. 4 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes) verweist
ist bis zu einer Neuregelung
nicht mehr anwendbar. Vergleiche Urteil des BVerwG vom 29.03.2007– 5 C 8.06, das
sich gegen die Anrechnung von Gestattungszeiten bei einem erfolglosen Asylverfahren ausspricht.
besessen hat oder
f) vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit oder deutscher
Staatsangehöriger oder Statusdeutscher
war.
Anrechenbare Aufenthaltszeiten sind ferner alle Zeiten, in denen
g) der Aufenthalt des Ausländers als heimatloser Ausländer kraft Gesetzes
erlaubt war,
h) eine Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
nach § 69 Abs. 3 des bis zum
31. Dezember 2004 gültigen Ausländergesetzes oder nach § 68 Abs. 1 Satz 2 des
Asylverfahrensgesetzes
in der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung bestand oder
i) der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem Recht der ehemaligen DDR
verfügte.
Zeiten einer Duldung können nicht angerechnet werden.
4.3.1.3 Erforderlicher Aufenthaltsstatus
Der maßgebliche Elternteil muss zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes folgenden
Aufenthaltsstatus besitzen:
a) ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder
b) als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine sog.
Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810).
Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen folgende Personengruppen:
Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und gleichgestellte Staatsangehörige eines EWR-Staates (Island,
Liechtenstein, Norwegen) sowie deren
Familienangehörige und Lebenspartner, türkische Staatsangehörige, die unter Art.
6 und 7 des Beschlusses
Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei fallen, Ausländer mit einer
Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach dem Aufenthaltsgesetz oder heimatlose
Ausländer nach § 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April
1951 (BGBl. I S. 269).
Ergänzende Anmerkung:
Die Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte nach § 101 des Aufenthaltsgesetzes
ist zu beachten.
Eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels (zum Beispiel für
Botschaftspersonal) genügt nicht
für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.
4.3.2 Zu Satz 2 (Eintragung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit)
Das Nähere zur Eintragung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit regeln
die §§ 26, 34 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes sowie die §§ 261a, 276 Abs. 1 Nr.
3 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden. Danach
wird auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit am unteren Rand des Geburtseintrags hingewiesen. Dieser Hinweis hat
lediglich deklaratorische
Bedeutung.
Ergänzende Anmerkung:
Der Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 2 ist durch das Gesetz zur Reform des
Personenstandsrechts – PStRG – vom
19.2.2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden. Die Regelung tritt erst mit Wirkung
vom 1. Januar 2009 in
Kraft.
Die nach Absatz 3 erworbene deutsche Staatsangehörigkeit kann nicht
ausgeschlagen werden. Zum Verzicht
auf die deutsche Staatsangehörigkeit vergleiche Nummern 26.1 bis 26.4.
4.3.3 Zu Satz 3 (Verordnungsermächtigung)
Von der Verordnungsermächtigung in Satz 3 hat das Bundesministerium des Innern
mit der Sechzehnten
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
vom 12. November
1999 (BGBl. I S. 2203) Gebrauch gemacht.
4.4 Zu Absatz 4 (Einschränkung des Abstammungserwerbs bei Auslandsgeburt)
§ 4 Abs. 4 schränkt den Abstammungserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für
im Ausland geborene
Kinder selbst im Ausland geborener deutscher Eltern ein.
4.4.1 Zu Satz 1 (Voraussetzungen; Vermeidung von Staatenlosigkeit)
Setzt auch das ausländische Recht voraus, dass die ausländische
Staatsangehörigkeit nur erworben wird,
wenn das Kind andernfalls staatenlos würde, dann erwirbt das Kind die deutsche
Staatsangehörigkeit.
4.4.2 Zu Satz 2 (Anzeige der Geburt bei der Auslandsvertretung)
Erfolgt rechtzeitig die Anzeige der Geburt, wird die deutsche
Staatsangehörigkeit rückwirkend mit dem Zeitpunkt der Geburt erworben. Die
Anzeige der Geburt soll zur Niederschrift bei der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. § 386 Abs. 3 der
Dienstanweisung für die
Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden findet Anwendung.
4.4.3 Zu Satz 3 (zwei deutsche Elternteile)
Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige und erfüllen beide die in
Absatz 4 Satz 1 genannten Voraussetzungen, so ist es für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auch
ausreichend, wenn die Anzeige
bei der Auslandsvertretung nach Absatz 4 Satz 2 durch einen Elternteil erfolgt.
§ 4 Abs. 4 gilt entsprechend für den Erwerb der Deutscheneigenschaft durch
Kinder von Statusdeutschen.
Ergänzende Anmerkung:
Vergleiche Nr. 4.1.
5 Zu § 5 Erklärungsrecht für vor dem 1. Juli 1993 geborene Kinder
§
5.1 Voraussetzungen
Die zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erforderliche Erklärung wird
für ein unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft stehendes Kind von dem gesetzlichen Vertreter
abgegeben, wenn das Kind das
16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, gibt die Erklärung selbst ab. Die
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich, vergleiche § 37 in Verbindung mit den §§ 80 Abs. 1
und 3 des Aufenthaltsgesetzes.
Im Falle der Betreuung bedarf die Erklärung der Einwilligung des Betreuers, wenn
sich ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf das Verfahren erstreckt.
5.1.1 Zu Nummer 1 (Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft)
Die Voraussetzung der Nummer 1 kann als erfüllt angesehen werden, wenn der Vater
zum Zeitpunkt der Geburt des nichtehelichen Kindes deutscher Staatsangehöriger war. Eine nach
deutschen Gesetzen wirksame
Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft ist anzunehmen, wenn
sich die Vaterschaft aus
einem deutschen Personenstandsbuch ergibt. Ist das nicht der Fall, hat die
Staatsangehörigkeitsbehörde zu
prüfen, ob eine nach deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung
der Vaterschaft vorliegt.
Es ist nicht erforderlich, dass der Vater auch bei Abgabe der Erklärung
weiterhin deutscher Staatsangehöriger
ist oder noch lebt.
5.1.2 Zu Nummer 2 (drei Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland)
Zur Frage des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts wird auf die Nummer 4.3.1.2
verwiesen. Zu Aufenthaltsunterbrechungen vergleiche Nummern 12b.1 bis 12b.1.3 und 12b.3.
5.1.3 Zu Nummer 3 (Erklärungsfrist)
Die Erklärung ist nur dann rechtzeitig abgegeben, wenn die Voraussetzungen der
Nummern 1 und 2 vor
Vollendung des 23. Lebensjahres des Erklärenden erfüllt sind.
5.2 Kein Erstreckungserwerb
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung erstreckt sich
nicht auf Abkömmlinge des
Erklärenden. Insoweit kommt eine erleichterte Einbürgerung in Betracht,
vergleiche Nummern 8.1.3.3 und
8.1.3.6.
5.3 Urkunde; Gebühren
Über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird eine Urkunde nach § 1
Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit dem Muster der Anlage 2 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen ausgestellt. Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 38 Abs. 2 Satz 3).
6 Zu § 6 Erwerb durch Annahme als Kind
§
6.1 Zu Satz 1 (Voraussetzungen)
6.1.1 Adoption im Inland
Eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Annahme als Kind durch einen Deutschen
liegt vor, wenn ein
deutsches Vormundschaftsgericht die Annahme als Kind durch Beschluss
ausgesprochen hat (§ 1752 Abs. 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Voraussetzung für den Erwerb der
Staatsangehörigkeit ist, dass das Kind in
dem Zeitpunkt, in dem der Annahmeantrag beim Vormundschaftsgericht eingegangen
ist, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Auch wenn das
Vormundschaftsgericht bei der Annahme eines Volljährigen bestimmt hat, dass sich die Wirkungen der
Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen richten (§ 1772 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ist die
Bestimmung auf Personen, die zum
Zeitpunkt des Annahmeantrags das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht
anwendbar. Beruht die Entscheidung des deutschen Vormundschaftsgerichts nach Maßgabe des Artikels 22 Satz 2
des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche auf ausländischem Sachrecht, so hat die Adoption
den Erwerb der deutschen
Staatsangehgörigkeit nur zur Folge, wenn ihre Wirkungen den Wirkungen einer
deutschen Minderjährigenadoption im Wesentlichen entsprechen. Es muss sich also um eine Volladoption
handeln.
6.1.2 Adoption im Ausland
Eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Annahme als Kind hat bei einer
Adoption aufgrund einer Entscheidung eines ausländischen Gerichts oder einer ausländischen Behörde
(Dekretadoption) den Erwerb der
deutschen Staatsangehörigkeit nur zur Folge, wenn es sich um eine Volladoption
handelt (vergleiche Nummer 6.1.1).
Ergänzende Anmerkung:
Ausländische Adoptionen können in Deutschland nach dem Adoptionswirkungsgesetz -
AdWirkG - vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2953) anerkannt oder erweitert
werden. Wirksamkeit und Umfang einer ausländischen Adoption werden durch das Verfahren nach dem AdWirkG
mit rechtsverbindlicher Wirkung festgestellt.
6.1.2.1 Beruht die Annahme als Kind auf der Entscheidung eines ausländischen
Gerichts oder einer ausländischen
Behörde, so richtet sich deren Anerkennung nach § 16a des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Danach setzt die Anerkennung insbesondere voraus, dass
a) der Annehmende oder einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind zur Zeit
der Adoptionsentscheidung entweder die Staatsangehörigkeit des
Entscheidungsstaates besaß oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und
b) die durch den ausländischen Adoptionsakt herbeigeführte Rechtslage
wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts nicht offensichtlich widerspricht und insbesondere mit den
Grundrechten in Einklang steht
(Beachtung des Kindeswohls sowie der Mitwirkungsrechte des Kindes und seiner
leiblichen Eltern).
6.1.2.2 Beruht die Annahme als Kind auf einem Rechtsgeschäft (Adoptionsvertrag),
so beurteilt sich deren Wirksamkeit nach dem jeweils anwendbaren Recht (Artikel 22 und 23 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche). Hierbei ist auf die Wahrung
der deutschen öffentlichen Ordnung (Artikel 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) besonders Bedacht zu nehmen. Kommt
deutsches Sachrecht zur
Anwendung, so ist eine durch Rechtsgeschäft vollzogene Adoption stets unwirksam.
6.1.3 Statusdeutsche; Einbürgerung
§ 6 gilt entsprechend für den Erwerb der Deutscheneigenschaft durch die Annahme
als Kind durch Statusdeutsche.
Ergänzende Anmerkung:
Vergleiche Nr. 4.1
Zu den Voraussetzungen einer Einbürgerung nach § 8 bei Nichterwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit
nach § 6, insbesondere bei der Adoption eines Volljährigen, vergleiche Nummer
8.1.3.3. Gegebenenfalls
kommt auch eine Einbürgerung nach § 13 bei Minderjährigen in Betracht.
6.2 Zu Satz 2 (Erstreckungserwerb)
Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erstreckt sich nach Satz 2 kraft Gesetzes auf
die Abkömmlinge des Kindes.
7 Zu § 7 Erwerb durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß §
15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes
§
§ 7 regelt den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Spätaussiedler und
ihre in den Aufnahmebescheid einbezogenen Familienangehörigen.
Alleinige Voraussetzung für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist
eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes, durch
deren Ausstellung die Aufnahme als Spätaussiedler oder als in den Aufnahmebescheid einbezogene berechtigte Familienangehörige
festgestellt worden ist.
Maßgebender Zeitpunkt für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist das
Datum der Ausstellung der
Bescheinigung nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes. Wann sie tatsächlich
ausgehändigt wird, ist ohne
Bedeutung.
Ergänzende Anmerkung:
Durch den neuen
Wortlaut des § 7 ist lediglich eine Klarstellung des gesetzlichen Erwerbs
erfolgt. Aufgrund
der Neufassung des § 15 Abs. 1 und 2 des Bundesvertriebenengesetzes vom 16. Mai
2007 (BGBl. I S. 748) ist
die Bescheinigung des Bundesverwaltungsamtes über die Spätaussiedlereigenschaft
und über den Statuserwerb der einbezogenen Ehegatten und Abkömmlinge verbindlich für alle Behörden,
die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler
zuständig sind; ausdrücklich gilt dies auch für Staatsangehörigkeitsbehörden.
Diese brauchen daher nicht mehr zu überprüfen, ob die gesetzlichen
Voraussetzungen „Spätaussiedler“ oder „in den Aufnahmebescheid einbezogene
Familienangehörige“ erfüllt sind, da diese Voraussetzungen durch die von Amts wegen erteilte Bescheinung des
Bundesverwaltungsamtes bereits
bestätigt sind. Satz 2 (Erstreckungserwerb der Kinder) ist entfallen.
8 Zu § 8 Einbürgerung nach Ermessen
§
8.0 Allgemeines
Nach § 8 kann bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (vergleiche Nummern
8.1.1 bis 8.1.1.4) eine Einbürgerung nach Ermessen der Behörde erfolgen, wenn im
Einzelfall ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung festgestellt werden kann. Maßgeblich hierfür sind die unter den
Nummern 8.1.2 bis 8.1.3.9.2 und
8.2 aufgeführten Gesichtspunkte. Zuvor ist jedoch zu prüfen, ob nicht eine
Einbürgerung nach den §§ 10 ff.
in Betracht kommt (vergleiche Nummern 10.1 bis 12b.3).
8.1 Zu Absatz 1 (Voraussetzungen der Einbürgerung)
8.1.1. Gesetzliche Voraussetzungen
Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG ist
(§ 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes).
Zum rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt vergleiche Nummer 4.3.1.2.
Eine Einbürgerung ist nur auf Antrag möglich. Der Antrag soll schriftlich
gestellt werden. Zur Erleichterung der Antragstellung soll ein Vordruck
verwendet werden. Der Einbürgerungsbewerber kann den Einbürgerungsantrag auf
eine bestimmte Rechtsgrundlage beschränken. Vor der Antragstellung soll der
Einbürgerungsbewerber über die Voraussetzungen der Einbürgerung und das weitere
Verfahren, insbesondere die ihm
zustehenden Rechte und die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten belehrt,
erforderliche Einwilligungen zu
den notwendigen Ermittlungen sollen eingeholt werden.
8.1.1.1 Zu Nummer 1 (Handlungsfähigkeit, gesetzliche Vertretung)
Fähig zur Vornahme der Antragstellung und der sonstigen Verfahrenshandlungen im
Einbürgerungsverfahren ist ein Ausländer, der das 16. Lebensjahr vollendet hat,
sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder
im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre. Im Falle der Betreuung bedarf
der Einbürgerungsantrag der Einwilligung des Betreuers, wenn sich ein
Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf das Einbürgerungsverfahren erstreckt. Ansonsten handelt der
gesetzliche Vertreter. Die gesetzliche
Vertretung eines Einbürgerungsbewerbers, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland hat, richtet sich
nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
8.1.1.2 Zu Nummer 2 (Straffreiheit)
Der Einbürgerungsbewerber darf weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer
Strafe verurteilt noch darf
gegen ihn aufgrund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und
Sicherung angeordnet worden
sein.
Zum Begriff der Strafe und zur Maßregel der Besserung und Sicherung vergleiche
Nr. 10.1.1.5. § 12a findet
bei Bagatelldelikten auch auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 Anwendung (vergleiche Nummer
12a.1).
Vergleiche auch die Ausnahmeregelung in § 8 Abs. 2 (Nummer 8.2).
Bei strafrechtlichen Verurteilungen im Ausland findet § 12a Abs. 2 und 4
Anwendung (vergleiche Nummern
12a.2 und 12a.4).
Die Aussetzung des Einbürgerungsverfahrens wegen eines anhängigen Straf- oder
Ermittlungsverfahrens
richtet sich nach § 12a Abs. 3 (vergleiche Nummer 12a.3).
Ergänzende Anmerkung:
Die Tatbestandsvoraussetzung des „Nichtvorliegens von Ausweisungsgründen“ ist
entfallen und durch den
Tatbestand der „Straffreiheit“ ersetzt worden. Diese Voraussetzung entspricht §
10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bei
der Anspruchseinbürgerung. Sie gilt durch Verweis auf § 8 auch bei den
Einbürgerungen nach den §§ 9,13
und 14. Ebenso gilt § 12a auch für alle Einbürgerungen nach dem
Staatsangehörigkeitsgesetz. Die Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 und 5a des Aufenthaltsgesetzes gelten als
Ausschlussgründe über § 11 auch für
die Einbürgerung nach § 8.
8.1.1.3 Zu Nummer 3 (Wohnung; Unterkommen)
Unter Wohnung ist eine Unterkunft zu verstehen, die dem Einbürgerungsbewerber
und seinen mit ihm in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen die Führung eines Haushalts
ermöglicht. Es muss sich hierbei nicht um eine selbstständige Wohnung handeln,
auch ein Untermietverhältnis reicht aus. Eine lediglich provisorische Unterbringung genügt jedoch nicht.
Als Unterkommen ist eine andere Unterkunft anzusehen, die dem ständigen
Aufenthalt zu Wohnzwecken
dient, beispielsweise ein Wohnheim.
8.1.1.4 Zu Nummer 4 (Unterhaltsfähigkeit)
Der Einbürgerungsbewerber ist imstande, sich und seine Angehörigen zu ernähren,
wenn er den eigenen und
den Lebensunterhalt der Familie sowie etwaige gegen ihn gerichtete
Unterhaltsansprüche nachhaltig und auf Dauer aus einem selbst erwirtschafteten
Einkommen, einem eigenen Vermögen oder einem bestehenden Unterhaltsanspruch gegen einen Dritten bestreiten kann, ohne auf einen Anspruch
auf Unterhalt aus öffentlichen
Mitteln angewiesen zu sein (Unterhaltsfähigkeit). Bei verheirateten
Einbürgerungsbewerbern ist es ausreichend, dass die Ehegatten hierzu gemeinsam
in der Lage sind. Die Unterhaltsfähigkeit umfasst auch eine ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und
für das Alter.
Hängt die
Unterhaltsfähigkeit von dem Unterhaltsanspruch gegen einen Dritten ab, so ist es
bei einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch ausreichend, wenn der Dritte leistungsfähig und der
Unterhaltsanspruch im Inland
durchsetzbar ist. Dies gilt entsprechend für eine Vereinbarung über die
Unterhaltspflicht nach § 1585c des
Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Der Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II
und Sozialgeld) nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch) oder Leistungen nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) beziehungsweise das Bestehen eines entsprechenden
Anspruchs steht der Einbürgerung entgegen (vergleiche Nr. 10.1.1.3). Dies gilt auch dann, wenn der Einbürgerungsbewerber den
Umstand, der ihn zur Inanspruchnahme dieser Leistungen berechtigt, nicht zu vertreten hat.
Vergleiche aber die durch das Zuwanderungsgesetz neu aufgenommene
Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 2
(Nummer 8.2).
Der Einbürgerung steht es nicht entgegen, wenn der Einbürgerungsbewerber
Kindergeld oder eine Rente eines deutschen Trägers bezogen hat oder bezieht. Bei Bezug anderer Leistungen,
wie Arbeitslosengeld, Erziehungsgeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Wohngeld oder Ausbildungsförderung nach
dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, ist eine Prognoseentscheidung erforderlich, ob der
Einbürgerungsbewerber künftig in
der Lage sein wird, sich ohne Bezug solcher Leistungen aus eigenen Kräften zu
unterhalten.
Ergänzende Anmerkung:
Der frühere durch das Zuwanderungsgesetz neu eingefügte Satz 2 ist wieder
aufgehoben worden, da die bis-
herige Verweisung auf die Ausweisungsgründe nach dem Aufenthaltsgesetz entfällt.
8.1.2 Allgemeine Grundsätze für die Ermessensausübung
Die Nummern 8.1.2 bis 8.1.3.9.2 und 8.2 enthalten allgemeine Grundsätze für die
Ermessensausübung und
legen fest, unter welchen Voraussetzungen ein öffentliches Interesse an der
Einbürgerung anzunehmen ist.
Persönliche Wünsche und wirtschaftliche Interessen des Einbürgerungsbewerbers
können nicht entscheidend
sein.
Belange der Entwicklungspolitik stehen einer Einbürgerung nach § 8 nicht
entgegen.
8.1.2.1 Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse, insbesondere
ausreichende Kenntnisse der deutschen
Sprache
Der Einbürgerungsbewerber muss sich in die deutschen Lebensverhältnisse
eingeordnet haben, insbesondere
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
8.1.2.1.1 Sprachkenntnisse
Ergänzende Anmerkung:
Bei der Prüfung der Sprachkenntnisse im Rahmen des Ermessens ist in der Regel
der Maßstab des neuen
§ 10 Abs. 4 anzulegen. Auch bei der Ermessenseinbürgerung ist daher
grundsätzlich ein Sprachniveau zu
verlangen, das dem Zertifikat Deutsch entspricht (B 1 des Gemeinsamen
europäischen Referenzrahmens für
Sprachen – GER -).
8.1.2.1.2 Nachweis der Sprachkenntnisse
Ob ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegen, ist von der
Staatsangehörigkeitsbehörde festzustellen. Ausreichende deutsche
Sprachkenntnisse sind in der Regel nachgewiesen, wenn der Einbürgerungsbewerber
a) eine Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (vor dem 28.
August 2007 eines Integrationskursträgers) über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs im
Rahmen des Integrationskurses (§ 43 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) vorweist,
b) in sonstiger Weise das Zertifikat Deutsch oder ein gleichwertiges oder
höherwertiges Sprachdiplom erworben hat,
c) vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die
nächsthöhere Klasse) besucht hat,
d) einen Hauptschulabschluss oder wenigstens gleichwertigen deutschen
Schulabschluss erworben hat,
e) in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule
(Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) versetzt worden ist oder
f) ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder
eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
Sind die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht oder nicht
hinreichend anhand von Zeugnissen oder Zertifikaten nachgewiesen, ist dem Einbürgerungsbewerber ein
Sprachtest, ggf. auch ein Sprachkurs
zu empfehlen; es sei denn der Einbürgerungsbewerber verfügt nach der in einem
persönlichen Gespräch gewonnenen Überzeugung der Staatsangehörigkeitsbehörde
offensichtlich über die geforderten Sprachkenntnisse. In diesen Fällen kann auf einen Sprachtest verzichtet werden.
8.1.2.1.3 Ausnahmen vom Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse
Von den Anforderungen an ausreichende deutsche Sprachkenntnisse ist abzusehen,
wenn der Einbürgerungsbewerber sie wegen einer körperlichen, geistigen oder
seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann (vergleiche Nr. 10.6). Die fehlenden oder mangelhaften
Sprachkenntnisse müssen
auf die Behinderung oder Krankheit oder altersbedingte Beeinträchtigung
zurückzuführen sein, z.B. Legasthenie.
Bei Kindern unter 16 Jahren reicht eine altersgemäße Sprachentwicklung in
deutscher Sprache aus, die bei
schulpflichtigen Kindern durch Schulzeugnisse nachgewiesen werden soll
(vergleiche Nr. 10.4.2).
Ergänzende Anmerkung:
Im Rahmen des Ermessens sind jedoch weitere Ausnahmen möglich, z.B. bei
Analphabeten, bei Personen über 60 Jahren mit mindestens 12-jährigem
rechtmäßigen Aufenthalt (vergleiche Nummer 8.1.3.7), bei Personen, an deren Einbürgerung ein besonderes öffentliches Interesse (vergleiche
Nummer 8.1.3.5) besteht.
8.1.2.2 Dauer des Inlandsaufenthalts
Vor der Einbürgerung soll sich ein Einbürgerungsbewerber, der bei der
Einbürgerung das 16. Lebensjahr
vollendet hat, wenigstens acht Jahre im Inland aufgehalten haben. Kann ein
Ausländer eine Bescheinigung
über die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 Abs. 4 des
Aufenthaltsgesetzes vorweisen, soll die Mindestfrist von acht auf sieben Jahren
verkürzt werden (vergleiche Nummer 10.3.1). Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere Sprachkenntnisse ab B 2
GER und höher, kann die
Dauer des Inlandsaufenthalts auf sechs Jahre verkürzt werden (vergleiche Nummer
10.3.2).
Nach einer Unterbrechung des Aufenthalts können frühere Aufenthalte im Inland
bis zu fünf Jahren der geforderten Aufenthaltsdauer angerechnet werden, soweit ihnen
integrationsfördernde Bedeutung zukommt
(vergleiche Nummer 12b.2).
8.1.2.3 Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Inland; anrechenbare Aufenthaltszeiten
Bei der Berechnung der für eine Einbürgerung erforderlichen Aufenthaltsdauer
können nur Zeiten berücksichtigt werden, in denen der Einbürgerungsbewerber sich
rechtmäßig im Inland aufgehalten hat. Zu den danach anrechenbaren
Aufenthaltszeiten vergleiche Nummer 4.3.1.2. Zu den Aufenthaltsunterbrechungen
vergleiche Nummern 12b.1 bis 12b.1.3 und 12b.3.
Ergänzende Anmerkung:
Bei der Regelung in
Nummer 8.1.2.3 Absatz 2 der StAR-VwV (Anrechnung von Zeiten einer Duldung auf
die
geforderte Aufenthaltsdauer) ist das Urteil des BVerwG vom 29.03.2007– 5 C 8.06
zu beachten, das sich gegen die Anrechnung von Gestattungszeiten bei einem erfolglosen Asylverfahren
ausspricht. In Konsequenz dieser Entscheidung wäre auch die vergleichbare
Sonderregelung des § 35 Abs. 1 Satz 3 des bis zum 31. Dezember 2004 gültigen
Ausländergesetzes auf die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis beschränkt und nicht mehr bei der Einbürgerung zu
berücksichtigen. In Härtefällen kann jedoch vom Grundsatz des achtjährigen Aufenthalts abgewichen werden.
Zu berücksichtigen sind ferner Zeiten, in denen der Einbürgerungsbewerber als
deutscher Staatsangehöriger oder Statusdeutscher behandelt wurde. Dabei ist
vorrangig zu prüfen, ob der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 3 Abs. 2 festgestellt werden kann.
8.1.2.4 Erforderlicher Aufenthaltsstatus bei der Einbürgerung
Erforderlich ist ein in Nr. 10.1.1.2 genannter Aufenthaltsstatus
(Aufenthaltsrecht oder Aufenthaltstitel). Abweichend davon genügt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 und § 23a Abs.
1 des Aufenthaltsgesetzes, wenn sie aufgrund gruppenbezogener Regelungen aus
humanitären Gründen auf Dauer zugesagt („Altfallregelung") oder im Einzelfall („Härtefallersuchen“) angeordnet worden ist.
Für Ausländer, die aufgrund völkerrechtlicher Übereinkommen oder damit in
Zusammenhang stehender
Rechtsvorschriften vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind,
insbesondere die bei den diplomatischen Missionen oder berufskonsularischen
Vertretungen ausländischer Staaten im Inland beschäftigten ausländischen Ortskräfte und ihre Familienangehörigen, setzt die Einbürgerung
voraus, dass ihnen nach Fortfall
der aufenthaltsrechtlichen Vergünstigung ein Aufenthaltsstatus (Aufenthaltsrecht
oder Aufenthaltstitel) gewährt werden könnte.
8.1.2.5 Staatsbürgerliche Kenntnisse; Bekenntnis zur freiheitlichen
demokratischen Grundordnung; Loyalitätserklärung
Der Einbürgerungsbewerber soll Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung
und der Lebensverhältnisse in Deutschland entsprechend § 10 Abs. 1 Nr. 7
besitzen (vergleiche Nummer 10.1.1.7). Deren Nachweis ist in der Regel durch
eine Bescheinigung über einen erfolgreich bestandenen Einbürgerungstest erbracht (vergleiche Nummer 10.5). Zum Nachweis genügt auch der erfolgreiche
Abschluss einer deutschen
Hauptschule oder ein vergleichbarer oder höherer Abschluss einer deutschen
allgemein bildenden Schule.
Kein Nachweis ist erforderlich bei Minderjährigen unter 16 Jahren und sonstigen
nicht handlungsfähigen Personen im Sinne des § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes
(vergleiche Nummer 10.1.2) sowie bei Einbürgerungsbewerbern, die den Nachweis
wegen ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aufgrund ihres Alters nicht erbringen können (vergleiche Nummer
10.7).
Im Rahmen des Ermessens sind jedoch noch weitere Ausnahmen möglich: z.B. bei
Einbürgerungen aus besonderem Interesse (Nummer 8.1.3.5), bei Analphabeten, bei
Personen über 60 Jahren mit mindestens zwölfjährigem Inlandsaufenthalt, bei ehemaligen deutschen Staatsangehörigen (vergleiche Nummer 8.1.3.3).
Bitte beachten:
Die Regelungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Abs. 5 treten erst am 1.
September 2008 in
Kraft. Entsprechend ist der Nachweis der staatsbürgerlichen Kenntnisse durch
einen Einbürgerungstest bei
der Einbürgerung nach § 8 auch erst ab Inkrafttreten dieser Regelungen zu
erbringen!
Der Einbürgerungsbewerber muss nach seinem Verhalten in Vergangenheit und
Gegenwart Gewähr dafür
bieten, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt.
Erfüllt der Einbürgerungsbewerber einen der in § 11 aufgeführten
Ausschlussgründe (vergleiche Nummer 11.1.1 bis 11.2) oder ist die politische
Betätigung nach § 47 des Aufenthaltsgesetzes beschränkt oder untersagt worden, so kommt eine Einbürgerung nicht in Betracht.
Ergänzende Anmerkung:
§ 11 ist seit der Neuregelung durch das Richtlinienumsetzungsgesetz direkt auf
alle Einbürgerungen nach
dem StAG und damit auch auf § 8 anzuwenden.
Hat der Einbürgerungsbewerber im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr
vollendet und ist er im
Übrigen handlungsfähig im Sinne des § 80 des Aufenthaltsgesetzes, so hat er ein
Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und eine Loyalitätserklärung abzugeben,
vergleiche Nummer 10.1.1.1.
8.1.2.6 Vermeidung von Mehrstaatigkeit
Der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit ist bei der Ermessensausübung
zu beachten.
8.1.2.6.1 Einbürgerungszusicherung
Soweit dies zur Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlich ist,
ist dem Einbürgerungsbewerber eine schriftliche Einbürgerungszusicherung (vergleiche § 38 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes) zu erteilen. Durch sie wird ihm die Einbürgerung
für den Fall zugesagt, dass er die Aufgabe seiner Staatsangehörigkeit nachweist. In der Regel ist die Einbürgerungszusicherung auf zwei
Jahre zu befristen. Die Verlängerung der Frist ist zulässig. Die Einbürgerungszusicherung wird unter dem
Vorbehalt erteilt, dass sich die
für die Einbürgerung maßgebliche Sach- oder Rechtslage bis zum Ablauf der Frist
nicht ändert.
Ergänzende Anmerkung:
Setzt das Recht des Herkunftsstaates die Volljährigkeit für das Ausscheiden aus
der Staatsangehörigkeit voraus, so kann bei Minderjährigen Mehrstaatigkeit vorübergehend hingenommen werden
(vergleiche Nr.
8.1.2.6.2). Bei der Anspruchseinbürgerung ist der bisherige Abs. 5 in § 87 AuslG
nicht in § 12 StAG übernommen worden. Zu dem entsprechenden Verfahren in diesen Fällen vergleiche Nr.
10.1.1.4.
8.1.2.6.2 Vorübergehende Hinnahme von Mehrstaatigkeit
Lässt der ausländische Staat das Ausscheiden aus seiner Staatsangehörigkeit erst
nach dem Vollzug der Einbürgerung zu und liegt kein Grund für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit
vor, so kann die Einbürgerung erfolgen, wenn der Einbürgerungsbewerber zum
Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit bereit ist und - sofern das ausländische Recht dies vorsieht - die dazu
erforderlichen Handlungen vorgenommen hat (vorübergehende Hinnahme von Mehrstaatigkeit). Setzt nach dem Recht
des Herkunftsstaates
das Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit die Volljährigkeit voraus und wird
der Einbürgerungsbewerber
nicht innerhalb von zwei Jahren volljährig, so kann Mehrstaatigkeit
vorübergehend dann hingenommen werden, wenn
a) der Einbürgerungsbewerber mit den Eltern oder dem allein sorgeberechtigten
Elternteil eingebürgert werden soll,
b) der Einbürgerungsbewerber mit dem nicht allein sorgeberechtigten Elternteil
eingebürgert werden soll
und der andere Elternteil deutscher Staatsangehöriger ist,
c) die Eltern des Einbürgerungsbewerbers oder der allein sorgeberechtigte
Elternteil deutsche Staatsangehörige sind oder
d) der Einbürgerungsbewerber Vollwaise ist.
Ergänzende Anmerkung:
Werden die Eltern oder ein sorgeberechtigter Elternteil des
Einbürgerungsbewerbers nach §§ 10 ff. eingebürgert, so ist dessen Miteinbürgerung nach § 10 Abs. 2 unter Erteilung einer
Auflage zu prüfen (vergleiche
Nr. 10.1.1.4).
Die Einbürgerung ist in diesen Fällen mit einer schriftlichen Auflage zu
versehen, in der dem Einbürgerungsbewerber die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit
erforderlichen Handlungen aufgegeben werden und in der er verpflichtet wird, diese Handlungen unverzüglich
vorzunehmen. Zur Durchsetzung der Auflage kann - auch mehrfach - ein Zwangsgeld
nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen verhängt werden. Vom Vollzug der Auflage ist abzusehen, wenn nach der
Einbürgerung ein Grund für
die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entsteht.
8.1.2.6.3 Hinnahme von Mehrstaatigkeit
Ob Mehrstaatigkeit hingenommen werden kann, hat die Einbürgerungsbehörde nach
pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen. Ausnahmen vom Einbürgerungshindernis eintretender Mehrstaatigkeit
kommen insbesondere in Betracht:
8.1.2.6.3.1 Wenn das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen
Staatsangehörigkeit nicht ermöglicht.
8.1.2.6.3.2 Wenn der ausländische Staat die Entlassung durchweg verwehrt oder
von unzumutbaren Bedingungen
abhängig macht.
Durchweg verwehrt wird die Entlassung in diesem Sinn, wenn Entlassungen nie oder
fast nie ausgesprochen
werden. Dies ist insbesondere bei Einbürgerungsbewerbern aus bestimmten
arabischen und nordafrikanischen Staaten der Fall (vergleiche Nummer 12.1.2.2).
Ergänzende Anmerkung:
Beim Iran gilt die Besonderheit, dass Nr. II des Schlussprotokolls des
deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens vom 17. Februar 1929 bei der
Ermessenseinbürgerung nach § 8 anwendbar bleibt, sofern nicht eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, die einem Anspruch auf Einbürgerung
gleichkommt.
8.1.2.6.3.3 Bei älteren Personen bei Erfüllung folgender Voraussetzungen:
a) Ältere Personen sind Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.
b) Die Entlassung muss auf unverhältnismäßige - tatsächliche oder rechtliche -
Schwierigkeiten stoßen. Dies
ist der Fall, wenn diese einer älteren Person nicht mehr zugemutet werden
sollen. Solche Schwierigkeiten können zum Beispiel dann vorliegen, wenn der
ältere Einbürgerungsbewerber gesundheitlich so sehr eingeschränkt ist, dass er in der Auslandsvertretung nicht persönlich vorsprechen
kann oder wenn die Entlassung eine Reise in den Herkunftsstaat erfordern würde, die altersbedingt nicht
mehr zumutbar ist, oder
wenn sich nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand aufklären lässt, welche
ausländische Staatsangehörigkeit er besitzt.
c) Die Versagung der Einbürgerung muss eine besondere Härte darstellen. Dies ist
insbesondere dann der
Fall, wenn alle im Inland wohnhaften Familienangehörigen bereits deutsche
Staatsangehörige sind oder
der Einbürgerungsbewerber seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
8.1.2.6.3.4 Wenn der Einbürgerungsbewerber zwar die Verweigerung der Entlassung
zu vertreten, sich aber schon länger als 20 Jahre nicht mehr im Herkunftsstaat
aufgehalten hat, davon mindestens zehn Jahre im Inland, und über 40 Jahre alt ist.
8.1.2.6.3.5 Wenn der Einbürgerungsbewerber als politisch Verfolgter oder
Flüchtling einen Reiseausweis für
Flüchtlinge nach Artikel 28 des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge vom 28. Juli 1951
(BGBl. II 1953, S. 559) besitzt, soweit nicht das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge ein Verfahren der
Rücknahme oder des Widerrufs der Asylentscheidung nach § 73 Asylverfahrensgesetz
eingeleitet hat.
Ergänzende Anmerkung:
Die Neuregelung des § 73 Abs. 2a des Asylverfahrensgesetzes ist durch das
Zuwanderungsgesetz eingeführt
worden.
8.1.2.6.3.6 Wenn ein herausragendes öffentliches Interesse an der Einbürgerung
auch unter Hinnahme von
Mehrstaatigkeit besteht.
8.1.2.6.3.7 Wenn ehemalige deutsche Staatsangehörige durch Eheschließung mit
Ausländern die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben.
8.1.2.3.6.8 Wenn der Einbürgerungsbewerber die Staatsangehörigkeit eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz oder eines Staates besitzt, mit dem die
Bundesrepublik Deutschland einen
völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.
8.1.3 Einbürgerungserleichterungen für bestimmte Personengruppen
Für die unter den Nummern 8.1.3.1 bis 8.1.3.9.2 aufgeführten Personengruppen
kommen die dort genannten
Abweichungen von den unter den Nummern 8.1.2 bis 8.1.2.6.2 genannten allgemeinen
Grundsätzen für die
Ermessensausübung in Betracht.
8.1.3.1 Staatsangehörigkeitsrechtlich Schutzbedürftige
Staatsangehörigkeitsrechtlich schutzbedürftig ist ein Ausländer, der einen
Reiseausweis für Flüchtlinge nach
Artikel 28 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli
1951 (BGBl. II 1953, S.
559) besitzt, soweit nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bereits
ein Verfahren des Widerrufs
oder der Rücknahme der Asylentscheidung nach § 73 des Asylverfahrensgesetzes
eingeleitet hat, oder staatenlos ist. Staatenlos ist eine Person, die kein Staat nach seinem
innerstaatlichen Recht als Staatsangehörigen
ansieht.
In diesen Fällen soll entsprechend Artikel 34 des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge und
Artikel 32 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen die
Einbürgerung erleichtert und
das Verfahren beschleunigt werden. Schwierigkeiten bei der Beschaffung von
Urkunden sollen berücksichtigt werden.
Abweichend von Nummer 8.1.2.2 wird eine Aufenthaltsdauer von sechs Jahren als
ausreichend angesehen.
Ergänzende Anmerkung:
Infolge der Neuregelung der Zuwanderung jüdischer Migranten aus den
Nachfolgestaaten der ehemaligen
Sowjetunion besteht für diese Personengruppe kein Flüchtlingsstatus mehr, so
dass bei ab dem 31. März
2007 gestellten Einbürgerungsanträgen dieser Personengruppe die bisherige
Privilegierung entfällt.
8.1.3.2 Fälle mit staatsangehörigkeitsrechtlichem Wiedergutmachungsgehalt
Dient die Einbürgerung Zwecken der staatsangehörigkeitsrechtlichen
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gegenüber einer von Verfolgungsmaßnahmen aus politischen,
rassischen oder religiösen
Gründen in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 betroffenen Person
(so genannte Erlebensgeneration) und besteht kein Anspruch auf Einbürgerung aus
Wiedergutmachungsgründen nach Artikel 116
Abs. 2 des Grundgesetzes oder den §§ 11, 12 Abs. 1 des
Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes, so genügt
abweichend von Nummer 8.1.2.2 eine Aufenthaltsdauer von vier Jahren.
8.1.3.3 Ehemalige deutsche Staatsangehörige, Abkömmlinge deutscher
Staatsangehöriger (einschließlich der Adoptivkinder) und Abkömmlinge ehemaliger deutscher Staatsangehöriger
Ehemalige deutsche Staatsangehörige und Abkömmlinge deutscher und ehemaliger
deutscher Staatsangehöriger können abweichend von Nummer 8.1.2.2 bei einer -
nach Lage des Einzelfalles auch erheblich - kürzeren Aufenthaltsdauer als acht Jahre eingebürgert werden.
Ist der Einbürgerungsbewerber von einem deutschen Staatsangehörigen nach den
deutschen Gesetzen wirksam als Kind angenommen (vergleiche Nummer 6.1 bis 6.1.3) und hatte er im
Zeitpunkt des Annahmeantrags
das 18. Lebensjahr bereits vollendet, so kommt eine Einbürgerung nach einer
Aufenthaltsdauer von vier Jahren in Betracht, wenn er nach der Annahme als Kind
mit dem deutschen Elternteil in einer familiären Lebensgemeinschaft lebt. Das Annahmeverhältnis und die familiäre
Lebensgemeinschaft sollen seit drei Jahren
bestanden haben. Eine bloße Begegnungsgemeinschaft genügt nicht für eine
Verkürzung der erforderlichen
Aufenthaltsdauer, vielmehr ist eine Beistandsgemeinschaft erforderlich. Nicht
vorausgesetzt wird, dass das Annahmeverhältnis die Wirkungen einer Volladoption
entfaltet (vergleiche § 1770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
8.1.3.4 Deutschsprachige Einbürgerungsbewerber
Deutschsprachige Einbürgerungsbewerber aus Liechtenstein, Österreich oder
deutschsprachigen Gebieten in
anderen europäischen Staaten, in denen Deutsch Amts- oder Umgangssprache ist,
können abweichend von
Nummer 8.1.2.2 nach einer Aufenthaltsdauer von vier Jahren eingebürgert werden.
8.1.3.5 Einbürgerungserleichterungen bei besonderem öffentlichem Interesse
Einbürgerungserleichterungen kommen auch in Betracht, wenn ein besonderes
öffentliches Interesse an der
Einbürgerung besteht. In diesen Fällen ist eine erhebliche Verkürzung der in
Nummer 8.1.2.2 vorgesehenen
Aufenthaltsdauer möglich. Die geforderte Aufenthaltsdauer soll aber drei Jahre
nicht unterschreiten.
Ein besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung kann vorliegen, wenn
der Einbürgerungsbewerber
durch die Einbürgerung für eine Tätigkeit im deutschen Interesse, insbesondere
im Bereich der Wissenschaft,
Forschung, Wirtschaft, Kunst, Kultur, Medien, des Sports oder des öffentlichen
Dienstes (vergleiche § 40
Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes) gewonnen oder erhalten werden soll. Es kann
auch gegeben sein bei
Angehörigen international tätiger, auch ausländischer Unternehmen und
Institutionen oder bei anderen Personen, die aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen ihren Aufenthalt
vorübergehend ins Ausland verlegen
oder häufig dorthin reisen müssen.
Die Einbürgerung im Bereich des Sports setzt stets voraus, dass sich der
Einbürgerungsbewerber zumindest
seit drei Jahren im Inland aufhält, konkret in einer deutschen
Nationalmannschaft eingesetzt werden soll und
sportlich eine längerfristige internationale Perspektive aufweist. Die Startberechtigung für internationale
Meisterschaften muss durch den zuständigen Fachverband oder den Deutschen
Sportbund bestätigt worden
sein.
Das besondere öffentliche Interesse ist von einer obersten Behörde des Bundes
oder eines Landes zu bestätigen und im Einzelnen zu begründen. Im Bereich des Sports ist hierzu eine
Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern einzuholen. Soll eine sonstige
Tätigkeit für einen längeren Zeitraum ganz oder überwiegend im Ausland ausgeübt
werden, ist eine Stellungnahme des Auswärtigen Amtes einzuholen, wenn das besondere
öffentliche Interesse an
der Einbürgerung nicht bereits aus der Tätigkeit im Inland abgeleitet werden
kann.
8.1.3.6 Minderjährige Kinder
Ein minderjähriges Kind, das bei der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, soll nur dann
selbstständig eingebürgert werden, wenn es im Inland mit einem deutschen
Staatsangehörigen, der für das
Kind sorgeberechtigt ist, in einer familiären Gemeinschaft lebt.
Abweichend von Nummer 8.1.2.2 soll sich das einzubürgernde Kind vor der
Einbürgerung seit mindestens
drei Jahren im Inland aufhalten. Bei einem Kind, das im Zeitpunkt der
Einbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt es in
diesem Fall, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat.
8.1.3.7 Ältere Personen
Bei Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und seit zwölf Jahren ihren
rechtmäßigen Aufenthalt
(vergleiche Nummer 8.1.2.3) im Inland haben, genügt es abweichend von Nummer
8.1.2.1.2, wenn sie sich
ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen können.
8.1.3.8 Vorsorgliche Einbürgerung
Bestehen erhebliche Schwierigkeiten, den Besitz der deutschen
Staatsangehörigkeit oder der Deutscheneigenschaft zu belegen, und lassen sich
diese trotz nachhaltiger Bemühungen nicht in angemessener Zeit ausräumen oder bestehen Zweifel an der Rechtswirksamkeit des vorausgegangenen
Erwerbs der deutschen
Staatsangehörigkeit oder der Deutscheneigenschaft, und liegt der
Erwerbstatbestand der Ersitzung nach § 3 Abs. 2 nicht vor, kann abweichend von
den Nummern 8.1.2.2 bis 8.1.2.4 eine vorsorgliche Einbürgerung erfolgen, wenn
der Betreffende bisher von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger
oder Statusdeutscher behandelt worden ist.
Ein nachträglicher Nachweis, dass die deutsche Staatsangehörigkeit oder
Deutscheneigenschaft (vergleiche
ergänzende Anmerkung zu Nummer 4.1) im Zeitpunkt der vorsorglichen Einbürgerung
schon bestanden hat,
ist dadurch nicht ausgeschlossen.
8.1.3.9 Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern
Ehegatten und Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können
mit den Personen eingebürgert werden, die unter den Voraussetzungen der Nummer 8.1.2 bis 8.1.3.8
eingebürgert werden.
8.1.3.9.1 Miteinbürgerung eines Ehegatten
Auch bei den miteinzubürgernden Ehegatten werden grundsätzlich ausreichende
Kenntnisse der deutschen
Sprache vorausgesetzt. Zu den Ausnahmen vergleiche Nummer 8.1.2.1.3.
Abweichend von Nummer 8.1.2.2 genügt ein Aufenthalt im Inland von vier Jahren
bei zweijähriger Dauer
der ehelichen Lebensgemeinschaft.
8.1.3.9.2 Miteinbürgerung von Kindern
Ein minderjähriges Kind des Einbürgerungsbewerbers, das im Zeitpunkt der
Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll mit ihm
eingebürgert werden, wenn er für das Kind sorgeberechtigt ist und mit ihm eine familiäre Lebensgemeinschaft im Inland besteht.
Bei den miteinzubürgernden Kindern soll eine altersgemäße Sprachentwicklung in
deutscher Sprache entsprechend § 10 Abs. 4 Satz 2 vorhanden sein (vergleiche Nummer 10.4.2).
Abweichend von Nummer 8.1.2.2 soll sich das einzubürgernde Kind vor der
Einbürgerung seit mindestens drei Jahren im Inland aufhalten. Bei einem Kind,
das im Zeitpunkt der Miteinbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt es in diesem Fall, wenn es unmittelbar vor
der Einbürgerung sein halbes
Leben im Inland verbracht hat.
Die Miteinbürgerung minderjähriger Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet
haben, setzt in der Regel voraus, dass sie selbstständig eingebürgert werden könnten.
8.2 Zu Absatz 2 (Ausnahmen von der Straffreiheit und der Unterhaltsfähigkeit bei
öffentlichem Interesse oder
besonderer Härte)
Ergänzende Anmerkung:
Die Ausnahmeregelung von § 8 Abs. 1 Nr. 2 ist durch das
Richtlinienumsetzungsgesetz neu eingefügt worden.
Absatz 2 ermöglicht es im Einzelfall, von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr.
2 und Nr. 4 (vergleiche
Nummern 8.1.1.2 und 8.1.1.4) aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur
Vermeidung einer besonderen Härte ausnahmsweise abzusehen.
Ein Absehen aus Gründen des öffentlichen Interesses kommt zum Beispiel dann in
Betracht, wenn bereits
Einbürgungserleichterungen, einschließlich vorübergehender oder dauernder
Hinnahme von Mehrstaatigkeit,
bei einem besonderen oder herausragenden öffentlichen Interesse eingeräumt worden sind (vergleiche
Nummern 8.1.3.5 und 8.1.2.6.3.6).
Das Vorliegen der besonderen Härte bei Abs. 1 Nr. 2 ist als Ausnahmefall zu
behandeln, da bereits die Voraussetzungen des § 12a (Bagatellstrafen) zugunsten
des Einbürgerungsbewerbers eingreifen. Es müssen daher für den
Einbürgerungsbewerber besonders beschwerende Umstände vorliegen, die im
Einzelfall ein Absehen von darüber hinausgehenden strafrechtlichen Verurteilungen rechtfertigen.
Eine besondere Härte bei Abs. 1 Nr. 4 kann insbesondere dann angenommen werden,
wenn jemand aufgrund
einer zur Durchführung des Entlassungsverfahrens erteilten
Einbürgerungszusicherung aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit bereits
ausgeschieden und staatenlos geworden ist, und nun unverschuldet der Einbürgerung mangelnde Unterhaltsfähigkeit entgegenstünde, die auf zwischenzeitlichem
Verlust des eigenen oder des Arbeitsplatzes des Ehegatten oder eingetragenen
Lebenspartners oder ähnlicher Umstände beruht. Gesichtspunkte der Vermeidung
einer besonderen Härte kommen zum Beispiel in Fällen mit staatsangehörigkeitsrechtlichem Wiederherstellungscharakter (vergleiche Nummern 8.1.3.2 und
8.1.3.3), bei Behinderten,
Pflegekindern, älteren Personen mit langem Inlandsaufenthalt und Kindern von
staatsangehörigkeitsrechtlich
Schutzbedürftigen, die diesen Status nicht erworben haben, in Betracht.
9 Zu § 9 Einbürgerung von Ehegatten oder Lebenspartnern Deutscher
§
9.0 Allgemeines
Die privilegierte Einbürgerung bezieht sich nur auf die Ehe sowie die
eingetragene Lebenspartnerschaft nach
dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I, S. 266). Die
Einbürgerung nach § 9 darf bei
Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nur ausnahmsweise versagt werden,
wenn ein atypischer Fall vorliegt, in dem aus besonderen Gründen der
Regelungszweck des § 9 (Herstellung einer einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit in der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft) verfehlt würde.
Ein solcher atypischer Fall
kann insbesondere dann gegeben sein, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft
a) zu einem anderen Zweck als dem der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft
oder partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft begründet wurde (z.B. Scheinehe) oder
b) nur formal besteht und eine eheliche Lebensgemeinschaft oder
partnerschaftliche Lebensgemeinschaft
nicht oder nicht mehr geführt wird (gescheiterte Ehe oder gescheiterte
Lebenspartnerschaft), sofern nicht
§ 9 Abs. 2 entsprechend anzuwenden ist (vergleiche Nummer 9.2).
Minderjährige Kinder des ausländischen Ehegatten oder Lebenspartners können nach
Maßgabe des § 8 miteingebürgert werden (vergleiche Nummern 8.1.3.9 und 8.1.3.9.2).
9.1 Zu Absatz 1 (Voraussetzungen)
Die Ehe oder Lebenspartnerschaft muss für den deutschen Rechtskreis gültig
geschlossen sein und im Zeitpunkt der Einbürgerung noch bestehen. Der deutsche Ehegatte oder Lebenspartner
des Einbürgerungsbewerbers muss in diesem Zeitpunkt deutscher Staatsangehöriger sein. Der Besitz der
Deutscheneigenschaft reicht
nicht aus.
Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 müssen von dem Einbürgerungsbewerber in
jedem Fall erfüllt
werden (vergleiche Nummer 8.1.1 bis 8.1.1.4).
9.1.1 Zu Nummer 1 (Vermeidung von Mehrstaatigkeit)
Zum Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit vergleiche Nummer
10.1.1.4, zur Hinnahme von
Mehrstaatigkeit nach Maßgabe des § 12 vergleiche Nummern 12.0 bis 12.3. Liegen
diese Voraussetzungen
nicht vor, so kommt eine Einbürgerung nach § 8 in Betracht; die Aufenthaltsdauer
wird abweichend von Nummer 8.1.2.2 nach Nummer 9.1.2.1 Abs. 1 sowie Nummer
9.1.2.2 beurteilt. Die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft oder partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft richtet sich nach
Nummer 9.1.2.1 Abs. 2.
Ergänzende Anmerkung:
Bei der Einbürgerung nach § 9 findet das deutsch-iranische
Niederlassungsabkommen keine Anwendung
(vergleiche ergänzende Anmerkung unter Nummer 8.1.2.6.3.2).
9.1.2 Zu Nummer 2 (Gewährleistung der Einordnung in die deutschen
Lebensverhältnisse)
Die Einordnung des Einbürgerungsbewerbers in die deutschen Lebensverhältnisse
muss nicht abgeschlossen,
sondern lediglich für die Zukunft gewährleistet sein. In der Regel nicht
gewährleistet ist die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse, wenn der
Einbürgerungsbewerber die Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen geschlossen hat, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits verheiratet war,
oder nach Eingehung der Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen erneut
geheiratet hat (Doppelehe). Dies gilt für die Lebenspartnerschaft entsprechend.
9.1.2.1 Allgemeine Anforderungen
Erforderlich ist in der Regel ein Aufenthalt im Inland von drei Jahren. Nach
einer Unterbrechung des Aufenthalts können frühere Aufenthalte im Inland bis zu zwei Dritteln der
geforderten Aufenthaltsdauer angerechnet werden (vergleiche Nummer 12b.2).
Die eheliche Lebensgemeinschaft oder partnerschaftliche Lebensgemeinschaft des
Einbürgerungsbewerbers mit dem deutschen Ehegatten oder Lebenspartner muss im
Zeitpunkt der Einbürgerung seit zwei Jahren bestehen. Dieser muss in dieser Zeit deutscher Staatsangehöriger oder Statusdeutscher gewesen sein.
Der Einbürgerungsbewerber muss die in den Nummern 8.1.2.3, 8.1.2.4 und 8.1.2.5
aufgeführten Erfordernisse
erfüllen.
9.1.2.2 Verkürzung der Aufenthaltsdauer
Abweichend von Nummer 9.1.2 kann die Einbürgerung nach einer Aufenthaltsdauer
von weniger als drei
Jahren erfolgen, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft oder partnerschaftliche
Lebensgemeinschaft seit drei
Jahren besteht, bei
a) Angehörigen international tätiger, auch ausländischer Unternehmen und
Institutionen oder anderen Personen, die aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Ausland hatten, wenn die Tätigkeit im Ausland im deutschen Interesse lag,
b) Ehegatten oder Lebenspartnern von Deutschen, die im Ausland eine der unter
Buchstabe a) genannten Tätigkeiten ausgeübt haben, und
c) Ehegatten oder Lebenspartnern von aus dem Ausland zurückgekehrten entsandten
Angehörigen des Auswärtigen Amtes, der Bundeswehr und anderer öffentlicher oder öffentlich
geförderter Einrichtungen.
9.1.3 Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
Ergänzende Anmerkung:
Diese Voraussetzung ist durch das Richtlinienumsetzungsgesetz neu eingefügt
worden in Anlehnung an § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4 und 6. Der Ausschluss
der Einbürgerung „entgegenstehender erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere solche der äußeren oder inneren Sicherheit sowie der
zwischenstaatlichen Beziehungen“ ist dagegen entfallen. Stattdessen gilt § 11
auch für die Einbürgerung
nach § 9 (vergleiche Nummern 11.1.1 bis 11.2).
Die vorzeitige privilegierte Einbürgerung von Ehegatten und Lebenspartnern
deutscher Staatsangehöriger
setzt nunmehr ausreichende deutsche Sprachkenntnisse in mündlicher und
schriftlicher Form auf dem
Sprachniveau B 1 GER voraus (vergleiche Nummern 10.1.1.6 und 10.4). Sich „ohne
nennenswerte Probleme
im Alltagsleben ausdrücken zu können“ reicht nicht mehr aus. Ausnahmen bestehen
nur nach § 10 Abs. 6
(vergleiche Nummer 10.6).
9.2 Zu Absatz 2
Zu den Kindern aus der Ehe gehören auch gemeinschaftlich angenommene Kinder
sowie von einem Ehegatten angenommene Kinder des anderen Ehegatten.
Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Ehegatten nicht nur vorübergehend
getrennt leben und das
Familiengericht dem ausländischen Elternteil gemäß § 1671 Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs die elterliche Sorge allein überträgt.
Ergänzende Anmerkung:
Im Gegensatz zur Rechtslage vor dem Kindschaftsreformgesetz von 1998 ist die
gemeinschaftliche elterliche
Sorge der gesetzliche Regelfall, alleiniges Sorgerecht die Ausnahme (§ 1627
BGB).
9.3 Zu Absatz 3
Nicht belegt.
10
Zu § 10 Einbürgerungsanspruch; Miteinbürgerung von Ehegatten und minderjährigen
Kindern
§
10.1 Zu Absatz 1 (Einbürgerungsanspruch)
10.1.1 Zu Satz 1 (Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland;
Handlungsfähigkeit)
Zum Begriff des Ausländers und des Antrags vergleiche Nummer 8.1.1. Der
rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt im Inland (Nr. 4.3.1.2) muss in den der Einbürgerung nach § 10 Abs. 1
vorausgehenden acht Jahren
grundsätzlich ununterbrochen bestanden haben. Zu Unterbrechungen des
rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts vergleiche § 12b (Nummern 12b.1 bis
12b.3). Auch im Zeitpunkt der Einbürgerung muss der Ausländer seinen
rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Der Ausländer muss um
handlungsfähig zu sein mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben und darf nicht
geschäftsunfähig sein oder im
Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem
Einwilligungsvorbehalt unterstellt
sein (§ 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes). Vergleiche Nummer 8.1.1.1.
10.1.1.1 Zu Nummer 1 (Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung;
Loyalitätserklärung)
In der Regel bei der Beantragung der Einbürgerung, spätestens vor der
Aushändigung der Einbürgerungsurkunde hat der Einbürgerungsbewerber folgendes Bekenntnis und folgende Erklärung
abzugeben:
„1. Ich bekenne mich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere erkenne ich an:
a) das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch
besondere Organe
der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und
die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu
wählen,
b) die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung
der vollziehenden
Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
c) das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
d) die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der
Volksvertretung,
e) die Unabhängigkeit der Gerichte,
f) den Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
g) die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.
2. Ich erkläre, dass ich keine Bestrebungen verfolge oder unterstütze oder
verfolgt oder unterstützt habe, die
a) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die
Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des
Bundes oder eines
Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
auswärtige Belange
der Bundesrepublik Deutschland gefährden.“
Macht der Einbürgerungsbewerber glaubhaft, dass er sich von der früheren
Verfolgung oder Unterstützung
derartiger Bestrebungen abgewandt hat, so hat er folgendes Bekenntnis und
folgende Erklärung abzugeben:
„1. Ich bekenne mich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere erkenne ich an:
a) das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch
besondere Organe
der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und
die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu
wählen,
b) die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung
der vollziehenden
Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
c) das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
d) die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der
Volksvertretung,
e) die Unabhängigkeit der Gerichte,
f) den Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
g) die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.
2. Ich erkläre, dass ich keine Bestrebungen verfolge oder unterstütze, die
a) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die
Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des
Bundes oder eines
Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
auswärtige Belange
der Bundesrepublik Deutschland gefährden.
Von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen habe ich
mich abgewandt.“
Der Einbürgerungsbewerber soll bereits bei der Antragstellung über die Bedeutung
des Bekenntnisses zur
freiheitlichen demokratischen Grundordnung und der Erklärung schriftlich und
mündlich belehrt und befragt
werden, ob er Handlungen vorgenommen hat, die als der Einbürgerung
entgegenstehende Bestrebungen im
Sinne der Erklärung anzusehen sind. Vergleiche bei handlungsunfähigen Personen
Nummer 10.1.2.
10.1.1.2 Zu Nummer 2 (erforderlicher Aufenthaltsstatus bei der Einbürgerung)
Der Ausländer muss im Zeitpunkt der Einbürgerung entweder
a) ein unbefristetes Aufenthaltsrecht haben (vergleiche Nummer 4.3.1.3) oder
b) Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger sein, der eine
sog. Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz über die Freizügigkeit besitzt (BGBl. 2001 II S.
810) oder
c) Ausländer sein, der eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz für
einen bestimmten Zweck
besitzt.
Nicht ausreichend sind Aufenthaltserlaubnisse für Aufenthaltszwecke nach den §§
16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1,
§§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes.
10.1.1.3 Zu Nummer 3 (keine Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch)
Ergänzende Anmerkung:
Änderung der Nummer 3 geht auf das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt vom 24.
Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) und das Zuwanderungsgesetz zurück.
Zu berücksichtigen ist nur, ob der Einbürgerungsbewerber tatsächlich Leistungen
nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder nach dem Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch
(Sozialhilfe) in Anspruch genommen hat oder nimmt.
Der Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung
für Arbeitssuchende)
oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) steht einer Einbürgerung
nach § 10 nicht entgegen,
wenn der Einbürgerungsbewerber die Hilfebedürftigkeit nicht zu vertreten hat.
Erforderlich, aber auch hinreichend ist, dass der Ausländer nicht durch ihm
zurechenbares Handeln oder Unterlassen die Ursache für einen fortdauernden Leistungsbezug gesetzt hat.
Als ein zu vertretender Grund für eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 10 Abs.
1 Satz 3 ist insbesondere ein Arbeitsplatzverlust wegen Nichterfüllung
arbeitsvertraglicher Pflichten beziehungsweise eine Auflösung eines Beschäftigungsverhältnisses wegen arbeitsvertragswidrigen Verhaltens
anzusehen. Anhaltspunkte dafür,
dass ein Einbürgerungsbewerber das Fehlen der wirtschaftlichen Voraussetzungen
zu vertreten hat, ergeben
sich zum Beispiel auch daraus, dass er wiederholt die Voraussetzungen für eine
Sperrzeit nach § 144 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt hat oder dass aus anderen Gründen
Hinweise auf Arbeitsunwilligkeit
bestehen.
Nicht zu vertreten hat es der Einbürgerungsbewerber insbesondere, wenn ein
Leistungsbezug wegen Verlustes des Arbeitsplatzes durch gesundheitliche, betriebsbedingte oder
konjunkturelle Ursachen begründet ist
und er sich hinreichend intensiv um eine Beschäftigung (Ausbildungs- oder
Arbeitsplatz) bemüht hat.
Ergänzende Anmerkung:
Die Ausnahme des Nichtvertretens der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem
Zweiten oder Zwölften
Buch SGB ist inhaltlich unverändert in die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 übernommen worden. Der frühere § 10 Abs. 1 Satz 3 entfällt. Auch bei
Einbürgerungsbewerbern bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres ist daher zu
prüfen, ob sie die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch SGB zu vertreten haben. Der Bezug staatlicher Leistungen
während der Schulzeit,
der Ausbildung und des Studiums ist vom Einbürgerungsbewerber regelmäßig nicht
zu vertreten. Auch kann die Inanspruchnahme staatlicher Leistungen durch die
unterhaltspflichtigen Eltern dem jugendlichen Einbürgerungsbewerber nicht zugerechnet werden.
10.1.1.4 Zu Nummer 4 (Vermeidung von Mehrstaatigkeit)
Ist der Einbürgerungsbewerber nicht staatenlos (vergleiche Nummer 8.1.3.1), so
setzt der Einbürgerungsanspruch voraus, dass er aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit ausscheidet
(Vermeidung von Mehrstaatigkeit). Aufgeben umfasst alle Fälle des Ausscheidens aus der bisherigen
Staatsangehörigkeit durch einseitige
Willenserklärung oder einen Hoheitsakt des Herkunftsstaates (wie Entlassung,
Genehmigung des Verzichts
auf die Staatsangehörigkeit oder Erlaubnis zum Staatsangehörigkeitswechsel).
Verlust ist das kraft Gesetzes
eintretende Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit.
Zu den Ausnahmen von der Vermeidung von Mehrstaatigkeit vergleiche Nummern 12.0
bis 12.3. Lässt der
ausländische Staat die Entlassung aus seiner Staatsangehörigkeit erst nach der
Einbürgerung oder nach Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, ist die Einbürgerung mit einer
schriftlichen Auflage zu versehen, in
der dem Einbürgerungsbewerber die zum Ausscheiden aus der ausländischen
Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen aufgegeben werden und in der er
verpflichtet wird, diese Handlungen unverzüglich vorzunehmen. Zu Durchsetzung
der Auflage kann – auch mehrfach – ein Zwangsgeld nach Maßgabe der
landesrechtlichen Bestimmungen verhängt werden. Vom Vollzug der Auflage ist
abzusehen, wenn nach der Einbürgerung ein Grund für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entsteht.
10.1.1.5 Zu Nummer 5 (Straffreiheit)
Straftat im Sinne dieser Vorschrift ist jedes mit Strafe bedrohte Handeln oder
Unterlassen. Für Jugendliche und Heranwachsende gilt das Jugendgerichtsgesetz
(vergleiche § 1 des Jugendgerichtsgesetzes). Verurteilungen, die getilgt oder zu
tilgen sind, werden nicht berücksichtigt (§§ 51 Abs. 1, 52 des
Bundeszentralregistergesetzes). Zu Ausnahmen vom Erfordernis der Straffreiheit vergleiche Nummern
12a.1 bis 12a.1.2.
Auch ausländische Verurteilungen wegen einer Straftat sind zu berücksichtigen,
im Einzelnen vergleiche
Nummern 12a.2 bis 12a.4.
Bei schuldunfähigen Personen hindert auch die Anordnung einer Maßregel der
Besserung und Sicherung
nach § 61 des Strafgesetzbuches (z.B. die Einweisung in ein psychiatrisches
Krankenhaus) die Einbürgerung.
Zu den Ausnahmen vergleiche Nummer 12a.1.4.
Bei strafmündigen Personen ist eine unbeschränkte Auskunft aus dem
Bundeszentralregister anzufordern, um
festzustellen, ob Verurteilungen (einschließlich der Anordnungen einer Maßregel
der Besserung und Sicherung) des Einbürgerungsbewerbers vorliegen (vergleiche § 41 Abs. 1 Nr. 6 des
Bundeszentralregistergesetzes).
10.1.1.6 Zu Nummer 6 (Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache)
Die Voraussetzung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache ist von der
Einbürgerungsbehörde festzustellen.
Die erforderlichen Sprachkenntnisse sind in der Regel nachgewiesen, wenn der
Einbürgerungsbewerber
a) eine Bescheinigung des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (vor dem 28. August 2007 eines Integrationskursträgers) über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs im
Rahmen eines Integrationskurses (§ 43 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) erhalten hat,
b) das Zertifikat Deutsch (B 1 GER) oder ein gleichwertiges oder höherwertiges
Sprachdiplom erworben
hat,
c) vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die
nächsthöhere Klasse) besucht hat,
d) einen Hauptschulabschluss oder wenigstens gleichwertigen deutschen
Schulabschluss erworben hat,
e) in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule
(Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) versetzt worden ist oder
f) ein Studium an einer
deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
Sind die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht oder nicht
hinreichend anhand von Zeugnissen oder Zertifikaten nachgewiesen, ist dem Einbürgerungsbewerber ein
Sprachtest, ggf. auch ein Sprachkurs
zu empfehlen, es sei denn der Einbürgerungsbewerber verfügt nach der in einem
persönlichen Gespräch gewonnenen Überzeugung der Staatsangehörigkeitsbehörde
offensichtlich über die geforderten Sprachkenntnisse. In diesen Fällen kann auf einen Sprachtest verzichtet werden.
Ergänzende Anmerkung:
Der frühere Ausschlussgrund des § 11 Satz1 Nr. 1 (keine ausreichenden deutschen
Sprachkenntnisse) ist in die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1
aufgenommen worden. Der Wortlaut ist unverändert. Jedoch ist der Begriff „ausreichende Kenntnisse“ in § 10 Abs. 4 präzisiert worden
(vergleiche Nummer
10.4.1). Vergleiche auch die Ausnahmen von den ausreichenden Sprachkenntnissen
in § 10 Abs. 4 Satz 2 und
in § 10 Abs. 6 (Nummern 10.4.1 und 10.6).
10.1.1.7. Zu Nummer 7 (Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der
Lebensverhältnisse in
Deutschland)
Das Vorliegen staatsbürgerlicher Kenntnisse hat die Staatsangehörigkeitsbehörde
festzustellen. In der Regel
werden diese Kenntnisse durch einen bundeseinheitlichen Einbürgerungstest
(vergleiche Nummer 10.5) nachgewiesen. Der Nachweis staatsbürgerlicher
Kenntnisse ist auch erbracht, wenn der Einbürgerungsbewerber einen Abschluss einer deutschen Hauptschule oder einen vergleichbaren
oder höheren Schulabschluss
einer deutschen allgemeinbildenden Schule nachweisen kann.
Zu den Ausnahmen vom Nachweis staatsbürgerliche Kenntnisse vergleiche Nummern
10.1.2 und 10.7.
Ergänzende Anmerkung:
Bitte beachten:
Die neue Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und die
Regelung des
§ 10 Abs. 5 zum Einbürgerungstest und -kurs treten erst am 1. September 2008 in
Kraft!
10.1.2 Zu Satz 2 (Ausnahmen vom Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen
Grundordnung; Loyalitätserklärung und von den Kenntnissen der Rechts- und
Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland)
Bekenntnis und Erklärung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und staatsbürgerliche
Kenntnisse nach § 10 Abs. 1
Satz 1 Nr. 7 sind nicht zu fordern, wenn der Einbürgerungbewerber nicht
handlungsfähig nach Maßgabe von
§ 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ist. Diese Regelung betrifft Minderjährige
unter 16 Jahren und unter
Betreuung stehende Personen.
10.2 Zu Absatz 2 (Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern)
10.2.1 Zu Satz 1 (Voraussetzungen; Ermessen)
10.2.1.1 Voraussetzungen
Eine Miteinbürgerung nach Absatz 2 ist auch möglich, wenn Ehegatte und
minderjährige Kinder sich seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten und
selbst nach Absatz 1 einzubürgern wären. Die übrigen Voraussetzungen eines Einbürgerungsanspruchs nach Absatz 1 müssen - vorbehaltlich
der Regelung in Absatz 1
Satz 2 (vergleiche Nummer 10.1.2) - auch in der Person des jeweiligen
Familienangehörigen erfüllt sein.
Auch bei den miteinzubürgernden Ehegatten werden ausreichende Kenntnisse der
deutschen Sprache vorausgesetzt. Bei den miteinzubürgernden Kindern muss eine altersgemäße
Sprachentwicklung in deutscher Sprache nach § 10 Abs. 4 Satz 2 vorhanden sein (vergleiche Nummer 10.4.2).
Die Miteinbürgerung soll gleichzeitig mit dem nach Absatz 1
anspruchsberechtigten Einbürgerungsbewerber
erfolgen. Es genügt aber, wenn der Antrag auf Miteinbürgerung rechtzeitig vor
der Einbürgerung des nach
Absatz 1 Anspruchsberechtigten gestellt worden ist.
10.2.1.2 Grundsätze für das Ermessen
10.2.1.2.1 Miteinbürgerung eines Ehegatten
Bei einem Ehegatten, der miteingebürgert werden soll, genügt ein Aufenthalt im
Inland von vier Jahren bei
zweijähriger Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft.
10.2.1.2.2 Miteinbürgerung von Kindern
Ein minderjähriges Kind des Einbürgerungsbewerbers, das im Zeitpunkt der
Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll mit ihm
eingebürgert werden, wenn er für das Kind sorgeberechtigt ist und mit ihm eine familiäre Lebensgemeinschaft im Inland besteht.
Das miteinzubürgernde Kind soll sich seit drei Jahren im Inland aufhalten. Bei
einem Kind, das im Zeitpunkt
der Miteinbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt es
in diesem Fall, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat.
Die Miteinbürgerung eines minderjährigen Kindes, das im Zeitpunkt der
Einbürgerung das 16. Lebensjahr
vollendet hat, setzt in der Regel voraus, dass es selbstständig eingebürgert
werden könnte.
10.2.1.2.3 Ausschlussgründe
Eine Miteinbürgerung erfolgt nicht, wenn ein Ausschlussgrund nach § 11 vorliegt.
10.3 Zu Absatz 3 (Erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs; besondere
Integrationsleistungen)
10.3.1 Die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs wird durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 43 Abs. 4 des
Aufenthaltsgesetzes nachgewiesen. Der Integrationskurs besteht aus einem Sprachkurs und einem Orientierungskurs. Einbürgerungsbewerber
werden durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorangig zum
Integrationskurs zugelassen (§ 5 Abs. 3 Satz 2 der Integrationkursverordnung). Verfügt der Einbürgerungsbewerber bereits über
ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (B 1 GER), so kann er den
Sprachtest ohne Besuch des Sprachkurses ablegen. Der Einbürgerungsbewerber muss jedoch den Orientierungskurs besucht und den
anschließenden Test erfolgreich
bestanden haben. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 43 Abs. 4 des
Aufenthaltsgesetzes verkürzt sich
die Aufenthaltszeit von acht auf sieben Jahre.
Satz 2 eröffnet der Staatsangehörigkeitsbehörde ein Ermessen zur Verkürzung der
Aufenthaltszeiten nach Absatz 1 von acht auf sechs Jahre. Voraussetzung ist das
Vorliegen besonderer Integrationsleistungen. Hierzu zählen deutsche Sprachkenntnisse, die die Voraussetzung der ausreichenden
Sprachkenntnisse übersteigen
müssen und daher auf dem Niveau B 2 GER oder höher liegen sollen. Als weitere
besondere Integrationsleistungen kommen z.B. in Betracht eine längere ehrenamtliche Tätigkeit bei einer
gemeinnützigen Organisation
oder einem Verein. Bei der Ermessensentscheidung ist in jedem Einzelfall eine
Gesamtbetrachtung anzustellen, bei der auch mehrere Leistungen zusammen erst eine privilegierte
Einbürgerung rechtfertigen können.
10.4 Zu Absatz 4 (Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse;
Sprachkenntnisse minderjähriger Kinder)
10.4.1 Nach der Definition des Satzes 1 verfügt der Einbürgerungsbewerber über
ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, wenn er die Anforderungen der
Sprachprüfung zum Zertifikat
Deutsch sowohl in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt. Zwar setzt dies
nicht zwangsläufig eine
Sprachprüfung voraus, jedoch wird die Staatsangehörigkeitsbehörde schon mangels
Sachkunde im Zweifel
einen schriftlichen Nachweis (Zertifikat, Zeugnis) verlangen. Die in Nummer
10.1.1.6 genannten Nachweise
erfüllen die in Satz 1 genannten Voraussetzungen.
Die genannten Zertifikate oder Zeugnisse gelten daher als Nachweis ausreichender
deutscher Sprachkenntnisse und sind für die Staatsangehörigkeitsbehörde verbindlich, es sei denn,
dass erhebliche Zweifel an den dem Einbürgerungsbewerber bescheinigten
Deutschkenntnissen bestehen. In diesem Fall hat sich die Staatsangehörigkeitsbehörde zunächst bei der die Bescheinigung ausstellenden Stelle
nach der ordnungsgemäßen
Bescheinigung der Deutschkenntnisse des Einbürgerungsbewerbers zu erkundigen,
bevor ein neuer Nachweis
verlangt werden kann.
10.4.2 Die altersgemäße Sprachentwicklung bei minderjährigen Kindern, die der
Schulpflicht unterliegen, soll durch
Schulzeugnisse nachgewiesen werden.
10.5 Zu Absatz 5 (Einbürgerungstest, Einbürgerungskurse)
Die Staatsangehörigkeitsbehörde prüft vorab, ob der Einbürgerungsbewerber den
Nachweis der staatsbürgerlichen Kenntnisse nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 bereits durch einen deutschen
Schulabschluss erbracht hat
(vergleiche Nummer 10.1.1.7) oder durch einen Einbürgerungstest erbringen muss.
Zu den Ausnahmen vom Nachweis staatsbürgerlicher Kenntnisse vergleiche Nummer
10.6.
Die Staatsangehörigkeitsbehörde klärt den Einbürgerungsbewerber darüber auf,
dass er den Einbürgerungstest auch ohne vorherige Teilnahme an einem Einbürgerungskurs ablegen kann und
empfiehlt ihm entweder die Anmeldung bei einem Kursträger zum Einbürgerungskurs
oder direkt zu einem Prüfungstermin zum Einbürgerungstest.
Bei Nutzung der Prüfungsinfrastruktur des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge stellt dieses den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf (einschließlich Identitätsfeststellung) sicher und
übermittelt der Staatsangehörigkeitsbehörde das Testergebnis der Prüfung mitsamt
dem vom Einbürgerungsbewerber ausgefülltem Fragebogen. Der Einbürgerungsbewerber erhält vom Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge ein Zertifikat über den bestandenen Einbürgerungstest.
Soweit die Staatsangehörigkeitsbehörde den Einbürgerungstest auf der Grundlage
des bundeseinheitlichen
Testformats (vergleiche Nummer 10.1.1.7) selbst durchführt, sorgt diese für den
odnungsgemäßen Prüfungsablauf und händigt das Zertifikat über den bestandenen Einbürgerungstest aus.
Ein vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bzw. von einer vor dem
Wohnsitzwechsel zuständigen
Staatsangehörigkeitsbehörde ausgestelltes Zertifikat bleibt ein verbindlicher
Nachweis.
Ergänzende Anmerkung:
Bitte beachten:
Die Regelung des Absatz 5 tritt erst am 1. September 2008 in Kraft!
10.6.1 Zu Absatz 6 (Ausnahmeregelungen)
Von den Voraussetzungen der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 6
und der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der
Lebensverhältnisse in Deutschland nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 wird zwingend abgesehen, wenn der Einbürgerungsbewerber
wegen einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aufgrund seines Alters
nicht in der Lage ist, diese
Voraussetzungen zu erfüllen. In diesen Fällen ist auch kein Nachweis geringerer
Kenntnisse zu verlangen.
Nicht jede Krankheit oder Behinderung führt zum Ausschluss der genannten
Voraussetzungen, sondern nur diejenigen, die den Einbürgerungsbewerber an der
Erlangung der Kenntnisse hindern, insbesondere die Unfähigkeit, sich mündlich oder schriftlich zu artikulieren sowie angeborene oder
erworbene Formen geistiger
Behinderung oder altersbedingte Beeinträchtigungen. Die Ausschlussgründe sind
vom Einbürgerungsbewerber durch ein ärztliches Attest nachzuweisen, wenn sie nicht offenkundig sind.
10.7 Zu Absatz 7 (Rechtsverordnungsermächtigung)
Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern regelt die Prüfungs- und
Nachweismodalitäten
des Einbürgerungstests und die Grundstruktur und die Lerninhalte des
Einbürgerungskurses (Curriculum),
um ein bundeseinheitliches Verfahren zu garantieren und damit jeglichen Anreiz
zu nehmen, über einen
Wohnsitzwechsel vermeintlich günstigere Testbedingungen erlangen zu können.
Ergänzende Anmerkung:
Die RVO ist noch in Bearbeitung und wird zum Inkrafttreten der Regelungen des §
10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und
Abs. 5 vorliegen.
11 Zu § 11 Ausschlussgründe
§
Ergänzende Anmerkung:
Durch das
Richtlinienumsetzungsgesetz ist die Anwendung des § 11 (Ausschlussgründe) auf alle
Einbürgerungen nach dem StAG ausgeweitet worden. Ausreichende Kenntnisse der
deutschen Sprache zählen nunmehr zu den Einbürgerungsvoraussetzungen (§ 10 Abs. 1
Satz 1 Nr. 6).
11.1 Zu Satz 1 (Verfassungstreue, Ausweisungsgründe)
11.1.1 Zu Nummer 1 (verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen)
Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn zwar die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
geforderte Erklärung abgegeben wird (vergleiche Nummer 10.1.1.1), aber tatsächliche Anhaltspunkte für
eine verfassungsfeindliche oder extremistische Betätigung des
Einbürgerungsbewerbers (vergleiche §§ 3, 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes) vorliegen.
11.1.2 Zu Nummer 2 (Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 und Nr. 5a des
Aufenthaltsgesetzes)
Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer die freiheitliche
demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der
Verfolgung politischer Ziele
an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder
mit Gewaltanwendung
droht oder wenn Tatsachen belegen, dass er einer Vereinigung angehört oder
angehört hat, die den internationalen Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt
oder unterstützt hat (vergleiche
§ 5 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes).
Maßgeblich ist dabei allein die Erfüllung des Tatbestandes des § 54 Nr. 5 und
Nr. 5a des Aufenthaltsgesetzes.
Auf die konkrete Zulässigkeit einer Ausweisung kommt es nicht an. Im Übrigen
vergleiche Nummer 8.1.1.2.
11.2 Zu Satz 2 (Geltung der Nr. 2 außerhalb des Aufenthaltsgesetzes)
§ 54 Nr. 5 und Nr. 5a des Aufenthaltsgesetzes wird entsprechend auf
freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger, gleichgestellte Staatsangehörige eines
EWR-Staates sowie deren Familienangehörige, und auf sonstige Ausländer, die nach § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung
aufenthaltsrechtlicher Vorschriften
befreit sind, sowie auf Staatsangehörige der Schweiz und deren
Familienangehörige angewandt.
Ergänzende Anmerkung:
Satz 2 ist durch das Zuwanderungsgesetz neu eingefügt worden.
12 Zu § 12 Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit
§
12.0 Allgemeines
§ 12 regelt Ausnahmen vom Erfordernis der Vermeidung von Mehrstaatigkeit (§ 10
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4). Sofern einer der in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Fälle
vorliegt, erfolgt die Einbürgerung oder Miteinbürgerung, ohne dass die Aufgabe oder der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit
erforderlich ist. Absatz 3
enthält eine allgemeine Öffnungsklausel für völkerrechtliche Verträge, die eine
Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorsehen können.
12.1 Zu Absatz 1 (Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Aufgabe der
ausländischen Staatsangehörigkeit)
12.1.1 Zu Satz 1 (Grundsatz)
Satz 1 enthält eine allgemeine Regelung für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit,
die durch die nachfolgend in Satz 2 genannten Fälle konkretisiert wird. Dieser
zählt - neben der in Absatz 2 genannten Ausnahme - abschließend die Fallgruppen auf, in denen eine Einbürgerung oder Miteinbürgerung
nach § 10 unter Hinnahme
von Mehrstaatigkeit vorzunehmen ist.
12.1.2 Zu Satz 2 (Voraussetzungen für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit wegen
Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit)
12.1.2.1 Zu Nummer 1 (rechtliche Unmöglichkeit des Ausscheidens aus der
ausländischen Staatsangehörigkeit)
Nach Satz 2 Nr. 1 erfolgt die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit
bei Einbürgerungsbewerbern, deren Herkunftsstaat die Aufgabe oder den Verlust rechtlich nicht
vorsieht.
12.1.2.2 Zu Nummer 2 (faktische Unmöglichkeit des Ausscheidens aus der
ausländischen Staatsangehörigkeit)
Satz 2 Nr. 2 betrifft die faktische Unmöglichkeit des Ausscheidens aus der
bisherigen Staatsangehörigkeit.
Regelmäßig verweigert wird die Entlassung in diesem Sinn, wenn Entlassungen nie
oder fast nie ausgesprochen werden.
Ergänzende Anmerkung:
Die bisherige Pflicht zur Abgabe eines Entlassungsantrags des
Einbürgerungsbewerbers ist durch das Richtlinienumsetzungsgesetz entfallen.
Ergänzende Anmerkung:
Vom Bundesministerium des Innern wird in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt eine
Liste der für die Anwendung der Nummer 2 in Betracht kommenden Staaten herausgegeben, die bei Bedarf
aktualisiert wird.
Liste der Staaten, die faktisch keine Entlassung vornehmen (Hinnahme von
Mehrstaatigkeit gemäß § 12
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StAG):
(Rdschr des BMI vom 3. Dezember 2001
-V 6 - 124 117-87/3 -
und wg. Iran vom 14. März 2002
- V 6 - 124 512 IRN/4):
Afghanistan, Algerien, Eritrea, Iran, Kuba, Libanon, Marokko, Syrien und
Tunesien
12.1.2.3 Zu Nummer 3 (Versagung der Entlassung; unzumutbare
Entlassungsbedingungen; Nichtbescheidung eines Entlassungsantrags)
12.1.2.3.1 Erste Fallgruppe (Versagung der Entlassung)
Die Versagung der Entlassung setzt grundsätzlich eine einen Entlassungsantrag
ablehnende schriftliche Entscheidung voraus. Eine Versagung der Entlassung liegt auch dann vor, wenn eine
Antragstellung auf eine
Entlassung trotz mehrerer ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen des Einbürgerungsbewerbers und trotz
amtlicher Begleitung, soweit sie sinnvoll und durchführbar ist, über einen
Zeitraum von mindestens sechs
Monaten hinweg nicht ermöglicht wird. Dies gilt bei mehrstufigen
Entlassungsverfahren auch für die Einleitung der nächsten Stufen.
Zu vertreten hat der Ausländer die Entlassungsverweigerung, wenn er seine
Verpflichtungen gegenüber dem Herkunftsstaat verletzt hat und die
Entlassungsverweigerung darauf beruht. Dies kommt zum Beispiel in Betracht bei
Nichtrückzahlung von zu Ausbildungszwecken gewährten Stipendien, der Verletzung
von Unterhaltspflichten, Steuerrückständen oder der Einreichung eines nicht vollständigen
oder formgerechten Entlassungsantrags.
12.1.2.3.2 Zweite Fallgruppe (unzumutbare Entlassungsbedingungen)
12.1.2.3.2.1 Eine unzumutbare Bedingung im Sinne des Satzes 2 Nr. 3, 2.
Fallgruppe liegt insbesondere vor, wenn
die bei der Entlassung zu entrichtenden Gebühren (einschließlich Nebenkosten wie
zum Beispiel Beglaubigungskosten) ein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen des
Einbürgerungsbewerbers übersteigen und
mindestens 1 278,23 Euro (umgerechnet von 2 500 DM) betragen.
12.1.2.3.2.2 Macht der Herkunftsstaat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit
von der Leistung des Wehrdienstes abhängig, so ist dies eine unzumutbare Entlassungsbedingung, wenn der
Einbürgerungsbewerber
a) über 40 Jahre alt ist und seit mehr als 15 Jahren seinen gewöhnlichen
Aufenthalt nicht mehr im Herkunftsstaat hat, davon mindestens zehn Jahre im Inland,
b) durch die Leistung des Wehrdienstes in eine bewaffnete Auseinandersetzung mit
der Bundesrepublik
Deutschland oder mit einem mit der Bundesrepublik Deutschland verbündeten Staat
verwickelt werden
könnte,
c) zur Ableistung des Wehrdienstes für mindestens zwei Jahre seinen Aufenthalt
im Ausland nehmen müsste und in einer familiären Gemeinschaft mit seinem Ehegatten und einem
minderjährigen Kind lebt oder
d) sich aus Gewissensgründen der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen
den Staaten widersetzt
und die Leistung eines Ersatzdienstes durch den Herkunftsstaat nicht ermöglicht
wird.
Kann die nach den Buchstaben a) bis d) unzumutbare Wehrdienstleistung durch
Zahlung einer Geldsumme abgewendet werden („Freikauf“), so ist dies in der Regel
unzumutbar, wenn das Dreifache eines durchschnittlichen Bruttomonatseinkommens des Einbürgerungsbewerbers überschritten
wird. Ein Betrag von
5 112,92 Euro (umgerechnet von 10 000 DM) ist immer zumutbar.
Im Rahmen der Zumutbarkeit ist auch an dieser Stelle zu prüfen, ob die Leistung
ausländischen Wehrdienstes
für im Inland aufgewachsene Einbürgerungsbewerber zumutbar ist (der frühere § 12
Abs. 3 ist durch das
Richtlinienumsetzungsgesetz entfallen). In Anlehnung an die Nummer 3.3.1.2 der
Vorläufigen Anwendungshinweise vom 22. Dezember 2004 zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 der
Aufenthaltsverordnung ist die Erfüllung der Wehrpflicht im Herkunftstaat für Einbürgerungsbewerber zusätzlich unzumutbar, die
bereits in der zweiten und
weiteren Generationen in Deutschland leben. Auch ein Freikauf ist dieser
Personengruppe generell nicht
mehr zuzumuten.
12.1.2.3.2.3 Zu den unzumutbaren Bedingungen zählt grundsätzlich nicht, dass die
Behörden des Herkunftsstaates
den Einbürgerungsbewerber aufgefordert haben, zunächst seine pass- oder
personenstandsrechtlichen Angelegenheiten zu ordnen.
12.1.2.3.3 Dritte Fallgruppe (Nichtbescheidung eines Entlassungsantrags)
Mehrstaatigkeit ist regelmäßig hinzunehmen, wenn zwei Jahre nach Einreichen
eines vollständigen und
formgerechten Entlassungsantrags eine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit
nicht erfolgt und mit einer
Entscheidung innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen ist. Welche
Anforderungen an den Entlassungsantrag zu stellen sind, richtet sich nach dem Recht des
Herkunftsstaates.
12.1.2.4 Zu Nummer 4 (ältere Personen)
Nach Satz 2 Nr. 4 werden ältere Personen bei Erfüllung folgender Voraussetzungen
unter Hinnahme von
Mehrstaatigkeit eingebürgert:
a) Ältere Personen sind Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.
b) Die Entlassung muss auf unverhältnismäßige - tatsächliche oder rechtliche -
Schwierigkeiten stoßen. Dies
ist der Fall, wenn diese einer älteren Person nicht mehr zugemutet werden
sollen. Solche Schwierigkeiten können zum Beispiel dann vorliegen, wenn der
ältere Einbürgerungsbewerber gesundheitlich so sehr eingeschränkt ist, dass er in der Auslandsvertretung nicht persönlich vorsprechen
kann oder wenn die Entlassung eine Reise in den Herkunftsstaat erfordern würde, die altersbedingt nicht
mehr zumutbar ist, oder
wenn sich nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand aufklären lässt, welche
ausländische Staatsangehörigkeit er besitzt.
c) Die Versagung der Einbürgerung muss eine besondere Härte darstellen. Dies ist
insbesondere dann der
Fall, wenn alle in Deutschland wohnhaften Familienangehörigen bereits deutsche
Staatsangehörige sind
oder der Einbürgerungsbewerber seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland hat.
12.1.2.5 Zu Nummer 5 (erhebliche Nachteile)
12.1.2.5.1 Wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile können sich aus
dem Recht des Herkunftsstaates
unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse oder aus den besonderen
Umständen des Einzelfalls
ergeben. Zu berücksichtigen ist es danach beispielsweise, wenn
a) mit dem Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit Erbrechtsbeschränkungen
verbunden sind,
b) sich der Einbürgerungsbewerber gegenüber seinem Herkunftsstaat verpflichten
muss, Rechte an Liegenschaften, die er im Herkunftsstaat besitzt oder durch Erbfolge erwerben könnte,
nach dem Ausscheiden
aus der Staatsangehörigkeit ohne angemessene Entschädigung auf andere Personen
zu übertragen oder
deutlich unter Wert zu veräußern,
c) mit dem Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit der Verlust von
Rentenansprüchen oder
-anwartschaften verbunden wäre oder
d) geschäftliche Beziehungen in den ausländischen Staat durch das Ausscheiden
aus dessen Staatsangehörigkeit konkret gefährdet wären.
12.1.2.5.2 Erheblich sind nur objektive Nachteile, die deutlich über das normale
Maß hinausreichen. Wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile sind in
der Regel erheblich, wenn sie ein durchschnittliches Bruttojahreseinkommen des Einbürgerungsbewerbers übersteigen; wirtschaftliche Nachteile unter 10 225,84 Euro
(umgerechnet von 20 000 DM) sind stets unerheblich.
12.1.2.6 Zu Nummer 6 (politisch Verfolgte und Flüchtlinge)
Zu den durch Satz 2 Nr. 6 begünstigten Personengruppen zählen Asylberechtigte
nach Artikel 16a des
Grundgesetzes und sonstige politisch Verfolgte im Sinne des § 3 des
Asylverfahrensgesetzes, die als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung gelten.
Ergänzende Anmerkung:
Infolge der Neuregelung der Zuwanderung jüdischer Migranten aus den
Nachfolgestaaten der ehemaligen
Sowjetunion besteht für diese Personengruppe kein Flüchtlingsstatus mehr. Durch
das Richtlinienumsetzungsgesetz ist daher die Privilegierung durch die Hinnahme von Mehrstaatigkeit
entfallen.
Der Reiseausweis für Flüchtlinge ist der Nachweis für die durch Satz 2 Nr. 6
begünstigten Personengruppen.
12.2 Zu Absatz 2 (Einbürgerung von EU-Ausländern und Staatsangehörigen der
Schweiz)
Bei Staatsangehörigen aus den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
bei Staatsangehörigen
der Schweiz gilt ohne Einschränkung die Einbürgerung unter Hinnahme von
Mehrstaatigkeit. Ob Mehrstaatigkeit tatsächlich entsteht, hängt vom Recht des ausländischen Staates ab.
Ergänzende Anmerkung:
Die frühere Voraussetzung der „Gegenseitigkeit“ bei Staatsangehörigen aus den
EU-Staaten ist durch das
Richtlinienumsetzungsgesetz entfallen. Vergleiche auch die spiegelbildliche
Regelung in § 25 Abs. 1 Satz 2,
wenn ein deutscher Staatsangehöriger die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder der
Schweiz erwirbt (Nummer 25.1.2).
Ergänzende Anmerkung:
Der frühere Absatz 3 (Leistung ausländischen Wehrdienstes durch im Inland
aufgewachsene Einbürgerungsbewerber) ist durch das Richtlinienumsetzungsgesetz entfallen. Die Frage der
Zumutbarkeit der Leistung
ausländischen Wehrdienstes ist unter § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 2.Alt. zu prüfen
(vergleiche Nummer
12.1.2.3.2.2).
12.3 Zu Absatz 3 (völkerrechtliche Verträge)
Absatz 3 enthält eine allgemeine Öffnungsklausel für völkerrechtliche Verträge,
die eine - unter Umständen
befristete - Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorsehen können. Derartige Verträge
sind bisher nicht geschlossen worden.
12a Zu § 12a Entscheidung bei Straffälligkeit
§
12a.1 Zu Absatz 1 (einbürgerungsunschädliche Verurteilungen)
Gemäß § 12a Abs. 1 bleiben bestimmte Verurteilungen wegen Straftaten bei
Einbürgerungen nach dem
Staatsangehörigkeitsgesetz außer Betracht.
12a.1.1 Zu Satz 1 (Bagatellgrenzen)
12a.1.1.1 Zu Nummer 1 (Verfehlungen Jugendlicher, die nicht mit Jugendstrafe
geahndet werden)
Nach Satz 1 Nr. 1 stets unberücksichtigt bleiben Erziehungsmaßregeln nach den §§
9 ff. des Jugendgerichtsgesetzes sowie Zuchtmittel nach den §§ 13 ff. des Jugendgerichtsgesetzes.
Jugendstrafen sind dagegen immer
beachtlich (vgl. die Ergänzende Anmerkung zu Nummer 12a.2).
12a.1.1.2 Zu Nummer 2 (Geldstrafen)
Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen stehen der
Einbürgerung oder Miteinbürgerung nicht entgegen.
12a.1.1.3 Zu Nummer 3 (Freiheitsstrafen)
Ist eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit noch
nicht abgelaufen, hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob sie den Einbürgerungsantrag ablehnt oder das
Verfahren bis zum Erlass der
Freiheitsstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit aussetzt.
Ergänzende Anmerkung:
Durch das Richtlinienumsetzungsgesetz sind die Bagatellgrenzen bei den
Geldstrafen in Absatz 1 Satz Nr. 2
und bei den Freiheitsstrafen in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 auf 90 Tagessätze bzw.
drei Monate herabgesetzt worden.
12a.1.2 Zu Satz 2 (Kumulierung)
Bei mehreren Verurteilungen (Geld- oder Freiheitsstrafe) sind diese zusammen zu
zählen. Bei Bildung einer
Gesamtstrafe, die niedriger ist als die Kumulierung, ist die niedrigere
Gesamtstrafe der Maßstab.
Bei einem Zusammentreffen von Geld- und Freiheitsstrafen entspricht ein
Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
12a.1.3 Zu Satz 3 (Ermessen bei Geringfügigkeit)
Eine Ermessensentscheidung bei geringfügiger Überschreitung des Strafrahmens
kommt nur in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und Nr. 3 und bei der Kumulierung
nach Satz 2 in Betracht. Geringfügig ist die Überschreitung, wenn die Strafe oder die Summe der Strafen die Bagatellgrenze um
nicht mehr als 21 Tagessätze
bzw. drei Wochen Freiheitsstrafe übersteigt. In diesen Fällen kann die Strafe
außer Betracht bleiben, wenn
z.B. die Sozialprognose des Einbürgerungsbewerbers günstig und seine Integration
im Übrigen gut ist (z.B.
er seinen Unterhalt selbst bestreiten kann).
12a.1.4 Zu Satz 4 (Ermessen bei Anordnung einer Maßregel der Besserung und
Sicherung)
Bei Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung in Form der Entziehung
der Fahrerlaubnis (§ 61
Nr. 5 des Strafgesetzbuches) oder eines Berufsverbotes (§ 61 Nr. 6 des
Strafgesetzbuches) ist ebenfalls nach
Ermessen zu entscheiden, ob die Anordnung außer Betracht bleiben kann, soweit
nicht bereits eine Verurteilung wegen der zugrunde liegenden Straftat die Einbürgerung ausschließt. Bei der
Ermessensentscheidung ist
vor allem zu berücksichtigen, wie lange die Maßregel der Besserung und Sicherung
noch andauert, welche
Folgen die Tat hatte und ob die Sozialprognose des Einbürgerungsbewerbers
günstig ist.
12a.2 Zu Absatz 2 (Ausländische Verurteilungen)
Im Ausland erfolgte Verurteilungen wegen einer Straftat sind wie deutsche
Verurteilungen zu berücksichtigen, wenn
a) die Tat auch im Inland strafbar ist,
b) der Verurteilung ein rechtsstaatliches Verfahren zugrunde lag und
c) das Strafmaß nach deutschem Recht verhältnismäßig ist.
Ausländische Verurteilungen sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn sie
entsprechend wie Straftaten nach
deutschem Recht nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wären. Die
Bagatellgrenzen des § 12a Abs.
1 gelten entsprechend.
Ergänzende Anmerkung:
Aufgrund des Zuwanderungsgesetzes neu aufgenommene Regelung. Die ursprüngliche
Regelung des § 88
Abs. 2 Ausländergesetz über die Berücksichtigung von Jugendstrafen ist ersatzlos
entfallen. Jugendstrafen
fallen daher nicht mehr unter die Privilegierung des § 12 a und stehen daher
einer Einbürgerung immer entgegen.
12a.3 Zu Absatz 3 (Aussetzung der Entscheidung)
Die Pflicht zur Aussetzung der Entscheidung gilt auch für im Ausland geführte
Ermittlungsverfahren. Maßgeblich ist, ob der Einbürgerungsbewerber Beschuldigter im Sinne der §§ 160 ff.
der Strafprozessordnung ist. Nicht ausreichend ist, dass im Sinne des
Gefahrenabwehrrechts die Gefahr besteht, dass der Einbürgerungsbewerber künftig Straftaten begehen kann.
Wird das Verfahren nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung, den §§ 153, 153b
bis 153e, 154b, 154c der
Strafprozessordnung oder den §§ 45, 47 des Jugendgerichtsgesetzes eingestellt,
ist damit das Verfahren abgeschlossen. Werden in den Fällen der §§ 153a der Strafprozessordnung, des 47 des
Jugendgerichtsgesetzes Auflagen, Weisungen oder erzieherische Maßnahmen
auferlegt, so erfolgt die Einstellung des Verfahrens beziehungsweise das Absehen von der Verfolgung (§ 45 Abs. 3 Satz 2 des
Jugendgerichtsgesetzes) erst nach
deren Erfüllung. Nicht abgeschlossen ist das Verfahren bei einer vorläufigen
Einstellung nach § 205 der
Strafprozessordnung. Wird das Verfahren nach § 153a der Strafprozessordnung
vorläufig eingestellt, ist das
Verfahren erst nach der Erfüllung der Auflagen und Weisungen abgeschlossen.
12a.4 Zu Absatz 4 (Aufführen ausländischer Straf- und Ermittlungsverfahren)
Ergänzende Anmerkung:
Durch das Zuwanderungsgesetz neu aufgenommene Regelung.
Der Einbürgerungsbewerber hat im Ausland erfolgte Verurteilungen wegen einer
Straftat und im Ausland anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren, soweit sie
ihm mitgeteilt wurden oder ihm bekannt sind, in seinem Einbürgerungsantrag anzugeben.
12b Zu §12b
Aufenthaltsunterbrechungen
§
12b.1 Zu Absatz 1 (Allgemeines)
Von einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland kann regelmäßig dann nicht mehr
ausgegangen werden, wenn mehr als die Hälfte der geforderten Aufenthaltsdauer im
Ausland verbracht worden ist. In diesen Fällen beginnt die Frist mit der erneuten Begründung eines rechtmäßigen gewöhnlichen
Aufenthalts im Inland neu zu
laufen.
12b.1.1 Zu Satz 1 (Unterbrechungen des gewöhnlichen Aufenthalts)
Auch mehrere Auslandsaufenthalte bis zu sechs Monaten innerhalb der acht Jahre
rechtmäßigen gewöhnlichen Inlandsaufenthalts sind grundsätzlich nicht als
Unterbrechungen des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts im Inland zu berücksichtigen (zum Beispiel Urlaubsreisen,
Verwandtenbesuche, Erledigung von erbrechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten).
12b.1.2 Zu Satz 2 (Anrechnung von Zeiten im Ausland)
Nach Satz 2 besteht der gewöhnliche Aufenthalt auch bei längeren
Auslandsaufenthalten fort, wenn der Ausländer innerhalb einer von der
Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder eingereist ist (zum Beispiel bei einem Aufenthalt zu Studienzwecken oder einem genehmigten Schulbesuch).
12b.1.3 Zu Satz 3 (Anrechnung von Wehrpflichtzeiten)
Nach Satz 3 besteht der gewöhnliche Aufenthalt auch bei der Erfüllung der
gesetzlichen Wehrpflicht im Herkunftsstaat fort, wenn der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der
Entlassung aus dem Wehr- oder
Ersatzdienst wieder einreist.
12.b.2 Zu Absatz 2 (Anrechnung früherer Aufenthalte im Inland bei
Aufenthaltsunterbrechungen)
In Einbürgerungsverfahren ist bei der Ermessensabwägung, inwieweit ein früherer
rechtmäßiger Aufenthalt im Inland nach einer Unterbrechung des Aufenthalts
anrechenbar ist, zu prüfen, ob dem früheren Inlandsaufenthalt trotz der Unterbrechung integrierende Wirkung zuerkannt werden kann.
Bei Personen, denen nach § 37 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt worden ist, ist der
gesamte rechtmäßige frühere Inlandsaufenthalt bis zur gesetzlichen Höchstdauer
von fünf Jahren anzurechnen.
12b.3 Zu Absatz 3 (Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts)
Kurzfristige Unterbrechungen des rechtmäßigen Aufenthalts infolge einer nicht
rechtzeitigen Beantragung
des Aufenthaltstitels oder der Verlängerung desselben bleiben außer Betracht,
wenn sie bereits bei der Entscheidung über den Aufenthaltstitel außer Betracht geblieben sind.
13 Zu § 13
Nicht belegt.
14 Zu § 14
Nicht belegt.
15 Zu § 15
Nicht belegt.
16 Zu § 16 (Aushändigung der Einbürgerungsurkunde; Feierliches Bekenntnis)
§
16.1. Zu Satz 1 (Wirksamwerden der Einbürgerung)
Für die Einbürgerung wird die Einbürgerungsurkunde nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 in
Verbindung mit dem Muster der Anlage 1 oder der Anlage 1a der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen verwendet.
Die Einbürgerungsurkunde ist auszuhändigen. Die allgemeinen
Zustellungsvorschriften des Bundes und der
Länder sind ergänzend anwendbar. Nach Möglichkeit soll die Urkunde dem
Antragsteller persönlich ausgehändigt werden. Dies und der Tag der Aushändigung müssen auf der Urkunde und in
den Akten vermerkt
werden. Kann die persönliche Aushändigung der Urkunde nicht durchgeführt werden,
muss die Übergabe in der Weise erfolgen, dass der Zeitpunkt der Aushändigung
sicher festgestellt werden kann. Die Einbürgerungsurkunde für einen noch nicht 16 Jahre alten
Einbürgerungsbewerber ist dem gesetzlichen Vertreter auszuhändigen.
Die sachliche Zuständigkeit ist landesrechtlich geregelt. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus § 17 in
Verbindung mit § 27 des Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes.
16.2 Zu Satz 2 (Feierliches Bekenntnis)
Das mündliche feierliche Bekenntnis vor Aushändigung der Einbürgerungsurkunde
ist zusätzlich zu dem
vom Einbürgerungsbewerber bereits schriftlich geleisteten Bekenntnis zur
freiheitlichen demokratischen
Grundordnung und der Loyalitätserklärung abzugeben und bekräftigt diese. Die
Abgabe des Bekenntnisses
ist in den Akten zu vermerken. In Ausnahmefällen, z.B. wenn die
Einbürgerungsurkunde nicht persönlich
ausgehändigt werden kann, kann das feierliche Bekenntnis auch schriftlich durch
eigenhändige Unterschrift
geleistet werden. Bei Verweigerung des Bekenntnisses seitens des
Einbürgerungsbewerbers unterbleibt die
Aushändigung der Urkunde.
Das feierliche Bekenntnis setzt einen würdigen Rahmen voraus. Die weitere
Ausgestaltung, z.B. in Form einer Einbürgerungsfeier, bleibt den zuständigen ausführenden Behörden
vorbehalten.
Das feierliche Bekenntnis entfällt entsprechend § 10 Abs. 1 Satz 2 bei
Minderjährigen unter 16 Jahren und
bei Personen, die unter Betreuung stehen (vergleiche Nummer 10.1.2).
Ergänzende Anmerkung:
§ 16 Abs. 2 (Erstreckung der Einbürgerung auf minderjährige Kinder) ist durch
das Richtlinienumsetzungsgesetz ersatzlos entfallen.
17 Zu § 17 Verlust der Staatsangehörigkeit
§
Die Vorschrift zählt die Gründe für den Verlust der deutschen
Staatsangehörigkeit auf. Die Rücknahme einer
Einbürgerung nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder den entsprechenden
Vorschriften der Landesverwaltungsverfahrensgesetze ist in den Grenzen des
Artikels 16 Abs. 1 des Grundgesetzes zulässig. Unzulässig ist der Widerruf einer Einbürgerung nach § 49 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes oder den entspre-
chenden Vorschriften der Landesverwaltungsverfahrensgesetze.
Zu früheren Verlustgründen vergleiche Nummer 1.2.2.
18 Zu § 18 Entlassung
§
Die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit vor Erwerb einer
ausländischen Staatsangehörigkeit
führt zu (vorübergehender) Staatenlosigkeit. Von dieser Möglichkeit ist daher -
auch im Hinblick auf die
Möglichkeit, nach § 25 Abs. 1 einen automatischen Verlust der deutschen
Staatsangehörigkeit zu bewirken -
zurückhaltend Gebrauch zu machen. Die ausländische Staatsangehörigkeit muss
beantragt worden sein; zum
Begriff des Antrags vergleiche Nummern 8.1.1 und 25.1.3. Der
Einbürgerungsbewerber muss nachweisen,
dass die zuständige Stelle des verleihenden Staates eine bindende
Verleihungszusicherung erteilt hat. Unter den Voraussetzungen der §§ 18 bis 24
besteht ein Anspruch auf die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit.
§ 18 wird auf Statusdeutsche nicht angewendet.
19 Zu § 19 Entlassung einer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft
stehenden Person
§
19.1 Zu Absatz 1 (Entlassung mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts)
19.1.1 Zu Satz 1 (Voraussetzungen der Entlassung)
§ 19 schließt die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen über die
Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. des
Bürgerlichen Gesetzbuchs) und über die Handlungsfähigkeit (§§ 12, 16 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
und die entsprechenden Vorschriften der Landesverwaltungsverfahrensgesetze) aus
und geht der allgemeinen
Regelung der Handlungsfähigkeit in § 37 vor. Zum Begriff des gesetzlichen
Vertreters vergleiche Nummer
8.1.1.1. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist dem Entlassungsantrag
des gesetzlichen Vertreters
beizufügen. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 ist eine Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts
nicht erforderlich, vergleiche Nummer 19.2. Dessen örtliche Zuständigkeit ergibt
sich für unter elterlicher Sorge stehende Kinder gemäß § 43 Abs. 1 des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aus § 36 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit. Sie
richtet sich danach grundsätzlich nach dem Wohnsitz oder bei Fehlen eines
inländischen Wohnsitzes nach dem Aufenthalt des Antragstellers. Fehlt es hieran,
ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig. Für unter Vormundschaft stehende Kinder ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aus §
43 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit. Danach ist das Gericht zuständig, bei dem die Vormundschaft anhängig ist.
19.1.2 Zu Satz 2 (Rechtsmittel)
Gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts sind Beschwerde und weitere
Beschwerde zulässig
(§§ 19, 27 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit). Die weitere Beschwerde
ist unbeschränkt zulässig. Die Beschwerdebefugnis ergibt sich aus § 20 (Eltern,
Kind) und § 57 Abs. 1 Nr. 9
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit („…
jedem, der ein berechtigtes Interesse hat, …“). Das Kind oder Mündel ist gemäß § 50b des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu hören. Es besitzt nach Vollendung des 14. Lebensjahres
ein eigenes Beschwerderecht
(§ 59 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 steht
auch der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zu.
Die Staatsangehörigkeitsbehörde ist an diesen Verfahren nicht beteiligt.
19.2 Zu Absatz 2 (Entlassung ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts)
Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist unter den in dieser Bestimmung
aufgezählten Voraussetzungen nicht erforderlich. Dies setzt unter anderem voraus, dass der
antragstellende elterliche Sorgeberechtigte zugleich seine eigene Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit
beantragt. Die elterliche Sorge unterliegt nach Artikel 21 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche grundsätzlich (vorbehaltlich vorrangiger völkervertraglicher Regelungen) dem Recht am Ort des
gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes. Hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so wird damit für
die Bestimmung der elterlichen Sorge regelmäßig deutsches Sachrecht anzuwenden
sein. Bei der danach gewöhnlich gegebenen Gesamtvertretung beider Eltern müssen beide am Staatsangehörigkeitswechsel
teilnehmen, damit eine Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgen kann.
20 Zu § 20
Nicht belegt.
21 Zu § 21
Nicht belegt.
22 Zu § 22 Nichterteilung der Entlassung
§
22.0 Allgemeines (Ausschluss der Entlassung für bestimmte Personengruppen)
Die Entlassung ist in den in den Nr. 1 und 2 genannten Fällen für bestimmte
Personengruppen ausgeschlossen.
22.1. Zu Nummer 1 (Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder
Amtsverhältnis stehen)
Beamte im Sinne der Nummer 1 sind Personen, die nach dem Beamtenrecht durch
Aushändigung einer Ernennungsurkunde mit den Worten „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ zu
Beamten ernannt worden
sind (vergleiche § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes sowie die
entsprechenden landesrechtlichen Regelungen. Richter sind Personen, die durch Aushändigung einer
Ernennungsurkunde mit den Worten
„unter Berufung in das Richterverhältnis“ zu Richtern ernannt worden sind (§ 17
des Deutschen Richtergesetzes). Soldaten der Bundeswehr sind nach § 1 Abs. 1 des
Soldatengesetzes Personen, die aufgrund Wehrpflicht oder freiwilliger
Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis stehen (zu Beginn und Ende des Wehrdienstverhältnisses vergleiche § 2 des Soldatengesetzes).
Soweit Wehrpflichtige nicht mehr in einem Wehrdienstverhältnis stehen, findet
Nummer 2 Anwendung.
Sonstigen Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder
Amtsverhältnis stehen, zum Beispiel
Zivildienstleistenden, darf die Entlassung ebenfalls nicht erteilt werden,
solange ihr Dienst- oder Amtsverhältnis nicht beendet ist. Das Dienstverhältnis muss öffentlich-rechtlich
ausgestaltet sein und darf nicht auf
privatrechtlicher Grundlage beruhen. Dazu zählen nicht ohne weiteres die
Beschäftigungsverhältnisse der
Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst. Ehrenamtlich tätige Personen
werden nicht von dem Entlassungsverbot erfasst.
22.2 Zu Nummer 2 (Wehrpflichtige)
Zum Begriff des Wehrpflichtigen vergleiche §§ 1, 3 Abs. 3 bis 5 und § 49 des
Wehrpflichtgesetzes. Solange
Wehrpflichtige in einem Wehrdienstverhältnis oder Dienstverhältnis als
Zivildienstleistende stehen, ist die
Entlassung bereits nach Nummer 1 ausgeschlossen. Nummer 2 findet Anwendung bei
Wehrpflichtigen, die
nicht in einem Wehrdienstverhältnis stehen.
Die Staatsangehörigkeitsbehörde ist bei der Entscheidung über die Genehmigung
der Entlassung eines Wehrpflichtigen an die Versagung der erforderlichen
Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Kreiswehrersatzamts gebunden.
23 Zu § 23 Wirksamwerden der Entlassung
§
Die Entlassungsurkunde wird nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit dem Muster
der Anlage 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen
ausgestellt. Nach Möglichkeit
soll sie dem Antragsteller persönlich ausgehändigt werden. Dies und der Tag der Aushändigung müssen auf
der Urkunde und in den Akten vermerkt werden, vergleiche im Übrigen Nummer 16.1.
Die allgemeinen Zustellungsvorschriften des Bundes und der Länder sind ergänzend
anwendbar.
Ergänzende Anmerkung:
Die Sätze 2 bis 4 des bisherigen Absatz 1 und Absatz 2 sind durch das
Richtlinienumsetzungsgesetz ersatzlos
entfallen.
24 Zu § 24 Unwirksamkeit der Entlassung
§
Die Entlassung steht unter der auflösenden Bedingung, dass der Entlassene die
ihm zugesicherte ausländische
Staatsangehörigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach der Aushändigung der
Entlassungsurkunde erworben hat. Dazu hat die Staatsangehörigkeitsbehörde nach
Ablauf eines Jahres seit Aushändigung der Entlassungsurkunde zu prüfen, ob der Entlassene die ihm zugesicherte ausländische
Staatsangehörigkeit erworben hat.
Hat der Entlassene die ausländische Staatsangehörigkeit rechtzeitig erworben,
macht die Staatsangehörigkeitsbehörde aktenkundig, dass die Entlassung endgültig wirksam geworden ist.
Andernfalls stellt sie fest,
dass die Entlassung nicht wirksam geworden ist und teilt dies dem Betroffenen
schriftlich unter Angabe von
Gründen mit. Die Entlassungsurkunde ist einzuziehen.
Wird die ausländische Staatsangehörigkeit innerhalb der Jahresfrist nicht
erworben, wird der Entlassene
rückwirkend in vollem Umfang als deutscher Staatsangehöriger behandelt, soweit
kein anderer Verlustgrund
vorliegt. Bei Unwirksamkeit der Entlassung erwirbt zum Beispiel ein innerhalb
der Jahresfrist geborenes
Kind des Entlassenen rückwirkend die deutsche Staatsangehörigkeit.
25 Zu § 25 Verlust bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag
sowie Ausnahmen;
Beibehaltungsgenehmigung
§
25.0 Allgemeines
§ 25 regelt den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer
ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag und deren Ausnahmen (Absatz 1) und die Abwendbarkeit des
Verlusts durch vorherige Erteilung einer Genehmigung zur Beibehaltung der
deutschen Staatsangehörigkeit -Beibehaltungsgenehmigung-
(Absatz 2).
25.1 Zu Absatz 1 (Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer
ausländischen Staatsangehörigkeit
auf Antrag; Ausnahmeregelung)
25.1.1 Zu Satz 1 (Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit)
Deutscher im Sinne des Absatzes 1 ist ein deutscher Staatsangehöriger
(vergleiche Nummer 1.1). Für Statusdeutsche gilt die Regelung entsprechend.
Die ausländische Staatsangehörigkeit muss tatsächlich erworben worden sein.
Maßgebend sind insofern die
Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts des ausländischen Staates. Die bloße
Stellung eines Antrags auf eine ausländische Staatsangehörigkeit ist nicht
ausreichend. Geht die ausländische Staatsangehörigkeit rückwirkend wieder
verloren, hat das keine Auswirkungen auf den eingetretenen Verlust der deutschen
Staatsangehörigkeit. Der Betreffende hat nur die Möglichkeit, die deutsche
Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung
wieder zu erwerben. Ein Antrag im Sinne des Absatzes 1 ist jede freie
Willensbetätigung, die unmittelbar auf den Erwerb einer ausländischen
Staatsangehörigkeit gerichtet ist. Antrag in diesem Sinne ist damit neben einem Einbürgerungsantrag auch der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit
aufgrund einer Option,
durch Registrierung oder durch Erklärung.
Wird der Antrag nicht freiwillig, sondern unter dem Druck einer unmittelbaren
Gefahr für Leib, Leben oder
Freiheit abgegeben, liegt nicht die erforderliche freie Willensbetätigung vor.
Erfolgt der Erwerb kraft Gesetzes, etwa durch Eheschließung mit einem
ausländischen Staatsangehörigen,
liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 auch dann nicht vor, wenn von einem
Ausschlagungsrecht kein
Gebrauch gemacht wird. In Fällen, in denen das ausländische Recht die
antragslose Erstreckung des Erwerbs
der ausländischen Staatsangehörigkeit auf Personen vorsieht, die selbst keinen
Antrag gestellt haben (insbesondere einbezogene minderjährige Kinder), liegt der für Absatz 1 erforderliche
Antragserwerb auch dann
nicht vor, wenn die Personen, auf die sich die Einbürgerung erstreckt hat, in
den Einbürgerungsantrag des
Eingebürgerten einbezogen worden sind.
Stellt ein gesetzlicher Vertreter für den Vertretenen einen Antrag auf Erwerb
einer ausländischen Staatsangehörigkeit, müssen für einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit die
Voraussetzungen vorliegen, unter
denen nach § 19 die Entlassung einer Person, die unter elterlicher Sorge oder
Vormundschaft steht, beantragt
werden könnte, vergleiche Nummern 19.1 bis 19.2.
Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit setzt ab dem 1. Januar 2000 nicht
mehr voraus, dass der Deutsche seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland hat.
25.1.2 Zu Satz 2 (Ausnahmen bei Erwerb einer Staatsangehörigkeit eines anderen
EU-Mitgliedstaates oder der
Staatsangehörigkeit der Schweiz)
Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt von vornherein nicht ein,
wenn der Deutsche die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder die
Staatsangehörigkeit der
Schweiz erwirbt oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik
Deutschland einen völkerrechtlichen
Vertrag über die Hinnahme von Mehrstaatigkeit geschlossen hat. In diesen Fällen
bedarf es keiner Beibehaltungsgenehmigung mehr.
Ergänzende Anmerkung:
Die durch das Richtlinienumsetzungsgesetz neu eingefügte Ausnahmeregelung des
Satz 2 ist spiegelbildlich
zur Vorschrift des § 12 Abs. 2 und Abs. 3 zu sehen. Entlassung (§ 18) und
Verzicht (§ 26) bleiben weiterhin
möglich.
25.2. Zu Absatz 2 (Beibehaltungsgenehmigung)
25.2.1 Zu Satz 1 (Allgemeines)
Die Beibehaltungsgenehmigung kann formlos beantragt werden. Sofern sich der
Betreffende im Ausland
aufhält, soll der Antrag bei der zuständigen Auslandsvertretung der
Bundesrepublik Deutschland gestellt
werden. Der nach Absatz 1 eingetretene Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
bleibt unberührt, wenn die Beibehaltungsgenehmigung erst nach dem Erwerb der
ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt oder erteilt wird.
Die Beibehaltungsgenehmigung wird schriftlich durch Urkunde gemäß § 1 Abs. 1 Nr.
5 in Verbindung mit
dem Muster der Anlage 5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in
Staatsangehörigkeitssachen in Verbindung mit der Anlage zum Rundschreiben des
Bundesministeriums des Innern vom 14. Dezember 2004 – M / -124 134/2 erteilt. Die Gültigkeit der
Beibehaltungsgenehmigung ist in der Regel auf
längstens zwei Jahre vom Ausstellungstage an zu bemessen (§ 3 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift über
Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen). Wird die ausländische
Staatsangehörigkeit erst nach Ablauf dieser
Frist erworben, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit nach Maßgabe des
Absatzes 1 verloren.
Die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung ist gebührenpflichtig, vergleiche §
38 Abs. 3 Satz 2.
25.2.2 Zu Satz 2
Nicht belegt
25.2.3 Zu Satz 3 (Ermessensentscheidung; Abwägung der öffentlichen und privaten
Belange)
25.2.3.0 Allgemeines
Die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung erfordert eine
Ermessensentscheidung. Die berührten öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander abzuwägen. Bei
der Abwägung sind die
Wertungen des § 12 angemessen zu berücksichtigen, soweit sie auf die Situation
der Beibehaltungsgenehmigung (Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit durch einen deutschen
Staatsangehörigen) übertragbar
sind (vergleiche Nummer 25.2.3.2). Ferner können sonstige öffentliche oder
private Belange die Erteilung
einer Beibehaltungsgenehmigung rechtfertigen (vergleiche Nummer 25.2.3.3).
25.2.3.1 Abwägungsgrundsätze; zwischenstaatliche Belange
Eine Beibehaltungsgenehmigung kann erteilt werden, wenn öffentliche oder private
Belange den Erwerb der
ausländischen Staatsangehörigkeit und den Fortbestand der deutschen
Staatsangehörigkeit rechtfertigen und
der Erteilung keine überwiegenden Belange entgegenstehen.
Lässt der ausländische Staat die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit
allgemein nicht zu, so soll die Beibehaltungsgenehmigung versagt werden. Dies
gilt auch, wenn der ausländische Staat die Leistung eines Eides fordert, mit dem jeder Loyalität zu einem anderen Staat abgeschworen
wird (Abschwöreid), es sei denn, dass der ausländische Staat eine der
Bundesrepublik Deutschland vergleichbare staatliche und gesellschaftliche Ordnung aufweist. Der in den Vereinigten Staaten von Amerika zu
leistende Loyalitätseid steht
der Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung nicht entgegen.
25.2.3.2 Vermeidung oder Beseitigung erheblicher Nachteile
Eine Beibehaltungsgenehmigung kann erteilt werden, wenn der Antragsteller den
Erwerb einer ausländischen
Staatsangehörigkeit anstrebt, um erhebliche Nachteile zu vermeiden oder zu
beseitigen, die bei einer Einbürgerung die Hinnahme von Mehrstaatigkeit rechtfertigen würden, vergleiche § 12
Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und
Nummern 12.1.2.5.1 und 12.1.2.5.2.
25.2.3.3 Besonderes öffentliches Interesse
Eine Beibehaltungsgenehmigung kann erteilt werden, wenn an einer Einbürgerung
ein besonderes öffentliches Interesse bestünde (vergleiche Nummer 8.1.3.5).
Ergänzende Anmerkung:
Deutsche, die im Grenzgebiet der Bundesrepublik Deutschland leben, fallen unter
die mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz eingeführte Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 2 (vergleiche Nummer
25.1.2).
25.2.3.4 Zu Satz 4 (Antragsteller im Ausland)
Nicht belegt.
25.3 Zu Absatz 3 (Ausschluss der Erteilung von Beibehaltungsgenehmigungen)
Ergänzende Anmerkung
Die bisherige Vorschrift des § 25 Abs. 3 ist durch das Zuwanderungsgesetz
ersatzlos entfallen
26 Zu § 26 Verzicht
§
26.1 Zu Absatz 1 (Voraussetzungen des Verzichts)
Nicht belegt.
26.2 Zu Absatz 2 (Genehmigungsbedürftigkeit; Versagung der Genehmigung)
26.2.1 Zu Satz 1
Nicht belegt.
26.2.2 Zu Satz 2
Die Verzichtserklärung muss genehmigt werden, wenn nicht die in Satz 2 in
Verbindung mit § 22 genannten
Versagungsgründe (vergleiche Nummern 22.1 und 22.2) vorliegen.
26.3 Zu Absatz 3 (Wirksamwerden des Verzichts)
Die Genehmigung des Verzichts wird durch Urkunde gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 in
Verbindung mit dem Muster
der Anlage 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in
Staatsangehörigkeitssachen erteilt.
Zur Aushändigung der Urkunde vergleiche Nummer 23.
26.4 Zu Absatz 4 (Minderjährige)
Vergleiche hierzu Nummern 19.1.1 bis 19.2.
27 Zu § 27 Verlust bei Annahme als Kind durch einen Ausländer
§
Ergänzende Anmerkung:
In Anpassung an Artikel 7 Abs. 1 lit. g) des Europäischen Übereinkommens über
die Staatsangehörigkeit
vom 6.11.1997 (BGBl. 2004 II, S. 578) ist durch das Richtlinienumsetzungsgesetz
der Verlust der deutschen
Staatsangehörigkeit durch Adoption auf Minderjährige beschränkt worden. Ein
Erwachsener verliert durch
Adoption seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr.
27.1 Zu Satz 1 (Voraussetzungen des Verlusts)
Die Minderjährigkeit richtet sich nach Artikel 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche allein nach deutschem Recht. Zur Wirksamkeit einer Annahme als Kind
vergleiche Nummern 6.1 bis
6.1.2.2. Der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit muss unmittelbar durch
die Adoption erfolgen.
Setzt der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit einen Antrag (vergleiche
Nummer 25.1) voraus, so
kommt ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 nur in Verbindung
mit § 19 in Betracht.
27.2 Zu Satz 2 (Erstreckung auf Abkömmlinge)
Der Verlust erstreckt sich auch auf die Abkömmlinge des Minderjährigen, sofern
sich auch dessen Staatsangehörigkeitserwerb auf sie erstreckt. Das ausländische Staatsangehörigkeitsrecht
muss die Erstreckung des
Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit auf die Abkömmlinge vorsehen.
27.3 Zu Satz 3 (Ausschluss des Verlusts)
Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt nicht ein, wenn das Kind
nach ausländischem Recht mit
einem deutschen Elternteil verwandt bleibt, z.B. wenn ein Ausländer das Kind
seines deutschen Ehegatten als
gemeinschaftliches Kind annimmt.
28 Zu § 28 Verlust durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren
bewaffneten Verband
eines ausländischen Staates
§
28.1 Zu Satz 1 (Eintritt in fremde Streitkräfte oder einen vergleichbaren
bewaffneten Verband)
Ein Betroffener handelt nicht freiwillig im Sinne des Satzes 1, wenn er
lediglich seiner gesetzlichen Wehrpflicht nachkommt. Der Antrag auf Zustimmung zum Eintritt in fremde Streitkräfte
ist beim örtlich zuständigen Kreiswehrersatzamt zu stellen. Als vergleichbarer
bewaffneter Verband kann zum Beispiel eine Polizeisondertruppe oder eine paramilitärische staatliche Organisation anzusehen sein.
§ 28 gilt auch für Statusdeutsche. Vergleiche die ergänzende Anmerkung zu Nummer
4.1.
Ergänzende Anmerkung:
Auch bei Frauen und nicht mehr der Wehrpflicht unterliegenden Männern wird die
Zustimmung nunmehr
vom Kreiswehrersatzamt erteilt.
28.2 Zu Satz 2 (Berechtigung zum Eintritt in fremde Streitkräfte)
Die Berechtigung zum Eintritt in fremde Streitkräfte kann sich zum Beispiel aus
einem Abkommen über die
Wehrpflicht von Mehrstaatern ergeben.
29 Zu § 29 Erklärung; Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
§
Ergänzende Anmerkung:
Die mit dem Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 15. Juli 1999
(BGBl. I S. 1618) eingeführte Regelung des § 29 kommt erstmals ab dem 1. Januar
2008 zur Anwendung, wenn die nach § 40b Eingebürgerten ab diesem Zeitpunkt das 18. Lebensjahr vollenden und somit
erklärungspflichtig werden. Die
StAR-VwV enthält keine Regelung zu § 29, so dass bis zu deren Anpassung die
folgenden Anwendungshinweise gelten:
29.1 Zu Absatz 1 (Erklärungspflicht für Mehrstaater)
Die Erklärungspflicht betrifft nur deutsche Mehrstaater, die die deutsche
Staatsangehörigkeit durch Geburt
nach § 4 Abs. 3 (ius soli) oder nach der Altfallregelung des § 40b erworben
haben. Sie betrifft nicht deutsche
Mehrstaater, die die Mehrstaatigkeit aufgrund von Abstammung von binationalen
Eltern oder bei Geburt im
Ausland aufgrund eines dort geltenden ius soli erworben haben.
Die Staatsangehörigkeitsbehörde fordert, nachdem sie von der zuständigen
Meldebehörde über die Person
und die Erklärungspflicht des Betroffenen unterrichtet worden ist (vergleiche
Nummer 34.1), diesen auf zu
erklären, ob er die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten
will. Die Aufforderung der
Staatsangehörigkeitsbehörde ist nach § 29 Abs. 5 mit einem Hinweis in allgemein
verständlicher Form über
die Pflicht zur Erklärung und über die Folgen der Erklärung oder Nichterklärung
zu verbinden (vergleiche
Nummer 29.5).
Die Erklärung muss von dem Erklärungspflichtigen persönlich (bei
handlungsunfähigen Personen vergleiche
Nummer 8.1.1.1), in schriftlicher Form mit eigenhändiger Unterschrift abgegeben
und vor Vollendung des
23. Lebensjahres bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde eingegangen
sein.
29.2 Zu Absatz 2 (Gesetzlicher Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit)
Absatz 2 enthält zwei Fälle des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit:
1. Verlust mit Zugang der Erklärung des Erklärungspflichtigen bei der
zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde, dass er seine ausländische Staatsangehörigkeit behalten will und
2. Verlust im Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn der
Erklärungspflichtige keine Erklärung
abgegeben hat.
Im ersten Fall muss zweifelsfrei sein, dass der Erklärungspflichtige für die
ausländische und nicht für die deutsche Staatsangehörigkeit optiert hat. Hat der
Erklärungspflichtige mehrere ausländische Staatsangehörigkeiten, reicht es für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit aus, dass er
sich für eine ausländische entschieden hat. Liegt trotz des Hinweises nach § 29
Abs. 5 bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine Erklärung vor, tritt der zweite Fall des Verlustes der deutschen
Staatsangehörigkeit ein.
Der Verlust tritt in beiden Fällen nur für die Zukunft ein. Er erstreckt sich
nicht auf Personen, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit von dem Erklärungspflichtigen ableiten. Nach Eintritt
des Verlustes der deutschen
Staatsangehörigkeit ist der Erklärungspflichtige wieder Ausländer und unterliegt
dem Aufenthaltsgesetz. Die Staatsangehörigkeitsbehörde teilt der zuständigen
Meldebehörde den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des
Erklärungspflichtigen nach § 33 Abs. 5 mit (vgl. Nummer 33.5). Die Meldebehörde
unterrichtet wiederum die zuständige Ausländerbehörde gemäß § 87 Abs. 2 Nr. 1 des
Aufenthaltsgesetzes.
29.3 Zu Absatz 3 (Aufgabe oder Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit;
Beibehaltungsgenehmigung)
Erklärt der Erklärungspflichtige unzweifelhaft, die deutsche Staatsangehörigkeit
behalten zu wollen, so muss
er bis zur Vollendung seines 23. Lebensjahres die ausländische(n)
Staatsangehörigkeit(en) aufgegeben oder deren Verlust nachgewiesen haben. Will
der Erklärungspflichtige dennoch die ausländische Staatsangehörigkeit behalten,
so muss er bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres (Ausschlussfrist) einen
Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit
stellen. Zur Wahrung dieser
Ausschlussfrist ist der tatsächliche Zugang des Antrags erforderlich. Auf die
Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung hat der Erklärungspflichtige einen Anspruch, wenn die Voraussetzungen
des Absatzes 4 vorliegen (vergleiche Nummer 29.4).
Die Staatsangehörigkeitsbehörde hat den Erklärungspflichtigen außerdem darauf
aufmerksam zu machen
(vergleiche Nummer 29.5), dass er vorsorglich die Erteilung einer
Beibehaltungsgenehmigung beantragen
soll, wenn damit gerechnet werden muss, dass die Aufgabe oder der Verlust der
ausländischen Staatsangehörigkeit nicht vor der Vollendung des 23. Lebensjahres herbeigeführt oder
nachgewiesen werden kann. Der
vorsorglich gestellte Antrag soll nicht beschieden werden, solange der
Erklärungspflichtige sich ernsthaft und
nachhaltig um die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit bemüht,
es sei denn, dass ein Fall
des Absatz 4 eingetreten ist und ein Anspruch auf Erteilung der
Beibehaltungsgenehmigung besteht (vergleiche Nummer 29.4).
Absatz 3 enthält als Rechtsfolge zwei Fälle des Verlustes der deutschen
Staatsangehörigkeit:
1. Verlust bei Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn der Erklärungspflichtige
den Nachweis über den Verlust oder die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit(en) nicht geführt
und keinen Antrag auf Beibehaltungsgenehmigung gestellt hat (Satz 2) und
2. Verlust mit bestandskräftiger Ablehnung der Beibehaltungsgenehmigung durch
die Staatsangehörigkeitsbehörde (Satz 4), falls der Erklärungspflichtige einen Antrag auf
Beibehaltungsgenehmigung gestellt hat. Der
Verlust kann in diesem Fall auch nach Vollendung des 23. Lebensjahres eintreten.
29.4 Zu Absatz 4 (Anspruch auf Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung)
Die Staatsangehörigkeitsbehörde hat die Genehmigung zur Beibehaltung der
deutschen Staatsangehörigkeit
unverzüglich zu erteilen, wenn
1. die Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht
möglich oder nicht zumutbar
ist oder
2. bei einer Einbürgerung Mehrstaatigkeit nach Maßgabe von § 12 hinzunehmen
wäre.
Die Fälle der ersten und zweiten Kategorie überschneiden sich zum Teil, da in §
12 Abs. 1 Satz 2 die häufigsten Fälle der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Aufgabe der
ausländischen Staatsangehörigkeit
aufgezählt sind. § 12 enthält aber in seinen Absätzen 2 und 3 noch Fälle, in
denen die Hinnahme von
Mehrstaatigkeit geregelt ist, obwohl die Aufgabe der ausländischen
Staatsangehörigkeit weder unmöglich
noch unzumutbar ist. Auch in diesen Fällen, z.B. wenn der Erklärungspflichtige
eine andere EU-Staatsangehörigkeit besitzt, hat er einen Anspruch auf Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung.
Nach der Kategorie 1 ist auch noch bei anderen Gründen der Unmöglichkeit oder
Unzumutbarkeit der Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit als die des § 12 eine
Beibehaltungsgenehmigung zu erteilen, z.B. wenn die Unzumutbarkeit der Entlassung sich aus Umständen ergibt, die
nicht auf den ausländischen Staat zurückzuführen sind.
Die Beibehaltungsgenehmigung ist in den Fällen des Absatzes 4 zwingend zu
erteilen. Eine Entscheidung
nach Ermessen findet nicht statt.
Für die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung nach Absatz 4 entfällt die Gebühr
(vgl. Nummer 38.1).
29.5 Zu Absatz 5 (Hinweis auf Rechtsfolgen; Zustellung)
Die Staatsangehörigkeitsbehörde hat gegenüber dem Erklärungspflichtigen eine
Hinweispflicht auf dessen
Verpflichtung nach § 29 Abs. 1 und eine Belehrungspflicht im Hinblick auf die
möglichen Rechtsfolgen nach
§ 29 Abs. 2 bis 4.
Der Hinweis und die Belehrung müssen schriftlich erfolgen und sind unverzüglich
nach Vollendung des 18.
Lebensjahres des Erklärungspflichtigen nach den Vorschriften des
Verwaltungszustellungsgesetzes – VwZG – (Satz 4) zuzustellen. Bei dauerndem
Aufenthalt des Erklärungspflichtigen im Ausland hat das Bundesverwaltungsamt gemäß § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Erklärung
zuzustellen (vgl. auch Nummer
34.2). Bei unbekanntem Aufenthalt erfolgt die Zustellung öffentlich (§ 10 des
Verwaltungszustellungsgesetzes).
Bei fehlendem, fehlerhaftem oder verspätetem Hinweis oder entsprechender
Belehrung der Staatsangehörigkeitsbehörde tritt der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht ein.
29.6. Zu Absatz 6 (Feststellung zur deutschen Staatsangehörigkeit;
Rechtsverordnungsermächtigung)
Der Fortbestand oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit wird nach Absatz
6 aus Gründen der Rechtssicherheit in allen Fällen von Amts wegen festgestellt. § 29 Abs. 6 Satz 1 ist
damit ein speziell geregelter Fall
des § 30 Abs. 1 Satz 3, der ein öffentliches Interesse bei der Feststellung von
Amts wegen fordert (vgl. Nummer 30.1). Die Feststellung ist daher auch für alle
Behörden verbindlich, die mit Fragen der Staatsangehörigkeit des Erklärungspflichtigen befasst sind. Da Rechtssicherheit auch auf
Seiten des Erklärungspflichtigen bestehen muss, ist ihm die Feststellung über seine deutsche
Staatsangehörigkeit durch Bescheid zuzustellen. Bei positiver Feststellung der
deutschen Staatsangehörigkeit ist dem Erklärungspflichtigen ein Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen (vergleiche Nummer 30.3).
Eine Gebühr für die Feststellung entfällt (vergleiche Nummer 38.2).
Von der Rechtsverordnungsermächtigung nach Satz 2 hat das Bundesministerium des
Innern keinen
Gebrauch gemacht.
30 Zu § 30 (Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit;
Staatsangehörigkeitsausweis)
§
30.1 Zu Absatz 1 (Verbindlichkeit der Feststellung)
Absatz 1 regelt die Verbindlichkeit der Entscheidungen der zuständigen
Staatsangehörigkeitsbehörde über
das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit für alle
Verwaltungsbehörden.
Die Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbehörde erfolgt entweder auf Antrag des
Betroffenen oder bei öffentlichem Interesse von Amts wegen. Ein öffentliches Interesse liegt dann vor,
wenn an das Bestehen der
deutschen Staatsangehörigkeit weitere Rechtsfolgen geknüpft sind, die nicht
allein für den Betroffenen und
seine Abkömmlinge von Bedeutung sind, z.B. bei Auswirkungen auf ein
Beamtenverhältnis oder zur Klärung
des passiven oder aktiven Wahlrechtes. Auch die Entscheidung der
Staatsangehörigkeitsbehörde von Amts
wegen ist dem Betroffenen in Form eines Bescheides zuzustellen.
30.2 Zu Absatz 2 (Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit)
Für die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit ist nicht erforderlich,
dass ein Beweis erbracht wird,
der das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit dokumentiert, da ein solcher Beweis häufig nicht geführt werden kann, weil die
vorhandenen Beweismittel nicht
ausreichen (vgl. Nummer 1.3). Dagegen reichen schriftliche Beweismittel, z.B.
Personenstandsurkunden,
Auszüge aus den Melderegistern, Wehrpässe, Ernennungsurkunden als Beamte aus,
wenn das Bestehen der
deutschen Staatsangehörigkeit dadurch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
festgestellt werden kann, auch
wenn ein lückenloser Nachweis nicht möglich ist. Nicht schriftliche
Beweismittel, wie z.B. eine eidesstattliche Versicherung oder Zeugenaussagen
sind dagegen allein nicht ausreichend für den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit. Beim Vorliegen des Erwerbsgrundes der langjährigen
Behandlung als deutscher Staatsangehöriger nach § 3 Abs. 2 kann nicht durch
Beweismittel der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit widerlegt werden (vgl. Nummer 3.2).
30.3 Zu Absatz 3 (Staatsangehörigkeitsausweis)
Stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde das Bestehen der deutschen
Staatsangehörigkeit fest, so dokumentiert
sie dies durch Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises (§ 1 Abs. 1 Nr. 6
in Verbindung mit dem Muster der Anlage 6 und 7 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen).
Ergänzende Anmerkung:
Aufgrund der nunmehr verbindlichen Wirkung des Staatsangehörigkeitsausweises
kommt eine Befristung
seiner Gültigkeit gemäß § 2 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über
Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen nicht mehr in Betracht. Die Staatsangehörigkeitsbehörde
dokumentiert durch die Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises, dass die
deutsche Staatsangehörigkeit der betreffenden Person zum Zeitpunkt der Ausstellung besteht. Diese Feststellung wirkt auch für die Zukunft,
solange nicht der Nachweis des
nachträglichen Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit erbracht ist.
Bei Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird dies durch eine
Bescheinigung der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Eine Ausstellung in Urkundenform ist hier nicht
erforderlich. Bei Feststellung
auf Antrag ergeht ein Ablehnungsbescheid.
31 Zu § 31 (Personenbezogene Daten)
§
31.0. Allgemeines
§ 31 schafft für Staatsangehörigkeitsbehörden und Auslandsvertretungen die
bereichsspezifische Rechtsgrundlage für das Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener
Daten (vgl. § 3 Abs. 3 bis
Abs. 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)).
Das Übermitteln personenbezogener Daten durch und an
Staatsangehörigkeitsbehörden richtet sich nach den
nachfolgenden spezialgesetzlichen Vorschriften des StAG (§§ 32 bis 34, 36, 37),
soweit sich nicht Übermittlungspflichten aus anderen Gesetzen ergeben oder ausdrücklich auf das allgemeine
Datenschutzrecht verwiesen ist. Sperren und Löschen personenbezogener Daten (vgl. § 3 Abs. 4 Nr. 4 und
Nr. 5 BDSG) ist für den
Bereich des Staatsangehörigkeitsrechtes dagegen nicht bereichsspezifisch
geregelt. Hierauf sind die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen (BDSG bzw. Landes-Datenschutzgesetze)
anzuwenden.
31.1. Zu Satz 1 (Personenbezogene Daten allgemein)
Erforderlich zur Erfüllung staatsangehörigkeitsrechtlicher Aufgaben nach dem
StAG oder nach sonstigen Gesetzen sind personenbezogene Daten, wenn ihre
Kenntnis für eine beabsichtigte staatsangehörigkeitsrechtliche Entscheidung oder Feststellung benötigt wird. Das Erheben von Daten auf
Vorrat zu unbestimmten oder
noch nicht bestimmbaren Zwecken ist unzulässig.
Staatsangehörigkeitsrechtliche Aufgaben der Auslandsvertretungen sind Beratung
der Antragsteller im Ausland und Mitwirkung (z.B. Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen und
Unterlagen) in Verfahren des Bundesverwaltungsamtes in dessen Eigenschaft als
zuständiger Staatsangehörigkeitsbehörde für Auslandsfälle (§ 17 Abs. 2 StARegG).
31.2 Zu Satz 2 (Besondere Arten personenbezogener Daten)
Satz 2 schafft die ausdrückliche Rechtsgrundlage für das Erheben, Speichern,
Verändern oder Nutzen bestimmter sensitiver Daten zu von nationalsozialistischen Ausbürgerungen (Artikel
116 Abs. 2 des Grundgesetzes) Betroffenen. Das StAG enthält im Übrigen keine
weitere ausdrückliche Rechtsgrundlage für das Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen sonstiger sensitiver Daten. Darüber
hinaus ist dieses daher nur
nach den allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften (vgl. §§ 13 Abs. 2 und
14 Abs. 5 BDSG oder entsprechende Vorschriften der Landesdatenschutzgesetze) zulässig.
32 Zu § 32 (Datenübermittlung)
§
32.0 Allgemeines
§ 32 ist (neben § 34 und § 37 Abs. 2 Satz 2) spezialgesetzliche Regelung für das
Übermitteln (vgl.
§ 3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG) personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen (vgl. §
2 BDSG) an Staatsangehörigkeitsbehörden. Vor einer Datenübermittlung ist stets der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit zu prüfen.
Es dürfen nur die Daten übermittelt werden, die bereits bei der
mitteilungspflichtigen Stelle vorhanden sind. § 32 begründet keine Pflicht und
keine Befugnis zur Datenerhebung, um einem Ersuchen oder einer Übermittlungspflicht an die Staatsangehörigkeitsbehörden nachzukommen. Es ist
zwischen der Verpflichtung zur
Datenübermittlung auf Ersuchen (Satz 1) und der Verpflichtung zur
Datenübermittlung auch ohne vorangegangenes Ersuchen (Sätze 2 bis 4) zu unterscheiden.
32.1 Zu Absatz 1 (Übermittlungspflicht an Staatsangehörigkeitsbehörden)
32.1.1 (Auf Ersuchen)
Übermitteln öffentlichen Stellen (des Bundes und der Länder (vgl. § 2 BDSG))
personenbezogene Daten auf
Ersuchen, trägt grundsätzlich die ersuchende Staatsangehörigkeitsbehörde die
Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung. Die übermittelnde Stelle prüft nur, ob das
Übermittlungsersuchen im Rahmen
der Aufgaben der ersuchenden Staatsangehörigkeitsbehörde liegt, es sei denn, es
bestünde besonderer Anlass
zur Prüfung der Zulässigkeit (vgl. z.B. § 15 Abs. 2 Satz 2 BDSG).
Bereichsspezifische Verwendungsregelungen oder Übermittlungsverbote müssen jedoch von der übermittelnden Stelle
beachtet werden (siehe Nr.
32.2).
32.1.2 (Ohne Ersuchen)
Öffentliche Stellen sind verpflichtet bei ihnen vorhandene Erkenntnisse, die
Auswirkungen auf Erwerb, Bestand oder Verlust der Staatsangehörigkeit
Betroffener haben können, auch ohne Ersuchen an die Staatsangehörigkeitsbehörden
zu übermitteln. In Betracht kommen z.B. Erkenntnisse über Straftaten,
Ausweisungsgründe, Identitätstäuschungen, verfassungsfeindliche Bestrebungen
usw., die u. a. bei anhängigen Einbürgerungsverfahren von Bedeutung sein können. So weisen Passbehörden auf ihnen
bekannt werdende Umstände
(z.B. Hinweise auf Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit ohne Beibehaltungsgenehmigung) oder andere
Behörden weisen auf eine rechtskräftige Vaterschaftsanfechtung hin, die jeweils
Auswirkungen auf den Bestand der Staatsangehörigkeit haben können. Soweit Meldebehörden oder
Auslandsvertretungen der neue Aufenthaltsort Erklärungspflichtiger nach § 29,
die bisher als unbekannt verzogen galten, bekannt wird, übermitteln sie diese Angaben den zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörden.
Bei Übermittlung ohne Ersuchen trägt die übermittelnde Stelle die Verantwortung
für die Zulässigkeit der
Übermittlung (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 BDSG).
32.1.3 Mit den Sätzen 3 und 4 soll sichergestellt werden, dass die bei
Ausländerbehörden im Rahmen des § 87 Abs.
4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) eingehenden Informationen unverzüglich an
die Staatsangehörigkeitsbehörden weiterleitet werden, so dass einbürgerungsrelevante Umstände, wie z. B.
Einleitung und Erledigung
von Straf- oder Auslieferungsverfahren, in laufenden Einbürgerungsverfahren
berücksichtigt werden können.
32.2 Zu Absatz 2 (Besondere gesetzliche Verwendungsregeln)
Als entgegenstehende besondere gesetzliche Verwendungsregelungen kommen
beispielsweise § 203 StGB,
§ 30 AO, § 21 SÜG oder § 23 BVerfSchG (siehe auch § 37 Abs. 2 Satz 2 StAG) in
Betracht.
33 Zu § 33 (Register staatsangehörigkeitsrechtlicher Entscheidung)
§
33.1 Zu Absatz 1 (Entscheidungen)
Das Register dient dem Nachweis der von den jeweils zuständigen
Staatsangehörigkeitsbehörden getroffenen
Entscheidungen, für die entweder Urkunden nach der StAUrkVwV ausgestellt oder
Feststellungen nach § 30 (z.B. zum gesetzlichen Verlust der Staatsangehörigkeit)
getroffen worden sind. Es erschließt der aktuell zuständigen
Staatsangehörigkeitsbehörde den Zugriff auf solche Daten, die für die eigene
staatsangehörigkeitsrechtliche Entscheidung erforderlich sind. Die Regelung in Satz 2 Nr. 3 bezieht
sich nur auf den beim Bundesverwaltungsamt bereits vorhandenen Datenbestand. Die
Registerbehörde Bundesverwaltungsamt führt eine Datenbank zur Erfassung und Verarbeitung der Registerinformationen und wird
über ein Online-Portal
Datenübermittlung und elektronische Datenabfragen für
Staatsangehörigkeitsbehörden anbieten.
33.2 Zu Absatz 2 (Datenkatalog)
Der Datenkatalog des Absatzes 2 ist abschließend.
33.3 Zu Absatz 3 (Übermittlungsverpflichtung)
An das Register sind alle nach dem 27. August 2007 getroffenen Entscheidungen zu
übermitteln.
Ergänzende Anmerkung:
Bis zur vollen Funktionsfähigkeit des Entscheidungsregisters und des
Online-Portals gelten die von den Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder festgelegten
Übergangsregelungen.
Danach werden die Daten über ein Onlineportal elektronisch übermittelt.
33.4 Zu Absatz 4 (Übermittlung aus dem Register)
Das vorgesehene elektronische Register schafft Zugriffsberechtigungen für
Staatsangehörigkeitsbehörden.
Für die Zulässigkeit der Datenabfrage trägt die anfragende
Staatsangehörigkeitsbehörde die Verantwortung.
33.5 Zu Absatz 5 (Mitteilungen der Staatsangehörigkeitsbehörden an
Meldebehörden)
Die Mitteilung dient der umgehenden Berichtigung der Melderegister, insbesondere
auch im Hinblick auf die
daraus gezogenen Wählerverzeichnisse.
34 Zu § 34 (Datenübermittlung im Optionsverfahren)
§
34.1 Zu Absatz 1 (Übermittlungspflichten der Meldebehörden)
Die Regelung orientiert sich am langjährig bewährten Verfahren der
Wehrerfassung. Erst kurz vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Erklärungspflichtigen nach § 29 übermittelt die
Meldebehörde die Daten
(maßgeblicher Zeitpunkt nach § 34 Abs. 1 Satz 1: bis zum 10. Tag des Vormonats)
an die für den Wohnsitz
zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde, die dann das Optionsverfahren (vgl. oben
Nr. 29.1 f) durchführt.
Ist ein Erklärungspflichtiger nach § 29 nach Unbekannt verzogen, übermittelt die
Meldebehörde die Daten an die Staatsangehörigkeitsbehörde des zuletzt gemeldeten
Wohnsitzes, die dann das Optionsverfahren durchführt. Für den Fall, dass der Aufenthalt nicht ermittelt werden kann, wird der
Hinweis nach § 29 Abs. 5 StAG
durch diese Staatsangehörigkeitsbehörde öffentlich zugestellt (vgl. § 10 VwZustG).
Nur wenn sich während des Verfahrens der Wohnsitz oder Aufenthalt im
Zuständigkeitsbereich einer anderen Staatsangehörigkeitsbehörde sicher herausstellt, gibt die bisher zuständige
Staatsangehörigkeitsbehörde den Vorgang dorthin ab.
Die nun örtlich zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde weist den
Erklärungspflichtigen nach § 29 auf die
ggf. bereits erfolgte öffentliche Zustellung hin und unterrichtet ihn über die
Erklärungspflicht.
Meldet sich ein Erklärungspflichtiger nach § 29 nach der Datenübermittlung der
Meldebehörde an die Staatsangehörigkeitsbehörde ins Ausland ab, gibt die bisher zuständige
Staatsangehörigkeitsbehörde das Verfahren zuständigkeitshalber an das
Bundesverwaltungsamt ab. (Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes siehe Nummer 34.2). § 17 Abs. 3 StARegG bleibt unberührt.
34.2 Zu Absatz 2 (Erklärungspflichtige nach § 29, die sich ins Ausland
abgemeldet haben)
Hat ein Erklärungspflichtiger nach § 29 zum maßgeblichen Zeitpunkt (§ 34 Abs. 1
Satz 1) seinen dauernden
Aufenthalt im Ausland, ist das Bundesverwaltungsamt die für die Durchführung des
Optionsverfahrens zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde (§ 17 Abs. 2 StARegG). Ist jemand unbekannt
verzogen, kann daraus
nicht geschlossen werden, dass er sich dauerhaft im Ausland aufhält und damit
die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes gegeben ist. Der Auslandsverzug muss sich aus belegbaren
Tatsachen ergeben.
Auch bei einem Erklärungspflichtigen nach § 29, der sich ins Ausland abgemeldet
und bis zum maßgeblichen
Zeitpunkt nicht wieder im Inland angemeldet hat, übermittelt die Meldebehörde
die Daten erst zum maßgeblichen Zeitpunkt (§ 34 Abs. 1 Satz 1) an das Bundesverwaltungsamt. Dieses stellt
den Hinweis zu und führt
gegebenenfalls auch die öffentliche Zustellung im Ausland durch. Wird die
Anschrift von Erklärungspflichtigen nach § 29 im Ausland bekannt, nachdem der Hinweis nach § 29 Abs. 5 bereits
öffentlich zugestellt war,
gilt Nr. 34.1 entsprechend.
Soweit Erklärungspflichtige nach § 29 vom Ausland her wieder zuziehen, nachdem
die Meldebehörde des
letzten Inlandswohnsitzes ihre Daten bereits an die zuständige
Staatsangehörigkeitsbehörde (vgl. Nr. 34.1)
übermittelt hat, erfährt diese Meldebehörde durch das melderechtliche
Rückmeldeverfahren, dass ein Erklärungspflichtiger nach § 29 wieder zugezogen
ist. Gemäß ihrer Übermittlungspflicht aus § 32 Abs. 1 Satz 2 informiert sie
darüber dann die von ihr beteiligte Staatsangehörigkeitsbehörde (des letzten
gemeldeten Inlandswohnsitzes bzw. Bundesverwaltungsamt). Diese gibt das Verfahren an die für
den neuen inländischen
Wohnsitz zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde ab.
35 Zu § 35
Nicht belegt.
36 Zu § 36 Einbürgerungsstatistik
§
36.1 Zu Absatz 1 (Erhebungskriterien; Bundesstatistik)
§ 36 Abs. 1 ordnet an, dass über die Einbürgerungen jährliche Erhebungen als
Bundesstatistik durchgeführt
werden. Die Vorschrift gilt für alle Einbürgerungstatbestände (§§ 8 bis 16, 40b
und 40c).
36.2 Zu Absatz 2 (Erhebungsmerkmale)
Die Erhebungsmerkmale sind in Absatz 2 Nr. 1 bis 8 abschließend beschrieben.
36.3 Zu Absatz 3 (Hilfsmerkmale)
Die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Angaben sind Hilfsmerkmale der
Erhebungen und dienen der
technischen Durchführung. Die Angaben zu Name und Telekommunikationsnummern der
für Rückfragen
zur Verfügung stehenden Person sind freiwillig (Absatz 4 Satz 4).
36.4 Zu Absatz 4 (Auskunftspflicht)
Absatz 4 sieht vor, dass die für die Einbürgerung zuständigen Behörden nach den
Maßgaben der Absätze 1
bis 3 die Auskünfte den zuständigen statistischen Ämtern der Länder jeweils zum
1. März des Folgejahres zu
erteilen haben. Das schließt nicht aus, dass Auskünfte bereits vorab sukzessive
erteilt werden.
36.5 Zu Absatz 5 (Übermittlung von Tabellen mit statistischen Ergebnissen)
Absatz 5 regelt die Übermittlung von Tabellen mit statistischen Ergebnissen der
Einbürgerungsstatistik an
die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden durch das
Statistische Bundesamt und die
statistischen Ämter der Länder. Die Tabellen dürfen auch Felder enthalten, die
nur mit einem einzigen Fall besetzt sind (so genannte Tabelleneins). Die
Übermittlung solcher Tabellen ist auf bestimmte Zwecke beschränkt, und zwar für
die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Planungszwecke. Eine Verwendung für eine Regelung von Einzelfällen ist nicht zulässig.
37 Zu § 37 Verfahrensvorschriften
§
37.1 Zu Absatz 1 (Handlungsfähigkeit, Mitwirkungspflicht)
Der Verweis auf § 80 Abs. 1 und 3 des Aufenthaltsgesetzes betrifft die
Handlungsfähigkeit Minderjähriger.
Der Verweis auf § 82 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes betrifft die
Mitwirkungspflicht des Betroffenen.
Mit dem Verweis auf § 82 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes wird geregelt, dass die
Behörde das persönliche
Erscheinen des Betroffenen anordnen kann, sofern dies erforderlich ist, zum
Beispiel zur Überprüfung der für
die Einbürgerung erforderlichen Sprachkenntnisse.
37.2 Zu Absatz 2 (Regelanfrage)
Ergänzende Anmerkung:
Durch das Zuwanderungsgesetz neu aufgenommene Regelung.
Bei Einbürgerungsbewerbern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, überprüfen
die Staatsangehörigkeitsbehörden vor einer Einbürgerung die Voraussetzungen des
§ 11 durch eine Anfrage bei den zuständigen Verfassungsschutzbehörden. Zu diesem Zweck übermitteln sie den
Verfassungsschutzbehörden die erforderlichen Daten (vergleiche Nummer 32. 1 und 32.2).
38 Zu § 38 Gebühren
§
38.1 Zu Absatz 1 (Kostenpflicht)
Absatz 1 regelt den Grundsatz der Kostenpflicht für Amtshandlungen in
Staatsangehörigkeitsangelegenheiten.
Die Kostenpflicht wird im Einzelnen in § 38 Abs. 2 und 3, in § 21 Abs. 1 Satz 3
des Gesetzes über die
Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet, in der
Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung
sowie im Verwaltungskostengesetz geregelt.
Ergänzende Anmerkung:
Nach Aufhebung des Ausländergesetzes finden für die Gebührenerhebung bei
Anspruchseinbürgerungen die
Regelungen des § 38 sowie der Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung Anwendung.
38.2 Zu Absatz 2 (Einbürgerungsgebühren)
Nach Satz 2 und 3 sind folgende staatsangehörigkeitsrechtlichen Entscheidungen
nach dem StAG generell
gebührenfrei:
1. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörikeit nach § 5;
2. die Einbürgerung von ehemaligen Deutschen, die durch Eheschließung mit einem
Ausländer die deutsche
Staatsangehörigkeit verloren haben;
3. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen
Staatsangehörigkeit nach § 29 Abs. 6
und nach § 30 Abs. 1 Satz 3 und
4. die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung nach § 29 Abs. 4.
38.3 Zu Absatz 3 (Verordnungsermächtigung)
Von der Verordnungsermächtigung in Absatz 3 hat das Bundesministerium des Innern
mit der Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung Gebrauch gemacht.
Ergänzende Anmerkung:
§ 2 Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung (Gebührenbemessung in
Einbürgerungsangelegenheiten) ist
durch Artikel 20 des Sechsten Euro-Einführungsgesetzes vom 3. Dezember 2001
(BGBl. I, S. 3306) aufgehoben worden.
38a Zu § 38a Urkunden
§
§ 38a legt fest, dass lediglich Staatsangehörigkeitsurkunden
nicht in elektronischer Form ausgestellt werden
dürfen. Im Übrigen ist elektronischer Rechtsverkehr in
Staatsangehörigkeitsangelegenheiten zulässig.
Ergänzende Anmerkung:
§ 38a ist seit dem 1. Februar 2003 infolge des Dritten Gesetzes zur Änderung
verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. August 2002 (BGBl. I, S. 3322) in Kraft.
39 Zu § 39
Nicht belegt.
Ergänzende Anmerkung:
§ 39 (Erlass von Verwaltungsvorschriften) ist durch das Zuwanderungsgesetz
aufgehoben worden.
40 Zu § 40
Nicht belegt.
Ergänzende Anmerkung:
§ 40 (Rekurs) ist durch das Zuwanderungsgesetz aufgehoben worden.
40a Zu § 40a Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im
Sinne des Artikels 116 Abs.
1 des Grundgesetzes
§
40a.1 Zu Satz 1 (Überleitung von Statusdeutschen im Allgemeinen)
Wer mit Beginn des 1. August 1999 Statusdeutscher war, hat in diesem Zeitpunkt
kraft Gesetzes die deutsche
Staatsangehörigkeit erworben, auch wenn er keinen Aufenthalt im Inland hatte.
40a.2 Zu Satz 2 (Spätaussiedler, nichtdeutsche Ehegatten und Abkömmlinge)
Für einen Spätaussiedler, seinen nichtdeutschen Ehegatten und seine Abkömmlinge
im Sinne des § 4 des
Bundesvertriebenengesetzes wird neben dem Besitz der Deutscheneigenschaft am 1.
August 1999 vorausgesetzt, dass ihnen spätestens am 31. Juli 1999 eine
Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes
erteilt worden ist. Wird die Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes später erteilt, kommt ein Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit nach Maßgabe des
§ 7 in Betracht, vergleiche Nummer 7.
Abkömmlinge im Sinne des § 40a Satz 2 sind nur solche im Sinne des § 7 Abs. 2
des Bundesvertriebenengesetzes, die in einen Aufnahmebescheid einbezogen worden sind. Kinder, die ihre
Deutscheneigenschaft von
einem Spätaussiedler, seinem nichtdeutschen Ehegatten oder seinem Abkömmling im
Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes ableiten (insbesondere durch
Geburtserwerb entsprechend § 4) fallen daher nicht unter Satz 2. Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit nach Maßgabe des § 40a
Satz 1 erworben.
40b Zu § 40b Übergangsregelung für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr
§
Kinder, die am 1. Januar 2000 das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten
und bei ihrer Geburt die
Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 erfüllt und die deutsche Staatsangehörigkeit
durch Geburt im Inland erworben hätten, erhalten einen bis zum 31. Dezember 2000 geltend zu machenden
Einbürgerungsanspruch, wenn
die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 bei der Einbürgerung immer noch vorliegen. §
40b findet entsprechende
Anwendung, wenn der maßgebliche Elternteil vor der Einbürgerung die deutsche
Staatsangehörigkeit erworben hat.
Ein am 1. Januar 1990 geborenes Kind hat am 1. Januar 2000 das zehnte Lebensjahr
vollendet und den Anspruch nicht erworben. Für ein später geborenes Kind, das im Laufe des Jahres
2000 das zehnte Lebensjahr
vollendet hat, gilt die Antragsfrist bis zum 31. Dezember 2000.
Ist die Einbürgerung bereits vor dem 1. Januar 2000 beantragt worden, kann das
Einbürgerungsverfahren
nach § 40b fortgeführt werden, wenn der Antragsteller dies wünscht. Die
Einbürgerungsbehörde soll einen
entsprechenden Hinweis erteilen.
Auch die nach § 40b eingebürgerten Kinder, die eine ausländische
Staatsangehörigkeit besitzen, unterliegen
der Erklärungspflicht nach § 29.
Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt 255 Euro (§ 38 Abs. 2 Satz 1).
40c Zu 40c Übergangsregelung für Einbürgerungsbewerber
Nach der durch das Richtlinienumsetzungsgesetz neu eingefügten Übergangsregelung
finden
für Einbürgerungsbewerber, die bis zum 30. März 2007 ihren Antrag auf
Einbürgerung gestellt haben, die §§ 8 bis 14 und 40c in der vor dem 28. August
2007 geltenden Fassung Anwendung, soweit diese für den Einbürgerungsbewerber günstiger sind.
41 Zu § 41 Ausschluss von Abweichungsmöglichkeiten der Länder
§
Die §§ 30 bis 34 und 37 Abs. 2 sind sog. abweichungsfeste Regelungen des
Verwaltungsverfahrens, von denen wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung
(Artikel 84 Abs. 1 Satz 5 des Grundgesetzes) nicht durch landesgesetzliche
Regelungen abgewichen werden darf. Von den materiellrechtlichen Regelungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes kann aufgrund der
ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Artikel 73 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes) ohnehin
durch Landesgesetz nicht
abgewichen werden.
Ergänzende Anmerkung:
Die bisherige Regelung des § 41 zum Inkrafttreten des Reichs- und
Staatsangehörigkeitsgesetzes ist verbraucht und ist durch die neue Regelung des § 41 mit dem
Richtlinienumsetzungsgesetz ersetzt worden.
42 (Diese VAH enthalten bisher keine Hinweise zu § 42)