Guten Tag,
ich bitte um eine Einschätzung meiner Strategie (Sachsen).
Sachverhalt (kurz):
– 26 Jahre, russischer Staatsangehöriger, seit 2017 in Deutschland. Ich bin mit 17 zur Studienvorbereitung eingereist. Die Aufenthaltserlaubnis lief Anfang 2019 ab, den Verlängerungsantrag habe ich 18 Tage zu spät gestellt. Seitdem bekam ich durchgehend Fiktionsbescheinigungen.
– 2026: Antrag auf
AE nach § 16a (Ausbildung SHK, BA-Zustimmung liegt vor, HWK-eingetragen). Er wurde abgelehnt wegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 54 Abs. 2 Nr. 10: vier Geldstrafen 2021–2024, nämlich zweimal Erschleichen von Leistungen und Diebstahl geringwertiger Sachen, 20/25/50/80 Tagessätze. Die letzte Tat war Mitte 2023, alles ist bezahlt. Daneben gab es eine strittige Lebensunterhaltslücke von ca. 49 €.
– Widerspruch ist eingelegt und läuft. Den Eilantrag (§ 80 Abs. 5 und § 123 VwGO) hat das VG Ende September abgelehnt, ebenso die
PKH. Begründung des VG: Eine Fiktionswirkung sei wegen des verspäteten Antrags 2019 nie entstanden, die Fiktionsbescheinigungen seien nur
deklaratorisch. Das Ausweisungsinteresse sei „aus generalpräventiven Gründen“ noch aktuell. Den Lebensunterhalt ließ das Gericht offen. Die Beschwerdefrist zum OVG läuft noch etwa bis Mitte Oktober.
– Jetzt: vollziehbar ausreisepflichtig, keine Duldung, Bescheinigung über den vorübergehenden Aufenthalt bis Ende November, Erwerbstätigkeit nicht gestattet.
– Positiv: neun Jahre in Deutschland, fließend Deutsch, zehn Monate Ehrenamt als Dolmetscher und Begleiter für Geflüchtete bei Behörden, Blut- und Plasmaspender seit 2023, Arbeit als Koch bis August 2026. Mein früherer Arbeitgeber würde mich sofort nach Erteilung einer Arbeitserlaubnis als Koch einstellen (ca. 1.100 € netto); der Ausbildungsbetrieb wird den Ausbildungsbeginn voraussichtlich auf 2027 verschieben. Keine Familie in Deutschland.
– Einen Asylantrag habe ich nicht gestellt.
Mein Plan: einen Antrag bei der Sächsischen Härtefallkommission (§ 23a) über ein Mitglied, z. B. den Sächsischen Flüchtlingsrat oder die Diakonie.
Fragen:
1. Reihenfolge: Lohnt sich die Beschwerde zum OVG (Anwaltszwang, Kosten, Erfolgsaussicht nach dieser VG-Begründung), oder besser direkt zur Härtefallkommission? Schadet ein noch laufender Widerspruch oder eine Beschwerde dem HFK-Antrag? Die Kommission erwartet, dass andere Wege ausgeschöpft sind, und berücksichtigt nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 SächsHFKVO keine Gründe, die schon gerichtlich geprüft wurden.
2. HFK Sachsen: Welche realistischen Chancen bestehen bei vier Geldstrafen, die unter der 180-Tagessätze-Schwelle der SächsHFKVO liegen, ohne Familie, aber mit dieser Integration und einer Einstellungszusage? Hat jemand Erfahrung mit vergleichbaren Fällen?
3. Abschiebungsverbot Russland: Hat jemand aktuelle Erfahrung damit, bei russischen Männern im wehrpflichtigen Alter ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 5/7) über die
ABH mit BAMF-Beteiligung (§ 72 Abs. 2) prüfen zu lassen, statt einen Asylantrag mit den Folgen des § 10 Abs. 3 zu stellen?
4. § 25b: Ist das überhaupt realistisch, wenn das VG sagt, seit 2019 bestand keine Fiktion? Werden diese Jahre als „geduldet“ angerechnet, etwa über § 81 Abs. 3 S. 2? Braucht man zuerst eine Duldung?
5. Zwischenzeit: Gibt es einen realistischen Weg zu einer Duldung mit Beschäftigungserlaubnis, solange HFK oder eine andere Prüfung läuft?
6. Widerspruch: weiterlaufen lassen oder zurücknehmen (Kosten)?
Vielen Dank für jede Einschätzung!