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Nach Ablehnung § 16a + gescheitertem Eilantrag: Beschwerde OVG, Härtefallkommission Sachsen oder Abschiebungsverbot? Rei (Gelesen: 251 mal)
Themen Beschreibung: OVG, Härtefallkommission, ABH, VG
Kirill
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Nach Ablehnung § 16a + gescheitertem Eilantrag: Beschwerde OVG, Härtefallkommission Sachsen oder Abschiebungsverbot? Rei
03.10.2026 um 14:18:14
 
Guten Tag,
ich bitte um eine Einschätzung meiner Strategie (Sachsen).
Sachverhalt (kurz):
– 26 Jahre, russischer Staatsangehöriger, seit 2017 in Deutschland. Ich bin mit 17 zur Studienvorbereitung eingereist. Die Aufenthaltserlaubnis lief Anfang 2019 ab, den Verlängerungsantrag habe ich 18 Tage zu spät gestellt. Seitdem bekam ich durchgehend Fiktionsbescheinigungen.
– 2026: Antrag auf AE nach § 16a (Ausbildung SHK, BA-Zustimmung liegt vor, HWK-eingetragen). Er wurde abgelehnt wegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 54 Abs. 2 Nr. 10: vier Geldstrafen 2021–2024, nämlich zweimal Erschleichen von Leistungen und Diebstahl geringwertiger Sachen, 20/25/50/80 Tagessätze. Die letzte Tat war Mitte 2023, alles ist bezahlt. Daneben gab es eine strittige Lebensunterhaltslücke von ca. 49 €.
– Widerspruch ist eingelegt und läuft. Den Eilantrag (§ 80 Abs. 5 und § 123 VwGO) hat das VG Ende September abgelehnt, ebenso die PKH. Begründung des VG: Eine Fiktionswirkung sei wegen des verspäteten Antrags 2019 nie entstanden, die Fiktionsbescheinigungen seien nur deklaratorisch. Das Ausweisungsinteresse sei „aus generalpräventiven Gründen“ noch aktuell. Den Lebensunterhalt ließ das Gericht offen. Die Beschwerdefrist zum OVG läuft noch etwa bis Mitte Oktober.
– Jetzt: vollziehbar ausreisepflichtig, keine Duldung, Bescheinigung über den vorübergehenden Aufenthalt bis Ende November, Erwerbstätigkeit nicht gestattet.
– Positiv: neun Jahre in Deutschland, fließend Deutsch, zehn Monate Ehrenamt als Dolmetscher und Begleiter für Geflüchtete bei Behörden, Blut- und Plasmaspender seit 2023, Arbeit als Koch bis August 2026. Mein früherer Arbeitgeber würde mich sofort nach Erteilung einer Arbeitserlaubnis als Koch einstellen (ca. 1.100 € netto); der Ausbildungsbetrieb wird den Ausbildungsbeginn voraussichtlich auf 2027 verschieben. Keine Familie in Deutschland.
– Einen Asylantrag habe ich nicht gestellt.
Mein Plan: einen Antrag bei der Sächsischen Härtefallkommission (§ 23a) über ein Mitglied, z. B. den Sächsischen Flüchtlingsrat oder die Diakonie.
Fragen:
1. Reihenfolge: Lohnt sich die Beschwerde zum OVG (Anwaltszwang, Kosten, Erfolgsaussicht nach dieser VG-Begründung), oder besser direkt zur Härtefallkommission? Schadet ein noch laufender Widerspruch oder eine Beschwerde dem HFK-Antrag? Die Kommission erwartet, dass andere Wege ausgeschöpft sind, und berücksichtigt nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 SächsHFKVO keine Gründe, die schon gerichtlich geprüft wurden.
2. HFK Sachsen: Welche realistischen Chancen bestehen bei vier Geldstrafen, die unter der 180-Tagessätze-Schwelle der SächsHFKVO liegen, ohne Familie, aber mit dieser Integration und einer Einstellungszusage? Hat jemand Erfahrung mit vergleichbaren Fällen?
3. Abschiebungsverbot Russland: Hat jemand aktuelle Erfahrung damit, bei russischen Männern im wehrpflichtigen Alter ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 5/7) über die ABH mit BAMF-Beteiligung (§ 72 Abs. 2) prüfen zu lassen, statt einen Asylantrag mit den Folgen des § 10 Abs. 3 zu stellen?
4. § 25b: Ist das überhaupt realistisch, wenn das VG sagt, seit 2019 bestand keine Fiktion? Werden diese Jahre als „geduldet“ angerechnet, etwa über § 81 Abs. 3 S. 2? Braucht man zuerst eine Duldung?
5. Zwischenzeit: Gibt es einen realistischen Weg zu einer Duldung mit Beschäftigungserlaubnis, solange HFK oder eine andere Prüfung läuft?
6. Widerspruch: weiterlaufen lassen oder zurücknehmen (Kosten)?
Vielen Dank für jede Einschätzung!
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SimonB
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Antwort #1 - 03.10.2026 um 18:02:50
 
Kirill schrieb am 03.10.2026 um 14:18:14:
ich bitte um eine Einschätzung meiner Strategie (Sachsen).

Ich kann da leider so gut wie keine Gründe für einen Härtefall erkennen.

Kirill schrieb am 03.10.2026 um 14:18:14:
vollziehbar ausreisepflichtig,

Für vollziehbar Ausreisepflichtige, die trotz "Positivliste" schon vom VG eine Ablehnung erhielten, wird das OVG nicht anders entscheiden.

Kirill schrieb am 03.10.2026 um 14:18:14:
Mein Plan: 

Anträge zu stellen, ist zulässig.

Kirill schrieb am 03.10.2026 um 14:18:14:
Lohnt sich die Beschwerde zum OVG

Was meinst du mit "Lohnen"? Worüber willst du dich beschweren?
Das VG hat offensichtlich korrekt entschieden.

zu Frage 3: Es ist aus deiner Vita nicht erkennbar, dass ein Abschiebeverbot nach RUS in Frage käme.

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Kirill
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Antwort #2 - 03.10.2026 um 19:08:56
 
SimonB schrieb am 03.10.2026 um 18:02:50:
Ich kann da leider so gut wie keine Gründe für einen Härtefall erkennen.

Danke für die ehrliche Einschätzung. Eine Frage noch: Welche Umstände wären aus deiner Erfahrung nötig, damit eine Härtefallkommission einen Fall wie meinen ernsthaft prüft – z. B. eine konkrete Einstellungszusage, Unterstützungsschreiben, Ehrenamt? Oder siehst du bei vier (bezahlten) Geldstrafen grundsätzlich keine Chance?
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Antwort #3 - 04.10.2026 um 10:18:59
 
Kirill schrieb am 03.10.2026 um 19:08:56:
Welche Umstände wären aus deiner Erfahrung nötig, damit eine Härtefallkommission einen Fall wie meinen ernsthaft prüft – z. B. eine konkrete Einstellungszusage, Unterstützungsschreiben, Ehrenamt?

ich sehe keine dieser Dinge als relevant für die Kommission!

Kirill schrieb am 03.10.2026 um 19:08:56:
Oder siehst du bei vier (bezahlten) Geldstrafen grundsätzlich keine Chance?

Bei mehreren Verurteilungen zu Geldstrafen (hier: 20, 25, 50 und 80 Tagessätze) ist für die Aufenthaltserlaubnis die Gesamtsumme aller Tagessätze entscheidend. Da Sie insgesamt 175 Tagessätze angesammelt haben (20 + 25 + 50 + 80), gilt die gesetzliche Bagatellgrenze von 90 Tagessätzen als deutlich überschritten. Dies hat erhebliche rechtliche Auswirkungen auf Ihren Aufenthalt.
Hier gehe ich von fehlender Gesetzestreue aus.


PS: Bin kein anwalt und dieses ist nur meine persönliche Meinung, die auf Erfahrung und lesen von Gesetzen beruht
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SimonB
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Antwort #4 - 04.10.2026 um 13:24:26
 
Kirill schrieb am 03.10.2026 um 19:08:56:
Welche Umstände wären aus deiner Erfahrung nötig

Geh bitte von den Fakten aus, die das VG ja bereits geprüft und bewertet/abgewogen hat.
Es geht nicht mehr um deine Pluspunkte, denn diese stellen keinerlei Härtefall dar. Dein Herkunftsland steht auch auf keiner Liste und mir ist kein Abkommen mit RUS  zum Thema Wehrdienstpflicht bekannt.
Dein Aufenthalt ist nach der VG-Entscheidung einfach nicht mehr erlaubt. Man hat auch keinerlei Gründe für eine Duldung gefunden.
Das VG sieht hier "generalpräventive Gründe" und das ist ein deutlicher und schwerwiegender Punkt.
Dass deine ABH dir jahrelang FB ausgestellt hat, ist auch vom Tisch.

Deine Punkte sind keine Härten und dass man seine Geldstrafen bezahlt hat, begründet in dieser Hinsicht gar nichts.

Stell dir selbst die Frage:
Welche dringenden humanitären oder persönlichen Gründe, die deine weitere Anwesenheit in Deutschland rechtfertigen, gibt es denn?
Eine HFK wird keine finden und deshalb kein entsprechendes Ersuchen an die Behörde stellen.
Ein Asylantrag nach fast 10 Jahren Aufenthalt in D zu stellen, ist sinnlos.
Ein sinnlosen Widerspruch darf man zurücknehmen.
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