Die Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht

 (StAR-VwV)

- bisherige Fassung -

Hinweis vom i4a-Team: Diese Verwaltungsvorschrift wurde vom Gesetzgeber 
noch nicht an die neue Rechtslage angepasst. Soweit die gesetzlichen Vorschriften
unverändert sind, werden diese Verwaltungsvorschriften weiterhin Anwendung finden.
Auch die meisten anderen Nummern können analog weiterhin verwendet werden.
 
 
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                      Allgemeine Verwaltungsvorschrift

                zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV)

                            Vom 13. Dezember 2000



Nach Artikel 84 Abs. 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende all-
gemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:




Vorbemerkung:


Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift dient der einheitlichen Auslegung der Tatbe-
stände und der einheitlichen Handhabung des Ermessens bei der Ausführung des
Staatsangehörigkeitsgesetzes und der staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen
des Ausländergesetzes. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann von dieser
allgemeinen Verwaltungsvorschrift abgewichen werden.


Bei der Nummerierung verweist die erste Zahl auf den jeweiligen Paragraphen des
Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) oder des Ausländergesetzes (AuslG)* und die
zweite Zahl in der Regel auf den jeweiligen Absatz oder Satz oder die jeweilige
Nummer der entsprechenden Vorschrift. Die Nummern 1 bis 41 beziehen sich auf die
§§ 1 ff. des Staatsangehörigkeitsgesetzes; die Nummern 85 bis 102a beziehen sich
auf die §§ 85 ff. des Ausländergesetzes.




                        I. Staatsangehörigkeitsgesetz


1      Zu § 1  Begriff des Deutschen


1.1    Allgemeines


       Deutsche im Sinne des § 1 sind deutsche Staatsangehörige. Statusdeut-
       sche fallen nicht unter den Begriff des Deutschen im Sinne des § 1.
       Rechtsgrundlagen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
       durch Statusdeutsche sind seit dem 1. August 1999 § 7 (Ausstellung einer
       Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenenge-
       setzes) und § 40a (Überleitung in die deutsche Staatsangehörigkeit). Die
       gesetzlichen Erwerbs- und Verlustgründe des Staatsangehörigkeitsgeset-
       zes gelten für Statusdeutsche entsprechend. Zur Beibehaltungsgenehmi-
       gung vergleiche Nummer 25.2.1, zum Verzicht vergleiche Nummer 26.1.1.


1.2    Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit


       Die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, wer sie erworben und nicht wie-
       der verloren hat. Seit dem 1. Januar 1914 sind vor allem die Erwerbs- und
       Verlustgründe des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in seiner
       jeweils geltenden Fassung zu beachten. Davor waren Erwerb und Verlust
       der deutschen Staatsangehörigkeit im Gesetz über die Erwerbung und
       den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870
       (BGBl. Norddt. Bund S. 355) geregelt.


1.2.1  Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit


       Für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit sind insbesondere fol-
       gende Tatbestände in Betracht gekommen:


       a) Abstammung von einem deutschen Vater (bei Geburt außerhalb einer
          Ehe erst seit dem 1. Juli 1993) oder einer deutschen Mutter (bei Geburt
          innerhalb einer Ehe erst seit dem 1. Januar 1975 uneingeschränkt),


       b) Legitimation durch einen deutschen Vater (bis zum 30. Juni 1998) oder
          Erklärung nach § 5 (seit dem 1. Juli 1998),


       c) Eheschließung mit einem Deutschen (bis zum 31. März 1953) oder Er-
          klärung bei der Eheschließung (bis zum 31. Dezember 1969, vergleiche
          Artikel 1 Nr. 1 des Dritten Gesetzes zur Regelung von Fragen der
          Staatsangehörigkeit),


       d) Annahme als Kind durch einen Deutschen (seit dem 1. Januar 1977)
          und


       e) Einbürgerung (einschließlich der in § 1 des Staatsangehörigkeitsrege-
          lungsgesetzes genannten Sammeleinbürgerungen).


       Zu den aktuellen Erwerbsgründen vergleiche auch Nummer 3.


1.2.2  Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit


       Für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit sind insbesondere fol-
       gende Tatbestände in Betracht gekommen:


       a) Entlassung,


       b) Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag,


       c) Verzicht (seit dem 1. Januar 1975),


       d) Annahme als Kind durch einen Ausländer (seit dem 1. Januar 1977),


       e) Legitimation durch einen Ausländer vor dem 1. Januar 1975 (nach dem
          23. Mai 1949 nicht in allen Fällen) oder


       f) Eheschließung mit einem Ausländer vor dem 1. April 1953 (bei Ehe-
          schließung nach dem 23. Mai 1949 nicht in allen Fällen).


       Nach dem Ersten Weltkrieg konnte auf Grund der Regelungen des Ver-
       sailler Vertrags und seiner Folgebestimmungen (Genfer Abkommen, Wie-
       ner Abkommen) ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten.


       Zu den aktuellen Verlustgründen vergleiche auch Nummer 17.


1.2.3  Erwerb der DDR-Staatsbürgerschaft


       Dem Erwerb der Staatsbürgerschaft der DDR ist für die Rechtsordnung
       der Bundesrepublik Deutschland in den Grenzen des ordre public die
       Rechtswirkung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit
       beizumessen. Dies gilt auch dann, wenn das vor dem 3. Oktober 1990
       geltende Bundesrecht keinen entsprechenden Erwerbstatbestand kannte.


1.3    Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit


       Von dem Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit kann ausgegangen
       werden, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass der Betrof-
       fene und gegebenenfalls die Personen, von denen er seine Staatsangehö-
       rigkeit ableitet, spätestens seit dem 1. Januar 1950 von deutschen Stellen
       als deutsche Staatsangehörige behandelt wurden. Dies gilt nicht, wenn
       sich im Einzelfall Zweifel ergeben, zum Beispiel wegen Geburt oder Auf-
       enthalt im Ausland einschließlich der Gebiete, deren staatsrechtliche Zu-
       gehörigkeit sich geändert hat, sowie bei ausländischer Staatsangehörig-
       keit von Eltern oder Geschwistern.


       Die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger kann insbesondere be-
       legt werden durch Staatsangehörigkeitsurkunden (Staatsangehörigkeits-
       ausweise, Heimatscheine) oder durch deutsche Personalpapiere, in denen
       die deutsche Staatsangehörigkeit eingetragen ist oder die nur deutschen
       Staatsangehörigen erteilt wurden (zum Beispiel Personalausweise, Reise-
       pässe, Wehrpässe, Arbeitsbücher oder Kennkarten).


       Abweichend von Absatz 1 können einzelne Länder für ihren Bereich
       bestimmen, dass vom Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit nur dann
       ausgegangen werden kann, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht
       ist, dass der Betroffene und gegebenenfalls die Personen, von denen er
       seine Staatsangehörigkeit ableitet, spätestens seit dem 1. Januar 1938
       von deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige behandelt wurden.


1.4    Staatsangehörigkeitsausweis und Ausweis über die Rechtsstellung als
       Deutscher


       Ein Staatsangehörigkeitsausweis kann auf Antrag ausgestellt werden,
       wenn der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist. Ein
       Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher kann auf Antrag ausgestellt
       werden, wenn der Besitz der Deutscheneigenschaft nachgewiesen ist.



2     Zu § 2


      Nicht belegt.



3     Zu § 3      Erwerb der Staatsangehörigkeit


      § 3 fasst die im Staatsangehörigkeitsgesetz geregelten Erwerbsgründe
      zusammen. Daneben kann die deutsche Staatsangehörigkeit erworben
      werden durch:


      a) Einbürgerung nach den §§ 85 ff. des Ausländergesetzes, den §§ 9, 11
         und 12 ff. des Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes, § 21 des Ge-
         setzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
         sowie Artikel 2 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit,


      b) Erklärung nach Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und
         Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974 und


      c) Einbürgerung oder Wohnsitznahme in Deutschland nach Artikel 116
         Abs. 2 des Grundgesetzes nach Verlust der deutschen Staatsangehö-
         rigkeit seit Entziehung oder Ausbürgerung beziehungsweise Nichterwerb
         infolge eines solchen bei einem weitergabefähigen Verwandten in auf-
         steigender Linie eingetretenen Verlustes.


      Zu früheren Erwerbsgründen vergleiche Nummer 1.2.1.



4     Zu § 4      Erwerb durch Geburt


4.0   Allgemeines


      § 4 regelt den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt.
      Nach den Absätzen 1 und 2 wird die deutsche Staatsangehörigkeit mit der
      Geburt durch Abstammung erworben (ius sanguinis). Absatz 3 sieht den
      Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland vor
      (Geburtsortsprinzip - ius soli). Absatz 4 schränkt den Geburtserwerb durch
      Abstammung ein.


      Die Abstammung kann durch deutsche oder ausländische Personen-
      standsurkunden nachgewiesen werden. Liegen Urkunden nicht vor oder
      ergeben sich Zweifel an den Abstammungsverhältnissen, sind diese, so-
      weit keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung besteht, unter Berück-
      sichtigung der Regelungen des Internationalen Privatrechts nach dem da-
      nach berufenen Sachrecht zu prüfen (vergleiche § 268 der Dienstanwei-
      sung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden).


4.1   Zu Absatz 1 (Erwerb durch Abstammung)


      Von der deutschen Staatsangehörigkeit eines Elternteils kann ausgegan-
      gen werden, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass der El-
      ternteil und gegebenenfalls die Personen, von denen er seine Staatsan-
      gehörigkeit ableitet, spätestens seit dem 1. Januar 1950 von deutschen
      Stellen als deutsche Staatsangehörige behandelt worden sind, vergleiche
      Nummer 1.3. In Zweifelsfällen kann die Vorlage eines Staatsangehörig-
      keitsausweises gefordert werden, vergleiche Nummer 1.4.


      § 4 Abs. 1 gilt entsprechend für den Erwerb der Deutscheneigenschaft
      durch Kinder von Statusdeutschen.


      Abweichend von Absatz 1 können einzelne Länder für ihren Bereich
      bestimmen, dass vom Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit des El-
      ternteils nur dann ausgegangen werden kann, wenn nachgewiesen oder
      glaubhaft gemacht ist, dass der Elternteil und gegebenenfalls die Perso-
      nen, von denen er seine Staatsangehörigkeit ableitet, spätestens seit dem
      1. Januar 1938 von deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige be-
      handelt wurden.


4.2   Zu Absatz 2 (Findelkinder)


      Findelkind ist ein Kind, das infolge seines Alters hilflos ist und dessen Ab-
      stammung nicht feststellbar ist. Der Beweis des Gegenteils ist erst er-
      bracht, wenn der Personenstand eines Findelkindes später ermittelt wird
      (vergleiche § 315 Abs. 1 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre
      Aufsichtsbehörden) und danach die Abstammung von ausländischen Eltern feststeht.


4.3   Zu Absatz 3 (Erwerb durch Geburt im Inland)


4.3.1   Zu Satz 1 (Aufenthaltsvoraussetzungen)


4.3.1.1 Der rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt muss bei Geburt des Kindes seit
        acht Jahren ununterbrochen bestanden haben. Als unbefristete Aufent-
        haltserlaubnis gilt auch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG nach
        dem Aufenthaltsgesetz/EWG oder der Freizügigkeitsverordnung/EG. Eine
        Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung (zum Beispiel für
        Botschaftspersonal) oder ein kraft Gesetzes erlaubter Aufenthalt (zum
        Beispiel für heimatlose Ausländer) genügt nicht für den Erwerb der deut-
        schen Staatsangehörigkeit.


4.3.1.2 Rechtmäßiger Aufenthalt im Inland; anrechenbare Aufenthaltszeiten


        Als rechtmäßiger Aufenthalt zählen alle Zeiten, in denen der Ausländer


        a) eine Aufenthaltserlaubnis nach altem und neuem Ausländergesetz,


        b) eine Aufenthaltsberechtigung nach altem und neuem Ausländergesetz,


        c) eine Aufenthaltsbewilligung,


        d) eine Aufenthaltsbefugnis,


        e) eine Aufenthaltserlaubnis-EG nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG oder
           der Freizügigkeitsverordnung/EG oder


        f) in Fällen der Anerkennung als Asylberechtigter und in den Fällen des
           § 35 Abs. 1 Satz 2 des Ausländergesetzes eine Aufenthaltsgestattung
           nach dem Asylverfahrensgesetz (§ 55 des Asylverfahrensgesetzes)


        besessen hat oder


        g) vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit oder deutscher
           Staatsangehöriger oder Statusdeutscher war.



        Als rechtmäßiger Aufenthalt zählen ferner alle Zeiten, in denen


        a) der Aufenthalt des Ausländers als heimatloser Ausländer kraft Geset-
           zes erlaubt war,


        b) eine Erlaubnisfiktion nach § 69 Abs. 3 des Ausländergesetzes oder
           § 68 Abs. 1 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes bestand oder


        c) er über ein Aufenthaltsrecht nach dem Recht der ehemaligen DDR ver-
           fügte.


        Zeiten einer Duldung können nicht angerechnet werden.


4.3.1.3 Auslandsaufenthalte unterbrechen den gewöhnlichen Aufenthalt, wenn sie
        ihrer Natur nach einem nicht nur vorübergehenden Aufenthaltszweck die-
        nen, vergleiche § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Ausländergesetzes. Im Hinblick auf
        § 44 Abs. 1 Nr. 3 und § 89 Abs. 1 Satz 1 des Ausländergesetzes fällt
        durch Auslandsaufenthalte bis zu sechs Monaten der gewöhnliche Auf-
        enthalt im Inland grundsätzlich nicht weg (zum Beispiel bei Urlaubsreisen,
        Verwandtenbesuchen, Erledigung von erbrechtlichen oder geschäftlichen
        Angelegenheiten).


        Bei Auslandsaufenthalten über sechs Monaten (zum Beispiel zu Studien-
        zwecken oder bei einem genehmigten Schulbesuch) hat der gewöhnliche
        Aufenthalt im Inland fortbestanden, wenn die Ausländerbehörde eine ent-
        sprechende Frist bestimmt hat und die Wiedereinreise innerhalb dieser
        Frist erfolgt ist, vergleiche § 44 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 44 Abs. 3
        des Ausländergesetzes. Gleiches gilt, wenn die Frist lediglich wegen Erfül-
        lung der gesetzlichen Wehrpflicht im Herkunftsstaat überschritten wird und
        die Wiedereinreise innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus
        dem Wehr- oder Ersatzdienst erfolgt ist, vergleiche § 44 Abs. 2 des Aus-
        ländergesetzes.


        Von einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland kann regelmäßig dann nicht
        mehr ausgegangen werden, wenn mehr als die Hälfte der geforderten
        Aufenthaltsdauer von acht Jahren im Ausland verbracht worden ist.



4.3.2  Zu Satz 2 (Eintragung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit)


       Das Nähere zur Eintragung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörig-
       keit regeln die §§ 26, 34 der Verordnung zur Ausführung des Personen-
       standsgesetzes sowie die §§ 261a, 276 Abs. 1 Nr. 3 der Dienstanweisung
       für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden. Danach weist der
       Standesbeamte am unteren Rand des Geburtseintrags auf den Erwerb
       der deutschen Staatsangehörigkeit hin. Die Eintragung hat lediglich dekla-
       ratorische Wirkung.


       Die nach Absatz 3 erworbene deutsche Staatsangehörigkeit kann nicht
       ausgeschlagen werden. Zum Verzicht auf die deutsche Staatsangehörig-
       keit vergleiche Nummern 26.1 bis 26.4.


4.3.3  Zu Satz 3 (Verordnungsermächtigung)


       Von der Verordnungsermächtigung in Satz 3 hat das Bundesministerium
       des Innern mit der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Verord-
       nung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 12. November
       1999 (BGBl. I S. 2203) Gebrauch gemacht.


4.4    Zu Absatz 4 (Einschränkung des Abstammungserwerbs bei Auslandsge-
       burt)


       § 4 Abs. 4 schränkt den Abstammungserwerb der deutschen Staatsange-
       hörigkeit für im Ausland geborene Kinder selbst im Ausland geborener
       deutscher Eltern ein.


4.4.1  Zu Satz 1 (Voraussetzungen; Vermeidung von Staatenlosigkeit)


       Setzt auch das ausländische Recht voraus, dass die ausländische Staats-
       angehörigkeit nur erworben wird, wenn das Kind andernfalls staatenlos
       würde, dann erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit.


4.4.2  Zu Satz 2 (Anzeige der Geburt bei der Auslandsvertretung)


       Erfolgt rechtzeitig die Anzeige der Geburt, wird die deutsche Staatsange-
       hörigkeit rückwirkend mit dem Zeitpunkt der Geburt erworben. Die Anzei-
       ge der Geburt soll zur Niederschrift bei der zuständigen Auslandsvertretung
       der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. § 386 Abs. 3 der
       Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden findet
       Anwendung.


4.4.3  Zu Satz 3 (zwei deutsche Elternteile)


       Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige und erfüllen beide die in
       Absatz 4 Satz 1 genannten Voraussetzungen, so ist es für den Erwerb der
       deutschen Staatsangehörigkeit auch ausreichend, wenn die Anzeige bei
       der Auslandsvertretung nach Absatz 4 Satz 2 durch einen Elternteil er-
       folgt.


       § 4 Abs. 4 gilt entsprechend für den Erwerb der Deutscheneigenschaft
       durch Kinder von Statusdeutschen.



5      Zu § 5    Erklärungsrecht für vor dem 1. Juli 1993 geborene Kinder


5.1    Voraussetzungen


       Die zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erforderliche Erklä-
       rung wird für ein unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft stehen-
       des Kind von dem gesetzlichen Vertreter abgegeben, wenn das Kind das
       16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.


       Wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, gibt die Erklärung selbst ab. Die
       Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich, vergleiche
       § 37 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in Verbindung mit § 68 Abs. 1 des
       Ausländergesetzes.


       Im Falle der Betreuung bedarf die Erklärung der Einwilligung des Betreu-
       ers, wenn sich ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen
       Gesetzbuchs auf das Verfahren erstreckt.


5.1.1  Zu Nummer 1 (Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft)


       Die Voraussetzung der Nummer 1 kann als erfüllt angesehen werden,
       wenn der Vater zum Zeitpunkt der Geburt des nichtehelichen Kindes deut-
       scher Staatsangehöriger war. Eine nach deutschen Gesetzen wirksame
       Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft ist anzuneh-
       men, wenn sich die Vaterschaft aus einem deutschen Personenstands-
       buch ergibt. Ist das nicht der Fall, hat die Staatsangehörigkeitsbehörde zu
       prüfen, ob eine nach deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder
       Feststellung der Vaterschaft vorliegt.


       Es ist nicht erforderlich, dass der Vater auch bei Abgabe der Erklärung
       weiterhin deutscher Staatsangehöriger ist oder noch lebt.


5.1.2  Zu Nummer 2 (drei Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland)


       Zur Frage des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts wird auf die Num-
       mern 4.3.1.1 und 4.3.1.2 verwiesen.


5.1.3  Zu Nummer 3 (Erklärungsfrist)


       Die Erklärung ist nur dann rechtzeitig abgegeben, wenn die Vorausset-
       zungen der Nummern 1 und 2 vor Vollendung des 23. Lebensjahres des
       Erklärenden erfüllt sind.


5.2    Kein Erstreckungserwerb


       Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung erstreckt
       sich nicht auf Abkömmlinge des Erklärenden. Insoweit kommt eine erleich-
       terte Einbürgerung in Betracht, vergleiche Nummern 8.1.3.3 und 8.1.3.6.


5.3    Urkunde; Gebühren


       Über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird eine Urkunde
       nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit dem Muster der Anlage 2 der All-
       gemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeits-
       sachen ausgestellt. Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 38 Abs. 2 Satz 3).



6       Zu § 6     Erwerb durch Annahme als Kind


6.1     Zu Satz 1 (Voraussetzungen)


6.1.1   Adoption im Inland


        Eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Annahme als Kind durch
        einen Deutschen liegt vor, wenn ein deutsches Vormundschaftsgericht die
        Annahme als Kind durch Beschluss ausgesprochen hat (§ 1752 Abs. 1
        des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Voraussetzung für den Erwerb der
        Staatsangehörigkeit ist, dass das Kind in dem Zeitpunkt, in dem der An-
        nahmeantrag beim Vormundschaftsgericht eingegangen ist, das 18. Le-
        bensjahr noch nicht vollendet hat. Auch wenn das Vormundschaftsgericht
        bei der Annahme eines Volljährigen bestimmt hat, dass sich die Wirkun-
        gen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minder-
        jährigen richten (§ 1772 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ist die Be-
        stimmung auf Personen, die zum Zeitpunkt des Annahmeantrags das
        18. Lebensjahr vollendet haben, nicht anwendbar. Beruht die Entschei-
        dung des deutschen Vormundschaftsgerichts nach Maßgabe des Arti-
        kels 22 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
        auf ausländischem Sachrecht, so hat die Adoption den Erwerb der deut-
        schen Staatsangehörigkeit nur zur Folge, wenn ihre Wirkungen den Wir-
        kungen einer deutschen Minderjährigenadoption im Wesentlichen ent-
        sprechen. Es muss sich also um eine Volladoption handeln.


6.1.2   Adoption im Ausland


        Eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Annahme als Kind hat bei
        einer Adoption aufgrund einer Entscheidung eines ausländischen Gerichts
        oder einer ausländischen Behörde (Dekretadoption) den Erwerb der deut-
        schen Staatsangehörigkeit nur zur Folge, wenn es sich um eine Volladop-
        tion handelt (vergleiche Nummer 6.1.1).


6.1.2.1 Beruht die Annahme als Kind auf der Entscheidung eines ausländischen
        Gerichts oder einer ausländischen Behörde, so richtet sich deren Aner-
        kennung nach § 16a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilli-
        gen Gerichtsbarkeit. Danach setzt die Anerkennung insbesondere voraus,
        dass


        a) der Annehmende oder einer der annehmenden Ehegatten oder das
           Kind zur Zeit der Adoptionsentscheidung entweder die Staatsangehö-
           rigkeit des Entscheidungsstaates besaß oder dort seinen gewöhnlichen
           Aufenthalt hatte und


        b) die durch den ausländischen Adoptionsakt herbeigeführte Rechtslage
           wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts nicht offensichtlich
           widerspricht und insbesondere mit den Grundrechten in Einklang steht
           (Beachtung des Kindeswohls sowie der Mitwirkungsrechte des Kindes
           und seiner leiblichen Eltern).


6.1.2.2 Beruht die Annahme als Kind auf einem Rechtsgeschäft (Adoptionsver-
        trag), so beurteilt sich deren Wirksamkeit nach dem jeweils anwendbaren
        Recht (Artikel 22 und 23 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-
        setzbuche). Hierbei ist auf die Wahrung der deutschen öffentlichen Ord-
        nung (Artikel 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche)
        besonders Bedacht zu nehmen. Kommt deutsches Sachrecht zur Anwen-
        dung, so ist eine durch Rechtsgeschäft vollzogene Adoption stets unwirk-
        sam.


6.1.3   Statusdeutsche; Einbürgerung


        § 6 gilt entsprechend für den Erwerb der Deutscheneigenschaft durch die
        Annahme als Kind durch Statusdeutsche.


        Zu den Voraussetzungen einer Einbürgerung nach § 8 bei Nichterwerb der
        deutschen Staatsangehörigkeit nach § 6, insbesondere bei der Adoption
        eines Volljährigen, vergleiche Nummer 8.1.3.3. Gegebenenfalls kommt
        auch eine Einbürgerung nach § 13 in Betracht.


6.2     Zu Satz 2 (Erstreckungserwerb)


        Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erstreckt sich nach Satz 2 kraft Ge-
        setzes auf die Abkömmlinge des Kindes.



7     Zu § 7     Erwerb durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15
                 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes


7.0   Allgemeines


      § 7 regelt den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Status-
      deutsche.


      Maßgebender Zeitpunkt für den Erwerb der deutschen Staatsangehörig-
      keit ist das Datum der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 des Bun-
      desvertriebenengesetzes. Wann sie tatsächlich ausgehändigt wird, ist oh-
      ne Bedeutung.


7.1   Zu Satz 1 (Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Statusdeut-
      sche)


      Satz 1 betrifft die Personen, die die Voraussetzungen in § 4 Abs. 3 Satz 1,
      2 des Bundesvertriebenengesetzes erfüllen. Dazu muss ein Aufnahmever-
      fahren nach den §§ 26 ff. des Bundesvertriebenengesetzes oder ein Ü-
      bernahmeverfahren im Sinne des § 100 Abs. 4 des Bundesvertriebenen-
      gesetzes durchgeführt worden sein.


      Für den Erwerb der Deutscheneigenschaft durch den nichtdeutschen Ehe-
      gatten muss die Ehe mit dem Spätaussiedler mindestens drei Jahre unun-
      terbrochen bestanden haben, bevor einer der Ehegatten die Aussied-
      lungsgebiete verlassen hat. Soweit dies nicht der Fall ist, ist der nichtdeut-
      sche Ehegatte Ausländer geblieben und kann die deutsche Staatsangehö-
      rigkeit nur durch Einbürgerung erwerben. Auf die für Ehegatten deutscher
      Staatsangehöriger geltende Regelung des § 9 kann er sich erst berufen,
      nachdem der Spätaussiedler die deutsche Staatsangehörigkeit erworben
      hat, vergleiche Nummer 9.1. Eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 des
      Bundesvertriebenengesetzes sagt beim Ehegatten eines Spätaussiedlers
      nichts darüber aus, ob die Deutscheneigenschaft erworben wurde.


7.2   Zu Satz 2 (Erstreckung auf Kinder)


      Satz 2 betrifft den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Kin-
      der, die nach dem Erwerb der Deutscheneigenschaft durch den Spätaus-
      siedler, seinen Ehegatten oder seine Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2
      des Bundesvertriebenengesetzes geboren beziehungsweise adoptiert worden
      sind und entsprechend §§ 4, 6 die Deutscheneigenschaft durch Abstammung
      beziehungsweise durch Annahme als Kind erworben haben.



8      Zu § 8    Einbürgerung eines Ausländers


8.0    Allgemeines


       Ausländer haben nach Maßgabe der §§ 85 ff. des Ausländergesetzes
       nach einem achtjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
       einen Anspruch auf Einbürgerung. Ihre Ehegatten und minderjährigen
       Kinder können nach Maßgabe des § 85 Abs. 2 des Ausländergesetzes mit
       ihnen eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jah-
       ren rechtmäßig im Inland aufhalten. In diesen Fällen ist das öffentliche In-
       teresse an der Einbürgerung gesetzlich vorgegeben.


       Nach § 8 kann bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (verglei-
       che Nummern 8.1.1 bis 8.1.1.4) eine Einbürgerung nach Ermessen der
       Behörde erfolgen, wenn im Einzelfall ein öffentliches Interesse an der Ein-
       bürgerung festgestellt werden kann. Maßgeblich hierfür sind die unter den
       Nummern 8.1.2 bis 8.1.3.9.2 aufgeführten Gesichtspunkte.


8.1    Zu Absatz 1 (Voraussetzungen der Einbürgerung)


8.1.1  Gesetzliche Voraussetzungen; Niederlassung im Inland; Antrag


       Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung ist nur
       für Ausländer möglich. Ausländer ist jeder, der nicht deutscher Staatsan-
       gehöriger oder Statusdeutscher ist (§ 1 Abs. 2 des Ausländergesetzes).


       Eine Niederlassung im Inland liegt vor bei Besitz einer eigenen Wohnung
       oder eines Unterkommens im Inland in der erklärten oder sonst erkennba-
       ren Absicht, sich dort nicht nur vorübergehend aufzuhalten. Dabei muss
       der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse im Inland liegen. In Bezug auf
       die ausländerrechtlichen Anforderungen sind die Nummern 8.1.2.3
       (Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Inland; anrechenbare Aufenthaltszeiten)
       und 8.1.2.4 (erforderlicher Aufenthaltstitel bei der Einbürgerung) zu
       beachten.


       Eine Einbürgerung ist nur auf Antrag möglich. Der Antrag soll schriftlich
       gestellt werden. Zur Erleichterung der Antragstellung soll ein Vordruck
       verwendet werden. Der Einbürgerungsbewerber kann den Einbürgerungs-
       antrag auf eine bestimmte Rechtsgrundlage beschränken. Vor der Antrag-
       stellung soll der Einbürgerungsbewerber über die Voraussetzungen der
       Einbürgerung und das weitere Verfahren, insbesondere die ihm zustehen-
       den Rechte und die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten belehrt, erfor-
       derliche Einwilligungen zu den notwendigen Ermittlungen sollen eingeholt
       werden.


8.1.1.1 Zu Nummer 1 (Handlungsfähigkeit, gesetzliche Vertretung)


        Fähig zur Vornahme der Antragstellung und der sonstigen Verfahrens-
        handlungen im Einbürgerungsverfahren ist ein Ausländer, der das
        16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerli-
        chen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit in
        dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu
        unterstellen wäre. Im Falle der Betreuung bedarf der Einbürgerungsantrag
        der Einwilligung des Betreuers, wenn sich ein Einwilligungsvorbehalt nach
        § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf das Einbürgerungsverfahren
        erstreckt. Ansonsten handelt der gesetzliche Vertreter. Die gesetzliche
        Vertretung eines Einbürgerungsbewerbers, der seinen gewöhnlichen Auf-
        enthalt im Inland hat, richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.


8.1.1.2 Zu Nummer 2 (Nichtvorliegen von Ausweisungsgründen)


        Maßgeblich für den Ausschluss ist allein das Vorliegen eines der in § 46
        Nr. 1 bis 4 und § 47 Abs. 1 und 2 des Ausländergesetzes aufgeführten
        Ausweisungsgründe. Es kommt nicht darauf an, ob der Einbürgerungsbe-
        werber tatsächlich ausgewiesen werden soll oder kann. Liegt dem Aus-
        weisungsgrund eine rechtswidrige Tat, insbesondere eine Straftat zugrun-
        de, so steht er der Einbürgerung nicht mehr entgegen, wenn die Eintra-
        gung über eine Verurteilung im Bundeszentralregister gemäß § 51 des
        Bundeszentralregistergesetzes getilgt oder zu tilgen ist.


        Als Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche
        Entscheidungen oder Verfügungen im Sinne des § 46 Nr. 2 des Auslän-
        dergesetzes kommen grundsätzlich nur Taten in Betracht, die straf- oder
        bußgeldbedroht sind. Zu beachten ist, dass auch die Verletzung von Un-
        terhaltspflichten einen Straftatbestand darstellt (§ 170 Abs. 1 des Strafge-
        setzbuchs). Nur Verstöße, die sowohl geringfügig als auch vereinzelt sind,
        stellen keinen Ausweisungsgrund und damit auch kein Einbürgerungshin-
        dernis dar. Auch ein vereinzelter Verstoß erfüllt den Tatbestand des § 46
        Nr. 2 des Ausländergesetzes, wenn er nicht geringfügig ist, und auch ge-
        ringfügige Verstöße erfüllen diesen Tatbestand, wenn sie nicht vereinzelt
        sind (vergleiche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September
        1996 ­ 1 C 9/94).


        Für die Beurteilung, ob ein geringfügiger Verstoß vorliegt, ist insbesondere
        Folgendes maßgebend:


        a) Eine vorsätzliche Straftat, die zu einer Verurteilung geführt hat, ist
        grundsätzlich nicht geringfügig (vergleiche Urteil des Bundesverwal-
        tungsgerichts a.a.O.);


        b) eine fahrlässige Straftat kann bei einer Verurteilung von bis zu 30 Ta-
        gessätzen grundsätzlich als geringfügig eingestuft werden;


        c) eine mit Strafe bedrohte Tat kann nach Einstellung des Strafverfahrens
        als geringfügig eingestuft werden, wenn die Einstellung nach § 153 der
        Strafprozessordnung erfolgt ist oder die mit der Einstellung verbundene
        Geldauflage nach § 153a der Strafprozessordnung nicht mehr als 1 000
        DM betragen hat;


        d) eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von nicht mehr als
        1 000 DM geahndet worden ist, kann als geringfügiger Verstoß gewer-
        tet werden.


        Für den Verstoß gegen Rechtsvorschriften, gerichtliche Entscheidungen
        und behördliche Verfügungen genügt die objektive Rechtswidrigkeit. Es ist
        unerheblich, ob der Verstoß schuldhaft begangen wurde. Wurde das
        Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldauflage von mehr als 1 000 DM
        eingestellt, ist der Rechtsverstoß dann als Ausweisungsgrund als ver-
        braucht anzusehen, wenn seit der Einstellung des Verfahrens ein längerer
        Zeitraum verstrichen ist. Entsprechendes gilt bei Ordnungswidrigkeiten, für
        die ein Bußgeld von mehr als 1 000 DM verhängt wurde. Folgende Fristen
        erscheinen angemessen:


        a) bei einer Geldbuße beziehungsweise ­auflage bis zu 3 000 DM eine Zu-
           rückstellung um zirka zwei Jahre,


        b) bei einer Geldbuße beziehungsweise ­auflage von mehr als 3 000 DM
           eine Zurückstellung um zirka drei Jahre.


        Strafrechtliche Verurteilungen im Ausland sind nur dann zu berücksichti-
        gen, wenn das bestrafte Verhalten auch nach deutschem Strafrecht als
        vorsätzliche Straftat anzusehen ist.


        Wird gegen den Einbürgerungsbewerber wegen des Verdachts einer
        Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Ab-
        schluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zur Rechtskraft des
        Urteils auszusetzen. Nummer 88.3 ist entsprechend anzuwenden.


8.1.1.3 Zu Nummer 3 (Wohnung; Unterkommen)


        Unter Wohnung ist eine Unterkunft zu verstehen, die dem Einbürgerungs-
        bewerber und seinen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Fami-
        lienangehörigen die Führung eines Haushalts ermöglicht. Es muss sich
        hierbei nicht um eine selbstständige Wohnung handeln, auch ein Unter-
        mietverhältnis reicht aus. Eine lediglich provisorische Unterbringung ge-
        nügt jedoch nicht.


        Als Unterkommen ist eine andere Unterkunft anzusehen, die dem ständi-
        gen Aufenthalt zu Wohnzwecken dient, beispielsweise ein Wohnheim.


8.1.1.4 Zu Nummer 4 (Unterhaltsfähigkeit)


        Der Einbürgerungsbewerber ist imstande, sich und seine Angehörigen zu
        ernähren, wenn er den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie so-
        wie etwaige gegen ihn gerichtete Unterhaltsansprüche nachhaltig und auf
        Dauer aus einem selbst erwirtschafteten Einkommen, einem eigenen
        Vermögen oder einem bestehenden Unterhaltsanspruch gegen einen Drit-
        ten bestreiten kann, ohne auf einen Anspruch auf Unterhalt aus öffentli-


        chen Mitteln angewiesen zu sein (Unterhaltsfähigkeit). Bei verheirateten
        Einbürgerungsbewerbern ist es ausreichend, dass die Ehegatten hierzu
        gemeinsam in der Lage sind. Die Unterhaltsfähigkeit umfasst auch eine
        ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit,
        Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter.


        Hängt die Unterhaltsfähigkeit von dem Unterhaltsanspruch gegen einen
        Dritten ab, so ist es bei einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch ausrei-
        chend, wenn der Dritte leistungsfähig und der Unterhaltsanspruch im In-
        land durchsetzbar ist. Dies gilt entsprechend für eine Vereinbarung über
        die Unterhaltspflicht nach § 1585c des Bürgerlichen Gesetzbuchs.


        Der Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) oder Arbeitslosen-
        hilfe beziehungsweise der entsprechende Anspruch schließt die Einbürge-
        rung aus. Dies gilt auch, wenn der Einbürgerungsbewerber den Umstand,
        der ihn zur Inanspruchnahme dieser Leistungen berechtigt, nicht zu vertre-
        ten hat.


        Der Einbürgerung steht es nicht entgegen, wenn der Einbürgerungsbe-
        werber Kindergeld oder eine Rente eines deutschen Trägers bezogen hat
        oder bezieht. Bei Bezug anderer Leistungen, wie Arbeitslosengeld, Erzie-
        hungsgeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Wohngeld oder Ausbildungsför-
        derung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, ist eine Progno-
        seentscheidung erforderlich, ob der Einbürgerungsbewerber künftig in der
        Lage sein wird, sich ohne Bezug solcher Leistungen aus eigenen Kräften
        zu unterhalten.


8.1.2   Allgemeine Grundsätze für die Ermessensausübung


        Die Nummern 8.1.2 bis 8.1.3.9.2 enthalten allgemeine Grundsätze für die
        Ermessensausübung und legen fest, unter welchen Voraussetzungen ein
        öffentliches Interesse an der Einbürgerung anzunehmen ist. Persönliche
        Wünsche und wirtschaftliche Interessen des Einbürgerungsbewerbers
        können nicht entscheidend sein.
 

        Belange der Entwicklungspolitik stehen einer Einbürgerung nach § 8 nicht
        entgegen.



8.1.2.1 Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse, insbesondere ausrei-
        chende Kenntnisse der deutschen Sprache


        Der Einbürgerungsbewerber muss sich in die deutschen Lebensverhält-
        nisse eingeordnet haben, insbesondere über ausreichende Kenntnisse der
        deutschen Sprache verfügen.


8.1.2.1.1 Sprachkenntnisse


        Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache liegen vor, wenn sich
        der Einbürgerungsbewerber im täglichen Leben einschließlich der übli-
        chen Kontakte mit Behörden in seiner deutschen Umgebung sprachlich
        zurechtzufinden vermag und mit ihm ein seinem Alter und Bildungsstand
        entsprechendes Gespräch geführt werden kann. Dazu gehört auch, dass
        der Einbürgerungsbewerber einen deutschsprachigen Text des alltägli-
        chen Lebens lesen, verstehen und die wesentlichen Inhalte mündlich wie-
        dergeben kann. Die Fähigkeit, sich auf einfache Art mündlich verständigen
        zu können, reicht nicht aus. Bei den Anforderungen an die deutschen
        Sprachkenntnisse ist zu berücksichtigen, ob sie von dem Einbürgerungs-
        bewerber wegen einer körperlichen oder geistigen Krankheit oder Behin-
        derung nicht erfüllt werden können.


8.1.2.1.2 Nachweis der Sprachkenntnisse


          Ob ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegen, ist von der
          Einbürgerungsbehörde zu prüfen. Die erforderlichen Sprachkenntnisse
          sind in der Regel nachgewiesen, wenn der Einbürgerungsbewerber


          a) das Zertifikat Deutsch oder ein gleichwertiges Sprachdiplom erworben
             hat,


          b) vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die
             nächsthöhere Klasse) besucht hat,


          c) einen Hauptschulabschluss oder wenigstens gleichwertigen deutschen
             Schulabschluss erworben hat,


          d) in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule
             (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) versetzt worden ist oder



          e) ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhoch-
             schule oder eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen
             hat.


             Sind die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht oder nicht
             hinreichend nachgewiesen, soll das persönliche Erscheinen des Einbürge-
             rungsbewerbers zur Überprüfung der Sprachkenntnisse angeordnet wer-
             den. Die Anforderungen des Zertifikats Deutsch (ISBN 3-933908-17-5)
             sind dafür ein geeigneter Maßstab.


8.1.2.2 Dauer des Inlandsaufenthalts


        Vor der Einbürgerung soll sich ein Einbürgerungsbewerber, der bei der
        Einbürgerung das 16. Lebensjahr vollendet hat, wenigstens acht Jahre im
        Inland aufgehalten haben (vergleiche Nummer 8.0). Nach einer Unterbre-
        chung des Aufenthalts (vergleiche Nummer 89.1.1) können frühere Auf-
        enthalte im Inland bis zur Hälfte der geforderten Aufenthaltsdauer ange-
        rechnet werden, soweit ihnen integrationsfördernde Bedeutung zukommt.


8.1.2.3 Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Inland; anrechenbare Aufenthaltszeiten


        Bei der Berechnung der für eine Einbürgerung erforderlichen Aufenthalts-
        dauer können nur Zeiten berücksichtigt werden, in denen der Einbürge-
        rungsbewerber sich rechtmäßig im Inland aufgehalten hat. Zu den danach
        anrechenbaren Aufenthaltszeiten vergleiche Nummer 4.3.1.2.


        Abweichend von Nummer 4.3.1.2 werden Zeiten einer Duldung auf die ge-
        forderte Aufenthaltsdauer angerechnet, soweit dem Einbürgerungsbewer-
        ber in den Fällen des § 35 Abs. 1 Satz 3 des Ausländergesetzes eine un-
        befristete Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung dieser Zeiten erteilt
        worden ist.


        Zu berücksichtigen sind ferner Zeiten, in denen der Einbürgerungsbewer-
        ber als deutscher Staatsangehöriger oder Statusdeutscher behandelt wur-
        de.



8.1.2.4 Erforderlicher Aufenthaltstitel bei der Einbürgerung


        Der Einbürgerungsbewerber muss im Zeitpunkt der Einbürgerung eine
        Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzen. Dies gilt
        nicht, wenn er als Ausländer unter 16 Jahren vom Erfordernis der Aufent-
        haltsgenehmigung befreit ist. Abweichend von Satz 1 genügt eine Aufent-
        haltsbefugnis, wenn sie auf Grund gruppenbezogener Regelungen aus
        humanitären Gründen auf Dauer nach § 32 des Ausländergesetzes zuge-
        sagt worden ist (,,Altfallregelung").


        Für Ausländer, die aufgrund völkerrechtlicher Übereinkommen oder damit
        in Zusammenhang stehender Rechtsvorschriften vom Erfordernis der Auf-
        enthaltsgenehmigung befreit sind, insbesondere die bei den diplomati-
        schen Missionen oder berufskonsularischen Vertretungen ausländischer
        Staaten im Inland beschäftigten ausländischen Ortskräfte und ihre Famili-
        enangehörigen, setzt die Einbürgerung voraus, dass ihnen nach Fortfall
        der aufenthaltsrechtlichen Vergünstigung entweder nach Europäischem
        Gemeinschaftsrecht ein dauerndes Aufenthaltsrecht im Inland zu gewäh-
        ren wäre oder nach Maßgabe der ausländerrechtlichen Bestimmungen
        gewährt werden könnte.


8.1.2.5 Staatsbürgerliche Voraussetzungen (Bekenntnis zur freiheitlichen demo-
        kratischen Grundordnung; Loyalitätserklärung)


        Der Einbürgerungsbewerber soll eine seinem Lebenskreis entsprechende
        Kenntnis der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland besit-
        zen. Er muss nach seinem Verhalten in Vergangenheit und Gegenwart
        Gewähr dafür bieten, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen
        Grundordnung bekennt.


        Erfüllt der Einbürgerungsbewerber einen der in § 86 Nr. 2 des Ausländer-
        gesetzes aufgeführten Ausschlussgründe (vergleiche Nummer 86.2) oder
        ist die politische Betätigung nach § 37 des Ausländergesetzes beschränkt
        oder untersagt worden, so kommt eine Einbürgerung nicht in Betracht.


        Hat der Einbürgerungsbewerber im Zeitpunkt der Einbürgerung das
        16. Lebensjahr vollendet, so hat er ein Bekenntnis zur freiheitlichen demo-
        kratischen Grundordnung und eine Loyalitätserklärung abzugeben, ver-
        gleiche Nummer 85.1.1.1.



8.1.2.6   Vermeidung von Mehrstaatigkeit


          Der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit ist bei der Ermes-
          sensausübung zu beachten.


8.1.2.6.1 Einbürgerungszusicherung


          Soweit dies zur Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erforder-
          lich ist, ist dem Einbürgerungsbewerber eine schriftliche Einbürgerungszu-
          sicherung (vergleiche § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) zu ertei-
          len. Durch sie wird ihm die Einbürgerung für den Fall zugesagt, dass er
          die Aufgabe seiner Staatsangehörigkeit nachweist. In der Regel ist die
          Einbürgerungszusicherung auf zwei Jahre zu befristen. Die Verlängerung
          der Frist ist zulässig. Die Einbürgerungszusicherung wird unter dem Vor-
          behalt erteilt, dass sich die für die Einbürgerung maßgebliche Sach- oder
          Rechtslage bis zum Ablauf der Frist nicht ändert.


          Eine Einbürgerungszusicherung ist danach auch zu erteilen, wenn nach
          dem Recht des Herkunftsstaates das Ausscheiden aus der Staatsangehö-
          rigkeit die Volljährigkeit voraussetzt und der Einbürgerungsbewerber in-
          nerhalb von zwei Jahren volljährig wird. Die Frist soll so bemessen sein,
          dass sie frühestens ein Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit abläuft.


8.1.2.6.2 Vorübergehende Hinnahme von Mehrstaatigkeit


          Lässt der ausländische Staat das Ausscheiden aus seiner Staatsangehö-
          rigkeit erst nach dem Vollzug der Einbürgerung zu und liegt kein Grund für
          die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit vor, so kann die Einbürge-
          rung erfolgen, wenn der Einbürgerungsbewerber zum Ausscheiden aus
          der ausländischen Staatsangehörigkeit bereit ist und - sofern das auslän-
          dische Recht dies vorsieht - die dazu erforderlichen Handlungen vorge-
          nommen hat (vorübergehende Hinnahme von Mehrstaatigkeit). Setzt nach
          dem Recht des Herkunftsstaates das Ausscheiden aus der Staatsangehö-
          rigkeit die Volljährigkeit voraus und wird der Einbürgerungsbewerber nicht
          innerhalb von zwei Jahren volljährig, so kann Mehrstaatigkeit vorüberge-
          hend dann hingenommen werden, wenn



           a) der Einbürgerungsbewerber mit den Eltern oder dem allein sorgebe-
              rechtigten Elternteil eingebürgert werden soll,


           b) der Einbürgerungsbewerber mit dem nicht allein sorgeberechtigten El-
              ternteil eingebürgert werden soll und der andere Elternteil deutscher
              Staatsangehöriger ist,


           c) die Eltern des Einbürgerungsbewerbers oder der allein sorgeberechtig-
              te Elternteil deutsche Staatsangehörige sind oder


           d) der Einbürgerungsbewerber Vollwaise ist.


           Die Einbürgerung ist in diesen Fällen mit einer schriftlichen Auflage zu
           versehen, in der dem Einbürgerungsbewerber die zum Ausscheiden aus
           der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen aufge-
           geben werden und in der er verpflichtet wird, diese Handlungen unverzüg-
           lich vorzunehmen. Zur Durchsetzung der Auflage kann - auch mehrfach -
           ein Zwangsgeld nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen ver-
           hängt werden. Vom Vollzug der Auflage ist abzusehen, wenn nach der
           Einbürgerung ein Grund für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit
           entsteht.


8.1.2.6.3 Hinnahme von Mehrstaatigkeit


           Ob Mehrstaatigkeit hingenommen werden kann, hat die Einbürgerungsbe-
           hörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen. Ausnahmen vom Ein-
           bürgerungshindernis eintretender Mehrstaatigkeit kommen insbesondere
           in Betracht:


8.1.2.6.3.1 Wenn das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus des-
            sen Staatsangehörigkeit nicht ermöglicht.


8.1.2.6.3.2 Wenn der ausländische Staat die Entlassung durchweg verwehrt oder
            von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht.


            Durchweg verwehrt wird die Entlassung in diesem Sinn, wenn Entlassun-
            gen nie oder fast nie ausgesprochen werden. Dies ist insbesondere bei
            Einbürgerungsbewerbern aus bestimmten arabischen und nordafrikani-
            schen Staaten der Fall. Der Entlassungsantrag ist grundsätzlich von der
            Einbürgerungsbehörde an die jeweilige Auslandsvertretung des Her-
            kunftsstaates in Deutschland weiterzuleiten, es sei denn, dass ein konsu-
            larischer Direktverkehr nicht möglich ist oder Bedenken gegen die amtli-
            che Weiterleitung bestehen. Bestehen Bedenken gegen die amtliche Wei-
            terleitung, so sind die Entlassungsanträge vom Auswärtigen Amt oder von
            der von ihm beauftragten Stelle zu sammeln. Der Entlassungsantrag muss
            nach Maßgabe des Rechtes des Herkunftsstaates unter Beachtung des
            deutschen ordre public vollständig und formgerecht abgefasst sein, erfor-
            derlichenfalls in der Sprache des Herkunftsstaates; die vorgesehenen An-
            lagen sind beizufügen.


8.1.2.6.3.3 Bei älteren Personen bei Erfüllung folgender Voraussetzungen:


            a) Ältere Personen sind Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet ha-
               ben.


            b) Die Entlassung muss auf unverhältnismäßige - tatsächliche oder recht-
               liche - Schwierigkeiten stoßen. Dies ist der Fall, wenn diese einer älte-
               ren Person nicht mehr zugemutet werden sollen. Solche Schwierigkei-
               ten können zum Beispiel dann vorliegen, wenn der ältere Einbürge-
               rungsbewerber gesundheitlich so sehr eingeschränkt ist, dass er in der
               Auslandsvertretung nicht persönlich vorsprechen kann oder wenn die
               Entlassung eine Reise in den Herkunftsstaat erfordern würde, die al-
               tersbedingt nicht mehr zumutbar ist, oder wenn sich nicht oder nicht mit
               vertretbarem Aufwand aufklären lässt, welche ausländische Staatsan-
               gehörigkeit er besitzt.
 

            c) Die Versagung der Einbürgerung muss eine besondere Härte darstel-
               len. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn alle im Inland wohnhaf-
               ten Familienangehörigen bereits deutsche Staatsangehörige sind oder
               der Einbürgerungsbewerber seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig sei-
               nen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
 

8.1.2.6.3.4 Wenn der Einbürgerungsbewerber zwar die Verweigerung der Entlas-
            sung zu vertreten, sich aber schon länger als 20 Jahre nicht mehr im Her-
            kunftsstaat aufgehalten hat, davon mindestens zehn Jahre im Inland, und
            über 40 Jahre alt ist.



8.1.2.6.3.5 Wenn der Einbürgerungsbewerber politisch Verfolgter im Sinne des
            § 51 des Ausländergesetzes ist oder wie ein Flüchtling nach dem Gesetz
            über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenomme-
            ne Flüchtlinge behandelt wird.


8.1.2.6.3.6 Wenn ein herausragendes öffentliches Interesse an der Einbürgerung
            auch unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit besteht.


8.1.2.6.3.7 Wenn ehemalige deutsche Staatsangehörige durch Eheschließung mit
            Ausländern die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben.


8.1.3       Einbürgerungserleichterungen für bestimmte Personengruppen


            Für die unter den Nummern 8.1.3.1 bis 8.1.3.9.2 aufgeführten Personen-
            gruppen kommen die dort genannten Abweichungen von den unter den
            Nummern 8.1.2 bis 8.1.2.6.2 genannten allgemeinen Grundsätzen für die
            Ermessensausübung in Betracht.


8.1.3.1     Staatsangehörigkeitsrechtlich Schutzbedürftige


            Staatsangehörigkeitsrechtlich schutzbedürftig ist, wer politisch Verfolgter
            im Sinne des § 51 des Ausländergesetzes ist oder wie ein Kontingent-
            flüchtling behandelt wird (vergleiche Nummer 87.1.2.6) oder staatenlos ist.
            Staatenlos ist eine Person, die kein Staat nach seinem innerstaatlichen
            Recht als Staatsangehörigen ansieht.


            In diesen Fällen soll entsprechend Artikel 34 des Abkommens über die
            Rechtsstellung der Flüchtlinge und Artikel 32 des Übereinkommens über
            die Rechtsstellung der Staatenlosen die Einbürgerung erleichtert und das
            Verfahren beschleunigt werden. Schwierigkeiten bei der Beschaffung von
            Urkunden sollen berücksichtigt werden.


            Abweichend von Nummer 8.1.2.2 wird eine Aufenthaltsdauer von sechs
            Jahren als ausreichend angesehen.


            Abweichend von Nummer 8.1.2.4 kann im Zeitpunkt der Einbürgerung der
            Besitz einer Aufenthaltsbefugnis genügen, wenn sie nach § 70 des Asyl-
            verfahrensgesetzes gewährt worden ist, seit sechs Jahren besteht und
            nach Auskunft des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer


            Flüchtlinge nicht damit zu rechnen ist, dass die Feststellung, dass die
            Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, zu
            widerrufen oder zurückzunehmen ist.


            Als staatsangehörigkeitsrechtlich schutzbedürftig ist in der Regel anzuse-
            hen, wer sich durch einen Reiseausweis für Flüchtlinge oder durch einen
            Reiseausweis für Staatenlose ausweist.


8.1.3.2 Fälle mit staatsangehörigkeitsrechtlichem Wiedergutmachungsgehalt


        Dient die Einbürgerung Zwecken der staatsangehörigkeitsrechtlichen
        Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gegenüber einer von
        Verfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen
        Gründen in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 betroffenen
        Person (so genannte Erlebensgeneration) und besteht kein Anspruch auf
        Einbürgerung aus Wiedergutmachungsgründen nach Artikel 116 Abs. 2
        des Grundgesetzes oder den §§ 11, 12 Abs. 1 des Staatsangehörigkeits-
        regelungsgesetzes, so genügt abweichend von Nummer 8.1.2.2 eine Auf-
        enthaltsdauer von vier Jahren.


8.1.3.3 Ehemalige deutsche Staatsangehörige, Abkömmlinge deutscher Staats-
        angehöriger (einschließlich der Adoptivkinder) und Abkömmlinge ehemali-
        ger deutscher Staatsangehöriger


        Ehemalige deutsche Staatsangehörige und Abkömmlinge deutscher und
        ehemaliger deutscher Staatsangehöriger können abweichend von Num-
        mer 8.1.2.2 bei einer - nach Lage des Einzelfalles auch erheblich - kürze-
        ren Aufenthaltsdauer als acht Jahre eingebürgert werden.


        Ist der Einbürgerungsbewerber von einem deutschen Staatsangehörigen
        nach den deutschen Gesetzen wirksam als Kind angenommen (vergleiche
        Nummern 6.1 bis 6.1.3) und hatte er im Zeitpunkt des Annahmeantrags
        das 18. Lebensjahr bereits vollendet, so kommt eine Einbürgerung nach
        einer Aufenthaltsdauer von vier Jahren in Betracht, wenn er nach der An-
        nahme als Kind mit dem deutschen Elternteil in einer familiären Lebens-
        gemeinschaft lebt. Das Annahmeverhältnis und die familiäre Lebensge-
        meinschaft sollen seit drei Jahren bestanden haben. Eine bloße Begeg-
        nungsgemeinschaft genügt nicht für eine Verkürzung der erforderlichen
        Aufenthaltsdauer, vielmehr ist eine Beistandsgemeinschaft erforderlich.


        Nicht vorausgesetzt wird, dass das Annahmeverhältnis die Wirkungen ei-
        ner Volladoption entfaltet (vergleiche § 1770 des Bürgerlichen Gesetz-
        buchs).


        Abweichend von Nummer 8.1.2.4 kann es bei diesen Personen als ausrei-
        chend angesehen werden, wenn sie sich im Zeitpunkt der Einbürgerung
        rechtmäßig im Inland aufhalten.


8.1.3.4 Deutschsprachige Einbürgerungsbewerber


        Deutschsprachige Einbürgerungsbewerber aus Liechtenstein, Österreich
        oder deutschsprachigen Gebieten in anderen europäischen Staaten, in
        denen Deutsch Amts- oder Umgangssprache ist, können abweichend von
        Nummer 8.1.2.2 nach einer Aufenthaltsdauer von vier Jahren eingebürgert
        werden.


8.1.3.5 Einbürgerungserleichterungen bei besonderem öffentlichen Interesse


        Einbürgerungserleichterungen kommen auch in Betracht, wenn ein be-
        sonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht. In diesen
        Fällen ist eine erhebliche Verkürzung der in Nummer 8.1.2.2 vorgesehe-
        nen Aufenthaltsdauer möglich. Die geforderte Aufenthaltsdauer soll aber
        drei Jahre nicht unterschreiten.


        Ein besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung kann vorliegen,
        wenn der Einbürgerungsbewerber durch die Einbürgerung für eine Tätig-
        keit im deutschen Interesse, insbesondere im Bereich der Wissenschaft,
        Forschung, Wirtschaft, Kunst, Kultur, Medien, des Sports oder des öffentli-
        chen Dienstes (vergleiche § 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes)
        gewonnen oder erhalten werden soll. Es kann auch gegeben sein bei An-
        gehörigen international tätiger, auch ausländischer Unternehmen und Insti-
        tutionen oder bei anderen Personen, die aus beruflichen oder geschäftli-
        chen Gründen ihren Aufenthalt vorübergehend ins Ausland verlegen oder
        häufig dorthin reisen müssen.


        Die Einbürgerung im Bereich des Sports setzt stets voraus, dass sich der
        Einbürgerungsbewerber zumindest seit drei Jahren im Inland aufhält, kon-
        kret in einer deutschen Nationalmannschaft eingesetzt werden soll und
        sportlich eine längerfristige internationale Perspektive aufweist. Die Start-
        berechtigung für internationale Meisterschaften muss durch den zuständi-
        gen Fachverband oder den Deutschen Sportbund bestätigt worden sein.


        Das besondere öffentliche Interesse ist von einer obersten Behörde des
        Bundes oder eines Landes zu bestätigen und im Einzelnen zu begründen.
        Im Bereich des Sports ist hierzu eine Stellungnahme des Bundesministe-
        riums des Innern einzuholen.


        Soll eine sonstige Tätigkeit für einen längeren Zeitraum ganz oder über-
        wiegend im Ausland ausgeübt werden, ist eine Stellungnahme des Aus-
        wärtigen Amtes einzuholen, wenn das besondere öffentliche Interesse an
        der Einbürgerung nicht bereits aus der Tätigkeit im Inland abgeleitet wer-
        den kann.


8.1.3.6 Minderjährige Kinder


        Ein minderjähriges Kind, das bei der Einbürgerung das 16. Lebensjahr
        noch nicht vollendet hat, soll nur dann selbstständig eingebürgert werden,
        wenn es im Inland mit einem deutschen Staatsangehörigen, der für das
        Kind sorgeberechtigt ist, in einer familiären Gemeinschaft lebt.


        Abweichend von Nummer 8.1.2.1 genügt es, wenn sich das Kind ohne
        nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich
        verständigen kann und seine Einordnung in die deutschen Lebensverhält-
        nisse gewährleistet ist.


        Abweichend von Nummer 8.1.2.2 soll sich das einzubürgernde Kind vor
        der Einbürgerung seit mindestens drei Jahren im Inland aufhalten. Bei ei-
        nem Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das sechste Lebensjahr
        noch nicht vollendet hat, genügt es in diesem Fall, wenn es unmittelbar
        vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat.



8.1.3.7  Ältere Personen


         Bei Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und seit zwölf Jah-
         ren ihren rechtmäßigen Aufenthalt (vergleiche Nummer 8.1.2.3) im Inland
         haben, genügt es abweichend von Nummer 8.1.2.1, wenn sie sich ohne
         nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich
         verständigen können.


8.1.3.8  Vorsorgliche Einbürgerung


         Bestehen erhebliche Schwierigkeiten, den Besitz der deutschen Staatsan-
         gehörigkeit oder der Deutscheneigenschaft zu belegen, und lassen sich
         diese trotz nachhaltiger Bemühungen nicht in angemessener Zeit ausräu-
         men oder bestehen Zweifel an der Rechtswirksamkeit des vorausgegan-
         genen Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Deutschenei-
         genschaft, kann abweichend von den Nummern 8.1.2.2 bis 8.1.2.4 eine
         vorsorgliche Einbürgerung erfolgen, wenn der Betreffende bisher von
         deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger oder Statusdeutscher
         behandelt worden ist.


         Ein nachträglicher Nachweis, dass die deutsche Staatsangehörigkeit oder
         Deutscheneigenschaft im Zeitpunkt der vorsorglichen Einbürgerung schon
         bestanden hat, ist dadurch nicht ausgeschlossen.


8.1.3.9  Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern


         Ehegatten und Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
         können mit den Personen eingebürgert werden, die unter den Vorausset-
         zungen der Nummern 8.1.2 bis 8.1.3.8 eingebürgert werden.


8.1.3.9.1 Miteinbürgerung eines Ehegatten


         Auch bei den miteinzubürgernden Ehegatten werden grundsätzlich ausrei-
         chende Kenntnisse der deutschen Sprache vorausgesetzt. Bildungsstand
         und gewisse Schwierigkeiten, die deutsche Sprache zu erlernen, können
         berücksichtigt werden, wenn die übrigen Familienangehörigen die für eine
         Einbürgerung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen
         und die Miteinbürgerung dazu führt, dass die gesamte Familie die deut-
         sche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Fähigkeit, sich auf einfache Art
         mündlich verständigen zu können, ist beim miteinzubürgernden Ehegatten
         stets erforderlich.


         Abweichend von Nummer 8.1.2.2 genügt ein Aufenthalt im Inland von vier
         Jahren bei zweijähriger Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft.


8.1.3.9.2 Miteinbürgerung von Kindern


          Ein minderjähriges Kind des Einbürgerungsbewerbers, das im Zeitpunkt
          der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll mit ihm
          eingebürgert werden, wenn er für das Kind sorgeberechtigt ist und mit ihm
          eine familiäre Lebensgemeinschaft im Inland besteht.


          Abweichend von Nummer 8.1.2.1 genügt es, wenn das Kind sich ohne
          nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich
          verständigen kann und seine Einordnung in die deutschen Lebensverhält-
          nisse gewährleistet ist.


          Abweichend von Nummer 8.1.2.2 soll sich das einzubürgernde Kind vor
          der Einbürgerung seit mindestens drei Jahren im Inland aufhalten. Bei ei-
          nem Kind, das im Zeitpunkt der Miteinbürgerung das sechste Lebensjahr
          noch nicht vollendet hat, genügt es in diesem Fall, wenn es unmittelbar
          vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat.


          Die Miteinbürgerung minderjähriger Kinder, die das 16. Lebensjahr vollen-
          det haben, setzt in der Regel voraus, dass sie selbstständig eingebürgert
          werden könnten.


8.2       Zu Absatz 2 (einzuholende Stellungnahmen)


          Nicht belegt.



9         Zu § 9     Einbürgerung von Ehegatten Deutscher


9.0    Allgemeines


       Die Einbürgerung nach § 9 darf bei Erfüllung der gesetzlichen Vorausset-
       zungen nur ausnahmsweise versagt werden, wenn ein atypischer Fall vor-
       liegt, in dem aus besonderen Gründen der Regelungszweck des § 9 (Her-
       stellung einer einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit in der Familie)
       verfehlt würde. Ein solcher atypischer Fall kann insbesondere dann gege-
       ben sein, wenn die Ehe


       a) zu einem anderen Zweck als dem der Führung einer ehelichen Lebens-
          gemeinschaft geschlossen wurde (Scheinehe) oder


       b) nur formal besteht und eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht oder
          nicht mehr geführt wird (gescheiterte Ehe), sofern nicht § 9 Abs. 2 ent-
          sprechend anzuwenden ist (vergleiche Nummer 9.2).


       Minderjährige Kinder des ausländischen Ehegatten können nach Maßga-
       be des § 8 miteingebürgert werden (vergleiche Nummern 8.1.3.9 und
       8.1.3.9.2).


9.1    Zu Absatz 1 (Voraussetzungen)


       Die Ehe muss für den deutschen Rechtskreis gültig geschlossen sein und
       im Zeitpunkt der Einbürgerung noch bestehen. Der deutsche Ehegatte des
       Einbürgerungsbewerbers muss in diesem Zeitpunkt deutscher Staatsan-
       gehöriger sein. Der Besitz der Deutscheneigenschaft reicht nicht aus.


       Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 müssen von dem Einbürge-
       rungsbewerber in jedem Fall erfüllt werden (vergleiche Nummern 8.1.1 bis
       8.1.1.4).


9.1.1  Zu Nummer 1 (Vermeidung von Mehrstaatigkeit)


       Zum Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit vergleiche
       Nummer 85.1.1.4, zur Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach Maßgabe des
       § 87 des Ausländergesetzes vergleiche Nummern 87.0 bis 87.5. Liegen
       diese Voraussetzungen nicht vor, so kommt eine Einbürgerung nach § 8 in
       Betracht; die Aufenthaltsdauer wird abweichend von Nummer 8.1.2.2 nach
       Nummer 9.1.2.1 Abs. 1 sowie Nummer 9.1.2.2 beurteilt. Die Dauer der
       ehelichen Lebensgemeinschaft richtet sich nach Nummer 9.1.2.1 Abs. 2.


9.1.2  Zu Nummer 2 (Gewährleistung der Einordnung in die deutschen Lebens-
       verhältnisse)


       Die Einordnung des Einbürgerungsbewerbers in die deutschen Lebens-
       verhältnisse muss nicht abgeschlossen, sondern lediglich für die Zukunft
       gewährleistet sein. In der Regel nicht gewährleistet ist die Einordnung in
       die deutschen Lebensverhältnisse, wenn der Einbürgerungsbewerber die
       Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen geschlossen hat, obwohl er zu
       diesem Zeitpunkt bereits verheiratet war, oder nach Eingehung der Ehe
       mit dem deutschen Staatsangehörigen erneut geheiratet hat (Doppelehe).


9.1.2.1 Allgemeine Anforderungen


        Erforderlich ist in der Regel ein Aufenthalt im Inland von drei Jahren. Nach
        einer Unterbrechung des Aufenthalts (vergleiche Nummer 89.1.1) können
        frühere Aufenthalte im Inland bis zu zwei Dritteln der geforderten Aufent-
        haltsdauer angerechnet werden.


        Die eheliche Lebensgemeinschaft des Einbürgerungsbewerbers mit dem
        deutschen Ehegatten muss im Zeitpunkt der Einbürgerung seit zwei Jah-
        ren bestehen. Dieser muss in dieser Zeit deutscher Staatsangehöriger
        oder Statusdeutscher gewesen sein.


        Der Einbürgerungsbewerber muss sich ohne nennenswerte Probleme im
        Alltagsleben in deutscher Sprache ausdrücken können (BVerwGE 79, 94)
        und die in den Nummern 8.1.2.3, 8.1.2.4 und 8.1.2.5 aufgeführten Erfor-
        dernisse erfüllen.


9.1.2.2 Verkürzung der Aufenthaltsdauer


        Abweichend von Nummer 9.1.2.1 kann die Einbürgerung nach einer Auf-
        enthaltsdauer von weniger als drei Jahren erfolgen, wenn die eheliche Le-
        bensgemeinschaft seit drei Jahren besteht, bei


        a) Angehörigen international tätiger, auch ausländischer Unternehmen
           und Institutionen oder anderen Personen, die aus beruflichen oder ge-
           schäftlichen Gründen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten,
           wenn die Tätigkeit im Ausland im deutschen Interesse lag,


        b) Ehegatten von Deutschen, die im Ausland eine der unter Buchstabe a)
           genannten Tätigkeiten ausgeübt haben, und


        c) Ehegatten von aus dem Ausland zurückgekehrten entsandten Angehö-
           rigen des Auswärtigen Amtes, der Bundeswehr und anderer öffentlicher
           oder öffentlich geförderter Einrichtungen.


9.1.3  Erhebliche Belange, die der Einbürgerung entgegenstehen


       Erfüllt der Einbürgerungsbewerber einen der in § 86 Nr. 2 des Ausländer-
       gesetzes aufgeführten Ausschlussgründe (vergleiche Nummer 86.2) oder
       ist die politische Betätigung nach § 37 des Ausländergesetzes beschränkt
       oder untersagt worden, so kommt eine Einbürgerung nicht in Betracht.


       Belange der Entwicklungspolitik stehen einer Einbürgerung nach § 9 nicht
       entgegen.


9.2    Zu Absatz 2


       Zu den Kindern aus der Ehe gehören auch gemeinschaftlich angenomme-
       ne Kinder sowie von einem Ehegatten angenommene Kinder des anderen
       Ehegatten.


       Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Ehegatten nicht nur vor-
       übergehend getrennt leben und das Familiengericht dem ausländischen
       Elternteil gemäß § 1671 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die elterli-
       che Sorge allein überträgt.


9.3    Zu Absatz 3


       Nicht belegt.



10     Zu § 10


       Nicht belegt.



11     Zu § 11


       Nicht belegt.



12     Zu § 12


       Nicht belegt.



13     Zu § 13


       Nicht belegt.



14     Zu § 14


       Nicht belegt.



15     Zu § 15


       Nicht belegt.



16       Zu § 16   Einbürgerungsurkunde, Erstreckungserwerb


16.1     Zu Absatz 1 (Wirksamwerden der Einbürgerung; sachliche Zuständigkeit)


16.1.1   Zu Satz 1 (Wirksamwerden der Einbürgerung)


16.1.1.1 Aushändigung der Einbürgerungsurkunde


         Die Einbürgerungsurkunde ist auszuhändigen. Die allgemeinen Zustel-
         lungsvorschriften des Bundes und der Länder sind ergänzend anwendbar.
         Nach Möglichkeit soll die Urkunde dem Antragsteller persönlich ausgehän-
         digt werden. Dies und der Tag der Aushändigung müssen auf der Urkunde
         und in den Akten vermerkt werden. Kann die persönliche Aushändigung
         der Urkunde nicht durchgeführt werden, muss die Übergabe in der Weise
         erfolgen, dass der Zeitpunkt der Aushändigung sicher festgestellt werden
         kann. Die Einbürgerungsurkunde für einen noch nicht 16 Jahre alten Ein-
         bürgerungsbewerber ist dem gesetzlichen Vertreter auszuhändigen.


         § 16 Abs. 1 gilt insbesondere auch für das Verfahren bei der Einbürgerung
         nach den §§ 85 ff. des Ausländergesetzes (§ 91 Satz 2 des Ausländerge-
         setzes; vergleiche Nummer 91.2).


16.1.1.2 Einbürgerungsurkunde; Form der Aushändigung


         Für die Einbürgerung wird die Einbürgerungsurkunde nach § 1 Abs. 1
         Nr. 1 in Verbindung mit dem Muster der Anlage 1 oder der Anlage 1a der
         Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörig-
         keitssachen verwendet. Die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde soll
         in würdiger Form erfolgen.


16.1.2   Zu Satz 2 (sachliche Zuständigkeit)


         Die sachliche Zuständigkeit ist landesrechtlich geregelt. Die örtliche Zu-
         ständigkeit ergibt sich aus § 17 in Verbindung mit § 27 des Staatsangehö-
         rigkeitsregelungsgesetzes.


16.1.3   Zu Satz 3


         Nicht belegt.


16.2     Zu Absatz 2 (Erstreckungserwerb)


16.2.1   Zu Satz 1 (Voraussetzungen des Erstreckungserwerbs)


16.2.1.1 Rechtsnatur des Erstreckungserwerbs; Voraussetzungen


         Bei dem Erstreckungserwerb handelt es sich um eine materielle Erwerbs-
         regelung eigener Art, die sich ausschließlich auf die Verwirklichung von
         Einbürgerungstatbeständen nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz durch
         den oder die Sorgeberechtigten bezieht. Die Erstreckung erfolgt, wenn
         beide Eltern eingebürgert werden oder der allein kraft elterlicher Sorge
         vertretungsberechtigte Elternteil eingebürgert wird.


         Die gesetzliche Vertretung kraft elterlicher Sorge bestimmt sich nach Arti-
         kel 21 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Danach
         unterliegt das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern
         dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt
         hat. Die Erstreckung kommt nur für Kinder in Betracht, die das
         18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Kinder im Sinne des § 16
         Abs. 2 sind solche, für die die einzubürgernden Eltern das Sorgerecht be-
         sitzen, einschließlich der Adoptivkinder, nicht dagegen der Pflege- oder
         Stiefkinder.


16.2.1.2 Ausschluss des Erstreckungserwerbs


         Durch Gebrauchmachen von der Vorbehaltsmöglichkeit ist die Erstre-
         ckung auszuschließen, wenn ihr öffentliche Belange entgegenstehen, ins-
         besondere wenn eine Einbürgerung oder Miteinbürgerung des Kindes
         nach den §§ 8 bis 15 nicht möglich wäre (zum Beispiel Vorliegen eines der
         in § 8 Abs. 1 Nr. 2 genannten Ausweisungsgründe oder strafrechtliche
         Verurteilung des Kindes) oder Mehrstaatigkeit nur vorübergehend hinge-
         nommen werden soll.


         Der gesetzliche Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im Wege der
         Erstreckung durch Kinder, die von dem Eingebürgerten kraft elterlicher
         Sorge gesetzlich vertreten werden, setzt die Zustimmung der vertretungs-
         berechtigten Eltern oder des allein vertretungsberechtigten Elternteils zu
         der Erstreckung voraus. Hat das Kind das 16. Lebensjahr vollendet, ist die
         Erstreckung nur mit seiner Zustimmung nach Maßgabe des § 37 des
         Staatsangehörigkeitsgesetzes in Verbindung mit § 68 Abs. 1, 3 des Aus-
         ländergesetzes zulässig.


16.2.1.3 Gemeinschaftliche Einbürgerungsurkunde


         Im Falle des Erstreckungserwerbs wird die gemeinschaftliche Einbürge-
         rungsurkunde nach § 1 Abs. 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über
         Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen in Verbindung mit dem Muster
         der Anlage 1a verwendet. Miteingebürgerte Kinder sind in der Einbürge-
         rungsurkunde einzeln aufzuführen. Von einer Streichung des im Urkun-
         denvordruck enthaltenen Ausschlussvorbehalts ist abzusehen.


16.2.2 Zu Satz 2


       Nicht belegt.


17     Zu § 17 Verlust der Staatsangehörigkeit


       Die Vorschrift zählt die Gründe für den Verlust der deutschen Staatsange-
       hörigkeit auf. Die Rücknahme einer Einbürgerung nach § 48 des Verwal-
       tungsverfahrensgesetzes oder den entsprechenden Vorschriften der Lan-
       desverwaltungsverfahrensgesetze ist in den Grenzen des Artikels 16
       Abs. 1 des Grundgesetzes zulässig. Unzulässig ist der Widerruf einer Ein-
       bürgerung nach § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder den ent-
       sprechenden Vorschriften der Landesverwaltungsverfahrensgesetze.


       Zu früheren Verlustgründen vergleiche Nummer 1.2.2.



18     Zu § 18    Entlassung


       Die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit vor Erwerb einer
       ausländischen Staatsangehörigkeit führt zu (vorübergehender) Staatenlo-
       sigkeit. Von dieser Möglichkeit ist daher - auch im Hinblick auf die Mög-
       lichkeit, nach § 25 Abs. 1 einen automatischen Verlust der deutschen
       Staatsangehörigkeit zu bewirken - zurückhaltend Gebrauch zu machen.
       Die ausländische Staatsangehörigkeit muss beantragt worden sein; zum
       Begriff des Antrags vergleiche Nummern 8.1.1 und 25.1.3. Der Einbürge-
       rungsbewerber muss nachweisen, dass die zuständige Stelle des verlei-
       henden Staates eine bindende Verleihungszusicherung erteilt hat. Unter
       den Voraussetzungen der §§ 18 bis 24 besteht ein Anspruch auf die Ent-
       lassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit.


       § 18 wird auf Statusdeutsche nicht angewendet.



19     Zu § 19     Entlassung einer unter elterlicher Sorge oder Vormund-
                   schaft stehenden Person


19.1   Zu Absatz 1 (Entlassung mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts)


19.1.1 Zu Satz 1 (Voraussetzungen der Entlassung)


       § 19 schließt die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen über die
       Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und über
       die Handlungsfähigkeit (§§ 12, 16 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
       und die entsprechenden Vorschriften der Landesverwaltungsverfahrens-
       gesetze) aus und geht der allgemeinen Regelung der Handlungsfähigkeit
       in § 37 vor. Zum Begriff des gesetzlichen Vertreters vergleiche Nummer
       8.1.1.1. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist dem Entlas-
       sungsantrag des gesetzlichen Vertreters beizufügen. Unter den Voraus-
       setzungen des Absatzes 2 ist eine Genehmigung des Vormundschaftsge-
       richts nicht erforderlich, vergleiche Nummer 19.2. Dessen örtliche Zustän-
       digkeit ergibt sich für unter elterlicher Sorge stehende Kinder gemäß § 43
       Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
       barkeit aus § 36 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der
       freiwilligen Gerichtsbarkeit. Sie richtet sich danach grundsätzlich nach
       dem Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes nach dem
       Aufenthalt des Antragstellers. Fehlt es hieran, ist das Amtsgericht Ber-
       lin-Schöneberg zuständig. Für unter Vormundschaft stehende Kinder er-
       gibt sich die örtliche Zuständigkeit aus § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die
       Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Danach ist das Gericht
       zuständig, bei dem die Vormundschaft anhängig ist.


19.1.2 Zu Satz 2 (Rechtsmittel)


       Gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts sind Beschwerde
       und weitere Beschwerde zulässig (§§ 19, 27 des Gesetzes über die Ange-
       legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Die weitere Beschwerde ist
       unbeschränkt zulässig. Die Beschwerdebefugnis ergibt sich aus § 20 (El-
       tern, Kind) und § 57 Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes über die Angelegenheiten
       der freiwilligen Gerichtsbarkeit (,,... jedem, der ein berechtigtes Interesse
       hat, ..."). Das Kind oder Mündel ist gemäß § 50b des Gesetzes über die
       Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu hören. Es besitzt nach
       Vollendung des 14. Lebensjahres ein eigenes Beschwerderecht (§ 59 des
       Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Nach
       § 19 Abs. 1 Satz 2 steht auch der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zu.

       Die Staatsangehörigkeitsbehörde ist an diesen Verfahren nicht beteiligt.


19.2  Zu Absatz 2 (Entlassung ohne Genehmigung des Vormundschaftsge-
      richts)


      Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist unter den in dieser Be-
      stimmung aufgezählten Voraussetzungen nicht erforderlich. Dies setzt un-
      ter anderem voraus, dass der antragstellende elterliche Sorgeberechtigte
      zugleich seine eigene Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit
      beantragt. Die elterliche Sorge unterliegt nach Artikel 21 des Einführungs-
      gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche grundsätzlich (vorbehaltlich vor-
      rangiger völkervertraglicher Regelungen) dem Recht am Ort des gewöhn-
      lichen Aufenthalts des Kindes. Hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufent-
      halt im Inland, so wird damit für die Bestimmung der elterlichen Sorge re-
      gelmäßig deutsches Sachrecht anzuwenden sein. Bei der danach ge-
      wöhnlich gegebenen Gesamtvertretung beider Eltern müssen beide am
      Staatsangehörigkeitswechsel teilnehmen, damit eine Entlassung aus der
      deutschen Staatsangehörigkeit erfolgen kann.



20    Zu § 20


      Nicht belegt.



21    Zu § 21


      Nicht belegt.



22     Zu § 22     Nichterteilung der Entlassung


22.1   Zu Absatz 1 (Ausschluss der Entlassung für bestimmte Personengruppen)


       Die Entlassung ist in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen für be-
       stimmte Personengruppen ausgeschlossen.


22.1.1 Zu Nummer 1 (Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder
       Amtsverhältnis stehen)


       Beamte im Sinne der Nummer 1 sind Personen, die nach dem Beamten-
       recht durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde mit den Worten ,,un-
       ter Berufung in das Beamtenverhältnis" zu Beamten ernannt worden sind
       (vergleiche § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes, § 5
       Abs. 2 Nr. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in Verbindung mit den
       Landesbeamtengesetzen). Richter sind Personen, die durch Aushändi-
       gung einer Ernennungsurkunde mit den Worten ,,unter Berufung in das
       Richterverhältnis" zu Richtern ernannt worden sind (§ 17 des Deutschen
       Richtergesetzes). Soldaten der Bundeswehr sind nach § 1 Abs. 1 des
       Soldatengesetzes Personen, die aufgrund Wehrpflicht oder freiwilliger
       Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis stehen (zu Beginn und Ende
       des Wehrdienstverhältnisses vergleiche § 2 des Soldatengesetzes).


       Soweit Wehrpflichtige nicht mehr in einem Wehrdienstverhältnis stehen,
       findet Nummer 2 Anwendung. Sonstigen Personen, die in einem öffent-
       lich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen, zum Beispiel Zivil-
       dienstleistenden, darf die Entlassung ebenfalls nicht erteilt werden, solan-
       ge ihr Dienst- oder Amtsverhältnis nicht beendet ist. Das Dienstverhältnis
       muss öffentlich-rechtlich ausgestaltet sein und darf nicht auf privatrechtli-
       cher Grundlage beruhen. Dazu zählen nicht ohne weiteres die Beschäfti-
       gungsverhältnisse der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst.
       Ehrenamtlich tätige Personen werden nicht von dem Entlassungsverbot
       erfasst.


22.1.2 Zu Nummer 2 (Wehrpflichtige)


       Zum Begriff des Wehrpflichtigen vergleiche §§ 1, 3 Abs. 3 bis 5 und § 49
       des Wehrpflichtgesetzes. Solange Wehrpflichtige in einem Wehrdienst-
       verhältnis oder Dienstverhältnis als Zivildienstleistende stehen, ist die Ent-
       lassung bereits nach Nummer 1 ausgeschlossen. Nummer 2 findet An-
       wendung bei Wehrpflichtigen, die nicht in einem Wehrdienstverhältnis ste-
       hen.


       Die Staatsangehörigkeitsbehörde ist bei der Entscheidung über die Ge-
       nehmigung der Entlassung eines Wehrpflichtigen an die Versagung der
       erforderlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Kreis-
       wehrersatzamts gebunden.


22.2   Zu Absatz 2


       Nicht belegt.



23     Zu § 23    Entlassungsurkunde


23.1   Zu Absatz 1 (Wirksamwerden der Entlassung; Ausschluss der Entlassung)


23.1.1 Zu Satz 1 (Wirksamwerden der Entlassung)


       Die Entlassungsurkunde wird nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit dem
       Muster der Anlage 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkun-
       den in Staatsangehörigkeitssachen ausgestellt. Nach Möglichkeit soll sie
       dem Antragsteller persönlich ausgehändigt werden. Dies und der Tag der
       Aushändigung müssen auf der Urkunde und in den Akten vermerkt wer-
       den, vergleiche im Übrigen Nummer 16.1.1.1.


       Die allgemeinen Zustellungsvorschriften des Bundes und der Länder sind
       ergänzend anwendbar.


23.1.2 Zu Satz 2 (Ausschluss der Entlassung)


       Die Haft kann auf einer strafrechtlichen, zivilrechtlichen oder auch abga-
       benrechtlichen Maßnahme einer deutschen Stelle beruhen, vergleiche
       zum Beispiel §§ 114, 230 der Strafprozessordnung, § 901 der Zivilpro-
       zessordnung, § 326 der Abgabenordnung.



23.1.3 Zu Satz 3


       Nicht belegt.


23.1.4 Zu Satz 4


       Nicht belegt.


23.2   Zu Absatz 2 (Gemeinschaftliche Entlassungsurkunde)


       Nicht belegt.



24     Zu § 24    Unwirksamkeit der Entlassung


       Die Entlassung steht unter der auflösenden Bedingung, dass der Entlasse-
       ne die ihm zugesicherte ausländische Staatsangehörigkeit nicht innerhalb
       eines Jahres nach der Aushändigung der Entlassungsurkunde erworben
       hat. Dazu hat die Staatsangehörigkeitsbehörde nach Ablauf eines Jahres
       seit Aushändigung der Entlassungsurkunde zu prüfen, ob der Entlassene
       die ihm zugesicherte ausländische Staatsangehörigkeit erworben hat.


       Hat der Entlassene die ausländische Staatsangehörigkeit rechtzeitig er-
       worben, macht die Staatsangehörigkeitsbehörde aktenkundig, dass die
       Entlassung endgültig wirksam geworden ist. Andernfalls stellt sie fest,
       dass die Entlassung nicht wirksam geworden ist und teilt dies dem Betrof-
       fenen schriftlich unter Angabe von Gründen mit. Die Entlassungsurkunde
       ist einzuziehen.


       Wird die ausländische Staatsangehörigkeit innerhalb der Jahresfrist nicht
       erworben, wird der Entlassene rückwirkend in vollem Umfang als deut-
       scher Staatsangehöriger behandelt, soweit kein anderer Verlustgrund vor-
       liegt. Bei Unwirksamkeit der Entlassung erwirbt zum Beispiel ein innerhalb
       der Jahresfrist geborenes Kind des Entlassenen rückwirkend die deutsche
       Staatsangehörigkeit.



25     Zu § 25   Verlust bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörig-
                 keit auf Antrag; Beibehaltungsgenehmigung


25.0   Allgemeines


       § 25 regelt den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb ei-
       ner ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag (Absatz 1) und die Ab-
       wendbarkeit des Verlusts durch vorherige Erteilung einer Genehmigung
       zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit - Beibehaltungsge-
       nehmigung - (Absatz 2).


       Daneben ist das Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatig-
       keit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom 6. Mai 1963 zu be-
       achten, wenn es sich um den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines der
       anderen Staaten handelt, die Kapitel I dieses Übereinkommens über-
       nommen haben (Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien, Luxemburg, Nie-
       derlande, Norwegen, Österreich und Schweden).


25.1   Zu Absatz 1 (Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer
       ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag)


25.1.1 Deutscher


       Deutscher im Sinne des Absatzes 1 ist ein deutscher Staatsangehöriger
       (vergleiche Nummer 1.1). Für Statusdeutsche gilt die Regelung entspre-
       chend.


25.1.2 Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit


       Die ausländische Staatsangehörigkeit muss tatsächlich erworben worden
       sein. Maßgebend sind insofern die Vorschriften des Staatsangehörigkeits-
       rechts des ausländischen Staates. Die bloße Stellung eines Antrags auf
       eine ausländische Staatsangehörigkeit ist nicht ausreichend. Geht die
       ausländische Staatsangehörigkeit rückwirkend wieder verloren, hat das
       keine Auswirkungen auf den eingetretenen Verlust der deutschen Staats-
       angehörigkeit. Der Betreffende hat nur die Möglichkeit, die deutsche
       Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung wieder zu erwerben.



25.1.3 Antrag


       Ein Antrag im Sinne des Absatzes 1 ist jede freie Willensbetätigung, die
       unmittelbar auf den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit ge-
       richtet ist. Antrag in diesem Sinne ist damit neben einem Einbürgerungs-
       antrag auch der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit aufgrund
       einer Option, durch Registrierung oder durch Erklärung.


       Wird der Antrag nicht freiwillig, sondern unter dem Druck einer unmittelba-
       ren Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit abgegeben, liegt nicht die erfor-
       derliche freie Willensbetätigung vor.


       Erfolgt der Erwerb kraft Gesetzes, etwa durch Eheschließung mit einem
       ausländischen Staatsangehörigen, liegen die Voraussetzungen des Absat-
       zes 1 auch dann nicht vor, wenn von einem Ausschlagungsrecht kein Ge-
       brauch gemacht wird. In Fällen, in denen das ausländische Recht die an-
       tragslose Erstreckung des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit
       auf Personen vorsieht, die selbst keinen Antrag gestellt haben (insbeson-
       dere einbezogene minderjährige Kinder), liegt der für Absatz 1 erforderli-
       che Antragserwerb auch dann nicht vor, wenn die Personen, auf die sich
       die Einbürgerung erstreckt hat, in den Einbürgerungsantrag des Eingebür-
       gerten einbezogen worden sind.


25.1.4 Gesetzlich vertretene Personen


       Stellt ein gesetzlicher Vertreter für den Vertretenen einen Antrag auf Er-
       werb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, müssen für einen Verlust
       der deutschen Staatsangehörigkeit die Voraussetzungen vorliegen, unter
       denen nach § 19 die Entlassung einer Person, die unter elterlicher Sorge
       oder Vormundschaft steht, beantragt werden könnte, vergleiche Num-
       mern 19.1 bis 19.2.


25.1.5 Keine Inlandsklausel


       Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit setzt ab dem 1. Januar
       2000 nicht mehr voraus, dass der Deutsche seinen Wohnsitz oder dau-
       ernden Aufenthalt im Ausland hat.



25.2.  Zu Absatz 2 (Beibehaltungsgenehmigung)


25.2.1 Zu Satz 1 (Allgemeines)


       Die Beibehaltungsgenehmigung kann formlos beantragt werden. Sofern
       sich der Betreffende im Ausland aufhält, soll der Antrag bei der zuständi-
       gen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland gestellt werden.
       Der nach Absatz 1 eingetretene Verlust der deutschen Staatsangehörig-
       keit bleibt unberührt, wenn die Beibehaltungsgenehmigung erst nach dem
       Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt oder erteilt wird.


       Die Beibehaltungsgenehmigung wird schriftlich durch Urkunde gemäß § 1
       Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit dem Muster der Anlage 5 der Allgemeinen
       Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen er-
       teilt. Die Gültigkeit der Beibehaltungsgenehmigung ist in der Regel auf
       längstens zwei Jahre vom Ausstellungstage an zu bemessen (§ 3 der All-
       gemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeits-
       sachen). Wird die ausländische Staatsangehörigkeit erst nach Ablauf die-
       ser Frist erworben, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit nach Maß-
       gabe des Absatzes 1 verloren.


       Die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung ist gebührenpflichtig, ver-
       gleiche § 38 Abs. 3 Satz 2.


       Im Anwendungsbereich des Kapitels I des Übereinkommens über die Ver-
       ringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern
       vom 6. Mai 1963 darf die Bundesrepublik Deutschland eine Beibehal-
       tungsgenehmigung nur erteilen, wenn der andere Vertragsstaat dem vor-
       her zugestimmt hat. In diesem Fall ist § 25 Abs. 2 auf Statusdeutsche ent-
       sprechend anzuwenden.


25.2.2 Zu Satz 2 (Beteiligung der Auslandsvertretung)


       Vor der Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung ist die zuständige Aus-
       landsvertretung der Bundesrepublik Deutschland zu hören.



25.2.3   Zu Satz 3 (Ermessensentscheidung; Abwägung der öffentlichen und priva-
         ten Belange)


25.2.3.0 Allgemeines


         Die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung erfordert eine Ermessens-
         entscheidung. Die berührten öffentlichen und privaten Belange sind ge-
         geneinander und untereinander abzuwägen. Bei der Abwägung sind die
         Wertungen des § 87 des Ausländergesetzes angemessen zu berücksich-
         tigen, soweit sie auf die Situation der Beibehaltungsgenehmigung (Erwerb
         einer ausländischen Staatsangehörigkeit durch einen deutschen Staats-
         angehörigen) übertragbar sind (vergleiche Nummern 25.2.3.2 und
         25.2.3.3). Ferner können sonstige öffentliche oder private Belange die Er-
         teilung einer Beibehaltungsgenehmigung rechtfertigen (vergleiche Num-
         mer 25.2.3.4).


25.2.3.1 Abwägungsgrundsätze; zwischenstaatliche Belange


         Eine Beibehaltungsgenehmigung kann erteilt werden, wenn öffentliche
         oder private Belange den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit
         und den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit rechtfertigen und
         der Erteilung keine überwiegenden Belange entgegenstehen.


         Lässt der ausländische Staat die Beibehaltung der deutschen Staatsan-
         gehörigkeit allgemein nicht zu, so soll die Beibehaltungsgenehmigung ver-
         sagt werden. Dies gilt auch, wenn der ausländische Staat die Leistung ei-
         nes Eides fordert, mit dem jeder Loyalität zu einem anderen Staat abge-
         schworen wird (Abschwöreid), es sei denn, dass der ausländische Staat
         eine der Bundesrepublik Deutschland vergleichbare staatliche und gesell-
         schaftliche Ordnung aufweist. Der in den Vereinigten Staaten von Amerika
         zu leistende Loyalitätseid steht der Erteilung einer Beibehaltungsgeneh-
         migung nicht entgegen.


25.2.3.2 Vermeidung oder Beseitigung erheblicher Nachteile


         Eine Beibehaltungsgenehmigung kann erteilt werden, wenn der An-
         tragsteller den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anstrebt,
         um erhebliche Nachteile zu vermeiden oder zu beseitigen, die bei einer
         Einbürgerung die Hinnahme von Mehrstaatigkeit rechtfertigen würden,
         vergleiche § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Ausländergesetzes und Num-
         mern 87.1.2.5.1 und 87.1.2.5.2.


25.2.3.3 Erwerb der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Euro-
         päischen Union


         Eine Beibehaltungsgenehmigung kann erteilt werden, wenn der An-
         tragsteller den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitglied-
         staates der Europäischen Union anstrebt und Gegenseitigkeit besteht,
         vergleiche § 87 Abs. 2 des Ausländergesetzes, Nummer 87.2).


25.2.3.4 Besonderes öffentliches Interesse; Personen im Grenzgebiet der Bundes-
         republik Deutschland


         Eine Beibehaltungsgenehmigung kann erteilt werden, wenn an einer Ein-
         bürgerung ein besonderes öffentliches Interesse bestünde (vergleiche
         Nummer 8.1.3.5), sowie bei Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
         im Grenzgebiet der Bundesrepublik Deutschland haben und zum Beispiel
         zur Vermeidung erheblicher beruflicher Nachteile auf den Erwerb der
         Staatsangehörigkeit des Nachbarstaates angewiesen sind.


25.2.4   Zu Satz 4 (Antragsteller im Ausland)


         Nicht belegt.


25.3     Zu Absatz 3 (Ausschluss der Erteilung von Beibehaltungsgenehmigungen)


         Nicht belegt.



26       Zu § 26    Verzicht


26.1     Zu Absatz 1 (Voraussetzungen des Verzichts)


26.1.1   Zu Satz 1


         Die Bestimmung ist nur dann entsprechend auf Statusdeutsche anzuwen-
         den, wenn der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Staates besitzt,
         der Kapitel I des Übereinkommens über die Verringerung der Mehrstaatig-
         keit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom 6. Mai 1963 über-
         nommen hat.


26.1.2 Zu Satz 2


       Nicht belegt.


26.2   Zu Absatz 2 (Genehmigungsbedürftigkeit; Versagung der Genehmigung)


26.2.1 Zu Satz 1


       Nicht belegt.


26.2.2 Zu Satz 2


       Die Verzichtserklärung muss genehmigt werden, wenn nicht die in Satz 2
       in Verbindung mit § 22 genannten Versagungsgründe (vergleiche Num-
       mern 22.1.1 und 22.1.2) vorliegen.


26.3   Zu Absatz 3 (Wirksamwerden des Verzichts)


       Die Genehmigung des Verzichts wird durch Urkunde gemäß § 1 Abs. 1
       Nr. 4 in Verbindung mit dem Muster der Anlage 4 der Allgemeinen Verwal-
       tungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen erteilt. Zur
       Aushändigung der Urkunde vergleiche Nummer 23.1.1.


26.4   Zu Absatz 4 (Minderjährige)


       Vergleiche hierzu Nummern 19.1.1 bis 19.2.



27     Zu § 27    Verlust bei Annahme als Kind durch einen Ausländer


27.0   Allgemeines


       § 27 gilt entsprechend für Statusdeutsche. Die Regelung betrifft auch als
       Volljährige Adoptierte.



27.1  Zu Satz 1 (Voraussetzungen des Verlusts)


      Zur Wirksamkeit einer Annahme als Kind vergleiche Nummern 6.1 bis
      6.1.2.2. Der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit muss unmit-
      telbar durch die Adoption erfolgen. Setzt der Erwerb der ausländischen
      Staatsangehörigkeit einen Antrag (vergleiche Nummer 25.1.3) voraus, so
      kommt ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 (bei Per-
      sonen, die unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft stehen, in Verbin-
      dung mit § 19) in Betracht.


27.2  Zu Satz 2 (Ausschluss des Verlusts)


      Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt nicht ein, wenn ein
      Ausländer das Kind seines deutschen Ehegatten als gemeinschaftliches
      Kind annimmt oder Ehegatten, von denen einer Ausländer und der andere
      deutscher Staatsangehöriger ist, das Kind anderer Eltern als gemein-
      schaftliches Kind annehmen.


27.3  Zu Satz 3 (Erstreckung auf Abkömmlinge)


      Der Verlust erstreckt sich auf minderjährige Abkömmlinge, sofern diese
      dem alleinigen Personensorgerecht des Angenommenen unterstehen und
      sich auch dessen Staatsangehörigkeitserwerb auf sie erstreckt. Die Min-
      derjährigkeit richtet sich nach Artikel 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes
      zum Bürgerlichen Gesetzbuche allein nach deutschem Recht. Das aus-
      ländische Staatsangehörigkeitsrecht muss die Erstreckung des Erwerbs
      der ausländischen Staatsangehörigkeit auf die Abkömmlinge vorsehen.
      Ob dem Angenommenen das an die Minderjährigkeit anknüpfende Perso-
      nensorgerecht allein zusteht, richtet sich grundsätzlich nach dem Recht
      des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ver-
      gleiche Artikel 21 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbu-
      che.



28    Zu § 28    Verlust durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen ver-
                 gleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen
                 Staates


28.1  Zu Satz 1 (Eintritt in fremde Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaff-
                 neten Verband)


      Ein Betroffener handelt nicht freiwillig im Sinne des Satzes 1, wenn er le-
      diglich seiner gesetzlichen Wehrpflicht nachkommt. Der Antrag auf Zu-
      stimmung zum Eintritt in fremde Streitkräfte ist nach § 8 Abs. 4 des Wehr-
      pflichtgesetzes beim zuständigen Kreiswehrersatzamt zu stellen. Als ver-
      gleichbarer bewaffneter Verband kann zum Beispiel eine Polizeisonder-
      truppe oder eine paramilitärische staatliche Organisation anzusehen sein.


      Frauen oder nicht mehr der Wehrpflicht unterliegenden Männern (§§ 1, 3
      Abs. 3 bis 5 und § 49 des Wehrpflichtgesetzes) kann keine Zustimmung
      nach § 8 des Wehrpflichtgesetzes erteilt werden, so dass sie insofern den
      Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 28 nicht abwenden
      können.


      § 28 gilt entsprechend für Statusdeutsche.


28.2  Zu Satz 2 (Berechtigung zum Eintritt in fremde Streitkräfte)


      Die Berechtigung zum Eintritt in fremde Streitkräfte kann sich zum Beispiel
      aus einem Abkommen über die Wehrpflicht von Mehrstaatern ergeben.



29    Zu § 29    Erklärung


      Nicht belegt.



30    Zu § 30


      Nicht belegt.



31    Zu § 31


      Nicht belegt.



32    Zu § 32


      Nicht belegt.



33    Zu § 33


      Nicht belegt.



34    Zu § 34


      Nicht belegt.



35    Zu § 35


      Nicht belegt.



36    Zu § 36   Einbürgerungsstatistik


36.1  Zu Absatz 1 (Erhebungskriterien; Bundesstatistik)


      § 36 Abs. 1 ordnet an, dass über die Einbürgerungen jährliche Erhebun-
      gen als Bundesstatistik durchgeführt werden. Die Vorschrift gilt für alle
      Einbürgerungstatbestände. Neben den §§ 8 bis 16 und 40b ist dies insbe-
      sondere § 85 des Ausländergesetzes.


36.2  Zu Absatz 2 (Erhebungsmerkmale)


      Die Erhebungsmerkmale sind in Absatz 2 Nr. 1 bis 8 abschließend be-
      schrieben.



36.3  Zu Absatz 3 (Hilfsmerkmale)


      Die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Angaben sind Hilfsmerkmale
      der Erhebungen und dienen der technischen Durchführung. Die Angaben
      zu Name und Telekommunikationsnummern der für Rückfragen zur Ver-
      fügung stehenden Person sind freiwillig (Absatz 4 Satz 4).


36.4  Zu Absatz 4 (Auskunftspflicht)


      Absatz 4 sieht vor, dass die für die Einbürgerung zuständigen Behörden
      nach den Maßgaben der Absätze 1 bis 3 die Auskünfte den zuständigen
      statistischen Ämtern der Länder jeweils zum 1. März des Folgejahres zu
      erteilen haben. Das schließt nicht aus, dass Auskünfte bereits vorab suk-
      zessive erteilt werden.


36.5  Zu Absatz 5 (Übermittlung von Tabellen mit statistischen Ergebnissen)


      Absatz 5 regelt die Übermittlung von Tabellen mit statistischen Ergebnis-
      sen der Einbürgerungsstatistik an die fachlich zuständigen obersten Bun-
      des- und Landesbehörden durch das Statistische Bundesamt und die sta-
      tistischen Ämter der Länder. Die Tabellen dürfen auch Felder enthalten,
      die nur mit einem einzigen Fall besetzt sind (so genannte Tabelleneins).
      Die Übermittlung solcher Tabellen ist auf bestimmte Zwecke beschränkt,
      und zwar für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körper-
      schaften und für Planungszwecke. Eine Verwendung für eine Regelung
      von Einzelfällen ist nicht zulässig.



37    Zu § 37    Verfahrensvorschriften


      Die Verweise auf § 68 Abs. 1 und 3 des Ausländergesetzes betreffen die
      Handlungsfähigkeit Minderjähriger. Der Verweis auf § 70 Abs. 1 und 2 des
      Ausländergesetzes betrifft die Mitwirkungspflicht des Betroffenen. Mit dem
      Verweis auf § 70 Abs. 4 Satz 1 des Ausländergesetzes wird geregelt, dass
      die Behörde das persönliche Erscheinen des Betroffenen anordnen kann,
      sofern dies erforderlich ist, zum Beispiel zur Überprüfung der für die Ein-
      bürgerung erforderlichen Sprachkenntnisse.



38    Zu § 38    Gebühren


38.1  Zu Absatz 1 (Kostenpflicht)


      Absatz 1 regelt den Grundsatz der Kostenpflicht für Amtshandlungen in
      Staatsangehörigkeitsangelegenheiten.


      Die Kostenpflicht wird im Einzelnen in § 38 Abs. 2 und 3, in § 90 des Aus-
      ländergesetzes, in § 21 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Rechtsstel-
      lung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet, in der Staatsangehörigkeits-
      Gebührenverordnung sowie im Verwaltungskostengesetz geregelt.


38.2  Zu Absatz 2 (Einbürgerungsgebühren)


      Die Sätze 1 bis 3 enthalten Sondervorschriften für die Einbürgerungsge-
      bühren nach diesem Gesetz, die als höherrangiges Recht den Bestim-
      mungen zur Gebührenpflicht von Einbürgerungen in der Staatsangehörig-
      keits-Gebührenverordnung vorgehen.


38.3  Zu Absatz 3 (Verordnungsermächtigung)


      Von der Verordnungsermächtigung in Absatz 3 hat das Bundesministeri-
      um des Innern mit der Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung
      Gebrauch gemacht.



39    Zu § 39    Allgemeine Verwaltungsvorschriften


      Die Regelungen über die Einbürgerungs-, Entlassungs- und Verzichtsur-
      kunden sowie über die Urkunden, die zur Bescheinigung der Staatsange-
      hörigkeit oder der Deutscheneigenschaft dienen, sind in der Allgemeinen
      Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen ent-
      halten.



40    Zu § 40    Verfahren


      Nicht belegt.




40a   Zu § 40a Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehö-
      rigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes


40a.1  Zu Satz 1 (Überleitung von Statusdeutschen im Allgemeinen)


       Wer mit Beginn des 1. August 1999 Statusdeutscher war, hat in diesem
       Zeitpunkt kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit erworben,
       auch wenn er keinen Aufenthalt im Inland hatte.


40a.2  Zu Satz 2 (Spätaussiedler, nichtdeutsche Ehegatten und Abkömmlinge)


       Für einen Spätaussiedler, seinen nichtdeutschen Ehegatten und seine Ab-
       kömmlinge im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes wird neben
       dem Besitz der Deutscheneigenschaft am 1. August 1999 vorausgesetzt,
       dass ihnen spätestens am 31. Juli 1999 eine Bescheinigung gemäß § 15
       Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes erteilt worden ist.
       Wird die Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesver-
       triebenengesetzes später erteilt, kommt ein Erwerb der deutschen Staats-
       angehörigkeit nach Maßgabe des § 7 in Betracht, vergleiche Nummern 7.0
       bis 7.2.


       Zu den Voraussetzungen für den Erwerb der Deutscheneigenschaft und
       der deutschen Staatsangehörigkeit durch Ehegatten von Spätaussiedlern
       vergleiche Nummer 7.1.


       Abkömmlinge im Sinne des § 40a Satz 2 sind nur solche im Sinne des § 7
       Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes, die in einen Aufnahmebescheid
       einbezogen worden sind. Kinder, die ihre Deutscheneigenschaft von ei-
       nem Spätaussiedler, seinem nichtdeutschen Ehegatten oder seinem Ab-
       kömmling im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes ableiten
       (insbesondere durch Geburtserwerb entsprechend § 4) fallen daher nicht
       unter Satz 2. Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit nach Maßgabe
       des § 40a Satz 1 erworben.



40b  Zu § 40b Übergangsregelung für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr


     Kinder, die am 1. Januar 2000 das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet
     hatten und bei ihrer Geburt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 erfüllt und
     die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland erworben hätten,
     erhalten einen bis zum 31. Dezember 2000 geltend zu machenden Ein-
     bürgerungsanspruch, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 bei der
     Einbürgerung immer noch vorliegen. § 40b findet entsprechende Anwen-
     dung, wenn der maßgebliche Elternteil vor der Einbürgerung die deutsche
     Staatsangehörigkeit erworben hat.


     Ein am 1. Januar 1990 geborenes Kind hat am 1. Januar 2000 das zehnte
     Lebensjahr vollendet und den Anspruch nicht erworben. Für ein später
     geborenes Kind, das im Laufe des Jahres 2000 das zehnte Lebensjahr
     vollendet hat, gilt die Antragsfrist bis zum 31. Dezember 2000.


     Ist die Einbürgerung bereits vor dem 1. Januar 2000 beantragt worden,
     kann das Einbürgerungsverfahren nach § 40b fortgeführt werden, wenn
     der Antragsteller dies wünscht. Die Einbürgerungsbehörde soll einen ent-
     sprechenden Hinweis erteilen.


     Auch die nach § 40b eingebürgerten Kinder, die eine ausländische Staats-
     angehörigkeit besitzen, unterliegen der Erklärungspflicht nach § 29.


     Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt 500 Deutsche Mark (§ 38 Abs. 2
     Satz 1).



41   Zu § 41   Inkrafttreten


     Nicht belegt.



                             II. Ausländergesetz


85     Zu § 85    Einbürgerungsanspruch für Ausländer mit längerem Auf-
                  enthalt; Miteinbürgerung ausländischer Ehegatten und
                  minderjähriger Kinder


85.1   Zu Absatz 1 (Einbürgerungsanspruch)


85.1.1 Zu Satz 1 (Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland)


       Ausländer im Sinne des Gesetzes ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne
       des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist (§ 1 Abs. 2). Zum Begriff
       des Antrags vergleiche Nummer 8.1.1. Der rechtmäßige gewöhnliche Auf-
       enthalt im Inland muss in den der Einbürgerung nach § 85 Abs. 1 voraus-
       gehenden acht Jahren grundsätzlich ununterbrochen bestanden haben.
       Zu Unterbrechungen des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts verglei-
       che § 89 (Nummern 89.1 bis 89.3). Auch im Zeitpunkt der Einbürgerung
       muss der Ausländer seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im In-
       land haben.


       Als rechtmäßiger Aufenthalt zählen alle Zeiten, in denen der Einbürge-
       rungsbewerber


       a) eine Aufenthaltserlaubnis nach altem und neuem Ausländergesetz,


       b) eine Aufenthaltsberechtigung nach altem und neuem Ausländergesetz,


       c) eine Aufenthaltsbewilligung,


       d) eine Aufenthaltsbefugnis,


       e) eine Aufenthaltserlaubnis-EG nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG oder
          der Freizügigkeitsverordnung/EG oder


       f) in Fällen der Anerkennung als Asylberechtigter und in Fällen des § 35
          Abs. 1 Satz 2 des Ausländergesetzes eine Aufenthaltsgestattung nach
          dem Asylverfahrensgesetz (§ 55 des Asylverfahrensgesetzes)


       besessen hat oder


       g) vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit oder deutscher
          Staatsangehöriger oder Statusdeutscher war.


          Zu berücksichtigen sind ferner Zeiten, in denen eine Erlaubnisfiktion be-
          stand oder der Aufenthalt kraft Gesetzes erlaubt war oder ein Aufenthalts-
          recht nach dem Recht der ehemaligen DDR bestand. Zeiten einer Dul-
          dung können nicht angerechnet werden.


85.1.1.1 Zu Nummer 1 (Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundord-
         nung; Loyalitätserklärung)


         In der Regel bei der Beantragung der Einbürgerung, spätestens vor der
         Aushändigung der Einbürgerungsurkunde hat der Einbürgerungsbewerber
         folgendes Bekenntnis und folgende Erklärung abzugeben:


          1. Ich bekenne mich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des
             Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere er-
             kenne ich an:


             a) das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmun-
                gen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollzie-
                henden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volks-
                vertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer
                Wahl zu wählen,


             b) die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung
                und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung
                an Gesetz und Recht,


             c) das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Op-
                position,


             d) die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegen-
                über der Volksvertretung,


             e) die Unabhängigkeit der Gerichte,


             f) den Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und


             g) die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.


          2. Ich erkläre, dass ich keine Bestrebungen verfolge oder unterstütze oder
             verfolgt oder unterstützt habe, die


             a) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand
                oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind
                oder


             b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfas-
                sungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder
                zum Ziele haben oder


             c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungs-
                handlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland
                gefährden."


          Macht der Einbürgerungsbewerber glaubhaft, dass er sich von der frühe-
          ren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt 
          hat, so hat er folgendes Bekenntnis und folgende Erklärung abzugeben:


          1. Ich bekenne mich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des
             Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere er-
             kenne ich an:


             a) das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmun-
                gen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollzie-
                henden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volks-
                vertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer
                Wahl zu wählen,


             b) die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung
                und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung 
                an Gesetz und Recht,


             c) das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Op-
                position,



             d) die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegen-
                über der Volksvertretung,


             e) die Unabhängigkeit der Gerichte,


             f) den Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und


             g) die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.


          2. Ich erkläre, dass ich keine Bestrebungen verfolge oder unterstütze, die


             a) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand
                oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind
                oder


             b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfas-
                sungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder
                zum Ziele haben oder


             c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungs-
                handlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland
                gefährden.


             Von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebun-
             gen habe ich mich abgewandt."


          Der Einbürgerungsbewerber soll bereits bei der Antragstellung über die Be-
          deutung des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundord-
          nung und der Erklärung schriftlich und mündlich belehrt und befragt werden,
          ob er Handlungen vorgenommen hat, die als der Einbürgerung entgegen-
          stehende Bestrebungen im Sinne der Erklärung anzusehen sind. Bekennt-
          nis und Erklärung sind nicht zu fordern, wenn ein minderjähriges Kind im
          Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
          (§ 85 Abs. 2 Satz 2), vergleiche Nummer 85.2.2.


85.1.1.2 Zu Nummer 2 (erforderlicher Aufenthaltstitel bei der Einbürgerung)


         Der Ausländer muss im Zeitpunkt der Einbürgerung eine (auch befristete)
         Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthalts-
         erlaubnis-EG besitzen. Ein Anspruch auf Erteilung eines solchen Titels
         reicht für die Einbürgerung nicht aus.


85.1.1.3 Zu Nummer 3 (keine Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe)


         Zu berücksichtigen ist nur, ob der Einbürgerungsbewerber tatsächlich So-
         zial- oder Arbeitslosenhilfe in Anspruch genommen hat oder nimmt. Die
         Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe steht der Einbürge-
         rung nicht entgegen, wenn die Bedürftigkeit nicht zu vertreten ist (verglei-
         che Nummer 85.1.2) oder wenn der Einbürgerungsbewerber das 23. Le-
         bensjahr noch nicht vollendet hat.


85.1.1.4 Zu Nummer 4 (Vermeidung von Mehrstaatigkeit)


         Ist der Einbürgerungsbewerber nicht staatenlos (vergleiche Nummer
         8.1.3.1), so setzt der Einbürgerungsanspruch voraus, dass er aus seiner
         bisherigen Staatsangehörigkeit ausscheidet (Vermeidung von Mehrstaa-
         tigkeit). Aufgeben umfasst alle Fälle des Ausscheidens aus der bisherigen
         Staatsangehörigkeit durch einseitige Willenserklärung oder einen Hoheits-
         akt des Herkunftsstaates (wie Entlassung, Genehmigung des Verzichts
         auf die Staatsangehörigkeit oder Erlaubnis zum Staatsangehörigkeits-
         wechsel). Verlust ist das kraft Gesetzes eintretende Ausscheiden aus der
         bisherigen Staatsangehörigkeit.


         Zu den Ausnahmen von der Vermeidung von Mehrstaatigkeit vergleiche
         Nummern 87.0 bis 87.5.


85.1.1.5 Zu Nummer 5 (Straffreiheit)


         Straftat im Sinne dieser Vorschrift ist jedes mit Strafe bedrohte Handeln
         oder Unterlassen. Für Jugendliche und Heranwachsende gilt das Jugend-
         gerichtsgesetz (vergleiche § 1 des Jugendgerichtsgesetzes). Verurteilun-
         gen, die getilgt oder zu tilgen sind, werden nicht berücksichtigt (§§ 51
         Abs. 1, 52 des Bundeszentralregistergesetzes). Zu Ausnahmen vom Er-
         fordernis der Straffreiheit vergleiche Nummern 88.1 bis 88.3.


         Auch ausländische Verurteilungen wegen einer Straftat sind zu berück-
         sichtigen, im Einzelnen vergleiche Nummer 88.1.


         Bei strafmündigen Personen ist eine unbeschränkte Auskunft aus dem
         Bundeszentralregister anzufordern, um festzustellen, ob Verurteilungen
         des Einbürgerungsbewerbers vorliegen (vergleiche § 41 Abs. 1 Nr. 6 des
         Bundeszentralregistergesetzes).


85.1.2   Zu Satz 2 (Ausnahmen von der Fähigkeit, den Lebensunterhalt bestreiten
         zu können)


         Der Bezug von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe steht einer Einbürgerung
         nach § 85 nicht entgegen, wenn der Einbürgerungsbewerber die Sozial-
         oder Arbeitslosenhilfebedürftigkeit nicht zu vertreten hat. Erforderlich, aber
         auch hinreichend ist, dass der Ausländer durch ihm zurechenbares Han-
         deln oder Unterlassen die Ursache für einen fortdauernden Leistungsbe-
         zug gesetzt hat.


         Als ein zu vertretender Grund für eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 85
         Abs. 1 Satz 2 ist insbesondere ein Arbeitsplatzverlust wegen Nichterfül-
         lung arbeitsvertraglicher Pflichten beziehungsweise eine Auflösung eines
         Beschäftigungsverhältnisses wegen arbeitsvertragswidrigen Verhaltens
         anzusehen. Anhaltspunkte dafür, dass ein Einbürgerungsbewerber das
         Fehlen der wirtschaftlichen Voraussetzungen zu vertreten hat, ergeben
         sich zum Beispiel auch daraus, dass er wiederholt die Voraussetzungen
         für eine Sperrzeit nach § 144 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt
         hat oder dass aus anderen Gründen Hinweise auf Arbeitsunwilligkeit be-
         stehen.


         Nicht zu vertreten hat es der Einbürgerungsbewerber insbesondere, wenn
         ein Leistungsbezug wegen Verlustes des Arbeitsplatzes durch gesundheit-
         liche, betriebsbedingte oder konjunkturelle Ursachen begründet ist und er
         sich hinreichend intensiv um eine Beschäftigung bemüht hat.


85.2     Zu Absatz 2 (Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern)


85.2.1   Zu Satz 1 (Voraussetzungen; Ermessen)


85.2.1.1 Voraussetzungen


         Eine Miteinbürgerung nach Absatz 2 Satz 1 ist auch möglich, wenn Ehe-
         gatte und minderjährige Kinder sich seit acht Jahren rechtmäßig im Inland
         aufhalten und selbst nach Absatz 1 einzubürgern wären. Bei minderjähri-
         gen Kindern kommt es auf die Fähigkeit, den Lebensunterhalt ohne Inan-
         spruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten zu können
         (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3), nicht an, vergleiche Nummer 85.1.1.3. Die übrigen
         Voraussetzungen eines Einbürgerungsanspruchs nach Absatz 1 müssen
         - vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 Satz 2 (vergleiche Nummer
         85.2.2) - auch in der Person des jeweiligen Familienangehörigen erfüllt
         sein.


         Die Miteinbürgerung soll gleichzeitig mit dem nach Absatz 1 anspruchsbe-
         rechtigten Einbürgerungsbewerber erfolgen. Es genügt aber, wenn der
         Antrag auf Miteinbürgerung rechtzeitig vor der Einbürgerung des nach Ab-
         satz 1 Anspruchsberechtigten gestellt worden ist.


85.2.1.2   Grundsätze für das Ermessen


85.2.1.2.1 Miteinbürgerung eines Ehegatten


           Bei einem Ehegatten, der miteingebürgert werden soll, genügt ein Aufent-
           halt im Inland von vier Jahren bei zweijähriger Dauer der ehelichen Le-
           bensgemeinschaft.


85.2.1.2.2 Miteinbürgerung von Kindern


           Ein minderjähriges Kind des Einbürgerungsbewerbers, das im Zeitpunkt
           der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll mit ihm
           eingebürgert werden, wenn er für das Kind sorgeberechtigt ist und mit ihm
           eine familiäre Lebensgemeinschaft im Inland besteht.


           Das miteinzubürgernde Kind soll sich seit drei Jahren im Inland aufhalten.
           Bei einem Kind, das im Zeitpunkt der Miteinbürgerung das sechste Le-
           bensjahr noch nicht vollendet hat, genügt es in diesem Fall, wenn es un-
           mittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat.


           Die Miteinbürgerung eines minderjährigen Kindes, das im Zeitpunkt der
           Einbürgerung das 16. Lebensjahr vollendet hat, setzt in der Regel voraus,
           dass es selbstständig eingebürgert werden könnte.



85.2.1.2.3 Ausschlussgründe


           Eine Miteinbürgerung von Ehegatten und minderjährigen Kindern erfolgt
           nicht, wenn ein Ausschlussgrund nach § 86 vorliegt.


           Auch bei den miteinzubürgernden Ehegatten werden grundsätzlich ausrei-
           chende Kenntnisse der deutschen Sprache vorausgesetzt. Bildungsstand
           und gewisse Schwierigkeiten, die deutsche Sprache zu erlernen, können
           berücksichtigt werden, wenn die übrigen Familienangehörigen die für eine
           Einbürgerung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen
           und die Miteinbürgerung dazu führt, dass die gesamte Familie die deut-
           sche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Fähigkeit, sich auf einfache Art
           mündlich verständigen zu können, ist beim miteinzubürgernden Ehegatten
           stets erforderlich.


           Abweichend von Nummer 86.1 genügt es, wenn sich das Kind ohne nen-
           nenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich ver-
           ständigen kann und die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse
           gewährleistet ist.


85.2.2     Zu Satz 2 (minderjährige Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht voll-
           endet haben)


           Ein Bekenntnis und eine Erklärung im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
           sind von minderjährigen ausländischen Kindern, die im Zeitpunkt der Ein-
           bürgerung oder Miteinbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet
           haben, nicht zu fordern.


85.3       Zu Absatz 3 (Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe durch
           Ausländer, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben)


           Nicht belegt.



86     Zu § 86    Ausschlussgründe


86.1   Zu Nummer 1 (keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache)


86.1.1 Begriffsbestimmung


       Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache liegen vor, wenn sich
       der Einbürgerungsbewerber im täglichen Leben einschließlich der übli-
       chen Kontakte mit Behörden in seiner deutschen Umgebung sprachlich
       zurechtzufinden vermag und mit ihm ein seinem Alter und Bildungsstand
       entsprechendes Gespräch geführt werden kann. Dazu gehört auch, dass
       der Einbürgerungsbewerber einen deutschsprachigen Text des alltägli-
       chen Lebens lesen, verstehen und die wesentlichen Inhalte mündlich wie-
       dergeben kann. Auf Behinderungen, die dem Einbürgerungsbewerber das
       Lesen oder Sprechen nachhaltig erschweren, ist Rücksicht zu nehmen.


       Die Fähigkeit, sich auf einfache Art mündlich verständigen zu können,
       reicht nicht aus.


86.1.2 Nachweis der Sprachkenntnisse


       Der Ausschlussgrund nicht ausreichender Kenntnisse der deutschen
       Sprache ist von der Einbürgerungsbehörde zu prüfen. Die erforderlichen
       Sprachkenntnisse sind in der Regel nachgewiesen, wenn der Einbürge-
       rungsbewerber


       a) das Zertifikat Deutsch oder ein gleichwertiges Sprachdiplom erworben
          hat,


       b) vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die
          nächsthöhere Klasse) besucht hat,


       c) einen Hauptschulabschluss oder wenigstens gleichwertigen deutschen
          Schulabschluss erworben hat,


       d) in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule
          (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) versetzt worden ist oder


       e) ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhoch-
          schule oder eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen
          hat.


       Sind die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht oder nicht
       hinreichend nachgewiesen, soll das persönliche Erscheinen des Einbürge-
       rungsbewerbers zur Überprüfung der Sprachkenntnisse angeordnet wer-
       den, vergleiche Nummer 91.1. Die Anforderungen des Zertifikats Deutsch
       (ISBN 3-933908-17-5) sind dafür ein geeigneter Maßstab.


86.2  Zu Nummer 2 (verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen)


      Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn zwar die nach § 85 Abs. 1
      Satz 1 Nr. 1 geforderte Erklärung abgegeben wird (vergleiche Num-
      mer 85.1.1.1), aber tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeind-
      liche oder extremistische Betätigung des Einbürgerungsbewerbers (ver-
      gleiche §§ 3, 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes) vorliegen.


86.3  Zu Nummer 3 (kein Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1)


      Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer die freiheitliche
      demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik
      Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an
      Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft
      oder mit Gewaltanwendung droht.


      Maßgeblich ist dabei allein die Erfüllung des Tatbestandes des § 46 Nr. 1
      des Ausländergesetzes. Auf die konkrete Zulässigkeit einer Ausweisung
      kommt es nicht an. Im Übrigen vergleiche Nummer 8.1.1.2.



87    Zu § 87    Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit


87.0  Allgemeines


      § 87 regelt Ausnahmen vom Erfordernis der Vermeidung von Mehrstaatig-
      keit (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4). Sofern einer der in den Absätzen 1 und 2
      bestimmten Fälle vorliegt, erfolgt die Einbürgerung oder Miteinbürgerung,
      ohne dass die Aufgabe oder der Verlust der bisherigen Staatsangehörig-
      keit erforderlich ist. Absatz 3 regelt einen Tatbestand, bei dessen Vorlie-
      gen Mehrstaatigkeit hingenommen werden kann. Nach Absatz 5 erhält ein
      Einbürgerungsbewerber, der nach dem Recht seines Heimatstaates noch
      minderjährig ist, eine Einbürgerungszusicherung, wenn die Entlassung
      aus der ausländischen Staatsangehörigkeit die Volljährigkeit erfordert und
      die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 im Übrigen nicht vorliegen.


87.1     Zu Absatz 1 (Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Aufgabe der auslän-
         dischen Staatsangehörigkeit)


87.1.1   Zu Satz 1 (Grundsatz)


         Satz 1 enthält eine allgemeine Regelung für die Hinnahme von Mehrstaa-
         tigkeit, die durch die nachfolgend in Satz 2 genannten Fälle konkretisiert
         wird. Dieser zählt - neben der in Absatz 2 genannten Ausnahme - ab-
         schließend die Fallgruppen auf, in denen eine Einbürgerung oder Mitein-
         bürgerung nach § 85 unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorzunehmen
         ist.


87.1.2   Zu Satz 2 (Voraussetzungen für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit wegen
         Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Aufgabe der ausländischen
         Staatsangehörigkeit)


87.1.2.1 Zu Nummer 1 (rechtliche Unmöglichkeit des Ausscheidens aus der aus-
         ländischen Staatsangehörigkeit)


         Nach Satz 2 Nr. 1 erfolgt die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaa-
         tigkeit bei Einbürgerungsbewerbern, deren Herkunftsstaat die Aufgabe
         oder den Verlust rechtlich nicht vorsieht.


87.1.2.2 Zu Nummer 2 (faktische Unmöglichkeit des Ausscheidens aus der auslän-
         dischen Staatsangehörigkeit)


         Satz 2 Nr. 2 betrifft die faktische Unmöglichkeit des Ausscheidens aus der
         bisherigen Staatsangehörigkeit. Regelmäßig verweigert wird die Entlas-
         sung in diesem Sinn, wenn Entlassungen nie oder fast nie ausgesprochen
         werden.


         Der Entlassungsantrag ist von der Einbürgerungsbehörde an die jeweilige
         Auslandsvertretung des Herkunftsstaates in Deutschland weiterzuleiten,
         es sei denn, dass ein konsularischer Direktverkehr nicht möglich ist oder
         Bedenken gegen die amtliche Weiterleitung bestehen. Bestehen Beden-
         ken gegen die amtliche Weiterleitung, so sind die Entlassungsanträge
         beim Auswärtigen Amt oder der von ihm beauftragten Stelle zu sammeln.


87.1.2.3  Zu Nummer 3 (Versagung der Entlassung; unzumutbare Entlassungsbe-
          dingungen; Nichtbescheidung eines Entlassungsantrags)


87.1.2.3.1 Erste Fallgruppe (Versagung der Entlassung)


           Die Versagung der Entlassung setzt grundsätzlich eine einen Entlas-
           sungsantrag ablehnende schriftliche Entscheidung voraus. Eine Versa-
           gung der Entlassung liegt auch dann vor, wenn eine Antragstellung auf ei-
           ne Entlassung trotz mehrerer ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen
           des Einbürgerungsbewerbers und trotz amtlicher Begleitung, soweit sie
           sinnvoll und durchführbar ist, über einen Zeitraum von mindestens sechs
           Monaten hinweg nicht ermöglicht wird. Dies gilt bei mehrstufigen Entlas-
           sungsverfahren auch für die Einleitung der nächsten Stufen.


           Zu vertreten hat der Ausländer die Entlassungsverweigerung, wenn er
           seine Verpflichtungen gegenüber dem Herkunftsstaat verletzt hat und die
           Entlassungsverweigerung darauf beruht. Dies kommt zum Beispiel in Be-
           tracht bei Nichtrückzahlung von zu Ausbildungszwecken gewährten Sti-
           pendien, der Verletzung von Unterhaltspflichten, Steuerrückständen oder
           der Einreichung eines nicht vollständigen oder formgerechten Entlas-
           sungsantrags.


87.1.2.3.2 Zweite Fallgruppe (unzumutbare Entlassungsbedingungen)


87.1.2.3.2.1 Eine unzumutbare Bedingung im Sinne des Satzes 2 Nr. 3, 2. Fallgrup-
             pe liegt insbesondere vor, wenn die bei der Entlassung zu entrichtenden
             Gebühren (einschließlich Nebenkosten wie zum Beispiel Beglaubigungs-
             kosten) ein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen des Einbürge-
             rungsbewerbers übersteigen und mindestens 2 500 Deutsche Mark betra-
             gen.


87.1.2.3.2.2 Macht der Herkunftsstaat - ohne dass die Voraussetzungen des Absat-
             zes 3 vorliegen - die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von der Leis-
             tung des Wehrdienstes abhängig, so ist dies eine unzumutbare Entlas-
             sungsbedingung, wenn der Einbürgerungsbewerber


             a) über 40 Jahre alt ist und seit mehr als 15 Jahren seinen gewöhnlichen
                Aufenthalt nicht mehr im Herkunftsstaat hat, davon mindestens zehn
                Jahre im Inland,


             b) durch die Leistung des Wehrdienstes in eine bewaffnete Auseinander-
                setzung mit der Bundesrepublik Deutschland oder mit einem mit der
                Bundesrepublik Deutschland verbündeten Staat verwickelt werden
                könnte,


             c) zur Ableistung des Wehrdienstes für mindestens zwei Jahre seinen
                Aufenthalt im Ausland nehmen müsste und in einer familiären Gemein-
                schaft mit seinem Ehegatten und einem minderjährigen Kind lebt oder


             d) sich aus Gewissensgründen der Beteiligung an jeder Waffenanwen-
                dung zwischen den Staaten widersetzt und die Leistung eines Ersatz-
                dienstes durch den Herkunftsstaat nicht ermöglicht wird.


             Kann die nach den Buchstaben a) bis d) unzumutbare Wehrdienstleistung
             durch Zahlung einer Geldsumme abgewendet werden (,,Freikauf"), so ist
             dies in der Regel unzumutbar, wenn das Dreifache eines durchschnittli-
             chen Bruttomonatseinkommens des Einbürgerungsbewerbers überschrit-
             ten wird. Ein Betrag von 10 000 Deutsche Mark ist immer zumutbar.


87.1.2.3.2.3 Zu den unzumutbaren Bedingungen zählt grundsätzlich nicht, dass die
             Behörden des Herkunftsstaates den Einbürgerungsbewerber aufgefordert
             haben, zunächst seine pass- oder personenstandsrechtlichen Angelegen-
             heiten zu ordnen.


87.1.2.3.3 Dritte Fallgruppe (Nichtbescheidung eines Entlassungsantrags)


           Mehrstaatigkeit ist regelmäßig hinzunehmen, wenn zwei Jahre nach Ein-
           reichen eines vollständigen und formgerechten Entlassungsantrags eine
           Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nicht erfolgt und mit einer Ent-
           scheidung innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen ist.


           Welche Anforderungen an den Entlassungsantrag zu stellen sind, richtet
           sich nach dem Recht des Herkunftsstaates.


87.1.2.4  Zu Nummer 4 (ältere Personen)


           Nach Satz 2 Nr. 4 werden ältere Personen bei Erfüllung folgender Voraus-
           setzungen unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert:


           a) Ältere Personen sind Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet ha-
              ben.


           b) Die Entlassung muss auf unverhältnismäßige - tatsächliche oder recht-
              liche - Schwierigkeiten stoßen. Dies ist der Fall, wenn diese einer älte-
              ren Person nicht mehr zugemutet werden sollen. Solche Schwierigkei-
              ten können zum Beispiel dann vorliegen, wenn der ältere Einbürge-
              rungsbewerber gesundheitlich so sehr eingeschränkt ist, dass er in der
              Auslandsvertretung nicht persönlich vorsprechen kann oder wenn die
              Entlassung eine Reise in den Herkunftsstaat erfordern würde, die al-
              tersbedingt nicht mehr zumutbar ist, oder wenn sich nicht oder nicht mit
              vertretbarem Aufwand aufklären lässt, welche ausländische Staatsan-
              gehörigkeit er besitzt.


           c) Die Versagung der Einbürgerung muss eine besondere Härte darstel-
              len. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn alle in Deutschland
              wohnhaften Familienangehörigen bereits deutsche Staatsangehörige
              sind oder der Einbürgerungsbewerber seit mindestens 15 Jahren
              rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.


87.1.2.5  Zu Nummer 5 (erhebliche Nachteile)


87.1.2.5.1 Wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile können sich aus dem
           Recht des Herkunftsstaates unter Berücksichtigung der tatsächlichen Ver-
           hältnisse oder aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben.
           Zu berücksichtigen ist es danach beispielsweise, wenn


           a) mit dem Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit Erbrechtsbeschrän-
              kungen verbunden sind,


           b) sich der Einbürgerungsbewerber gegenüber seinem Herkunftsstaat
              verpflichten muss, Rechte an Liegenschaften, die er im Herkunftsstaat
              besitzt oder durch Erbfolge erwerben könnte, nach dem Ausscheiden
              aus der Staatsangehörigkeit ohne angemessene Entschädigung auf
              andere Personen zu übertragen oder deutlich unter Wert zu veräußern,


           c) mit dem Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit der
              Verlust von Rentenansprüchen oder -anwartschaften verbunden wäre
              oder


           d) geschäftliche Beziehungen in den ausländischen Staat durch das Aus-
              scheiden aus dessen Staatsangehörigkeit konkret gefährdet wären.


87.1.2.5.2 Erheblich sind nur objektive Nachteile, die deutlich über das normale Maß
           hinausreichen. Wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile sind in
           der Regel erheblich, wenn sie ein durchschnittliches Bruttojahreseinkom-
           men des Einbürgerungsbewerbers übersteigen; wirtschaftliche Nachteile
           unter 20 000 Deutsche Mark sind stets unerheblich.


87.1.2.6   Zu Nummer 6 (politisch Verfolgte)


           Zu den durch Satz 2 Nr. 6 begünstigten Personengruppen zählen Asylbe-
           rechtigte nach Artikel 16a des Grundgesetzes, sonstige politisch Verfolgte
           im Sinne des § 3 des Asylverfahrensgesetzes, Kontingentflüchtlinge nach
           § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsakti-
           onen aufgenommene Flüchtlinge, die im Ausland als Flüchtlinge im Sinne
           des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannten
           Ausländer und jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion und
           ihren Nachfolge- sowie den baltischen Staaten, die wie Kontingentflücht-
           linge behandelt werden.


           Als politisch Verfolgter ist in der Regel anzusehen, wer sich durch einen
           Reiseausweis für Flüchtlinge ausweist.


87.2.      Zu Absatz 2 (Einbürgerung von EU-Ausländern)


           Gegenseitigkeit besteht, wenn das Staatsangehörigkeitsrecht des Her-
           kunftsstaates, der Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, generell oder
           nur für andere Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen
           Union Mehrstaatigkeit bei der Einbürgerung hinnimmt.


           Sofern die Hinnahme von Mehrstaatigkeit auf bestimmte Personengrup-
           pen beschränkt ist (zum Beispiel Ehegatten eigener Staatsangehöriger),
           wird bei der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband Mehrstaatig-
           keit nur hingenommen, wenn der Einbürgerungsbewerber einer vergleich-
           baren Personengruppe angehört.


87.3     Zu Absatz 3 (Leistung ausländischen Wehrdienstes durch im Inland auf-
         gewachsene Einbürgerungsbewerber)


87.3.1   Voraussetzungen


87.3.1.1 Leistung ausländischen Wehrdienstes


         Dem Wehrdienst nicht gleichzustellen sind Leistungen, die ihn nach dem
         Recht des Herkunftsstaates ersetzen können. Kann die Wehrdienstleis-
         tung durch Zahlung einer Geldsumme abgewendet werden (,,Freikauf"), so
         ist dies in der Regel unzumutbar, wenn das Dreifache eines durchschnittli-
         chen Bruttomonatseinkommens des Einbürgerungsbewerbers überschrit-
         ten wird. Die Einbürgerung erfolgt unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit,
         wenn der Freikauf und - nach Maßgabe der folgenden Nummern 87.3.1.2
         bis 87.3.2 - die Leistung des Wehrdienstes nicht zumutbar sind.


         Zum Nachweis, dass der Herkunftsstaat die Entlassung aus seiner
         Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht,
         ist die Ablehnung oder zumindest die Zurückstellung des Entlassungsan-
         trags wegen der fehlenden Wehrdienstleistung erforderlich. Sofern amtlich
         bekannt ist, dass der Herkunftsstaat die Entlassung aus seiner Staatsan-
         gehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht, genügt
         der Nachweis, dass der Einbürgerungsbewerber wehrpflichtig ist.


87.3.1.2 Besuch deutscher Schulen


         Der Zeitraum des Schulbesuchs in deutschen Schulen im Inland muss den
         Zeitraum des Schulbesuchs in ausländischen Schulen überwiegen. Zu be-
         rücksichtigen ist der Schulbesuch in öffentlichen Schulen (allgemein bil-
         denden Schulen, Berufs- und Berufsfachschulen) oder genehmigten Er-
         satzschulen, in denen Deutsch Unterrichtssprache ist.


87.3.1.3 Hineinwachsen in deutsche Lebensverhältnisse und das wehrpflichtige Al-
         ter


         Mit welchem Alter die Wehrpflicht entstanden ist, richtet sich nach dem
         Recht des Herkunftsstaates.


87.3.2   Ermessen


         Im Rahmen der Ermessensausübung ist zwischen dem Interesse an der
         Vermeidung von Mehrstaatigkeit und dem staatlichen Interesse an der
         Einbürgerung von Bewerbern, die die genannten zusätzlichen Integrati-
         onsanforderungen erfüllt haben, abzuwägen. Ein deutsches staatliches In-
         teresse an der Erfüllung des Wehrdienstes im Herkunftsstaat ist in der
         Regel nicht gegeben. Der Einbürgerungsbewerber kann unter den Vor-
         aussetzungen der Nummern 87.3.1.1 bis 87.3.1.3 unter Hinnahme von
         Mehrstaatigkeit eingebürgert werden, wenn


         a) noch mit seiner Einberufung in die Bundeswehr gerechnet werden kann
            oder


         b) die Leistung des Wehrdienstes im ausländischen Staat aufgrund der
            Umstände des Einzelfalls (zum Beispiel fehlende Sprachkenntnisse;
            fehlende Vertrautheit mit den Sitten und Gebräuchen des Herkunfts-
            staats; Dauer des Wehrdienstes; längerfristige Trennung von nahen
            Angehörigen; Gefahr, einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz zu verlieren
            beziehungsweise eine entsprechende Stelle nicht antreten zu können)
            mit Nachteilen oder besonderen Belastungen verbunden wäre, die ei-
            nem deutschen Staatsangehörigen in vergleichbarer Lage nicht zuge-
            mutet würden.


         Sofern eine Frei- oder Zurückstellung vom Wehrdienst nach dem Heimat-
         recht des Einbürgerungsbewerbers möglich ist, wird bei der Ermes-
         sensausübung berücksichtigt, ob er die dazu erforderlichen Schritte unter-
         nommen und die entsprechenden Anträge gestellt hat.



87.4  Zu Absatz 4 (völkerrechtliche Verträge)


      Absatz 4 enthält eine allgemeine Öffnungsklausel für völkerrechtliche Ver-
      träge, die eine - unter Umständen befristete - Hinnahme von Mehrstaatig-
      keit vorsehen können. Derartige Verträge sind bisher nicht geschlossen
      worden.


87.5  Zu Absatz 5 (Nichtentlassung wegen Minderjährigkeit)


      Zunächst ist zu prüfen, ob nicht bereits die Voraussetzungen der Absät-
      ze 1 bis 4 für die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit vor-
      liegen.


      Für die Frage der Volljährigkeit ist das jeweilige ausländische Recht maß-
      gebend. Liegen die Voraussetzungen vor, erhält der Einbürgerungsbe-
      werber eine Einbürgerungszusicherung (vergleiche Nummer 8.1.2.6.1).


      Setzt das Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit die
      Volljährigkeit voraus und wird der Einbürgerungsbewerber nach dem
      Recht seines Herkunftsstaates nicht innerhalb von zwei Jahren volljährig,
      kommt eine Einbürgerung unter vorübergehender Hinnahme von
      Mehrstaatigkeit nach § 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in Betracht,
      vergleiche Nummer 8.1.2.6.2.



88    Zu § 88    Entscheidung bei Straffälligkeit


88.1  Zu Absatz 1 (einbürgerungsunschädliche Verurteilungen)


      Gemäß § 88 Abs. 1 bleiben bestimmte Verurteilungen wegen Straftaten
      nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 außer Betracht. Liegen mehrere Verurtei-
      lungen vor, ist jede Verurteilung gesondert zu betrachten. Eine Zusam-
      menrechnung mehrerer Einzelstrafen ist nicht zulässig. Wird nach den
      §§ 54 f. des Strafgesetzbuchs eine Gesamtstrafe gebildet, ist die Höhe der
      Gesamtstrafe maßgebend.


      Ausländische Verurteilungen sind nur zu berücksichtigen, soweit die Tat
      im Inland strafbar und das Strafmaß nach deutschen Maßstäben verhält-
      nismäßig ist.



88.1.1   Zu Satz 1 (Bagatellgrenzen)


88.1.1.1 Zu Nummer 1 (Verfehlungen Jugendlicher, die nicht mit Jugendstrafe ge-
         ahndet werden)


         Nach Satz 1 Nr. 1 stets unberücksichtigt bleiben Erziehungsmaßregeln
         nach den §§ 9 ff. des Jugendgerichtsgesetzes sowie Zuchtmittel nach den
         §§ 13 ff. des Jugendgerichtsgesetzes. Die Berücksichtigung von Jugend-
         strafen richtet sich nach Absatz 2.


88.1.1.2 Zu Nummer 2 (Geldstrafen)


         Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als 180 Tagessätzen stehen
         der Einbürgerung oder Miteinbürgerung nicht entgegen.


88.1.1.3 Zu Nummer 3 (Freiheitsstrafen)


         Ist eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit
         noch nicht abgelaufen, hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob sie den
         Einbürgerungsantrag ablehnt oder das Verfahren bis zum Erlass der Frei-
         heitsstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit aussetzt.


         Im Falle einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe enthält Absatz 2 eine
         Sonderregelung, vergleiche Nummer 88.2.


88.1.2   Zu Satz 2 (Entscheidung nach Ermessen)


         Ist der Ausländer zu einer Strafe verurteilt worden, die nicht unter Satz 1
         Nr. 2, 3 fällt, muss nach Satz 2 im Einzelfall entschieden werden, ob die
         Verurteilung außer Betracht bleiben kann. Dies kommt nur in begründeten
         Ausnahmefällen in Frage, z. B., wenn eine Tilgung der Verurteilung in
         nächster Zeit zu erwarten ist oder wenn eine Freiheitsstrafe bis zu sechs
         Monaten nicht zur Bewährung ausgesetzt oder nach Ablauf der Bewäh-
         rungszeit nicht erlassen worden ist.



88.2  Zu Absatz 2 (Berücksichtigung einer Jugendstrafe)


      Nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen sind im Rahmen des
      § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 in jedem Fall beachtlich. Ist eine Jugendstrafe bis
      zu einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit im Zeitpunkt der Ent-
      scheidung über den Einbürgerungsantrag bereits erlassen, bleibt die Ver-
      urteilung außer Betracht.


88.3  Zu Absatz 3 (Aussetzung der Entscheidung)


      Die Pflicht zur Aussetzung der Entscheidung gilt auch für im Ausland ge-
      führte Ermittlungsverfahren. Maßgeblich ist, ob der Einbürgerungsbewer-
      ber Beschuldigter im Sinne der §§ 160 ff. der Strafprozessordnung ist.
      Nicht ausreichend ist, dass im Sinne des Gefahrenabwehrrechts die Ge-
      fahr besteht, dass der Einbürgerungsbewerber künftig Straftaten begehen
      kann.


      Wird das Verfahren nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung, den
      §§ 153, 153b bis 153e, 154b, 154c der Strafprozessordnung oder den
      §§ 45, 47 des Jugendgerichtsgesetzes eingestellt, ist damit das Verfahren
      abgeschlossen. Werden in den Fällen der §§ 153a der Strafprozessord-
      nung, 47 des Jugendgerichtsgesetzes Auflagen, Weisungen oder erziehe-
      rische Maßnahmen auferlegt, so erfolgt die Einstellung des Verfahrens be-
      ziehungsweise das Absehen von der Verfolgung (§ 45 Abs. 3 Satz 2 des
      Jugendgerichtsgesetzes) erst nach deren Erfüllung. Nicht abgeschlossen
      ist das Verfahren bei einer vorläufigen Einstellung nach § 205 der Straf-
      prozessordnung. Wird das Verfahren nach § 153a der Strafprozessord-
      nung vorläufig eingestellt, ist das Verfahren erst nach der Erfüllung der
      Auflagen und Weisungen abgeschlossen.



89     Zu § 89     Unterbrechungen des rechtmäßigen Aufenthalts


89.1   Zu Absatz 1 (Unterbrechungen des gewöhnlichen Aufenthalts; Anrech-
       nung von Zeiten im Ausland)


89.1.1 Zu Satz 1 (Unterbrechungen des gewöhnlichen Aufenthalts)


       Auch mehrere Auslandsaufenthalte bis zu sechs Monaten innerhalb der
       acht Jahre rechtmäßigen gewöhnlichen Inlandsaufenthalts sind grundsätz-
       lich nicht als Unterbrechungen des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufent-
       halts im Inland zu berücksichtigen.


       Von einem gewöhnlichen Aufenthalt des Einbürgerungsbewerbers im In-
       land kann regelmäßig dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn mehr
       als die Hälfte der geforderten Aufenthaltsdauer im Ausland verbracht wor-
       den ist. In diesen Fällen beginnt die Frist für einen Einbürgerungsanspruch
       mit der erneuten Begründung eines rechtmäßigen gewöhnlichen Aufent-
       halts im Inland neu zu laufen. Die vorangegangenen Aufenthalte im Inland
       sind nach Maßgabe des § 89 Abs. 2 zu berücksichtigen (vergleiche Num-
       mer 89.2).


89.1.2 Zu Satz 2 (Anrechnung von Zeiten im Ausland)


       Nach Satz 2 kann auch der über sechs Monate hinausgehende Auslands-
       aufenthalt eines Einbürgerungsbewerbers bis zu einem Jahr auf den In-
       landsaufenthalt angerechnet werden, wenn sein Lebensmittelpunkt in die-
       ser Zeit im Inland gelegen und er sich nur vorübergehend im Ausland auf-
       gehalten hat (zum Beispiel zur Ableistung des Wehrdienstes, zur Nieder-
       kunft). Auch bei mehreren Auslandsaufenthalten vorübergehender Art ist
       nicht mehr als insgesamt ein Jahr auf den Inlandsaufenthalt anrechenbar.


       Der Inlandsaufenthalt ist vollständig zu berücksichtigen, soweit nicht Ab-
       satz 2 eingreift (vergleiche Nummer 89.2).


89.2   Zu Absatz 2 (Anrechnung früherer Aufenthalte im Inland bei Aufenthalts-
       unterbrechungen)


       Bei der Ermessensabwägung, inwieweit ein früherer rechtmäßiger Aufent-
       halt im Inland nach einer Unterbrechung des Aufenthalts anrechenbar ist,
       ist zu prüfen, ob dem früheren Inlandsaufenthalt trotz der Unterbrechung
       integrierende Wirkung zuerkannt werden kann.


       Bei Personen, denen nach § 16 des Ausländergesetzes eine Aufenthalts-
       erlaubnis erteilt worden ist, ist der gesamte rechtmäßige frühere Inlands-
       aufenthalt bis zur gesetzlichen Höchstdauer von fünf Jahren anzurechnen.


89.3  Zu Absatz 3 (Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts)


      Die zweite in § 89 Abs. 3 geregelte Fallgruppe, dass der Ausländer nicht
      im Besitz eines gültigen Passes war, begründete sich mit der Rechtslage
      vor Inkrafttreten des Ausländergesetzes 1990 und ist heute nicht mehr re-
      levant: Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Ausländergesetzes 1965 führte der
      Nichtbesitz eines gültigen Passes zum Erlöschen der Aufenthaltsgeneh-
      migung, nach jetzigem Recht ist insoweit nur noch ein Widerrufsgrund
      vorgesehen (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 des Ausländergesetzes).



90    Zu § 90    Einbürgerungsgebühr


      Vergleiche Nummern 38.1 und 38.2.



91    Zu § 91    Verfahrensvorschriften


91.1  Zu Satz 1 (Handlungsfähigkeit Minderjähriger; Mitwirkungspflichten des
      Einbürgerungsbewerbers)


      Die Verweise auf § 68 Abs. 1 und 3 betreffen die Handlungsfähigkeit Min-
      derjähriger. Der Verweis auf § 70 Abs. 1 und 2 betrifft die Mitwirkungs-
      pflichten des Einbürgerungsbewerbers. Mit dem Verweis auf § 70 Abs. 4
      Satz 1 wird geregelt, dass die Behörde in bestimmten Fällen das persönli-
      che Erscheinen des Einbürgerungsbewerbers anordnen kann. Dies kommt
      insbesondere in Betracht zur Entgegennahme der Erklärung nach § 85
      Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (vergleiche Nummer 85.1.1.1) und zur Überprüfung
      der erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nach § 86 Nr. 1
      (vergleiche Nummer 86.1.2).



91.2      Zu Satz 2 (Geltung der allgemeinen Vorschriften)


          Die Verweisung bezieht sich ausschließlich auf Verfahrensvorschriften,
          nicht auf materielle Vorschriften. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
          § 17 in Verbindung mit § 27 des Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes.
          Die sachliche Zuständigkeit ist landesrechtlich geregelt.



102a      Zu § 102a Übergangsregelung für Einbürgerungsbewerber


          Für Einbürgerungsbewerber, die vor dem 17. März 1999 ihren Antrag auf
          Einbürgerung oder Miteinbürgerung nach den §§ 85 ff. in der bis zum
          31. Dezember 1999 geltenden Fassung gestellt haben, bleibt es bei den
          Regelungen des bisherigen Rechts, außer im Hinblick auf die Ausnahmen
          vom Erfordernis der Vermeidung von Mehrstaatigkeit, die sich nach dem
          neuen Recht richten. Sofern der Einbürgerungsbewerber statt dessen die
          Anwendung der §§ 85 ff. in der ab dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung
          wünscht, kann das Verfahren entsprechend umgestellt werden.


          Ist auf Grund eines nach dem 16. März 1999 gestellten Antrags auf Ein-
          bürgerung oder Miteinbürgerung eine Einbürgerungszusicherung auf der
          Grundlage der §§ 85 ff. in der vor dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung
          erteilt worden, so ist deren Bindungswirkung ab dem 1. Januar 2000 ent-
          fallen, wenn die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Än-
          derung der Sach- oder Rechtslage die Zusicherung nicht gegeben hätte
          oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen (vergleiche § 38
          Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beziehungsweise die entspre-
          chenden Vorschriften der Landesverwaltungsverfahrensgesetze).


Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in
Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.


Berlin, den 13. Dezember 2000


Der Bundeskanzler


Der Bundesminister des Innern