deerhunter schrieb am 25.09.2026 um 11:48:22:Prinzipiell ja, in diesem Fall eher Nein!
Ja, als Inhaber einer Duldung haben Sie im Strafverfahren das exakt gleiche Recht auf einen Pflichtverteidiger wie jeder deutsche Staatsbürger. Der Anspruch auf einen Pflichtverteidiger richtet sich im deutschen Strafrecht ausschließlich nach der Art des Tatvorwurfs und der Schwere des Verfahrens (§ 140 Strafprozessordnung - StPO)
Aber
Gemäß 140 StPO liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, in dem die Mitwirkung eines Rechtsanwalts (Pflichtverteidiger) gesetzlich zwingend geboten ist. Ein Pflichtverteidiger ist unter anderem bei schwerwiegenden Verfahren vor höheren Gerichten, bei Vorwurf eines Verbrechens (Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr), bei drohendem Berufsverbot, bei Entzug der Freiheit (Untersuchungshaft oder Unterbringung) sowie bei entsprechenden Sinnes- oder Sprachbehinderungen des Beschuldigten auf Antrag zwingend erforderlich.
Allerdings
Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, ist dennoch ein Verteidiger zu bestellen, wenn dies aufgrund der Schwere der Tat, der Rechtsfolgen, der Komplexität der Sach- und Rechtslage oder der mangelnden Verteidigungsfähigkeit des Beschuldigten geboten ist
Ist immer ein risiko...was ist mit einer Migrationsberatung?
Kann du versuchen, wird vermutlich nicht zum Effolg führen
Dann erfolgt ein Urteil nach Aktenlage
Nein
Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort!
Ich muss meinen ersten Beitrag korrigieren, da ich den Strafbefehl inzwischen habe übersetzen lassen:
- Es handelt sich nicht um eine Haftstrafe, sondern um eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 Euro (insgesamt 400 Euro) wegen unerlaubten Aufenthalts ohne Pass (§ 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG).
- Ich habe fristgerecht Einspruch (nicht Widerspruch) eingelegt. Die Hauptverhandlung ist morgen.
- Ich bin jemenitischer Staatsangehöriger. Die Verfügung des Regierungspräsidiums vom 02.03.2026 (Aufforderung zur Passvorlage) habe ich nach meiner Erinnerung nie erhalten.
Dazu noch einige Fragen:
1. Da es "nur" eine Geldstrafe ist: Ist ein Pflichtverteidiger damit praktisch ausgeschlossen? Oder können aufenthaltsrechtliche Folgen der Verurteilung als "Schwere der Rechtsfolgen" nach § 140 Abs. 2 StPO zählen?
2. Sie schrieben, bei Schweigen erfolge ein Urteil nach Aktenlage. Heißt das, das Gericht kann meine frühere schriftliche Stellungnahme aus der Anhörung verwerten? Oder müssen dafür Zeugen gehört werden?
3. Ist es realistisch, eine Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO anzuregen?
4. Ich erhalte nur ca. 230 Euro monatlich. Sollte ich den Einspruch morgen auf die Tagessatzhöhe beschränken?
5. Welche Nachweise erwarten Gerichte zur Unzumutbarkeit der Passbeschaffung bei Jemeniten? Kann die räumliche Beschränkung dafür relevant sein, wenn ich für die Botschaft eine Verlassenserlaubnis gebraucht hätte?
6. Welche Rolle spielt es, dass mir die Verfügung vom 02.03.2026 nicht zugegangen ist?
Vielen Dank!