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Abgelaufene Aufenthaltserlaubnis nach §38 AufenthG: Einreise unter EES? (Gelesen: 439 mal)
Antonj
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Japan
Zeige den Link zu diesem Beitrag Abgelaufene Aufenthaltserlaubnis nach §38 AufenthG: Einreise unter EES?
28.09.2026 um 15:47:32
 
2014 war ich in Deutschland und hatte einen Aufenthalttstitel in meinem Reisepass eingeklebt bekommen (Aufenthaltserlaubnis nach §38 AufenthG = als ehemaliger Deutscher + Arbeitserlaubnis). Dieser Titel ist 2019 zusammen mit dem Ablaufdatum des Passes erloschen.

Ich habe einen neuen Reisepass, bin aber (zunächst wegen COVID und dann aus einem familienbezogenen Grund) in den letzten Jahren nicht in Deutschland gewesen. Obwohl der Aufenthaltstitel abgelaufen ist, kann ich ihn grundsätzlich immer wieder erneuern, was aber erst im Anschluss an eine Einreise nach Deutschland geschehen kann.

Meine Frage ist diese: werde ich unter ESS bei der Einreise wie ein beliebiger Ausländer behandelt oder kann ich durch das Vorweisen des abgelaufenen Aufenthaltstitels wie ein Deutscher behandelt werden?

Vielen Dank in Voraus für zweckdienliche Hinweise!
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erne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 28.09.2026 um 16:42:53
 
Antonj schrieb am 28.09.2026 um 15:47:32:
das Vorweisen des abgelaufenen Aufenthaltstitels wie ein Deutscher behandelt werden?

du bist nicht Deutscher und kannst/wirst nicht wie ein Deutscher behandelt werden

Antonj schrieb am 28.09.2026 um 15:47:32:
werde ich unter ESS bei der Einreise wie ein beliebiger Ausländer behandel

nein, "beliebige" Ausländer brauchen ein Visum für die Einreise.
Du bist Japaner, wirst wie ein Japaner behandelt und kannst wie alle Japaner ohne Visum einreisen.
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Petersburger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 29.09.2026 um 21:57:37
 
Antonj schrieb am 28.09.2026 um 15:47:32:
Dieser Titel ist 2019 zusammen mit dem Ablaufdatum des Passes erloschen.

Ein Erlöschen mit dem Ablaufdatum des Passes gibt es in Deutschland nicht. Die Erlöschensgründe stehen in § 51 AufenthG.

Wurde der Aufenthaltstitel als Aufenthaltserlaubnis erteilt und das Gültigkeitsende auf den Tag des Passablaufs festgesetzt, dann ist der Titel aufgrund seines eigenen Ablaufs erloschen.

Ist das aber eine Niederlassungserlaubnis, dann erlischt die nicht mit dem Passablauf.
Sie kann aber nach § 51 Abs. 1 Zi. 6 oder 7 erloschen sein.

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dim4ik
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 30.09.2026 um 07:10:42
 
Petersburger schrieb am 29.09.2026 um 21:57:37:
st das aber eine Niederlassungserlaubnis, dann erlischt die nicht mit dem Passablauf.
Sie kann aber nach § 51 Abs. 1 Zi. 6 oder 7 erloschen sein.

...oder aber dank § 51 Abs. 2 AufenthG nicht erloschen sein.
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Daddy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Bundespolizei
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Abgelaufene Aufenthaltserlaubnis nach §38 AufenthG: Einreise unter EES?
Antwort #4 - 30.09.2026 um 08:38:06
 
Was aber alles nichts daran ändert, dass er bei der Grenzkontrolle als visumspflichtbefreiter Drittstaatsangehöriger mit augenscheinlich abgelaufenem AT vorstellig wird und somit die Aufenthaltszeiten im Schengengebiet zu dokumentieren sind.
Insoweit ist ein EES-Dossier anzulegen, das im Anschluss bei Feststellung des Fortbestands der NE auch wieder gelöscht werden kann.
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« Zuletzt geändert: 01.10.2026 um 08:39:33 von Daddy »  

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